Verordnung der Bundesregierung
Neunte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung A. Problem und Ziel

Aus den Änderungen im Bauordnungsrecht infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Bauprodukten vom 16. Oktober 2014 in der Rechtssache C-100/13 ergibt sich Änderungsbedarf im Hinblick auf Anhang 1 Teil C der Abwasserverordnung (AbwV). Nach dem neuen Bauordnungsrecht werden für europäisch harmonisierte Bauprodukte keine allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ) mehr durch das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt. Dies gilt auch für europäisch harmonisierte Kleinkläranlagen. Hintergrund hierfür ist, dass nach dem EuGH-Urteil vom 16. Oktober 2014 zusätzliche Anforderungen an den Marktzugang und an die Verwendung von Bauprodukten, die von harmonisierten europäischen Normen erfasst werden und mit der CE-Kennzeichnung

versehen sind, nicht vereinbar sind mit der Richtlinie 89/106/EWG /EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12). Mit dem Wegfall der abZ entfällt für europäisch harmonisierte Kleinkläranlagen die Grundlage für die bislang in Anhang 1 Teil C Absatz 4 AbwV geregelte Fiktion der Einhaltung der Ablaufwerte nach Teil C Absatz 1 (sog. Einhaltefiktion). Es bedarf somit einer Neuregelung der Einhaltefiktion für diese Anlagen in Anhang 1 Teil C unter Beachtung der Vorgaben des o.g. EuGH-Urteils und der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG /EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5; im folgenden BauP-VO).

Darüber hinaus gilt Anhang 1 der Abwasserverordnung in der derzeitigen Fassung für alle Abwasserbehandlungsanlagen unabhängig von der Höhenlage, in der sie sich befinden. Da mechanischbiologische Abwasserbehandlungsanlagen in Höhenlagen über 1 500 Metern über Normalnull die in Anhang 1 gestellten Anforderungen jedoch nicht immer erfüllen können, soll in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie 91/271/EWG /EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40) die Möglichkeit geschaffen werden, in der wasserrechtlichen Zulassung für solche Abwasserbehandlungsanlagen Ausnahmen vorzusehen.

B. Lösung

Änderung der geltenden Verordnung durch Neuregelung der Einhaltefiktion für Kleinkläranlagen unter Beachtung der geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen sowie durch Aufnahme einer Ausnahmeregelung für häusliches Abwasser, das in Höhen über 1 500 Metern über Normalnull anfällt.

C. Alternativen

Keine. Eine unveränderte Fortführung der derzeitigen Regelung in Anhang 1 Teil C Absatz 4 AbwV ist nicht möglich, da für europäisch harmonisierte Kleinkläranlagen keine abZ mehr erteilt werden können.

Da mechanischbiologische Abwasserbehandlungsanlagen für häusliches Abwasser in Höhenlagen über 1 500 Metern über Normalnull die Anforderungen nach Anhang 1 AbwV nicht immer erfüllen können, bedarf es einer entsprechenden Ausnahmeregelung in Anhang 1 Teil C AbwV.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Verordnung begründet für Bund, Länder und Kommunen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Durch die Verordnung entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Wirtschaft wird durch Änderung einer Informationspflicht um 376.000 EUR jährlich entlastet. Zudem wird die einmalige Belastung von rund 1.000.000 Euro bei Berghütten vermieden. Im Übrigen entstehen der Wirtschaft durch die Verordnung keine neuen Verpflichtungen. Mit dem Regelungsvorhaben wird die Rechtsprechung des EuGHs zu Bauprodukten umgesetzt. Daher liegt kein Fall der "One in one out"-Regel vor.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die Verwaltung (DIBt in Berlin) wird durch Änderung einer Informationspflicht jährlich um einen Betrag von rund 281.000 EUR entlastet. Im Übrigen entsteht kein weiterer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Die Beurteilung der Einhaltung der Mindestanforderungen für die Einleitung von Abwasser aus CE-gekennzeichneten Anlagen bei der Erteilung von wasserrechtlichen Erlaubnissen sowie der Vollzug der rechtlichen Vorgaben der Abwasserverordnung für Kleinkläranlagen durch die zuständigen Wasserbehörden werden vereinfacht.

F. Weitere Kosten

Für die Hersteller von Kleinkläranlagen entfällt die Erteilung bzw. Verlängerung einer abZ. Für die Erteilung einer neuen abZ fiel bisher eine Gebühr mit durchschnittlich 10.000 EUR an, bei der Verlängerung einer bestehenden abZ mit durchschnittlich 5.000 EUR. Im DIBt sind in den letzten Jahren jährlich 80-100 abZ beantragt worden. Insgesamt wird die Wirtschaft daher von weiteren Kosten in Höhe von jährlich 400.000 - 1.000.000 Euro entlastet.

Darüber hinaus entstehen keine weiteren Kosten für die Wirtschaft, einschließlich der mittelständischen Unternehmen. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung der Bundesregierung
Neunte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 18. Dezember 2019
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Neunte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Neunte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung1)

Vom ...

1) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) Nr. 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 3, 5, 8 und 11 in Verbindung mit Absatz 2 sowie mit § 57 Absatz 2 Satz 1 und § 61 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, von denen § 23 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) und § 23 Absatz 1 Nummer 5 durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Artikel 1
Änderung der Abwasserverordnung

Anhang 1 Teil C der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 8 ersetzt:

(4) Für Einleitungen von weniger als 8 m3 Schmutzwasser pro Tag aus Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 1 nach Absatz 1, die von den harmonisierten Normen DIN EN 12566-3 (Ausgabe September 2013) oder DIN EN 12566-6 (Ausgabe Mai 2013) erfasst sind oder die einer für die Anlage ausgestellten Europäischen Technischen Bewertung entsprechen, und die über eine CE-Kennzeichnung

verfügen, gelten die Sätze 2 bis 4 sowie die Absätze 5 bis 7. Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als eingehalten, wenn

Der Fachkunde nach den Abschnitten 9, 12 und 13 des Arbeitsblatts DWA-A 221 (Ausgabe Dezember 2019) der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA), Hrsg. DWA, Hennef 2019, steht eine gleichwertige Ausbildung oder Fachkunde gleich, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erlangt wurde. Soweit nach den Abschnitten 9, 12 und 13 des Arbeitsblatts DWA-A 221 (Ausgabe Dezember 2019) der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA), Hrsg. DWA, Hennef 2019, Anforderungen nach DIN 1986-30, DIN 4261-1 oder DIN 4261-5 zu beachten sind, können anstelle dieser Anforderungen auch Anforderungen nach anderen Normen eingehalten werden, die ein gleichwertiges oder vergleichbares Sicherheits-, Leistungs- oder Verlässlichkeitsniveau bieten.

