Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Änderung des Beschlusses vom 4. Juni 2003 betreffend die Annahme des Abgeordnetenstatuts für das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Änderung des Beschlusses vom 4. Juni 2003 betreffend die Annahme des Abgeordnetenstatuts für das Europäische Parlament (2005/2124(INI))

Das Europäische Parlament,

A. unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2003 zum Abgeordnetenstatut2,

B. in der Erwägung, dass es daher notwendig ist, die zuvor gefassten Beschlüsse in Bezug auf das Abgeordnetenstatut für das Europäische Parlament abzuändern,

C. in der Erwägung, dass der geänderte Text keine neuen grundlegenden Bestimmungen enthält, die eine erneute Konsultation der Kommission erforderlich machen würden,

D. in Kenntnis des Schreibens des Rates vom 6. Juni 2005,

E. in Kenntnis der von den mit dem Rat versammelten Vertretern der Mitgliedstaaten am 3. Juni 2005 eingegangenen Verpflichtung, das Ersuchen des Europäischen Parlaments um eine Überarbeitung der einschlägigen Bestimmungen des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften von 1965 in dem die Mitglieder des Europäischen Parlaments betreffenden Teil zu prüfen, um möglichst rasch zu einer Schlussfolgerung zu gelangen,

Anlage

Beschluss des Europäischen Parlaments zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments

DAS Europäische Parlament -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 190 Absatz 5,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,
nach Anhörung der Kommission,
mit Zustimmung des Rates,
in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Parlament besteht aus "Vertretern der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten". Diese Vertreter sind nach Artikel 190 Absatz 1 EG-Vertrag die "Abgeordneten der Völker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten". Diese Bezeichnung wird auch in Artikel 190 Absatz 2 EG-Vertrag (Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten) und in Artikel 190 Absatz 3 EG-Vertrag ("Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt.") verwendet. Diese Bestimmungen, nach denen die Abgeordneten die Repräsentanten der Völker sind, legen es nahe, im Statut die Bezeichnung "Abgeordneter" zu verwenden.

(2) Das Parlament hat gemäß Artikel 199 Absatz 1 EG-Vertrag das Recht, seine internen Angelegenheiten in seiner Geschäftsordnung unter Beachtung dieses Statuts zu regeln.

(3) Artikel 1 des Statuts nimmt den Begriff "Abgeordneter" auf und stellt klar, dass es nicht um dessen Rechte und Pflichten geht, sondern um die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Wahrnehmung des Mandats.

(4) Die in Artikel 2 geschützte Freiheit und Unabhängigkeit der Abgeordneten ist regelungsbedürftig und in keinem Text des Primärrechts erwähnt. Erklärungen, in denen sich Abgeordnete verpflichten, das Mandat zu einem bestimmten Zeitpunkt niederzulegen, oder Blanko-Erklärungen über die Niederlegung des Mandats, derer sich eine Partei nach Belieben bedienen kann, sind mit der Freiheit und Unabhängigkeit des Abgeordneten unvereinbar und können daher rechtlich nicht verbindlich sein.

(5) Artikel 3 Absatz 1 greift den Wortlaut des Artikels 4 Absatz 1 des Akts vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments auf.

(6) Das Initiativrecht nach Artikel 5 ist das Königsrecht eines jeden Abgeordneten des Parlaments. Dieses Recht darf durch die Geschäftsordnung des Parlaments nicht ausgehöhlt werden.

(7) Das in Artikel 6 geregelte Recht auf Akteneinsicht, das sich schon bisher aus der Geschäftsordnung des Parlaments ergab, betrifft einen wesentlichen Aspekt der Ausübung des Mandats und ist deshalb im Statut zu verankern.

(8) Artikel 7 soll sicherstellen, dass trotz gegenteiliger Bestrebungen die Sprachenvielfalt effektiv erhalten bleibt. Jede Diskriminierung irgendeiner der offiziellen Amtssprachen sollte ausgeschlossen werden. Dieses Prinzip sollte auch nach einer Erweiterung der Europäischen Union gelten.

