Beschluss des Bundesrates
Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
(PsychThApprO)

Der Bundesrat hat in seiner 985. Sitzung am 14. Februar 2020 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen

Anlage
Änderungen und Entschließung zur Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

A Änderungen

1. Zu § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 PsychThApprO

§ 4 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Satzung der Hochschule stellt die rechtliche Regelung zur Ausgestaltung eines Studiengangs dar, die durch das Modulhandbuch lediglich weiter inhaltlich untersetzt wird.

2. Zu § 5 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 PsychThApprO

In § 5 ist Absatz 4 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Gegenstand der Akkreditierung ist der gesamte Studiengang, das heißt nicht nur dessen Prüfungsordnung.

Zu Buchstabe b:

Die Satzung "Studien- und Prüfungsordnung" der Hochschule stellt die rechtliche Regelung zur Ausgestaltung eines Studiengangs dar. Diese wird durch das Modulhandbuch lediglich weiter untersetzt.

3. Zu § 6, § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Nummer 5, Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 PsychThApprO

In §§ 6, 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Nummer 5, Satz 2 und in Absatz 2 Satz 1 ist jeweils das Wort "Studienleistungen" durch die Wörter "Studien- und Prüfungsleistungen" zu ersetzen.

Begründung:

Der Bachelor- und der Masterstudiengang werden jeweils durch Hochschulprüfungen abgeschlossen. Die Bestätigung der Hochschule über den erreichten Studienstand muss daher auch die Prüfungsleistungen umfassen.

4. Zu § 8 Absatz 1 PsychThApprO

§ 8 Absatz 1 ist zu streichen.

Begründung:

Die Ausgestaltung der Studiengänge, insbesondere die Bestimmung der Veranstaltungsformate und der Prüfungsformen für die Hochschulprüfungen, obliegt der jeweiligen Hochschule eigenverantwortlich. Die hier vorgesehene Detailsteuerung ist unbegründet und unterfällt nicht der Zuständigkeit des Bundes.

5. Zu § 10 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 4, § 17 Absatz 2 und § 18 Absatz 3 PsychThApprO

Begründung:

Eine Flexibilisierung ist angezeigt, um den Hochschulen den Freiraum für Schwerpunktsetzungen zu gewährleisten. Die Begründungen zu §§ 16 und 18 PsychThApprO (Seite 74 Absatz 2 und Seite 75 Absatz 1 Satz 3) enthalten bereits diese sachgerechte Feststellung im Sinne eines Mindestumfangs für die studentische Workload.

6. Zu § 13 Absatz 1 Satz 2 PsychThApprO

In § 13 Absatz 1 Satz 2 sind nach dem Wort "Psychologie" die Wörter ", Psychotherapie und ihren Bezugswissenschaften" einzufügen.

Begründung:

In § 7 des Gesetzes über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychtherapeuten werden das Ziel des Studiums und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeut oder Psychotherapeutin beschrieben. Das Studium soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand psychotherapiewissenschaftlicher, psychologischer, pädagogischer, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse die grundlegenden personalen, fachlichmethodischen, sozialen und umsetzungsorientierten Kompetenzen vermitteln, die für eine eigenverantwortliche, selbständige und umfassende psychotherapeutische Versorgung von Patientinnen und Patienten aller Altersstufen und unter Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren erforderlich sind.

Hierin wird deutlich, dass das Psychotherapiestudium sich einschließlich des Bereichs der Grundlagenwissenschaften nicht ausschließlich auf die psychologische Bezugswissenschaft beziehen darf, sondern - auch im Bereich des grundlagenorientierten Forschungsorientierten Praktikums I - gleichberechtigt die anderen Bezugswissenschaften einschließlich der Psychotherapiewissenschaft umfassen muss.

7. Zu § 13 Absatz 3 PsychThApprO

In § 13 Absatz 3 sind die Wörter "Hochschule statt." durch die Wörter "Hochschule oder an Forschungseinrichtungen, die mit der Hochschule kooperieren, statt." zu ersetzen.

Begründung:

Die Praktika im Rahmen eines Studiums sind auch an kooperierenden Forschungseinrichtungen möglich. Die Begründung zu § 13 PsychThApprO (Seite 73, Absatz 2 Satz 1) enthält dies bereits sachgerecht mit der Aussage "im Umfeld der Hochschule". Gleichlautende Regelungen wurden jüngst in die Regelungen für die Hebammenausbildung integriert.

8. Zu § 14 Absatz 3 PsychThApprO

Dem § 14 Absatz 3 sind nach dem Wort "werden" folgende Wörter anzufügen:

"und in denen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten tätig sind"

Begründung:

Das Orientierungspraktikum soll auch für den institutionellen Bereich geöffnet werden, zu welchem Einrichtungen der Jugend-, Behinderten- oder Suchthilfe oder Einrichtungen der Sozialpsychiatrie gehören. Um das Ziel zu erreichen, Einblicke in die interdisziplinäre Zusammenarbeit zu gewähren, ist es grundsätzlich notwendig, dass in einer Einrichtung auch Angehörige der Berufsgruppe der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten tätig sind.

9. Zu § 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, § 38 Absatz 2 Satz 1 und Satz 1a - neu - PsychThApprO

Begründung:

In der PsychThApprO ist zwingend vorgesehen, dass Videoaufzeichnungen und schriftliche Protokolle von drei geeigneten Patientenanamesen zur mündlichpraktischen Fallprüfung eingereicht werden.

Es wird vorgeschlagen, die verpflichtende Verwendung von Patientinnen- und Patientenvideos zu streichen und dafür eine fakultative Verwendung zu ermöglichen.

Denn die Einhaltung des Datenschutzes in Bezug auf die Rechte der Patientinnen und Patienten und auch die Aufbewahrungspflichten gemäß § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 und § 38 Absatz 5 PsychThApprO verursachen einen erheblichen Zusatzaufwand und nicht unerhebliche Folgekosten.

Nach § 38 Absatz 2 Satz 3 PsychThApprO ist die Hochschule verpflichtet, die personenbezogenen Daten der Patientinnen und Patienten zu anonymisieren. Dies ist bei den Videoaufzeichnungen mit einem enormen Arbeitsaufwand verbunden und auch schwierig zu bewerkstelligen, wenn gleichzeitig die klinischrelevante Information erhalten bleiben soll. Eine Ausrichtung der Videokamera allein auf die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten erscheint zur Wahrung der Patientenrechte nicht ausreichend. Denn auch wenn die Patientin oder der Patient nicht auf dem Video sichtbar ist, so ist dennoch ihre/seine Stimme aufgezeichnet. Auch wenn davon auszugehen ist, dass sich die Technik zur nachträglichen Videobearbeitung, insbesondere in Bezug auf die Verpixelung des Gesichts, weiterentwickeln wird, sind damit in jedem Fall zusätzliche Kosten und ein zusätzlicher Aufwand für die Hochschulen verbunden.