(5) Die Anforderung nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 ist erfüllt, wenn

(6) Die Länder können von den Anforderungen nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 abweichende Vorschriften erlassen; in diesem Fall gilt Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 nach Maßgabe dieser Vorschriften.

(7) Bei Einleitungen nach Absatz 4 Satz 1 gelten die Anforderungen nach Absatz 1 auch als eingehalten, wenn

(8) Bei Einleitungen von weniger als 8 m3 Schmutzwasser pro Tag aus Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 1 nach Absatz 1, die nicht unter Absatz 4 Satz 1 fallen, gelten die Anforderungen nach Absatz 1 als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder sonst nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage nach Maßgabe der Zulassung eingebaut, betrieben und gewartet wird. In der Zulassung müssen die für eine ordnungsgemäße, an den Anforderungen nach Absatz 1 ausgerichtete Funktionsweise erforderlichen Anforderungen an den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Anlage festgelegt sein."

2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 9.

3. Folgender Absatz 10 wird angefügt:

(10) Für häusliches Abwasser, das in Gebirgsregionen anfällt, die höher als 1 500 Meter über Normalnull liegen, können in der wasserrechtlichen Zulassung abweichende Anforderungen festgelegt werden."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Änderungen in Anhang 1 Teil C der Abwasserverordnung (AbwV) tragen dem Änderungsbedarf Rechnung, der aus den Änderungen im Bauordnungsrecht infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Bauprodukten vom 16. Oktober 2014 in der Rechtssache C-100/13 resultiert. Nach dem neuen Bauordnungsrecht werden für europäisch harmonisierte Bauprodukte keine allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ) durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) mehr erteilt. Dies gilt auch für europäisch harmonisierte Kleinkläranlagen. Hintergrund hierfür ist, dass nach dem EuGH-Urteil vom 16. Oktober 2014 zusätzliche Anforderungen an den Marktzugang und die Verwendung von Bauprodukten, die von harmonisierten europäischen Normen erfasst werden und mit der CE-Kennzeichnung

versehen sind, mit der Richtlinie 89/106/EWG /EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12) nicht vereinbar sind. Mit dem Wegfall der abZ entfällt für europäisch harmonisierte Anlagen mit CE-Kennzeichnung

die Grundlage für die bislang in Anhang 1 Teil C Absatz 4 AbwV geregelte Fiktion der Einhaltung der Ablaufwerte nach Teil C Absatz 1 (sog. Einhaltefiktion). Es bedarf somit einer Neuregelung der Einhaltefiktion für diese Anlagen in Anhang 1 Teil C unter Beachtung der Vorgaben des o.g. EuGH-Urteils und der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG /EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5; im folgenden BauP-VO).

Anhang 1 der Abwasserverordnung in der derzeitigen Fassung gilt für alle Abwasserbehandlungsanlagen unabhängig von der Höhenlage, in der sie sich befinden. Da mechanischbiologische Abwasserbehandlungsanlagen in Höhenlagen über 1 500 Metern über Normalnull diese Anforderungen nicht immer einhalten können, soll in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie 91/271/EWG /EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40; im Folgenden Kommunalabwasserrichtlinie) die Möglichkeit geschaffen werden, für solche Fälle Ausnahmen vorzusehen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Infolge des unter Punkt I. genannten EuGH-Urteils vom 16. Oktober 2014 wird es künftig keine abZ für europäisch harmonisierte Kleinkläranlagen mehr geben. Aufgrund dieser geänderten Rechtslage im Bauordnungsrecht kann die derzeitige Gleichbehandlung von europäisch harmonisierten Kleinkläranlagen und rein national zu regelnden Kleinkläranlagen in Rahmen der sog. Einhaltefiktion nach Anhang 1 Teil C Absatz 4 AbwV g.F. künftig nicht mehr fortgeführt werden. An der Einhaltefiktion als solcher soll festgehalten werden; es sind allerdings künftig entsprechend differenzierte Anforderungen vorgesehen (siehe für europäisch harmonisierte Kleinkläranlagen die Regelungen in Anhang 1 Teil C Absatz 4 bis 7(neu) und für rein national zu regelnde Anlagen die Regelungen in Anhang 1 Teil C Absatz 8(neu)).

Für europäisch harmonisierte Kleinkläranlagen knüpft die Einhaltefiktion nach Teil C Absatz 4 und 5(neu) maßgeblich an die Leistungserklärung des Herstellers nach Artikel 4 ff BauPVO an und setzt voraus, dass entsprechend den Vorgaben der harmonisierten Normen DIN EN 12566-3 (Ausgabe September 2013) und DIN EN 12566-6 (Ausgabe Mai 2013) bestimmte Anforderungen an die Reinigungsleistung und weitere Anforderungen als eingehalten erklärt werden. Alternativ zur Reinigungsleistung können in der Leistungserklärung unter Beachtung bestimmter Randbedingungen auch Ablaufkonzentrationen angegeben werden. Darüber hinaus setzt die Einhaltefiktion die Erfüllung bestimmter technischer Anforderungen voraus. Schließlich ist es erforderlich, dass die Anlage in Übereinstimmung mit entsprechenden Anforderungen des Arbeitsblatts A 221 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (im Folgenden DWA-Arbeitsblatt A 221) eingebaut, betrieben und gewartet wird; durch Landesrecht können hiervon abweichende Vorschriften erlassen werden. Für europäisch harmonisierte Kleinkläranlagen, für die bereits in der Vergangenheit eine abZ erteilt worden ist, gilt nach Maßgabe des neuen Absatzes 7 in Teil C auch künftig die Einhaltefiktion.

Für rein national zu regelnde Kleinkläranlagen sollen die bestehenden Regelungen zur Einhaltefiktion nach Anhang 1 Teil C Absatz 4 AbwV g.F. inhaltlich unverändert fortgeführt werden (Teil C Absatz 8 neu).

