Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und der Integrationskursverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und der Integrationskursverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 850. Sitzung am 7. November 2008 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und der Integrationskursverordnung

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Zweite Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung

Die Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Mit dem Änderungsgesetz soll eine spezielle Förderung Jugendlicher mit Migrationshintergrund mit den Instrumenten der Integrationskurse ermöglicht werden. Die Förderung setzt im letzten Jahr der Haupt-, Real- oder Förderschule an und soll den betroffenen Jugendlichen die Erlangung ihrer Schulabschlüsse ermöglichen. Das Gesetz eröffnet dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Möglichkeit entsprechende spezielle Integrationskurse anzubieten.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)

Zu Nummer 1 ( § 43 AufenthG)

Mit der Bestimmung wird abweichend von der bisherigen strikten Trennung zwischen Schulbesuch und Ausbildungsmaßnahme im Interesse der Betroffenen dem Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge eröffnet, eine außerschulische Förderung zur Verbesserung der Ausbildungsfähigkeit der Jugendlichen parallel zu deren Schulbesuch anzubieten.

Zu Nummer 2 ( § 44 AufenthG)

Mit der Regelung wird eine Ausnahme von dem Grundsatz zugelassen, dass die Integrationskurse für Jugendliche nur dann offen stehen, wenn sie nicht zugleich allgemeinbildende Schulen besuchen.

Zu Artikel 2 (Integrationskursverordnung)

Zu Nummer 1 (§ 4 IntV)

Die Integrationskursverordnung eröffnet Ausländerinnen und Ausländern sowie Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern mit ihren Angehörigen die Teilnahme an einem Integrationskurs.

Mit der Ergänzung werden auch die Nachkommen von Ausländern mit einbezogenen, die zwischenzeitlich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. Damit sollen alle Jugendlichen mit Migrationshintergrund erreicht werden.

Zu Nummer 2 (§ 9 IntV)

Die Teilnahme soll für die Jugendlichen mit Migrationshintergrund kostenfrei sein.

Zu Nummer 3 (§ 13 IntV)

Zu Buchstabe a

Mit der Änderung wird der Katalog der speziellen Integrationskurse um die Fördermaßnahme zur Erlangung des Haupt- bzw. Realschulabschlusses erweitert.

Zu Buchstabe b

Redaktionelle Änderung

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift enthält die Bestimmung über das Inkrafttreten.