Der verpflichtende Einsatz derartiger Videos ist auch insofern problematisch, wenn Patientinnen und Patienten gegebenenfalls eine sofortige Löschung verlangen.

10. Zu § 18 Absatz 5 Satz 2 - neu - PsychThApprO

Dem § 18 Absatz 5 ist folgender Satz anzufügen:

"Die Anleitung der Studierenden nach Absatz 2 erfolgt durch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer abgeschlossenen Weiterbildung oder durch Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten mit entsprechender Fachkunde."

Begründung:

Gemäß § 630a Absatz 2 BGB muss eine Behandlung nach den allgemeinen anerkannten fachlichen Standards erfolgen. Die Einhaltung dieser Standards zum Schutze der Patientinnen und Patienten muss im Rahmen von Patientenbehandlungen auch in der hochschulischen Lehre (vgl. Berufsqualifizierende Tätigkeit II, § 8 Absatz 2 Nummer 2 PsychThApprO in Verbindung mit der Anlage 2) sichergestellt sein.

11. Zu § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Nummer 4a - neu - PsychThApprO

§ 22 Absatz 1 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b PsychThApprO sollte als eigener Punkt formuliert werden, für den Fall, dass eine Bachelorurkunde nicht vorgelegt werden kann. Die aktuelle Formulierung ist nicht korrekt. Der Aufzählungspunkt § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 PsychThApprO hebt einleitend nur auf den Bachelor ab, ermöglicht aber unter Buchstabe b, dass ein dem Bachelor gleichwertiger Studienabschluss nachgewiesen wird. Dies erscheint nicht logisch und sollte korrigiert werden. Der Einschub, dass die Bachelorurkunde "den erfolgreichen Abschluss eines Bachelorstudiengangs bescheinigt", ist obsolet und daher zu streichen.

12. Zu § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 PsychThApprO

In § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sind nach dem Wort "Masterstudiengangs" die Wörter "eines Studiums gemäß §§ 7 und 9 des Psychotherapeutengesetzes" einzufügen.

Begründung:

Die Änderung ist notwendig um sicherzustellen, dass nur diejenigen zur Prüfung zugelassen werden, deren Masterstudiengänge jeweils die Anforderungen des Psychotherapeutengesetzes und der PsychThApprO vollumfänglich erfüllen. Die vorgeschlagene Änderung führt dazu, dass diejenigen, die den Zugang zum Masterstudiengang aufgrund eines gleichwertigen Abschlusses erlangt haben, nicht an der psychotherapeutischen Prüfung teilnehmen können. Sie können jedoch den Studiengang mit einem regulären Masterabschluss abschließen und Tätigkeiten außerhalb der Psychotherapie ausüben.

13. Zu § 22 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 - neu - PsychThApprO

In § 22 Absatz 1 ist Satz 2 durch folgende Sätze zu ersetzen:

"Sofern die Leistungsübersicht über die im Masterstudiengang erbrachten Studienleistungen oder die Masterurkunde dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie von der jeweiligen Prüfungskandidatin oder dem jeweiligen Prüfungskandidaten in einer von der nach § 20 zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist, spätestens aber bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem vollständigen Abschluss der psychotherapeutischen Prüfung nachzureichen. Werden die in Satz 2 genannten Unterlagen innerhalb der Frist nicht oder nicht vollständig nachgereicht, gilt die psychotherapeutische Prüfung für die jeweilige Prüfungskandidatin oder den jeweiligen Prüfungskandidaten als nicht unternommen."

Folgeänderung:

In § 33 ist Absatz 1 wie folgt zu fassen:

(1) Das Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung wird von der nach § 20 zuständigen Stelle ausgestellt, sobald die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat endgültig zur psychotherapeutischen Prüfung zugelassen wurde und wenn die psychotherapeutische Prüfung bestanden ist."

Begründung:

Die Ergänzung ist erforderlich, um die Frist, innerhalb der die für die Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung notwendigen Unterlagen vorgelegt werden müssen, nach hinten zu begrenzen. Damit wird sichergestellt, dass nur diejenigen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten vorläufig zugelassen werden, bei denen davon auszugehen ist, dass sie das Masterstudium parallel zur psychotherapeutischen Prüfung auch abschließen. Denn es ist nicht sinnvoll, Personen zur psychotherapeutischen Prüfung zuzulassen, deren Masterabschluss nicht zeitnah im Anschluss an die Prüfung zu erwarten ist. Drei Monate sind hierfür angemessen und ausreichend.

Sollten die Unterlagen innerhalb der vorgesehenen Zeitspanne nicht nachgereicht werden können, weil der Masterabschluss nicht erreicht wurde, gilt die psychotherapeutische Prüfung als nicht abgelegt.

14. Zu § 24 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 PsychThApprO

§ 24 Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Nach 24 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 PsychThApprO entscheidet die nach § 20 PsychThApprO zuständige Stelle darüber, ob für den Antrag auf Nachteilsausgleich ein amtsärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen erforderlich sind.

Grundsätzlich muss der Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen immer von der antragstellenden Person erbracht werden. Für den Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen ist jedoch ein ärztliches Attest ausreichend. Die zwingende Notwendigkeit des Vorliegens eines amtsärztlichen Attests ist nicht gegeben. Dies wird schon durch die Verordnung dadurch unterstrichen, dass sie selbst auch andere "geeignete Unterlagen" zur Nachweisführung zulässt.

Zudem würde die Vorlage eines amtsärztlichen Attests eine weitere Pflichtaufgabe des Öffentlichen Gesundheitsdienstes darstellen. Dies ist im Hinblick auf die angespannte Personalsituation im Öffentlichen Gesundheitsdienst nicht vertretbar.

15. Zu § 24 Absatz 4 Satz 2 PsychThApprO

In § 24 Absatz 4 Satz 2 ist das Wort "Person" zu streichen.

Begründung:

Das Wort "Person" ergibt weder grammatikalisch noch vom Sinn und Zweck des Wortlauts her Sinn und ist daher obsolet.

16. Zu § 25 Absatz 4 PsychThApprO

In § 25 Absatz 4 sind die Wörter "bestellt werden:" durch die Wörter "Personen bestellt werden, die mindestens über die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen:" zu ersetzen.