Für Abwasser, das in Höhenlagen über 1 500 Metern über Normalnull anfällt, sollen die Anforderungen nach Anhang 1 Teil C AbwV aus den unter Punkt I. genannten Gründen künftig nicht mehr in jedem Fall gelten. Die Kommunalabwasserrichtlinie sieht für solches Abwasser die Möglichkeit von Ausnahmen vor ("weniger gründliche Behandlung"). Der neue Absatz 10 in Anhang 1 Teil C ermöglicht es, im Wege entsprechender Vorgaben im Rahmen der wasserrechtlichen Zulassung von dieser Ausnahmemöglichkeit Gebrauch zu machen.

III. Alternativen

Keine. Eine unveränderte Fortführung der derzeitigen Regelung in Anhang 1 Teil C Absatz 4 AbwV ist nicht möglich, da für europäisch harmonisierte Kleinkläranlagen keine abZ mehr erteilt werden. Da mechanischbiologische Abwasserbehandlungsanlagen für häusliches Abwasser in Höhenlagen über 1 500 Metern über Normalnull die Anforderungen nach Anhang 1 AbwV nicht immer einhalten können, bedarf es einer entsprechenden Ausnahmeregelung in Anhang 1 Teil C AbwV.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung dient der Anpassung des nationalen Rechts an die Vorgaben des Europäischen Rechts und ist mit diesem vereinbar.

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Einhaltefiktion nach Anhang 1 Teil C Absatz 4 AbwV g.F. bewirkt eine Vereinfachung des Verfahrens zur Erteilung wasserrechtlicher Zulassungen sowie der Überwachung für die Einleitung von geklärtem Abwasser in ein Gewässer. Die vorliegende Verordnung ermöglicht die Fortführung dieses Instruments im Wege einer Anpassung der derzeitigen Rechtslage an die geänderten Rahmenbedingungen.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Verordnung entspricht dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Der Verordnungsentwurf zielt auf eine nachhaltige Entwicklung ab, indem der Schutz der Gewässer im Hinblick auf Abwassereinleitungen aus Kleinkläranlagen unter Beachtung der Vorgaben der BauPVO gewahrt wird, die dem Funktionieren des europäischen Binnenmarkts dienen.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Verordnung begründet für Bund, Länder und Kommunen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Durch die Verordnung entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch die Verordnung entsteht der Wirtschaft eine jährliche Entlastung von 400.000 - 1.000.000 Euro, zudem wird eine einmalige Belastung bei Berghütten von etwa 1.000.000 Euro vermieden. Die Wirtschaft fordert seit langem die Umsetzung des Urteils in nationales Recht, um die Erteilung von Einleiterlaubnissen und den rechtssicheren Vollzug bei Kleinkläranlagen, als Erleichterung des Verkaufs entsprechender Anlagen, weiterhin sicherstellen zu können.

Wegen der Vorgabe von Ablaufkonzentrationswerten für Kleinkläranlagen der Größenklasse 1 in Anhang 1 Teil C Absatz 1 wurde bisher regelmäßig auf die Einhaltefiktion des Anhangs 1 Teil C Absatz 4 zurückgegriffen, da mit der CE-Kennzeichnung

dieser Anlagen bisher nur die Reinigungsleistung (in Prozent) festgestellt werden konnte. Erst die ergänzende (nationale) bauaufsichtliche Zulassung (abZ) durch das DIBt in Berlin ermöglichte auch die Feststellung der Ablaufkonzentrationen einer Kleinkläranlage. Aufgrund der Änderungen im Bauordnungsrecht infolge des EuGH Urteils entfällt aber für die Hersteller von Kleinkläranlagen die Möglichkeit der Erteilung bzw. Verlängerung einer abZ durch das DIBt. Die Feststellung der Ablaufleistung wird nunmehr über die Neuregelung des Anhangs 1, Teil C Absatz 4 erreicht.

Durch Wegfall des Verfahrens für eine abZ beim DIBt entfällt für die Hersteller der Aufwand für die Antragstellung und Erstellung der Antragsunterlagen ihrer Anlagen. Es ergibt sich hier der Entfall von Sachkosten in Höhe von rund 376.000 EUR jährlich auf der Basis der Anzahl früherer Neugenehmigungs- und Verlängerungsanträge (80 Fälle p.a.).

Darüber hinaus können Anlagen mit einer Europäischen Technischen Bewertung und CE-Kennzeichnung von den Herstellern auf den Markt gebracht werden, was die technische Prüfung entsprechender Produkte in Abweichung von der harmonisierten EN-Norm vereinfachen könnte.

Darüber hinaus wird durch die Neuregelung für wasserrechtliche Zulassungen oberhalb von 1 500 m Höhe über Normalnull eine zukünftige Belastung vermieden. Betroffen sind etwa 100 Kläranlagen bei Betreibern von Berghütten (als Wirtschaftsbetriebe).

Bei der Regelung handelt es sich um eine nationale Überregulierung zum geltenden europäischen Recht, die nun abgebaut wird. Es wird geschätzt, dass bei ca. 100 Anlagen eine einmalige Anpassung der Abwasserbehandlungstechnik vermieden werden kann. Aufgrund der Höhenlage und beispielsweise stark schwankender Besucher- und Abwasserströme konnten die Anforderungen an die Abwasserbehandlungsanlagen nicht immer eingehalten werden. Diese Bedingungen sollen aber auch nicht durch erhöhten technischen Aufwand ausgeglichen werden. Daher wird für diese Anlagen Rechtssicherheit geschaffen und gleichzeitig vermieden, dass unnötige Baumaßnahmen im Gebirge ausgeführt werden müssen. Bei Einmalkosten von geschätzten 10.000 Euro im Einzelfall ergäbe sich sonst eine Belastung von rund 1.000.000 Euro, die nun vermieden wird.

Insgesamt kommt es durch die nationale Neuregelung also zu einer jährlichen Einsparung für die Wirtschaft von rund 376.000 EUR. Darüber hinaus ergibt sich eine Einmaleinsparung in Höhe von 1.000.000 EUR.

Mit dem Regelungsvorhaben wird die Rechtsprechung des EuGHs zu Bauprodukten umgesetzt. Daher liegt kein Fall der "One in one out"-Regel vor.

4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Durch den Wegfall der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) beim DIBt (Berlin) entfällt Verwaltungsaufwand. Das DIBt ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und nimmt diese Aufgaben wahr. Daraus ergibt sich der Entfall eines Aufwands durch Personal und Sachkosten, dessen Umfang auf der Basis der Anzahl früherer Neugenehmigungs- und Verlängerungsanträgen sich zu einer jährlichen Entlastung von rund 281.000 EUR summiert.