(9) Der Abgeordnete erhält nach Maßgabe der Artikel 9 und 10 eine Entschädigung für die Ausübung seines Amtes. Zur Höhe dieser Entschädigung hat eine vom Europäischen Parlament berufene Expertengruppe im Mai 2000 eine Studie vorgelegt, auf deren Grundlage eine Entschädigung von 38,5 % der Grundbezüge eines Richters am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gerechtfertigt ist.

(10)Da die Entschädigungen, das Übergangsgeld sowie das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert werden, sollten sie einer Steuer zugunsten der Gemeinschaften unterliegen.

(11)Aufgrund der besonderen Situation der Abgeordneten, insbesondere der fehlenden Verpflichtung, an den Arbeitsorten des Parlaments einen Wohnsitz zu begründen, und ihrer besonderen Bindungen an den Staat, in dem sie gewählt wurden, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ihre nationalen steuerrechtlichen Bestimmungen auf die Entschädigungen, das Übergangsgeld sowie das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung anzuwenden.

(12)Artikel 9 Absatz 3 ist erforderlich, weil Parteien häufig erwarten, dass ein Teil der in Artikel 9 Absätze 1 und 2 erwähnten Leistungen für ihre Zwecke verwendet wird. Diese Form der Parteienfinanzierung ist zu verurteilen.

(13)Das in Artikel 9 Absatz 2 und in Artikel 13 vorgesehene Übergangsgeld soll insbesondere die Zeit zwischen dem Ende des Mandats und einem beruflichen Neuanfang überbrücken. Bei Übernahme eines anderen Mandats oder eines öffentlichen Amtes entfällt dieser Zweck.

(14)Angesichts der Entwicklung auf dem Gebiet der Ruhegehälter in den Mitgliedstaaten erscheint es angezeigt, dass ein ehemaliger Abgeordneter mit Vollendung des 63. Lebensjahres Anspruch auf das Ruhegehalt hat. Die Regelung des Artikels 14 berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, das Ruhegehalt bei der Ermittlung der Höhe von Ruhegehältern gemäß innerstaatlichem Recht in Anrechnung zu bringen.

(15)Die Bestimmungen über die Hinterbliebenenversorgung folgen im Wesentlichen dem geltenden Recht in der Europäischen Gemeinschaft. Der Anspruch des wiederverheirateten hinterbliebenen Ehegatten beruht auf dem modernen Gedanken, dass er auf einer eigenen Leistung beruht und nicht nur der "Versorgung" dient. Der Anspruch ist auch nicht ausgeschlossen, wenn der hinterbliebene Ehegatte auf Grund eigener Einkünfte oder eigenen Vermögens "versorgt" ist.

(16)Die Regelung des Artikels 18 ist erforderlich, weil mit dem Statut die Leistungen der Mitgliedstaaten wie Erstattung der Krankheitskosten, Beihilfe oder Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen entfallen. Diese Leistungen werden vielfach über das Ende des Mandats hinaus gewährt.

(17)Die Bestimmungen über die Erstattung von Kosten müssen die Grundsätze beachten, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil Lord Bruce entwickelt hat3. Danach kann das Parlament, Erstattungen in Fällen, in denen dies angemessen ist, aufgrund einer pauschalen Regelung vornehmen, um die Verwaltungsaufwendungen, die mit einem System der Überprüfung jeder Einzelausgabe verbunden sind, zu verringern. Dies entspricht einer geordneten Verwaltung.

(18)Am 28. Mai 2003 hat das Präsidium des Parlaments eine Reihe neuer Regelungen über die Zahlung von Kosten und Entschädigungen der Abgeordneten auf Grundlage der realen Kosten gebilligt, die zusammen mit diesem Statut in Kraft treten sollen.