Begründung:

Die Einfügung gewährleistet das übliche prüfungs- und hochschulrechtlich bestimmte Anforderungsniveau für Prüfer.

17. Zu § 26 Satz 2 - neu - PsychThApprO

Dem § 26 ist folgender Satz anzufügen:

"Ebenso sind Vertreterinnen und Vertreter der nach § 22 Absatz 5 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde berechtigt, an beiden Teilen der psychotherapeutischen Prüfung teilzunehmen."

Begründung:

Gemäß § 22 Absatz 5 und § 9 Absatz 4 Satz 2 bis 4 des Psychotherapeutengesetzes sind die nach Landesrecht für Gesundheit zuständigen Stellen für die Feststellung der Einhaltung berufsrechtlicher Voraussetzungen zuständig. Nach § 22 Absatz 5 und § 10 Absatz 2 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes bekleiden sie vor allem auch den Prüfungsvorsitz im Rahmen der Aufsicht über die psychotherapeutische Prüfung. Zur sachgerechten Ausübung dieser gesetzlich vorgesehenen Aufgaben ist die Möglichkeit zur beobachtenden Teilnahme an Prüfungsveranstaltungen unerlässlich. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass im Psychotherapeutengesetz auf schriftliche Prüfungen verzichtet worden ist und die Durchsicht und Auswertung schriftlicher Prüfungsfragen damit entfällt. Eine sachegerechte Aufsicht kann bei dem vorgesehenen mündlichen Prüfungsformat neben der Durchsicht der Protokolle effektiv vor allem aber nur durch die eigene Teilnahme an den Prüfungsveranstaltungen selbst gewährleistet werden. Dies ist insbesondere notwendig, um auch äußere Umstände und solche Umstände, die nicht zwingend in einem Prüfungsprotokoll festgehalten werden, wahrnehmen und sachgerecht beurteilen zu können. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Niederschrift über die anwendungsorientierte Parcoursprüfung nicht angefertigt wird.

Die Verordnung sieht allerdings nur in § 26 PsychThApprO für die nach § 20 PsychThApprO zuständigen Stellen die Möglichkeit vor, Mitarbeiter zu den Prüfungen zu entsenden. Nach derzeitigem Stand wäre die Teilnahme an den Prüfungsveranstaltungen der nach § 22 Absatz 5 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Stellen rechtlich nicht zulässig. Letztlich wäre eine sachgerechte Wahrnehmung der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben damit aber nicht mehr gewährleistet.

Die Anfügung eröffnet den nach Landesrecht zuständigen Stellen für Gesundheit gemäß § 22 Absatz 5 des Psychotherapeutengesetzes insoweit ebenfalls die Möglichkeit, zu den Prüfungsveranstaltungen Vertreter zu senden.

18. Zu § 35 Absatz 1 und § 46 Absatz 1 PsychThApprO

Begründung:

Die Festlegung der konkreten Monate für die Durchführung der Staatsprüfung stellt eine einschränkende Detailsteuerung dar und sollte den für die Umsetzung zuständigen Ländern überlassen bleiben. Die gegenwärtig vorgesehene Regelung bedeutet zudem die zeitgleiche Durchführung der Staatsprüfung mit der Anfertigung der Master-Arbeit, was die maximale studentische Arbeitsbelastung (von 9 000 Stunden für die insgesamt nachzuweisenden 300 ECTS-Punkte) während des konsekutiven Studiengangskonzepts ungerechtfertigt überlasten würde.

19. Zu § 37 Absatz 2 Satz 2 PsychThApprO

In § 37 Absatz 2 Satz 2 ist das Wort "sollen" durch das Wort "müssen" zu ersetzen.

Begründung:

In der Begründung zu der Verordnung wird ausgeführt, dass der verfahrensbreite und altersgruppenübergreifende Ansatz konsequent verfolgt werde. Es wird als erstrebenswert angesehen, "gerade auch Inhalte zu den Verfahren der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie, Psychoanalyse und Systemischen Therapie zu vermitteln" (vgl. Seite 66). Um den Kompetenzerwerb in den verschiedenen psychotherapeutischen Verfahren und Methoden sicher prüfen zu können, bedarf es einer verbindlichen entsprechenden Besetzung der Prüfungskommission. Dementsprechend sollte die Verordnung verbindlich festlegen, dass die Mitglieder der Prüfungskommission über die Kompetenzen in der Breite verfügen, deren Vorhandensein sie bei Absolventinnen und Absolventinnen eines Psychotherapiestudiums überprüfen.

20. Zu § 38 Absatz 2 Satz 1 und § 45 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 PsychThApprO

Begründung:

Die mündlichpraktische Fallprüfung basiert auf drei von vier seitens der Hochschule nach § 38 Absatz 2 PsychThApprO eingereichten Patientenanamnesen, die im Rahmen der Berufsqualifizierenden Tätigkeit III - angewandte Praxis der Psychotherapie von der Prüfungskandidatin bzw. dem Prüfungskandidaten erstellt werden.

§ 45 PsychThApprO ermöglicht zwei weitere Wiederholungsversuche. Gemäß § 45 Absatz 3 Satz 2 PsychThApprO verbleibt beim letzten Wiederholungsversuch nur noch eine Patientenanamnese, die Gegenstand der Prüfung sein kann.

Die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat kann sich im zweiten Wiederholungsversuch dementsprechend gezielt auf die noch verbliebene Patientenanamnese vorbereiten. Er oder sie erhält damit einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den ersten oder zweiten Versuch absolvieren und sich auf mehrere Patientenanamnesen vorbereiten müssen. Der Abschnitt der mündlichpraktischen Prüfung, der sich mit der Patientenanamnese beschäftigt, läuft damit auch Gefahr, in weiten Teilen auf einen psychotherapeutischen Störungsbereich reduziert zu werden und letztlich keine umfassende Abfrage und Prüfung der für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse mehr darzustellen. Insgesamt wären der reguläre Versuch und der zweite Wiederholungsversuch damit auch weniger vergleichbar.

Es dürfte zumindest fraglich sein, ob ein derartiger Vorteil bei dem letzten Wiederholungsversuch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und Chancengleichheit noch vertretbar ist. Durch die vorgeschlagene Modifizierung der Wiederholungsmodalitäten in § 38 und § 45 PsychThApprO, wonach alle vier im Rahmen der Berufsqualifizierenden Tätigkeit III - angewandte Praxis der Psychotherapie erstellten Patientenanamnesen eingereicht werden müssen, kann etwaigen Angriffen und rechtlichen Diskussionen bereits im Verordnungstext entgegengesteuert werden. Somit verbleibt auch im letzten Wiederholungsversuch eine Auswahlmöglichkeit zwischen zwei Patientenanamnesen und eine - wenn auch reduzierte - Unsicherheit über den Prüfungsinhalt.