Im Übrigen entsteht durch die Verordnung keine neue Belastung für die Verwaltung der Bundesländer, tendenziell durch die Vereinheitlichung der bestehenden Mindeststandards sogar eine Entlastung. Durch den Verweis auf die Kapitel 9, 12 und 13 des Arbeitsblatts A 221 "Grundsätze für die Verwendung von Kleinkläranlagen" der DWA (Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.) wird ein allgemeiner Standard für Einbau, Betrieb und Wartung von Kleinkläranlagen bundesweit eingeführt. Diese Regeln der Technik sind nicht neu, sondern entsprechen der Praxis. Daher fällt kein neuer Überwachungsaufwand an. Sofern bislang keine explizite Regelung durch Bundesländer erfolgt ist, mussten die für die Erteilung von Einleiterlaubnissen zuständigen (unteren) Wasserbehörden in den Bundesländern entsprechende Vorgaben in der Erlaubnis festlegen, sofern es sich nicht um vom DIBt bauaufsichtlich zugelassene Anlagen gehandelt hatte. Durch die Regelung werden die Anforderungen an den Verwaltungsvollzug daher vereinheitlicht und vereinfacht. Die Bundesländer sind im Rahmen der Beteiligung nicht davon ausgegangen, dass hierdurch zusätzliche Kosten entstehen. Eine entsprechende Regelung wurde von fast allen Ländern ausdrücklich begrüßt. Tendenziell kann dies insgesamt zu Entlastungen führen. Die Höhe der Entlastung kann nicht beziffert werden.

Darüber hinaus können Anlagen mit einer Europäischen Technischen Bewertung und CE-Kennzeichnung von den Herstellern auf den Markt gebracht werden, was die technische Prüfung entsprechender Produkte in Abweichung von der harmonisierten EN-Norm vereinfachen könnte. Insoweit ändert sich der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung der Länder nicht.

Durch die Vorgabe für Kläranlagen oberhalb 1 500 m über Normalnull ergeben sich für die zuständigen Behörden im Rahmen der Überwachung keine wesentlichen Änderungen.

5. Weitere Kosten

Mit dem Wegfall der bauaufsichtlichen Zulassung durch das DIBt in Berlin geht auch einher, dass für die Hersteller Gebühren für die Genehmigung bzw. die Verlängerung der Zulassung entfallen. Für die Erteilung einer neuen abZ ist mit durchschnittlich 10.000 EUR zu rechnen, bei der Verlängerung einer bestehenden abZ mit durchschnittlich 5.000 EUR. Im DIBt sind in den letzten Jahren jährlich 80-100 abZ beantragt worden. Die Wirtschaft wird daher um mindestens 400.000 - 1.000.000 EUR pro Jahr entlastet.

Im Übrigen entstehen keine weiteren Kosten für die Wirtschaft, einschließlich der mittelständischen Unternehmen. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Die Regelungen sind inhaltlich geschlechtsneutral und berücksichtigen auch § 4 Absatz 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes, wonach Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck bringen sollen.

VI. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung der Neuregelungen ist nicht möglich, da das nationale Recht an unbefristet geltendes EU-Recht angepasst wird.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Durch die bisherige Regelung zur Einhaltefiktion in Teil C Absatz 4 wurden pauschal alle Kleinkläranlagen erfasst. Aufgrund der Änderungen im Bauordnungsrecht infolge des EuGH-Urteils vom 16. Oktober 2014 sind diese zukünftig in den Absätzen 4 bis 8 differenziert zu betrachten. Dementsprechend wird in den Absätzen 4 bis 7 die Einhaltefiktion für europäisch harmonisierte Kleinkläranlagen geregelt, während Absatz 8 die Einhaltefiktion für national zu regelnde Kleinkläranlagen betrifft. Absatz 4 regelt ausschließlich Anlagen, die eine CE-Kennzeichnung tragen. Absatz 5 löst ergänzend die Problematik, dass bei diesen Anlagen derzeit in der Leistungserklärung des Herstellers nur die Reinigungsleistung anzugeben ist, wohingegen in Anhang 1 Teil C Absatz 1 AbwV bislang nur Anforderungen an Ablaufkonzentrationen geregelt werden. Absatz 6 Satz 2 ermöglicht abweichende Regelungen der Bundesländer im Hinblick auf Einbau, Betrieb und Wartung, insbesondere falls dort strengere Anforderungen gelten sollen. Absatz 7 regelt Anlagen, für die eine bauaufsichtliche Zulassung (des DIBt) bereits erteilt wurde. Absatz 8 führt die bestehende Regelung in Teil C Absatz 4 für nicht europäisch harmonisierte Anlagen inhaltlich unverändert fort. Nach Abstimmung mit den Bundesländern werden damit alle bestehenden und zukünftigen Anlagentypen erfasst, ohne dass es zu einem erhöhten Überwachungsaufwand kommt.

Zu Absatz 4

Absatz 4 regelt die Einhaltefiktion ausschließlich für Kleinkläranlagen, die europäisch harmonisiert sind und die über eine CE-Kennzeichnung verfügen, neu. Dies schließt nach Satz 1 Anlagen ein, für die eine Europäische Technische Bewertung im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 BauPVO ausgestellt wurde und die über eine CE-Kennzeichnung verfügen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass nach derzeitigem europäischen Bauproduktenrecht auch für solche Anlagen eine CE-Kennzeichnung möglich ist, für die "nur" eine Europäische Technische Bewertung vorliegt (siehe Artikel 8 Absatz 2 i.V.m. Artikel 4 Absatz 1 BauPVO), die also in Abweichung von der Prüfnorm getestet wurden. Einige Hersteller von Kleinkläranlagen haben bereits eine Europäische Technische Bewertung beantragt, so dass davon auszugehen ist, dass entsprechende Anlagen künftig auf dem Markt zur Verfügung stehen werden.