(19)Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Regelungen, durch die Abgeordnete des Europäischen Parlaments bei der Wahrnehmung ihres Mandats in ihrem Mitgliedstaat den nationalen Abgeordneten gleichgestellt werden, beibehalten werden. Eine europäische Lösung dieses Problems ist im Hinblick auf eine Vielzahl höchst unterschiedlicher Regelungen in den Mitgliedstaaten nicht möglich. Die Ausübung des Mandats der Abgeordneten des Europäischen Parlaments in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, wäre ohne solche Regelungen erheblich erschwert oder gar unmöglich. Eine effektive Wahrnehmung des Mandats liegt auch im Interesse der Mitgliedstaaten.

(20)Die Regelung des Artikels 25 Absatz 1 ist erforderlich, weil die höchst unterschiedlichen nationalen Regelungen, denen die Abgeordneten bisher unterliegen, eine europäische Lösung all der Probleme, die mit dem Übergang von einem alten zu einem neuen europäischen System verbunden sind, unmöglich machen. Ein Wahlrecht der Abgeordneten schließt die Beeinträchtigung von Rechten oder wirtschaftliche Nachteile bei diesem Übergang aus. Die Regelung des Artikels 25 Absatz 2 ist die Konsequenz aus der nach Absatz 1 getroffenen Entscheidung.

(21)Die wirtschaftlichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten werden in Artikel 29 behandelt, der es den Mitgliedstaaten gestattet, vorübergehend eine Ausnahmeregelung zu den Bestimmungen dieses Statuts vorzusehen. Diese Unterschiede rechtfertigen auch, dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben wird, die Gleichbehandlung der Abgeordneten des Europäischen Parlaments und der Mitglieder der nationalen Parlamente beizubehalten.

beschliesst:

Titel I
Regelungen und allgemeine Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben der Abgeordneten des Europäischen Parlaments

Artikel 1

In diesem Statut werden die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben der Abgeordneten des Europäischen Parlaments festgelegt.

Artikel 2

(1) Die Abgeordneten sind frei und unabhängig.

(2) Vereinbarungen über die Niederlegung des Mandats vor Ablauf oder zum Ende einer Wahlperiode sind nichtig.

Artikel 3

(1) Die Abgeordneten geben ihre Stimmen einzeln und persönlich ab. Sie sind weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden.

(2) Vereinbarungen über die Art und Weise der Ausübung des Mandats sind nichtig.

Artikel 4

Schriftstücke und elektronische Aufzeichnungen, die ein Abgeordneter empfangen, verfasst oder verschickt hat, sind Dokumenten des Parlaments nicht gleichgestellt, es sei denn, sie wurden gemäß der Geschäftsordnung eingereicht.

Artikel 5

(1) Jeder Abgeordnete hat das Recht, im Rahmen des Initiativrechts des Parlaments einen Vorschlag für einen Gemeinschaftsakt einzubringen.

(2) Das Parlament legt in seiner Geschäftsordnung die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts fest.

Artikel 6

(1) Die Abgeordneten haben das Recht auf Einsicht in alle Akten, die sich im Besitz des Parlaments befinden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für persönliche Akten oder Abrechnungen.

(3) Rechtsakte der Europäischen Union und Vereinbarungen der Institutionen über den Zugang zu Dokumenten bleiben von Absatz 1 unberührt.

(4) Das Parlament legt die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts fest.

Artikel 7

(1) Die Dokumente des Parlaments werden in alle Amtssprachen übersetzt.

(2) Die Redebeiträge werden simultan in alle anderen Amtssprachen gedolmetscht.

(3) Das Parlament legt die Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels fest.

Artikel 8

(1) Die Abgeordneten können sich zu Fraktionen zusammenschließen.

(2) Das Parlament legt die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts in seiner Geschäftsordnung fest.

Artikel 9

(1) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die ihre Unabhängigkeit sichert.

(2) Sie haben nach Ende des Mandats Anspruch auf ein Übergangsgeld und ein Ruhegehalt.

(3) Vereinbarungen über die Verwendung der Entschädigung, des Übergangsgeldes bei Ende des Mandats und des Ruhegehaltes zu anderen als privaten Zwecken sind unwirksam.

(4) Die Hinterbliebenen von Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten haben Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung.