21. Zu § 38 Absatz 4 Nummer 3 PsychThApprO

In § 38 Absatz 4 Nummer 3 sind die Wörter "und des § 10" zu streichen.

Begründung:

Bei der Nennung des § 10 in der Aufzählung in § 38 Absatz 4 Nummer 3 PsychThApprO handelt es sich um einen doppelten Verweis. Der in der Aufzählung aufgeführte Wissensbereich der Anlage 2 umfasst die Inhalte, die in der berufsqualifizierenden Tätigkeit II gemäß § 10 PsychThApprO zu vermitteln sind. Auf eine gesonderte Aufzählung des § 10 unter § 38 Absatz 4 Nummer 3 PsychThApprO kann daher verzichtet werden.

22. Zu § 38 Absatz 6 - neu - PsychThApprO

Dem § 38 ist folgender Absatz 6 anzufügen:

(6) Sofern die Hochschule, die im Rahmen der berufsqualifizierenden Tätigkeit III - angewandte Praxis der Psychotherapie - von Absolventinnen oder Absolventen des Masterstudienganges erstellten Patientenanamnesen und Videoaufnahmen nicht gemäß Absatz 2 an die nach § 20 zuständige Stelle übermittelt hat, bewahrt sie diese auf, um eine spätere Durchführung der mündlichpraktischen Fallprüfungen als Teil der psychotherapeutischen Prüfung zu ermöglichen."

Begründung:

Die Änderung ist notwendig, um eine Regelungslücke der Approbationsordnung zu schließen. Nach § 38 Absatz 2 PsychThApprO übermittelt die Hochschule nur die Patientenanamnesen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten an die nach § 20 PsychThApprO zuständige Stelle, also nur derjenigen Absolventinnen und Absolventen, die zur Prüfung zugelassen sind und damit zu Prüfungskandidatinnen und -kandidaten werden. Die Patientenanamnesen der Absolventinnen und Absolventen, die das Studium zwar erfolgreich abgeschlossen haben, ohne einen (zeitnahen) Antrag auf Prüfungszulassung zu stellen, müssen nicht aufbewahrt werden. Dies gilt auch für Personen, die nach § 23 PsychThApprO nicht zur Prüfung zugelassen werden. Ein späteres Ablegen der mündlichpraktischen Fallprüfung und damit der psychotherapeutischen Prüfung wäre nicht mehr möglich. Da das Studium aber nicht mit der Prüfung, sondern mit dem Masterabschluss endet, ist ein späterer Antrag auf Prüfungszulassung und damit eine spätere Prüfungsdurchführung auch regelhaft denkbar. Dies gilt insbesondere für Absolventinnen und Absolventen, die zum Zeitpunkt des Masterabschlusses beispielsweise durch Kindererziehungszeiten oder durch Pflege von Angehörigen zusätzliche Belastungen erleben.

23. Zu § 43 Absatz 2 PsychThApprO

§ 43 Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:

(2) Die Notenvergabe ist in der Niederschrift über die Prüfung zu begründen. Der Prüfungskandidat erhält auf Wunsch Einsichtnahme in die Niederschrift."

Begründung:

Die Neufassung entspricht den üblichen prüfungsrechtlichen Regelungen.

24. Zu § 48 Absatz 7 PsychThApprO

In § 48 Absatz 7 sind nach dem Wort "ihn" die Wörter "gemäß § 50 Absatz 4" einzufügen.

Begründung:

In § 48 Absatz 7 PsychThApprO wird die Festlegung der Stationenabfolge innerhalb der anwendungsorientierten Parcoursprüfung erstmalig im Verordnungstext erwähnt. Zuständigkeit und Durchführung der Festlegung werden erst nachfolgend in § 50 Absatz 4 PsychThApprO geregelt. Mit einem Verweis auf § 50 Absatz 4 PsychThApprO soll klargestellt werden, dass § 48 Absatz 7 PsychThApprO auf die in § 50 Absatz 4 PsychThApprO geregelte Kompetenz des Vorsitzenden der anwendungsorientierten Parcoursprüfung abstellt und keine anderweitige Möglichkeit zur Festlegung der Abfolge der Parcoursstationen gemeint ist.

25. Zu § 51 Absatz 1 und Absatz 2 PsychThApprO

§ 51 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Die Approbationsordnung sieht eine Zusammenstellung der Aufgaben der fünf Stationen durch die oder den Vorsitzenden der anwendungsorientierten Parcoursprüfung vor. Die Einzelauswahl der Prüfungsaufgaben durch die oder den Vorsitzenden der anwendungsorientierten Parcoursprüfung steht jedoch bundesweit standardisierten Prüfungen entgegen.

Entsprechend der vorgeschlagenen Änderung zu § 49 PsychThApprO soll kein Pool an Prüfungsaufgaben zu jedem einzelnen Kompetenzbereich mehr erstellt werden, sondern vollständige - jeweils die fünf geprüften Kompetenzbereiche umfassende - Parcours. Die Änderungen sind daher notwendig, da für die einzelnen Stationen der Parcoursprüfung eine separate Auswahl aus dem Pool der Prüfungsausgaben nicht mehr erfolgt. Durch die oder den Vorsitzenden wird jeweils ein vollständiger zu prüfender Parcours und Ersatzparcours ausgewählt. Nur hierdurch wird erreicht, dass die der Zusammenstellung der Parcours zugrundeliegenden Kriterien des Gegenstandkataloges und der Blaupause erhalten bleiben. Diese sind Voraussetzungen für bundesweit standardisierte Prüfungen zur Feststellung ausreichender Kompetenzen im Sinne des Patientenschutzes bei Approbationserteilung.

Zu Buchstabe b:

Auch bei der nach § 51 Absatz 2 PsychThApprO möglichen Prüfungsdurchführung anhand von Ersatzaufgaben ist ein Verwenden eines vollständigen Parcours notwendig, um bundesweit standardisierte Prüfungen zu gewährleisten. Ein Austausch von Aufgaben nur einzelner Prüfungsstationen kann nicht erfolgen.