Für europäisch harmonisierte Kleinkläranlagen mit CE-Kennzeichnung gelten die Ablaufwerte für Anlagen der Größenklasse 1 nach Teil C Absatz 1 nach Absatz 4 Satz 1 unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 2 bis 4 und der Absätze 5 bis 7 als eingehalten. Für diese Anlagen knüpft die Einhaltefiktion maßgeblich an die Leistungserklärung des Herstellers nach Artikel 4 ff BauPVO an und setzt nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1

und 2 voraus, dass entsprechend den Vorgaben der harmonisierten Normen DIN EN 12566-3 (Ausgabe September 2013) und DIN EN 12566-6 (Ausgabe Mai 2013) bestimmte Anforderungen an die Reinigungsleistung und weitere Anforderungen als eingehalten erklärt werden. Betrachtet werden ausschließlich Kleinkläranlagen nach den harmonisierten Normen DIN EN 12566-3 (Ausgabe September 2013) oder DIN EN 12566-6 (Ausgabe Mai 2013), da nur diese in der Lage sind, als Bauprodukt die Mindestanforderungen an die Ablaufwerte einzuhalten. Produkte nach den anderen Teilen der Normreihe sind nur Teile von Anlagen oder können die Mindestanforderungen aufgrund ihrer Verfahrenstechnik nicht erfüllen. Für die Erlangung einer CE-Kennzeichnung sind nach der europäischen Norm folgende Prüfkriterien maßgeblich:

Bereits die Einhaltung eines der o.g. Kriterien kann zu einer CE-Kennzeichnung führen (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c i.V.m. Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 BauPVO). Da hiermit die Leistungsfähigkeit des Bauproduktes allerdings im Hinblick auf die im Rahmen der Einhaltefiktion zu stellenden Anforderungen nicht ausreichend beschrieben ist, ist es notwendig, in diesem Zusammenhang mehrere notwendige Leistungsmerkmale zu fordern (Ausweisung der Reinigungsleistung, Wasserdichtheit, Standsicherheit und Dauerhaftigkeit, siehe Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2(neu) sowie Absatz 5 Satz 1(neu)). Hiermit werden keine zusätzlichen Anforderungen an das Bauprodukt gestellt, sondern die notwendigen Kriterien für eine Verwendung als Kleinkläranlage in Deutschland festgelegt. Die Hersteller können ihre Produkte in einem Prüfinstitut (notifizierte Stelle nach Artikel 39 BauPVO) in Europa entsprechend prüfen lassen und diese Kriterien in der Leistungserklärung ausweisen.

Der Prüfplan und -zeitraum für die Anlage im zugelassenen Prüfinstitut beträgt mindestens 38 Wochen. Dabei sind bestimmte Spannbreiten bei den Bemessungskriterien einzuhalten und ist die Entschlammungshäufigkeit vom Hersteller anzugeben. Zur Vermeidung von Überschreitungen der Grenzwerte nach Anhang 1 Teil C Absatz 1 AbwV im Ablauf der Anlagen hat es sich als sinnvoll erwiesen, die Anlagen nicht zu klein zu dimensionieren, damit die Anlagen sich des anfallenden Schlamms nicht bei der hydraulischen Stoßbelastung durch Ablassen von Badewannenwasser entledigen. Diese Stoßbelastung wurde nach der bislang geltenden DIN EN 12566 nicht beprobt. Im Entwurf der technischen Revision der EN 12566 vom Dezember 2018) sind hier jedoch zukünftig entsprechende Probenahmen vorgesehen. Sofern daher nach der derzeitigen EN 12566 (harmonisierte, noch anzuwendende Norm) jedoch im Prüfzeitraum maximal eine Entschlammung vorgenommen wurde, kann von einem ausreichenden Volumen zur Schlammrückhaltung ausgegangen werden. Entsprechend wird diese Anforderung als Voraussetzung der Einhaltefiktion in Anhang 1 Teil C aufgenommen (siehe Absatz 4 Satz 2 Nummer 3). Nummer 3 stellt keine Anforderung an den Hersteller einer Kleinkläranlage dar, sondern gibt einen Mindeststandard zur sicheren Einhaltung der Ablaufwerte nach Teil C Absatz 1 vor.

Der Verweis in Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 erster Halbsatz auf die Anforderungen an Einbau, Betrieb und Wartung von Kleinkläranlagen nach den Abschnitten 9, 12 und 13 des Arbeitsblatts A 221 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) dient der bundesweiten Vereinheitlichung dieser Anforderungen. Bislang existieren hierzu sehr unterschiedliche Vorgaben in den Ländern, die von keinen bis zu strengen Vorgaben für diesen Bereich reichen. Hier war es Wunsch einer großen Mehrheit der Bundesländer, einen bundeseinheitlichen Mindeststandard zu definieren, damit die Wasserbehörden, die die Einleitung zulassen, sich hieran orientieren können und keine individuellen kreis- oder stadtbezogenen Vorgaben in den Zulassungsbescheiden formulieren.

Der Vollzug wird im Hinblick auf Einbau, Betrieb und Wartung hierdurch für die Zulassungsbehörden erheblich erleichtert. Diese Vorgaben ergänzen im Übrigen die Angaben der Hersteller von Kleinkläranlagen, die bei CE-gekennzeichneten Bauprodukten nach Artikel 11 Absatz 6 BauPVO eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen für die Anlage mitliefern müssen. Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 stellt keine zusätzlichen Anforderungen an die Hersteller.

Nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 zweiter Halbsatz gelten im Rahmen der Einhaltefiktion für Kleinkläranlagen mit Europäischer Technischer Bewertung die Anforderungen an Einbau, Betrieb und Wartung nach dem DWA-Arbeitsblatt A 221 nur, soweit dies nach der Beschaffenheit der Anlage möglich ist. Diese Regelung trägt der Tatsache Rechnung, dass Kleinkläranlagen mit Europäischer Technischer Bewertung den harmonisierten Normen DIN EN 12566-3 (Ausgabe September 2013) oder DIN EN 12566-6 (Ausgabe Mai 2013) nicht oder nur teilweise entsprechen und im Hinblick auf Technologie und Konstruktion daher unter Umständen eine Beschaffenheit aufweisen, die von der Beschaffenheit von Anlagen abweicht, die unter diese Normen fallen. Insbesondere bei bislang nicht bekannten und daher im DWA-Arbeitsblatt A 221 nicht berücksichtigten Konstruktionsweisen oder Technologien kann es vorkommen, dass bestimmte Anforderungen an Einbau, Betrieb und Wartung von Kleinkläranlagen nach dem DWA-Arbeitsblatt A 221 nicht eingehalten werden können.

Absatz 4 Satz 3 und 4 trägt einer entsprechenden Forderung der Europäischen Kommission im Rahmen des Notifizierungsverfahrens nach der Richtlinie (EU) Nr. 2015/1535 Rechnung.