Artikel 10

Die Entschädigung beläuft sich auf jeweils 38,5 % der Grundbezüge eines Richters am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 11

Die Entschädigung, die ein Abgeordneter für die Wahrnehmung eines Mandats in einem anderen Parlament erhält, wird auf die Entschädigung angerechnet.

Artikel 12

(1) Die Entschädigung nach Artikel 9 unterliegt der Gemeinschaftssteuer unter den gleichen Bedingungen, wie sie auf der Grundlage von Artikel 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften für die Beamten und übrigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften festgelegt worden sind.

(2) Die Abzüge für berufliche und persönliche Kosten sowie Familienzulagen oder Beihilfen aus sozialen Gründen gemäß Artikel 3 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften4 finden keine Anwendung.

(3) Absatz 1 berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, auf die Entschädigung die Bestimmungen des nationalen Steuerrechts anzuwenden, sofern jegliche Doppelbesteuerung vermieden wird.

(4) Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Entschädigung bei der Festsetzung des Steuersatzes für andere Einkommen zu berücksichtigen.

(5) Dieser Artikel findet auch Anwendung auf das Übergangsgeld sowie das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung nach den Artikeln 13, 14, 15 und 17.

(6) Die Leistungen nach den Artikeln 18, 19 und 20 und die Beiträge zum Pensionsfonds nach Artikel 27 unterliegen keiner Steuer.

Artikel 13

(1) Die Abgeordneten haben nach Ende des Mandats Anspruch auf ein Übergangsgeld in Höhe der Entschädigung nach Artikel 10.

(2) Dieser Anspruch besteht für jedes Jahr der Ausübung des Mandats für einen Monat, mindestens jedoch für sechs und höchstens für 24 Monate.

(3) Der Anspruch besteht nicht bei Übernahme eines Mandats in einem anderen Parlament oder eines öffentlichen Amtes.

(4) Im Fall des Todes wird das Übergangsgeld letztmals in dem Monat gezahlt, in dem der ehemalige Abgeordnete verstorben ist.

Artikel 14

(1) Die ehemaligen Abgeordneten haben mit Vollendung des 63. Lebensjahres Anspruch auf ein Ruhegehalt.

(2) Dieses Ruhegehalt beträgt für jedes volle Jahr der Ausübung des Mandats 3,5 % der Entschädigung nach Artikel 10 und für jeden weiteren vollen Monat ein Zwölftel, insgesamt jedoch nicht mehr als 70 %.

(3) Der Anspruch auf Ruhegehalt besteht unabhängig von jedem anderen Ruhegehalt.

(4) Artikel 11 findet entsprechende Anwendung.

Artikel 15

(1) Die Abgeordneten haben im Fall einer Invalidität, die während des Mandats entstanden ist, Anspruch auf ein Ruhegehalt.

(2) Artikel 14 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. Die Höhe des Ruhegehaltes beträgt jedoch mindestens 35% der Entschädigung nach Artikel 10.

(3) Der Anspruch entsteht mit der Niederlegung des Mandats.

(4) Das Parlament legt die Bedingungen für die Wahrnehmung dieses Anspruchs fest.

(5) Artikel 11 findet entsprechende Anwendung.

Artikel 16

Hat ein ehemaliger Abgeordneter gleichzeitig Anspruch auf die Zahlung von Übergangsgeld nach Artikel 13 und von Ruhegehalt nach den Artikeln 14 oder 15, so wird die Regelung angewandt, für die er sich entscheidet.

Artikel 17

(1) Der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder haben im Fall des Todes eines Abgeordneten oder eines ehemaligen Abgeordneten, der zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch oder eine Anwartschaft auf ein Ruhegehalt nach den Artikeln 14 oder 15 hatte, einen Anspruch auf Versorgung.

(2) Der Gesamtbetrag der Versorgung darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, auf das der Abgeordnete am Ende der Wahlperiode Anspruch gehabt hätte oder das dem ehemaligen Abgeordneten zustand oder zugestanden hätte.