Ebenfalls muss eine Plausibilitätsprüfung der Prüfungsaufgaben durch den Vorsitzenden nicht mehr erfolgen. Der vorgeschlagenen Änderung zu § 49 PsychThApprO entsprechend erfolgt die Parcourserstellung auf Grundlage eines Gegenstandskataloges und einer Blaupause und schließt eine Plausibilitätsprüfung ein.

26. Zu § 84 Absatz 1 und Absatz 2 PsychThApprO

In § 84 Absatz 1 und Absatz 2 sind jeweils nach dem Wort "ausgebildet" die Wörter "und geprüft" anzufügen.

Begründung:

Personen, die nach § 27 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung gemäß § 84 Absatz 1 PsychThApprO ihre Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin oder zum Psychologischen Psychotherapeuten bzw. nach § 84 Absatz 2 PsychThApprO zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten absolvieren, müssen auch nach dem bisherigen Recht geprüft werden.

27. Zu Anlage 1 (zu § 8 Absatz 2 Nummer 1) Nummer 8 Satz 1 Buchstabe d - neu - PsychThApprO

Anlage 1 (zu § 8 Absatz 2 Nummer 1) Nummer 8 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Für das Gelingen eines wirksamen Kinderschutzes ist eine möglichst effektive Zusammenarbeit unterschiedlicher Akteure unverzichtbar. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nehmen in diesem Netzwerk einen wichtigen Platz ein. Für die Handlungsoptionen von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie für das Zusammenwirken zwischen dieser und anderen Professionen bei (möglichen) Gefährdungen des Kindeswohls ist allerdings nicht nur die fachliche Expertise ausschlaggebend. Das eigene Handeln und die Zusammenarbeit von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit den für den Kinderschutz verantwortlichen Behörden, Stellen und Institutionen sind vielmehr auch durch eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen in unterschiedlichen Gesetzen bestimmt. Im Sinne der Handlungssicherheit von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und im Sinne einer möglichst effektiven, gut abgestimmten und nachhaltigen Zusammenarbeit zwischen allen beteiligten Akteuren in Fällen von Kindeswohlgefährdungen ist es entscheidend, dass Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit den insoweit einschlägigen rechtlichen Vorgaben vertraut sind und diese auf den konkreten Fall anwenden können.

Um Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bestmöglich auf ihre praktische Tätigkeit vorzubereiten, sollten die erforderlichen Rechtskenntnisse bereits im Rahmen der Ausbildung vermittelt werden. Dabei erscheint es sinnvoll, grundlegende Rechtskenntnisse bereits im Rahmen des Bachelorstudiums anzulegen. Diese Grundlagen werden im Rahmen des Masterstudiums entsprechend den Vorgaben in der Anlage 2 (zu § 8 Absatz 2 Nummer 2) Nummer 7 Satz 1 Buchstabe h soweit vertieft, dass die Absolventinnen und Absolventen mit den maßgebenden rechtlichen Regelungen vertraut sind und diese im Einzelfall zutreffend anwenden können.

28. Zu Anlage 2 (zu § 8 Absatz 2 Nummer 2) Nummer 7 Satz 1 Buchstabe a, b, e und Satz 1a - neu - PsychThApprO

Anlage 2 Nummer 7 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Festlegungen in Anlage 2 Nummer 7 zur berufsqualifizierenden Tätigkeit II sind dahingehend missverständlich, dass bereits in diesem Zusammenhang "selbständige" Arbeit am Patienten erwartet wird. Gemäß § 10 Absatz 4 PsychThApprO zielt dieser Studienbaustein zunächst darauf, die dafür notwendigen Befähigungen zu entwickeln. Im Rahmen der hochschulischen Lehre wird das Erlernen der therapeutischen Arbeit im Rollenspiel, mittels Falldarstellung und Videodemonstrationen ermöglicht. Dieser vorbereitende Charakter der Berufsqualifizierenden Tätigkeit II im Unterschied zur Berufsqualifizierenden Tätigkeit III muss gewahrt bleiben und im Wortlaut (wie noch im Referentenentwurf vom 17. Oktober 2019) deutlich werden.

B Entschließung

1. Zur Verordnung allgemein

2. Zu § 18 PsychThApprO (Fehlende Psychotherapie unter Supervision)

Begründung:

Bereits zum Referentenentwurf der PsychThApprO wurde bemängelt, dass die Studierenden bis zur Approbation keine Therapiegespräche unter Supervision selbständig führen müssen. An dieser Stelle fällt auch die vorliegende PsychThApprO hinter die bisherigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Approbation zurück. Es kann weder den Patientinnen und Patienten noch den Psychotherapeutinnen und -therapeuten zugemutet werden, dass eine Approbation ohne diese Grundkenntnis verliehen wird, bedeutet die Approbation ja, dass der Psychotherapeutenberuf selbständig und eigenverantwortlich ausgeübt werden kann.

Der Erwerb dieser Kompetenz ist durch die in der PsychThApprO festgelegten Ausbildungsinhalte nicht sichergestellt, da bis zur Erteilung der Approbation nur einzelne Elemente (Erstgespräche, Anamneseerhebung, psychodiagnostische Untersuchungen, Aufklärungsgespräche und Ähnliches), nie aber das Kernstück der Psychotherapie, nämlich die eigentlichen Therapiegespräche, von den Psychotherapiestudierenden durchgeführt wurden. Mit der Erteilung der Approbation sollen die Absolventinnen und Absolventen des Studiums aber in der Lage sein, genau diese selbständig zu führen. Es erscheint daher dringend notwendig, dies in einem geschützten Rahmen - nämlich während eines Praktikums unter Supervision - vorher erlernt und durchgeführt zu haben.

Psychotherapeutische Behandlungen unter Supervision wären ohne zusätzlichen Zeitaufwand für die Studierenden im Rahmen der berufsqualifizierenden Tätigkeit III umzusetzen. Dazu könnte in § 18 Absatz 2 Nummer 3 PsychThApprO geregelt werden, dass die dort festgelegten einzelpsychotherapeutischen Patientenbehandlungen im Umfang von jeweils mindestens zwölf Behandlungsstunden von den Studierenden unter Supervision durchgeführt werden sollen. Dabei führt der/die Auszubildende das Gespräch mit dem Patienten selbständig unter vier Augen und bespricht die Sitzungen und weitere Therapieplanung mit einem Supervisor / einer Supervisorin.