Zu Absatz 5

Der neue Absatz 5 Satz 1 konkretisiert die Angaben, die in der Leistungserklärung des Herstellers hinsichtlich der Reinigungsleistung der Kleinkläranlage zu machen sind, damit diese als im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 Nummer 1 geeignet angesehen werden kann, die Anforderungen nach Teil C Absatz 1 einzuhalten. Anhang 1 Teil C Absatz 1 AbwV weist - wie die Rechtsvorschriften aller anderen EU-Mitgliedstaaten auch - als Mindestanforderungen für das Einleiten von häuslichem oder kommunalem Abwasser in ein Gewässer Konzentrationswerte im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlagen aus. Bei CE-gekennzeichneten Anlagen sind nach einschlägiger Prüfung nach der harmonisierten Norm in der Leistungserklärung jedoch keine Ablaufkonzentrationswerte, sondern lediglich eine bestimmte Reinigungsleistung auszuweisen (z.B. 90 Prozent Reinigungsleistung für den Chemischen Sauerstoffbedarf CSB). In den bislang nach Anhang 1 Teil C Absatz 4 AbwV g.F. vom DIBt erteilten abZ erfolgte daher eine "Übersetzung" der Reinigungsleistung in Ablaufkonzentrationswerte, wodurch die Wasserbehörden bei der Zulassung der Abwassereinleitung leicht feststellen konnten, ob die Konzentrationswerte nach Anhang 1 Teil C Absatz 1 AbwV von der Kleinkläranlage eingehalten werden. Das DIBt griff dabei u.a. auf die im Prüfverfahren nach der EN 12566 ermittelten Ablaufwerte zurück.

Wie bereits zu Absatz 4 ausgeführt, sind für Anlagen während der Prüfdauer im Prüfinstitut bestimmte Spannbreiten beim Zulaufabwasser und den Bemessungskriterien möglich, die sich aus Anhang B Punkt 3.2 der harmonisierten Norm EN 12566-3 (Ausgabe September 2013) ergeben. Diese werden im Absatz 5 Satz 1 durch konkrete Standardwerte nach den allgemeinen technischen Regeln in Deutschland spezifiziert.

Grundsätzlich ist bei der Reinigungsleistung zu berücksichtigen, dass Anlagen nach DIN EN 12566-3 mit der vollen Zulauffracht beaufschlagt werden, wohingegen es sich bei Anlagen nach DIN EN 12566-6 um Anlagen handelt, die einer Anlage zur mechanischen Vorbehandlung nachgeschaltet sind. Entsprechend können Anlagen nach DIN EN 125666 aufgrund der Vorreinigung keine so hohen Reinigungsleistungen im Hinblick auf ihre (geringeren) Zulaufwerte erzielen Daher sind in Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 die Reinigungsleistungen nach Anlagentyp zu unterscheiden. Demgegenüber sind die Konzentrationswerte nach Teil C Absatz 1, also am Ablauf der Anlage, von beiden Anlagentypen zum Schutz der Gewässer grundsätzlich einzuhalten. Sofern zukünftig in der Leistungserklärung des Herstellers, in Übereinstimmung mit den Vorschriften zur CE-Kennzeichnung nach Anhang ZA des Entwurfs zur Norm EN 12566-3 (Ausgabe Dezember 2018) bzw. weiterer noch zu erwartender, geänderter Normenreihen der EN 12566, neben der Angabe der Reinigungsleistung der Anlage von der Option der zusätzlichen Ausdrucksweise der minimalen und maximalen Ablaufkonzentrationen in mg/l für den Zufluss und Abfluss der Parameter CSB, BSB5 oder weiterer Parameter Gebrauch gemacht werden sollte, sind diese Ablaufkonzentrationen nach Absatz 5 Satz 2 maßgeblich und müssen dann die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. Bei den im europäischen Prüfverfahren genommenen 20 Proben handelt es sich dabei allerdings um 24-h-Proben, wohingegen die Überwachungswerte nach Anhang 1 Teil C Absatz 1 auf deutlich strengeren 2-h-Proben oder qualifizierten Stichproben basieren. Dementsprechend gilt - um eine Absenkung der derzeitigen Anforderungen durch Verwendung eines weniger strengen Prüfverfahrens zu vermeiden - nach Absatz 5 Satz 3 bei Verwendung von 24-h-Proben abweichend von Absatz 1 anstelle eines CSB-Wertes von 150 mg/l ein strengerer Wert von 100 mg/l sowie anstelle eines BSB5-Wertes von 40 mg/l ein strengerer Wert von 25 mg/l.

Zu Absatz 6

Es bestand auf Seiten der Länder zwar überwiegend der Wunsch, im Hinblick auf Einbau, Betrieb und Wartung von europäisch harmonisierten Kleinkläranlagen mit CE-Kennzeichnung bundeseinheitliche Mindestanforderungen einzuführen (Absatz 4 Satz 2 Nummer 4; siehe zum DWA-Arbeitsblatt A 221 die Begründung zu Absatz 4 Satz 2 Nummer 4). Absatz 6 Satz 1 ermöglicht es den Bundesländern jedoch, landesrechtliche Regelungen bezüglich Einbau, Betrieb und Wartung dieser Anlagen zu erlassen, die vom DWA-Arbeitsblatt A 221 abweichen.

Zu Absatz 7

Absatz 7 regelt die Einhaltefiktion bei europäisch harmonisierten Kleinkläranlagen mit CE-Kennzeichnung, für die eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung bereits vom DIBt erteilt wurde. Die Regelung stellt sicher, dass bei bereits eingebauten Anlagen die Einhaltefiktion im Rahmen der wasserrechtlichen Erlaubnis auf der Basis vorhandener abZ weiterhin zum Tragen kommt, auch wenn die Geltungsdauer der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bereits abgelaufen ist. Bei neuen Anlagen greift die Einhaltefiktion dagegen nur dann, wenn die abZ zum Zeitpunkt des Einbaus noch gültig ist. Für Anlagen nach Absatz 7 gelten im Hinblick auf Einbau, Betrieb und Wartung nicht die Vorgaben des DWA-Arbeitsblatts A 221, sondern die speziell auf die jeweilige Anlage zugeschnittenen Anforderungen der abZ.

Zu Absatz 8

Absatz 8 führt die bestehende Regelung in Teil C Absatz 4 nunmehr ausschließlich für nicht europäisch harmonisierte Kleinkläranlagen ohne CE-Kennzeichnung inhaltlich unverändert fort.

Zu Nummer 2

Der bisherige Absatz 5 wird als Absatz 9 unverändert fortgeführt.

Zu Nummer 3

Der neue Absatz 10 in Anhang 1 Teil C enthält eine Ausnahmeregelung für häusliches Abwasser, das in Hochgebirgsregionen anfällt, die höher als 1 .500 Meter über Normalnull liegen. Derartige Hochgebirgsregionen kommen in Deutschland ausschließlich in Bayern vor. Nach der Neuregelung in Absatz 10 können für solches Abwasser künftig abweichende Mindestanforderungen in der wasserrechtlichen Zulassung festgelegt werden. Die

Neuregelung trägt den spezifischen Gegebenheiten Rechnung, unter denen solches Abwasser zu beseitigen ist.

In Bayern bestehen ca. 100 Berghütten, die in Hochgebirgsregionen in einer Höhe von mehr als 1.500 Metern über dem Meeresspiegel liegen. Für das dort anfallende Abwasser gelten bisher die Anforderungen des Anhangs 1 Teil C Absatz 1 AbwV an Anlagen der Größenklasse 1 (CSB ≤ 150 mg/l; BSB5 ≤ 40 mg/l).

Nach den vorliegenden Erfahrungen können mechanischbiologische Abwasserbehandlungsanlagen in diesen Höhenlagen diese Anforderungen nicht immer einhalten. Dies liegt insbesondere an den hohen Zulaufkonzentrationen für CSB und BSB5 aufgrund des geringen pro-Kopf-Wasserverbrauchs. Hinzu kommen weitere ungünstige Randbedingungen:

Diese ungünstigen Randbedingungen können mit einem angemessenen technischen Aufwand nicht ausgeglichen werden.

Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 91/271/EWG /EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40) sieht daher für die hier geregelten Fälle die Möglichkeit von Ausnahmen vor ("weniger gründliche Behandlung"). Der neue Absatz 10 in Anhang 1 Teil C ermöglicht es, durch entsprechende Festlegungen in der wasserrechtlichen Zulassung von dieser Ausnahmemöglichkeit Gebrauch zu machen. Hierdurch können die Anforderungen auf eine 1:1-Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben zurückgeführt werden. Abweichende Festlegungen in der wasserrechtlichen Zulassung müssen dabei der Vorgabe in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 91/271/EWG /EWG entsprechen, dass die Umwelt durch das Einleiten dieses Abwassers nicht geschädigt werden darf. ...]

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung am Tag nach der Verkündung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4706, BMU: Entwurf einer Neunten Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung (BMU)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und BürgerKeine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand als Entlastung (gerundet):-376.000 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand als Vermeidung einer Belastung (gerundet):-1 Mio. Euro
Verwaltung
Jährlicher Erfüllungsaufwand als Entlastung (gerundet):-281.000 Euro
Weitere Kosten/GebührenDurch den Wegfall des Zulassungsverfahrens beim Deutschen Institut für Bautechnik entfallen Gebühren. Das Ressort
schätzt bei Einzelfallkosten für die Genehmigung bzw. Verlängerung einer Zulassung (5.000 Euro bis zu 10.000 Euro
im Einzelfall), dass jährlich die Wirtschaft um -400.000 bis zu -1 Mio. Euro entlastet werden kann.
Umsetzung von EU-Vorgaben und EuGH- RechtsprechungMit dem Regelungsvorhaben werden Änderungen in der Abwasserverordnung
umgesetzt, die aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zu Bauprodukten notwendig geworden sind. Zudem wird eine Option der Richtlinie 91/271/EWG /EWG umgesetzt und Ausnahmen
für Kleinkläranlagen oberhalb 1.500 m
über NN geschaffen. Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit dem Vorhaben über
eine 1:1-Umsetzung hinausgegangen wird.
"One in one out"-RegelDer Verordnungsentwurf setzt Rechtsprechung des EuGH 1:1 um. Daher wird kein Anwendungsfall der "One in one out" Regel begründet.
KMU-BetroffenheitZugunsten etwa 80 kleiner Wirtschaftsbetriebe oberhalb 1.500 m über NN (Berghütten) wird eine wirtschaftliche Belastung vermieden, indem von einer technischen Umrüstung der Kleinkläranlage abgesehen werden kann. Diese wäre notwendig, um die Anforderungen der Abwasserverordnung zu erfüllen.
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.

II. Im Einzelnen

Mit dem Regelungsvorhaben wird die Abwasserverordnung (AbwV) geändert, hauptsächlich, um die Rechtsprechung des EuGH zur Zulassung von Bauprodukten (Urteil vom 16.10.2014, C-100/13) umzusetzen. Der EuGH hatte entschieden, dass für Bauprodukte keine zusätzlichen nationalen Zulassungsverfahren vorgesehen werden dürfen, wenn diese Bauprodukte europäisch harmonisierten Normen entsprechen. Dies behindere den wirksamen Marktzugang. Unter Bauprodukte fallen bspw. auch Abwasseranlagen. Die AbwV verlangt bisher, dass Abwasser, welches in Anlagen der Größenklasse 1 behandelt und dann in Gewässer eingeleitet wird, die Grenzwerte für bestimmte Parameter einhält. Anlagen der Größenklasse 1 sind für die Behandlung von Abwasser für bis zu 1.000 angeschlossene Einwohner definiert (sog. Kleinkläranlagen).

Zur Sicherstellung dieser Vorgabe enthält die AbwV eine Fiktionsregelung. Die Grenzwerte gelten dann als eingehalten, wenn für die Kleinkläranlage eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorliegt oder diese nach Landesrecht zugelassen ist. Im Rahmen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung erfolgt dann die Prüfung zur Geeignetheit des Anlagentyps für die Einleitung von behandelten Abwasser in Gewässer. Insoweit wurde erst mit der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung die Vereinbarkeit des Bauprodukts mit den wasserrechtlichen Vorgaben sichergestellt.

Der Hintergrund dieses Zulassungsverfahrens für das Wasserrecht ist unter anderem darin zu sehen, dass die Hersteller von Kleinkläranlagen in ihrer Leistungserklärung bisher nur eine sog. Reinigungsleistung (in Prozent) angeben. Im Wasserrecht ist darüber hinaus aber auch die sog. Ablaufkonzentration (in mg/l) erforderlich, weil damit der Abfluss der Schadstoffparameter ermittelt werden kann. Deren Ermittlung und Bestätigung aufgrund von Testverfahren erfolgte bisher im Rahmen der nationalen bauaufsichtlichen Zulassung. Daraus folgte, dass Hersteller oder Vertreiber von Kleinkläranlagen zunächst für jeden Typ ein allgemeines bauaufsichtliches Zulassungsverfahren beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) durchlaufen mussten, bevor eine Anlage des Typs eingebaut oder betrieben werden konnte. Das DIBt ist durch ein Abkommen des Bundes und der Länder für diese Aufgabe bestimmt worden.