(3) Der hinterbliebene Ehegatte erhält 60% des in Absatz 2 genannten Betrages, mindestens jedoch 30% der Entschädigung nach Artikel 10. Der Anspruch wird durch eine Wiederverheiratung nicht berührt. Der Anspruch besteht nicht, wenn die Umstände des Einzelfalles keinen vernünftigen Zweifel daran lassen, dass die Ehe nur zu Versorgungszwecken geschlossen wurde.

(4) Ein unterhaltsberechtigtes Kind erhält 20% dieses Betrages.

(5) Erforderlichenfalls wird der Höchstbetrag der zu zahlenden Versorgung im Verhältnis der in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Prozentsätze zwischen dem Ehegatten und den Kindern aufgeteilt.

(6) Die Versorgung wird von dem ersten Tag des auf den Tod folgenden Monats gezahlt.

(7) Bei Tod des Ehegatten erlischt dessen Anspruch am Ende des Monats, in dem der Todesfall eingetreten ist.

(8) Der Anspruch eines Kindes erlischt mit Ende des Monats, an dem es das 21. Lebensjahr vollendet. Er besteht jedoch für die Dauer der Berufsausbildung fort, höchstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Lebensjahr vollendet. Er besteht auch fort, solange das Kind wegen einer Krankheit oder eines Gebrechens außerstande ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

(9) Partner aus in den Mitgliedstaaten anerkannten Lebensgemeinschaften werden Ehegatten gleichgestellt.

(10) Das Parlament legt die Bedingungen für die Wahrnehmung dieses Anspruchs fest.

Artikel 18

(1) Die Abgeordneten und die ehemaligen Abgeordneten, die ein Ruhegehalt beziehen, sowie die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen haben Anspruch auf Erstattung von zwei Dritteln der Kosten, die ihnen durch Krankheit, Schwangerschaft oder die Geburt eines Kindes entstehen.

(2) Das Parlament legt die Bedingungen für die Wahrnehmung dieses Anspruchs fest.

Artikel 19

(1) Die Abgeordneten haben Anspruch auf Versicherungsschutz zur Deckung der Risiken, die mit der Ausübung des Mandats verbunden sind.

(2) Das Parlament legt die Bedingungen für die Wahrnehmung dieses Anspruchs fest. Die Abgeordneten tragen ein Drittel der anfallenden Versicherungsprämien.

Artikel 20

(1) Die Abgeordneten haben Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen durch die Ausübung des Mandats entstehen.

(2) Für Reisen zu und von den Arbeitsorten und für sonstige Dienstreisen erstattet das Parlament die tatsächlich entstandenen Kosten.

(3) Die übrigen mandatsbedingten Aufwendungen können pauschal erstattet werden.

(4) Das Parlament legt die Bedingungen für die Wahrnehmung dieses Anspruchs fest.

(5) Artikel 9 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.

Artikel 21

(1) Die Abgeordneten haben Anspruch auf Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter, die frei von ihnen ausgewählt werden.

(2) Das Parlament trägt die durch ihre Beschäftigung tatsächlich anfallenden Kosten.

(3) Das Parlament legt die Bedingungen für die Wahrnehmung dieses Anspruchs fest.

Artikel 22

(1) Die Abgeordneten haben Anspruch auf Nutzung der Büro- und Kommunikationseinrichtungen sowie der Dienstfahrzeuge des Parlaments.

(2) Das Parlament legt die Bedingungen für die Wahrnehmung dieses Anspruchs fest.

Artikel 23

(1) Sämtliche Zahlungen werden aus dem Haushalt der Europäischen Union geleistet.

(2) Die fälligen Zahlungen nach den Artikeln 10, 13, 14, 15 und 16 erfolgen monatlich in Euro oder wahlweise in der Währung desjenigen Mitgliedstaats, in dem der Abgeordnete seinen Wohnsitz hat. Das Parlament legt die Bedingungen fest, unter denen die Zahlungen erfolgen.