Abgesehen von dieser grundsätzlichen Kritik erscheinen die bisherigen Regelungen in § 18 Absatz 2 Nummer 3 PsychThApprO in der Praxis in dieser Form nicht umsetzbar. Demnach würde sich eine solche Ausbildungs-Patientenbehandlung aus Sicht der Patientin oder des Patienten so darstellen, dass die therapeutische Fachkraft der Einrichtung und der/die Studierende die einzelnen Sitzungen im Wechsel durchführen: Erstgespräch mit der Fachkraft, Anamnese und Diagnostik mit der/dem Studierenden, Therapiegespräche mit der Fachkraft (wobei die Gespräche durch den/die Studierende geplant werden sollen), "Zwischenevaluierung" durch den/die Studierende(n), weitere Therapiegespräche mit der Fachkraft, "Abschlussevaluierung" durch den/die Studierende(n). Unklar bleibt hierbei, ob die Fachkraft in den durch den/die Studierende(n) durchgeführten Terminen zugegen ist; ebenfalls unklar ist, was passiert, wenn beispielsweise bei einem Diagnostik-Termin therapeutischer Handlungsbedarf entsteht - das müsste ja die Fachkraft übernehmen. Aus Patientensicht ist dieser Wechsel nicht zumutbar, da für eine erfolgreiche Psychotherapie ein vertrauensvoller Rahmen und eine tragfähige therapeutische Beziehung aufgebaut und gepflegt werden müssen. Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnung zu tragen ( § 27 Absatz 1 SGB V). Fehlende Kontinuität des Gesprächspartners trägt diesen besonderen Bedürfnissen gerade nicht Rechnung. Da die therapeutische Beziehung eine zentrale Bedeutung hat, hat es sich seit Jahrzehnten bewährt, dass Auszubildende in der Psychotherapie ihre Ausbildungsbehandlungen unter Supervision selbständig durchführen.

3. Zu § 18 PsychThApprO (Fehlende Pflichteinsätze in der Psychiatrie)

Der Bundesrat bittet das Bundesministerium für Gesundheit zu prüfen, ob Einsätze in psychiatrischen Kliniken oder Fachabteilungen im Rahmen der berufsqualifizierenden Tätigkeit III verpflichtend vorgeschrieben werden können.

Begründung:

§ 18 Absatz 5 PsychThApprO legt fest, dass die berufsqualifizierende Tätigkeit III in "Hochschulambulanzen, Einrichtungen der psychotherapeutischen, psychiatrischen, psychosomatischen, neuropsychologischen Versorgung oder in interdisziplinären Behandlungszentren mit Psychotherapieschwerpunkt" stattfindet. Von dem Arbeitsaufwand entfallen nach § 18 Absatz 4 PsychThApprO "450 Stunden Präsenzzeit in Form von mindestens sechswöchigen studienbegleitenden Übungspraktika auf die stationäre oder teilstationäre Versorgung" und "150 Stunden auf die ambulante Versorgung mit Präsenzzeit während laufender Therapien sowie während diagnostischgutachterlicher Datenerhebungen".

In der Begründung zu § 18 PsychThApprO schreibt der Verordnungsgeber, die berufsqualifizierende Tätigkeit III solle unter anderem dazu dienen, dass die Studierenden "anschaulich die unterschiedlichen Bedürfnisse, die Patientinnen und Patienten der verschiedenen Altersgruppen haben", erleben sollen, und "gleichermaßen [...] auch die verschiedenen Patientengruppen zu berücksichtigen [sind]".

Um dieses Ziel zu erreichen, ist es notwendig, mit Patientinnen und Patienten in Kontakt zu kommen, die es den Studierenden erlauben, eine ausreichende Vielfalt an Diagnosen in unterschiedlichen Ausprägungen des Schweregrads kennenzulernen.

Ohne einen Pflichteinsatz in der Psychiatrie wäre es möglich, die geforderten Präsenzzeiten im stationären und teilstationären Setting beispielsweise in Einrichtungen der psychosomatischen und neuropsychologischen Versorgung abzuleisten und dabei die in § 18 Absatz 2 Nummer 1 PsychThApprO geforderten verschiedenen Störungsbereiche und Schweregrade abzudecken, ohne dass typische schwere Erkrankungen des Psychiatriespektrums - etwa schwergradige Depressionen, Schizophrenien oder Borderline-Erkrankungen - kennengelernt wurden. Für den späteren Einsatz der approbierten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in psychiatrischen Kliniken sind solche Kenntnisse aber essenziell, damit eine qualifizierte Krankenbehandlung sichergestellt werden kann. Die Festlegung eines Pflichteinsatzes in der Psychiatrie wird daher dringend empfohlen.

4. Zu §§ 18, 38, 41, 43 und 44 PsychThApprO (Zum schriftlichen Protokoll von Patientenanamnesen / Sitzungsprotokoll)

Der Bundesrat bittet das Bundesministerium für Gesundheit zu prüfen,

Begründung:

Der Verordnungsgeber hat zu erkennen gegeben, dass mit dem schriftlichen Protokoll der im Rahmen der berufsqualifizierenden Tätigkeit III durchzuführenden Patientenanamnesen und dem Sitzungsprotokoll dieselbe Dokumentation gemeint ist. In der psychotherapeutischen Dokumentationspraxis ist ein Sitzungsprotokoll das schriftliche Fixieren der wesentlichen Aspekte einer therapeutischen Sitzung. Je nach Einrichtung können daran unterschiedliche Standards angelegt werden. Im kürzesten Fall wird auf einem Bogen mit verschiedenen Auswahlmöglichkeiten "Anamnese" angekreuzt, ergänzt durch ein paar Stichpunkte. Als ausführliche Form der Dokumentation einer Patientenanamnese wäre ein mehrseitiger Fließtext denkbar.

Da das Sitzungsprotokoll Teil der Prüfungsleistung der mündlichpraktischen Fallprüfung ist und von den Prüfenden zu benoten ist, erscheint eine Festlegung von Kriterien oder Mindestanforderungen an das Protokoll dringend notwendig.

5. Zu § 22 PsychThApprO (Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Zulassung)

Begründung:

Die Überprüfung des Vorliegens der Feststellung nach § 9 Absatz 4 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes, dass der absolvierte Bachelorstudiengang die berufsrechtlichen Anforderungen erfüllt, hat sinnvollerweise vor Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung zu erfolgen. Hierzu sieht § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a PsychThApprO vor, dass die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten - sofern vorhanden - neben der Bachelorurkunde auch die Feststellung, dass die berufsrechtlichen Voraussetzungen eingehalten sind, vorzulegen haben, wenn keine Bescheinigung über die Gleichwertigkeit des Bachelorstudiengangs gemäß § 9 Absatz 5 des Psychotherapeutengesetzes vorhanden ist.

Nicht klar ist jedoch, wie die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten auf die Feststellung nach § 9 Absatz 4 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes zugreifen können sollen. Anders als die von der Prüfungskandidatin bzw. dem Prüfungskandidaten beantragte Bescheinigung über die Gleichwertigkeit des Studiengangs nach § 9 Absatz 5 des Psychotherapeutengesetzes wird die Feststellung nach § 9 Absatz 4 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten nicht bekannt gegeben. Es ist daher nicht ersichtlich, wie die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten die in § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a PsychThApprO reglementierte Auflage überhaupt erfüllen sollen.

Unklar ist auch welche Konsequenz die nicht erfolgte Vorlage der Feststellung hat. Nicht ganz eindeutig ist an dieser Stelle vor allem die Formulierung in § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 PsychThApprO "sofern vorhanden". Damit der Antrag auf Approbation an dieser Stelle nicht bereits nach § 23 Absatz 2 Nummer 3 PsychThApprO (erforderliche Unterlagen nicht eingereicht) scheitert, könnte der Wortlaut insbesondere so ausgelegt werden, dass die Feststellung letztlich nur dann vorzulegen ist, wenn sie bei der der Prüfungskandidatin bzw. dem Prüfungskandidaten auch vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, wäre die nach § 20 PsychThApprO zuständige Stelle entweder gezwungen, die Feststellung der berufsrechtlichen Vereinbarkeit des jeweiligen Bachelorstudiengangs selbst zu recherchieren. Oder die Überprüfung des absolvierten Bachelorstudienganges müsste entfallen.

Sollten die nach § 20 PsychThApprO zuständigen Stellen die Feststellung selbst recherchieren müssen, stünde jedoch zu befürchten, dass dies einen nicht unerheblichen Mehraufwand für diese Stellen auslöst, das Zulassungsverfahren verzögert wird oder entsprechende Auskünfte - insbesondere in länderübergreifenden Fällen - schon überhaupt nicht eingeholt werden können und die Prüfung damit unvollständig bleibt.

Um dies zu verhindern, sollte der einfache und unbürokratische Zugang zu der Feststellung nach § 9 Absatz 4 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sichergestellt werden. Zweckmäßig erscheint die Bekanntgabe der Feststellung nach § 9 Absatz 4 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes durch die Hochschulen und Universitäten an geeigneter Stelle gegenüber den Studierenden, so dass die vorzulegende Feststellung unbürokratisch durch die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eingeholt werden kann.

6. Zu § 25 PsychThApprO (Aufgaben und Zuständigkeiten der/des Vorsitzenden der Prüfungskommission)

Der Bundesrat bittet das Bundesministerium für Gesundheit um Prüfung,

Begründung:

§ 25 PsychThApprO sieht vor, dass der Prüfungskommission ein Vorsitzender angehört. Es fehlen jedoch Ausführungen dazu, welche Aufgaben und Zuständigkeiten dem Vorsitzenden der Prüfungskommission nach § 25 PsychThApprO zukommen sollen.

Um eine klare Zuständigkeit zu schaffen, sollte seitens des Bundesministeriums für Gesundheit der Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich des Vorsitzenden der Prüfungskommission nach § 25 PsychThApprO konkret definiert werden. Die Verordnung sollte dementsprechend ergänzt werden.

7. Zu § 62 Absatz 1 Nummer 3 und § 76 Absatz 1 Nummer 3 PsychThApprO (Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der Approbation aufgrund einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation)

Der Bundesrat bittet das Bundesministerium für Gesundheit zu prüfen, ob die Regelung in § 62 PsychThApprO, wonach eine "Bescheinigung über die erworbene Berufsqualifikation, aus der sich ergibt, dass sie in dem Staat, in dem sie erworben wurde, für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf, der dem Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten entspricht, erforderlich ist", bei einer künftigen Änderung der PsychThApprO konkretisiert werden kann.

Begründung:

Es wäre für die zuständigen Anerkennungsstellen notwendig und hilfreich, wenn die Art dieser Bescheinigung konkretisiert werden könnte. Für die anderen akademischen Heilberufe (Medizin, Zahnmedizin, Pharmazie et cetera) gibt es in nahezu allen anderen Staaten staatlich reglementierte Ausbildungen und Abschlüsse. Für Psychotherapie gibt es nur wenige Staaten, die den Zugang zu dem Beruf der Psychotherapeutin oder Psychotherapeuten staatlich reglementiert haben. In der Konsequenz würde die aus den übrigen Approbationsordnungen übernommene Formulierung dazu führen, dass die geforderte Unterlage von kaum einer Person, die im Ausland psychotherapeutisch tätig ist, beigebracht werden und entsprechend auch keine Anerkennung ausländischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erfolgen kann.

8. Zu § 66 PsychThApprO (Modalitäten des Anpassungslehrgangs)

Der Bundesrat bittet das Bundesministerium für Gesundheit zu prüfen, ob in § 66 PsychThApprO Festlegungen getroffen werden können, die eine Möglichkeit des Ausgleichs von hochschulischen Defiziten und insgesamt die notwendige Vernetzung von Theorie und Praxis gewährleisten können.

Begründung:

Es ist auszuschließen, dass allein durch eine praktische Tätigkeit in einer der in § 66 PsychThApprO genannten Einrichtungen wesentliche Unterschiede ausgeglichen werden können. Die festgestellten wesentlichen Unterschiede werden sich in der Regel auf die nach § 9 PsychThApprO für die Approbation maßgeblichen Bestandteile der Studiengänge beziehen, die Kompetenzen im Umfang von mindestens 136 European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS)-Punkten ausschließlich durch hochschulische Lehre an den Universitäten (§ 9 PsychThG) vermitteln sollen.

Maßgebliche praktische Bestandteile der Studiengänge für die Approbation, die an den in § 66 PsychThApprO genannten Einrichtungen absolviert werden, umfassen maximal 28 ECTS-Punkte (die berufsqualifizierenden Tätigkeiten I und III nach § 15 und § 18 PsychThApprO).

Im Ergebnis bedeutet dies, dass in der Regel jede antragstellende Person mit einem in der EU abgeschlossenen Psychologiestudium durch einen halbjährigen Praxiseinsatz in einer der genannten Einrichtungen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Approbation erfüllen kann, auch wenn wesentliche Unterschiede in Bezug auf die approbationsrelevanten Bestandteile festgestellt wurden, die durch hochschulische Lehre an den Universitäten (136 ECTS-Punkte) oder berufspraktisch an Forschungseinrichtungen der Universität (11 ECTS-Punkte) vermittelt werden.

Außerdem steht die Beschränkung in § 66 PsychThApprO im Widerspruch zu den Regelungen des § 63 PsychThApprO. Werden von der zuständigen Behörde wesentliche Unterschiede in Bezug auf die hochschulische Lehre festgestellt, können diese nicht in einem Anpassungslehrgang nach § 66 PsychThApprO ausgeglichen werden. Die Anerkennungsbehörden können keinen sinnvollen Feststellungsbescheid, der den rechtlichen Vorgaben entspricht, erlassen, weil festgestellte wesentliche Unterschiede keine rechtliche Entsprechung in der eng auf eine rein praktische Tätigkeit beschränkten Anpassungsmaßnahme finden. Auch das Lehrgangsziel kann nicht festgelegt werden, wenn überwiegend hochschulische Defizite festgestellt werden. Schließlich ist keine Zuordnung zu einem der Versorgungsbereiche möglich.

Hinzu kommt, dass nunmehr, anders als in der Ausbildung nach dem PsychThG, vollständig auf eine Vernetzung von Theorie und Praxis, die ausweislich der Begründung zum Psychotherapeutengesetz gerade für die Qualifikation im Rahmen berufspraktischer Einsätze essentiell sein soll, verzichtet wird.

Schließlich führt die Beschränkung des Anpassungslehrgangs auf den Ausgleich von Unterschieden in Bezug auf die berufspraktischen Tätigkeiten im Umfang von 28 ECTS-Punkte im Ergebnis dazu, dass jeder antragstellenden Person mit einem abgeschlossenen Studium der Psychologie, die über Berufserfahrung von mindestens einem halben Jahr in einer der in § 66 PsychThApprO genannten Einrichtungen nachweisen kann, die Approbation zu erteilen ist.

Es wird angeregt, eine Regelung dahingehend zu treffen, dass die Anpassungslehrgänge an den Universitäten, die Studiengänge nach dem PsychThG anbieten, durchzuführen sind. Im Rahmen dieser an der Universität durchzuführenden Lehrgänge können sowohl wesentliche Unterschiede der hochschulischen Lehre als auch fehlende berufspraktische Einsätze ausgeglichen werden.

9. Zu Anlage 1 (zu § 8 Absatz 2 Nummer 1) Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a PsychThApprO

Der Bundesrat bittet das Bundesministerium für Gesundheit zu prüfen, ob eine Streichung der Wörter "regelgerecht und abweichend" in der Anlage 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a erfolgen kann.

Begründung:

Menschliches Erleben und Verhalten ist zentraler Gegenstand der Psychologie. Dies umfasst sowohl normales als auch abweichendes Erleben und Verhalten. Es bedarf daher keiner entsprechenden Festlegung, dass "regelgerechtes und abweichendes" menschliches Erleben und Verhalten Studieninhalt der Grundlagen der Psychologie sein soll, zumal der Begriff "regelgerechtes menschliches Erleben" in der Psychologie nicht gebräuchlich ist. Eine entsprechende Streichung wird daher angeregt.

10. Zu Anlage 2 (zu § 8 Absatz 2 Nummer 2) Nummer 8 PsychThApprO (Selbstreflexion)

Begründung:

Die Inhalte der Selbstreflexion nach Anlage 2 (zu § 8 Absatz 2 Nummer 2) Nummer 8 fordern von den Studierenden, sich mit den Stärken und Schwächen der eigenen Persönlichkeit und ihren Auswirkungen auf das eigene psychotherapeutische Handeln auseinanderzusetzen. Des Weiteren sollen sie von Lehrkräften diesbezügliche Verbesserungsvorschläge annehmen. Um sicherzustellen, dass solche Inhalte erfolgreich vermittelt werden können, bedürfte es aber eines entsprechenden Rahmens, in dem die Intimsphäre der Studierenden gewahrt bleibt. Dies ist gerade für die Beschäftigung mit eigenen Schwächen eine Grundvoraussetzung.

Da nicht gewährleistet wird, dass die Lehre im Bereich Selbstreflexion von Personen durchgeführt wird, die in anderen Modulen des Studiums keine Prüfungen abnehmen, könnte es dazu führen, dass die Studierenden in der Selbstreflexion nicht die notwendige Offenheit entwickeln, sich tatsächlich mit ihren Schwächen zu zeigen und an diesen Schwächen zusammen mit den Lehrenden der Selbstreflexion zu arbeiten. Sie müssten befürchten, von denselben Personen in anderen Modulen oder in den Abschlussprüfungen geprüft zu werden (zum Beispiel in einer mündlichpraktischen Prüfung), wobei diese die Schwächen der Studierenden dann - bewusst oder unbewusst - in ihr Prüfungsverhalten einfließen lassen könnten.

Da der Verordnungsgeber darüber hinaus eine Prüfbarkeit der in der Selbstreflexion vermittelten Inhalte vorsieht (vgl. § 11 Absatz 2 PsychThApprO), sollten die Inhalte der Selbstreflexion in Anlage 2 (zu § 8 Absatz 2 Nummer 2) an diese Voraussetzungen (kein geschützter intimer Rahmen, Prüfbarkeit der Inhalte) angepasst werden.

11. Zu den Begriffen der "wissenschaftlich fundierten Behandlungsleitlinien" und der "leitlinienorientierten Behandlungsempfehlung"

Begründung:

In der jetzigen Form wären Teile des Inhaltsbereichs der Störungs- und Verfahrenslehre auf die Störungen zu beschränken, bei denen eine Behandlungsleitlinie vorliegt. In der Anlage 2 (zu § 8 Absatz 2 Nummer 2) ist gefordert, dass Studierende "bei der Indikationsstellung und der Behandlungsplanung die der Alters- und Patientengruppe angemessenen anerkannten Behandlungsleitlinien" anwenden oder "auf der Grundlage vorangegangener Diagnostik, Differentialdiagnostik und Klassifikation die dem Befund sowie der Patientin oder dem Patienten angemessenen wissenschaftlich fundierten Behandlungsleitlinien" auswählen. Damit würde dieser Kompetenzerwerb auf diejenigen Bereiche beschränkt, in denen AWMF-Leitlinien vorliegen. Entsprechendes gilt für den Prüfungsgegenstand der fünften Station der anwendungsorientierten Parcoursprüfung, den "Kompetenzbereich Leitlinienorientierte Behandlungsempfehlungen".