Diese Vorgabe galt auch für Kleinkläranlagen, die über eine europäische CE-Kennzeichnung verfügten. Dies ist nahezu für alle Anlagen der Fall. Die CE-Kennzeichnung wird allerdings für Bauprodukte vergeben. Sie erklärt nur die Vereinbarkeit des Bauprodukts mit den Anforderungen der Bauproduktenverordnung. Die CE-Kennzeichnung stellte aus Sicht der AbwV damit nicht - wie oben ausgeführt - die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen durch die Kleinkläranlage sicher. Gleichwohl führt nun das EuGH-Urteil dazu, dass das nationale Zulassungsverfahren geändert und die wasserrechtliche Geeignetheit von Kleinkläranlagen auf andere Weise sichergestellt werden muss.

Mit dem Regelungsvorhaben werden daher im Wesentlichen folgende Änderungen vorgenommen:

Für Neuanlagen ohne CE-Kennzeichen ändert sich damit nichts, gleiches gilt auch für alle Arten von Altanlagen. Für ersteres kann das DIBt auch weiterhin die bauaufsichtliche Zulassung erteilen. Allerdings geht das Ressort davon aus, dass hier praktisch keine Verfahren mehr anfallen. Es bestünde aus Sicht der Hersteller kein wirtschaftliches Interesse, Sondertypen zu bauen, die ohne CE-Kennzeichnung nicht europaweit vertrieben werden können, ohne jedes Mal in den Mitgliedstaaten eigene Zulassungsverfahren durchlaufen zu müssen.

II.1 Erfüllungsaufwand

Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar geschätzt.

Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger fällt kein Erfüllungsaufwand an.

Wirtschaft

Im Wesentlichen fällt Erfüllungsaufwand in Form einer jährlichen Entlastung in Höhe von rund -376.000 Euro an. Diese entsteht daraus, dass nach Einschätzung des Ressorts auf das Jahr gerechnet in etwa 80 Fällen ein Genehmigungsverfahren für eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für neue Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung beim DIBt durchgeführt wurde. Im Einzelfall hat das Zulassungsverfahren einen Aufwand von knapp 80 Stunden bei den Herstellern verursacht. Diese bedienen sich üblicherweise externer Dienstleister (Ingenieurbüros) für die Vorbereitung der Antragsunterlagen, der Erfüllung von behördlichen Nachforderungen, Durchführung von Tests und Vor-Ort-Terminen. Dabei stehen Sachkosten im Einzelfall von etwa 4.700 Euro und insgesamt von 376.000 Euro. Dieser Aufwand entfällt.

Des Weiteren kann eine einmalige Belastung in Höhe von bis zu 1 Mio. Euro vermieden werden. Dies kommt vor allem KMU zugute.

Mit dem Regelungsvorhaben können für etwa 100 Wirtschaftsbetriebe (Berghütten), die sich oberhalb 1.500 m über NN befinden, die Anforderungen an die Abwasserbehandlung weniger streng formuliert werden. Das Ressort nutzt eine Option für die Ausnahme in der Richtlinie über kommunales Abwasser (91/271/EWG).

Diese nur in den Alpen befindlichen Hütten weisen aufgrund der unterschiedlichen Besucherströme einen sehr schwankenden Abwasseranfall auf. Wegen der niedrigeren Temperaturen des Abwassers können biologischmechanische Abwasseranlagen nicht das Abwasser wirksam behandeln. Häufig stehen nur begrenzte Aufstellflächen für Abwasseranlagen zur Verfügung und es fehlt an einer externen Energieversorgung.

Im Einzelfall schätzt das Ressort, dass die Umrüstung für eine Abwasseranlage bei etwa 10.000 Euro liegen würde. Durch die weniger strengen Anforderungen an die Einhaltung der wasserrechtlichen Vorgaben (Einhaltung von Schadstoffparametern) können diese Einmalinvestitionen unterbleiben. Insgesamt werden daher einmalig Kosten von etwa -1 Mio. Euro vermieden.

Verwaltung

Für die Verwaltung fällt eine Entlastung bei der DIBt an, weil sie für etwa 80 Verfahren pro Jahr kein allgemeines bauaufsichtliches Zulassungsverfahren für Kleinkläranlagen mit CE-Kennzeichnung mehr führt. Das DIBt ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts.

Im Einzelfall wird für das DIBt ein Personalaufwand für das Zulassungsverfahren von rund 54 Stunden geschätzt. Dieser entsteht durch die Prüfung des Antrages und der beigefügten Daten, Beteiligung des Sachverständigenausschusses beim DIBt sowie Tests des Anlagentyps und Vor-Ort-Prüfungen insbesondere bei nicht mobilen Anlagetypen. Bei einem Lohnsatz von 65,40 Euro/h entsteht damit im Einzelfall ein Aufwand von etwa 3.500 Euro, insgesamt von rund 281.000 Euro. Dieser Aufwand entfällt.

Im Übrigen ergeben sich für die Ländervollzugsbehörden keine Änderungen. Dies schätzen die Länder auch für die Überwachung des Einbaus, Betriebs und der Wartung der Kleinkläranlagen mit CE-Kennzeichnung ein, wofür nun einheitliche Mindestanforderungen durch Bezug auf das DWA-Arbeitsblatt A 221 formuliert werden. Tendenziell können Mindestanforderungen zu Erleichterungen im Vollzug führen, weil die behördliche Zulassung bzw. Überwachung keine Einzelfallentscheidung treffen muss. Auf der anderen Seite erhalten die Länder die Befugnis, auch weitergehende Anforderungen an den Einbau, Betrieb und die Wartung dieser Kleinkläranagen zu stellen.

II.2 Weitere Kosten

Durch den Wegfall des allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungsverfahrens entfallen für die Wirtschaft auch Gebühren. Die DIBt hat im Einzelfall für eine Neuzulassung eine Gebühr von etwa10.000 Euro erhoben. Im Fall einer Verlängerung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung verringerte sich die Gebühr auf etwa 5.000 Euro. Insgesamt werden für die 80 jährlichen Verfahren bei der DIBt wegfallende Gebühren von -400.000 - -1 Mio. Euro p.a. geschätzt.

III. Ergebnis

Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Versteyl
Vorsitzender Berichterstatterin