Artikel 24

Die Beschlüsse zur Durchführung dieses Statutes treten nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Titel II
Übergangsbestimmungen

Artikel 25

(1) Die Abgeordneten, die vor Inkrafttreten des Statuts dem Parlament bereits angehörten und wiedergewählt wurden, können sich hinsichtlich der Entschädigung, des Übergangsgeldes, des Ruhegehaltes und der Hinterbliebenenversorgung für die gesamte Dauer ihrer Tätigkeit für das bisherige nationale System entscheiden.

(2) Diese Zahlungen werden aus dem Haushalt des Mitgliedstaates geleistet.

Artikel 26

(1) Die Abgeordneten, die gemäß Artikel 25 Absatz 1 im bisherigen nationalen System bleiben wollen, teilen diese Entscheidung dem Präsidenten des Europäischen Parlaments innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten des Statuts schriftlich mit.

(2) Die Entscheidung ist endgültig und unwiderruflich.

(3) Liegt eine solche Mitteilung innerhalb der Frist nicht vor, gelten die Bestimmungen dieses Statuts.

Artikel 27

(1) Der vom Europäischen Parlament eingerichtete freiwillige Pensionsfonds wird nach Inkrafttreten dieses Statuts für die Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten, die in diesem Fonds bereits Rechte oder Anwartschaften erworben haben, weitergeführt.

(2) Die erworbenen Rechte und Anwartschaften bleiben in vollem Umfang erhalten. Das Parlament kann Voraussetzungen und Bedingungen für den Erwerb neuer Rechte oder Anwartschaften festlegen.

(3) Abgeordnete, die die Entschädigung nach Artikel 10 erhalten, können in dem freiwilligen Pensionsfonds keine neuen Rechte oder Anwartschaften mehr erwerben.

(4) Der Fonds steht den Abgeordneten, die nach dem Inkrafttreten dieses Statuts erstmals in das Parlament gewählt werden, nicht zur Verfügung.

(5) Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 3 finden entsprechende Anwendung.

Artikel 28

(1) Ein Anspruch auf Ruhegehalt, den ein Abgeordneter zum Zeitpunkt der Anwendung dieses Statuts nach einzelstaatlichen Regelungen erworben hat, bleibt in vollem Umfang erhalten.

(2) Wenn die Dauer der Mandatsausübung im Europäischen Parlament oder in einem nationalen Parlament nach den einzelstaatlichen Regelungen nicht ausreicht, um einen Anspruch auf Ruhegehalt auszulösen, werden diese Zeiten bei der Berechnung des Ruhegehaltes auf der Grundlage dieses Statuts berücksichtigt. Das Parlament kann mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Vereinbarungen über die Übertragung erworbener Anwartschaften schließen.

Artikel 29

(1) Jeder Mitgliedstaat kann für die Abgeordneten, die in ihm gewählt wurden, eine von den Bestimmungen dieses Statuts abweichende Regelung über die Entschädigung, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung für eine Übergangszeit beschließen, die die Dauer von zwei Wahlperioden des Europäischen Parlaments nicht überschreiten darf.

(2) Die Abgeordneten sind durch eine solche Regelung den Abgeordneten der jeweiligen nationalen Parlamente zumindest gleichzustellen.

(3) Sämtliche Zahlungen werden aus dem Haushalt des jeweiligen Mitgliedstaats geleistet.

(4) Die Ansprüche der Abgeordneten nach den Artikeln 18 bis 22 dieses Statuts werden durch eine solche Regelung nicht berührt.

Titel III
Schlussbestimmung

Artikel 30

Dieses Statut tritt nach Zustimmung des Rates und nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am ersten Tag der im Jahre 2009 beginnenden Wahlperiode des Europäischen Parlaments in Kraft.

1 AB1. C 68 E vom 18.3.2004, S. 210.
2 AB1. C 91 E vom 15.4.2004, S. 230.
3 Urteil des Gerichtshofes vom 15. September 1981, Bruce of Donington gegen Eric Gordon Aspden, Rechtssache 208/80 , Slg. 1981, S. 2205.
4 AB1. L 56 vom 4.3.1968, S. 8. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (AB1. L 124 vom 27.4.2004, S. l).