Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der Auslandsversorgungsverordnung
(3. AuslVersÄndV)

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Informationspflichten

G. Geschlechterdifferenzierte Abschätzung der Folgen des Gesetzes

Der Entwurf hat nach dem Ergebnis der Relevanzprüfung keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.

Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der Auslandsversorgungsverordnung (3. AuslVersÄndV)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 28. September 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Dritte Verordnung zur Änderung der Auslandsversorgungsverordnung (3. AuslVersÄndV)

Vom ...

Auf Grund des § 64e Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 29 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

§ 2 der Auslandsversorgungsverordnung vom 30. Juni 1990 (BGBl. I S. 1321), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. März 2001 (BGBl. I S. 340) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a (§ 2 Abs. 1 Satz 1)

Der bisherige Ableitungssatz in § 64e Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes, der für Deutsche und Personen, die die deutsche Volkszugehörigkeit besitzen, und dem deutschen Volke Zugehörige in Ost-, Mittel- und Südosteuropa gilt, ist seit 1. November 2000 unverändert geblieben.

Er beträgt für die Beschädigten-Grundrente 100 Prozent und für die übrigen Leistungen und für Hinterbliebenen-Rente 60 Prozent. Seitdem haben sich bei einer Gesamtbetrachtung der betreffenden Staaten die entsprechenden Kriegsopferleistungen und sonstigen Sozialleistungen wesentlich erhöht. Um wesentliche Änderungen der für die Teilversorgung maßgebenden Verhältnisse zu berücksichtigen, ermächtigt § 64e Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b des Bundesversorgungsgesetzes zu einer entsprechenden Änderung der Ableitungssätze. Die vorgesehene Erhöhung des bisherigen Ableitungssatzes für bestimmte Leistungen von 60 Prozent auf ebenfalls 100 Prozent trägt diesen wesentlichen Änderungen der Verhältnisse, wie sie sich bei einer Gesamtbetrachtung der betreffenden Staaten im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland darstellen Rechnung. Dies gilt insbesondere für Polen, wo mehr als die Hälfte der Teilversorgungsberechtigten lebt.

Im Übrigen handelt es sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe b (§ 2 Abs. 1 Satz 2)

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 2 (§ 2 Abs. 2)

Folgeänderung. Infolge der Erhöhung des Ableitungssatzes von 60 % auf 100 % in Absatz 1 Satz 1 entfällt der bisherige Zuschlag von 40 %.

Zu Nummer 3 (§ 3 Abs. 3)

Nach dem neuen Absatz 3 beträgt der Ableitungssatz für Witwen, hinterbliebene Lebenspartner und Waisen, die nach § 48 Abs. 2 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes lediglich Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe von zwei Dritteln der entsprechenden Witwen- oder Waisenrente haben, abweichend von § 64e Abs. 2 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes zwei Drittel. Dadurch wird sichergestellt, dass diese Personen die gleichen Leistungen erhalten wie der vergleichbare Personenkreis im Inland.

Zu Nummer 4 (§ 2 Abs. 4)

Folgeänderung.

Zu Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

Finanzielle und weitere Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Durch die Anpassung betragen die Mehraufwendungen zu Lasten des Bundes in den Jahren 2008 bis 2011 (in Millionen Euro):

2008200920102011
6,55,75,04,3

Die Berechnung beruht unter Fortschreibung der Ausgabenentwicklung auf einer Erhöhung des Ableitungssatzes von 60 Prozent auf 100 Prozent (vgl. S. 2) und berücksichtigt die zugleich eingesparten Leistungen während eines vorübergehenden Besuchsaufenthalts im Inland. Die Berechnung geht von einer in den letzten Jahren stetig gestiegenen Abgangsrate von jährlich 13 Prozent aus.

2. Vollzugsaufwand

Da die Länder für die Durchführung zuständig sind, entstehen ihnen Kosten beim Vollzug der Anpassung, die auf Grund der geringen Zahl (ca. 6.000 Anpassungsfälle) bei erfahrungsgemäß geschätzten Kosten von etwa 2,50 Euro pro Anpassungsfall äußerst gering sind.

3. Sonstige Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind bereits deshalb nicht zu erwarten, weil die Anpassung Kriegsopfer mit Wohnsitz in Ost- und Südosteuropa betrifft. Belange der Wirtschaft werden durch die Änderungsverordnung nicht berührt.

4. Auswirkungen auf das Preisgefüge

Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, kommen nicht in Betracht. Die Wirtschaft ist von dem Vorhaben nicht betroffen.

5. Informationspflichten

Neue Informationspflichten werden durch diese Verordnung nicht eingeführt.

6. Relevanzprüfung

Nach dem Ergebnis der Relevanzprüfung ergeben sich keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Dritte Verordnung zur Änderung der Auslandsversorgungsverordnung (3. AuslVersÄndV)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Dritten Verordnung zur Änderung der Auslandsversorgungsverordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürger und Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter