Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die ärztliche Approbation

A. Problem und Ziel

Ab 1. Oktober 2013 ist es verpflichtend, während des Medizinstudiums einen Monat der Famulatur in einer Einrichtung der hausärztlichen Versorgung zu absolvieren. Durch diese Änderung entfällt die bisher bestehende Wahlmöglichkeit, die Famulatur entweder einen Monat in einer Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung bzw. einer geeigneten ärztlichen Praxis oder in einem Krankenhaus bzw. einer stationären Rehabilitationseinrichtung abzuleisten. Da der Nachweis über die Ableistung der Famulatur dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung beizufügen ist, sind von dieser Änderung (faktisch rückwirkend) auch Studierende betroffen, die sich derzeit im klinischen Studienabschnitt befinden und ab dem Prüfungsdurchgang April 2014 den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ablegen. Teilweise haben diese Studierenden die Famulatur bereits vollständig absolviert.

B. Lösung

Durch eine Übergangsregelung werden zur Vermeidung unbilliger Härten die Studierenden, die sich bereits im klinischen Studienabschnitt befinden oder diesen im Wintersemester 2012/13 begonnen haben, von der Neuregelung der Famulatur ausgenommen. Zusätzlich wird Studierenden im klinischen Studienabschnitt Vertrauensschutz gewährt, die zur Unterbrechung ihres Studiums durch Krankheit, Schwangerschaft, die Betreuung minderjähriger Kinder oder pflegebedürftiger Angehöriger gezwungen sind.

Eine weitere Änderung dient der Klarstellung bei einer Übergangsvorschrift zur neuen Prüfungsstruktur.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft und die Verwaltung.

F. Weitere Kosten

Keine.

Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die ärztliche Approbation

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 31. Oktober 2012

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Gesundheit zu erlassende Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die ärztliche Approbation mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die ärztliche Approbation

Vom ...

Auf Grund des § 4 der Bundesärzteordnung, der zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

Artikel 1
Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

In Artikel 4 Nummer 25 Buchstabe c der Ersten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 17. Juli 2012 (BGBl. I S. 1539) wird der neu anzufügende Absatz 9 wie folgt gefasst:

(9) Für Studierende, die die Ausbildung nach § 3 Absatz 1 spätestens in der zweiten Hälfte des Monats August 2013 aufgenommen haben, gilt die Approbationsordnung für Ärzte in der vor dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 14 Absatz 6."

Artikel 2
Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

Dem § 7 Absatz 2 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Juli 2012 (BGBl. I S. 1539) geändert worden ist, dieser wiederum geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, werden folgende Sätze angefügt:

"Satz 1 Nummer 3 ist auf Studierende, die bis zum 10. Juni 2015 erstmals den Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gestellt haben, in der am 30. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Wurde das Studium wegen Krankheit, Schwangerschaft, der Betreuung minderjähriger Kinder oder pflegebedürftiger Angehöriger unterbrochen, verlängert sich die in Satz 2 genannte Frist um ein Jahr."

Artikel 3
Inkrafttreten

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziele und Handlungsbedarf

Die Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) vom 17. Juli 2012 (BGBl. I. S. 7539) enthält u.a. Maßnahmen zur weiteren Stärkung der Allgemeinmedizin bereits in der ärztlichen Ausbildung, um mehr Ärztinnen und Ärzte für eine anschließende Weiterbildung in der Allgemeinmedizin und spätere Niederlassung als Hausärztinnen und Hausärzte zu gewinnen. Als eine dieser Maßnahmen wird infolge der Maßgaben des Bundesrates bei der Famulatur ab 1. Oktober 2013 ein Pflichteinsatz in einer Einrichtung der hausärztlichen Versorgung für die Dauer eines Monats eingeführt. Durch diese Änderung entfällt die bisher bestehende Wahlmöglichkeit, die Famulatur entweder einen Monat in einer Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung bzw. einer geeigneten ärztlichen Praxis oder in einem Krankenhaus bzw. einer stationären Rehabilitationseinrichtung zu absolvieren. Da der Nachweis über die Ableistung der Famulatur nach § 10 Absatz 4 ÄApprO dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung beizufügen ist, sind von dieser Änderung (faktisch rückwirkend) auch Studierende betroffen, die sich derzeit im klinischen Studienabschnitt befinden und ab dem Prüfungsdurchgang April 2014 den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ablegen. Teilweise haben diese Studierenden die Famulatur bereits vollständig absolviert. Um unbillige Härten zu vermeiden, bedarf es daher einer Übergangsregelung.

II. Wesentlicher Inhalt und Maßnahmen

Die Übergangsregelung nimmt die Studierenden von der Neuregelung der Famulatur aus, die sich bei Erlass der Ersten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte bereits im klinischen Studienabschnitt befinden oder diesen im anschließenden Wintersemester 2012/13 begonnen haben. Zusätzlich wird Studierenden im klinischen Studienabschnitt Vertrauensschutz gewährt, die zur Unterbrechung ihres Studiums durch Krankheit, Schwangerschaft, die Betreuung minderjähriger Kinder oder pflegebedürftiger Angehöriger gezwungen sind.

Eine weitere Änderung dient der Klarstellung bei einer Übergangsvorschrift zur neuen Prüfungsstruktur.

III. Vereinbarkeit mit EU-Recht

Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

VII. Erfüllungsaufwand

Durch die Übergangsregelung entsteht kein Erfüllungsaufwand, da hierdurch bestimmte Studierende von einer bereits getroffene Änderung in der Struktur der Famulatur ausgenommen werden. Auch durch die Änderung der Übergangsvorschrift entsteht kein Erfüllungsaufwand, da lediglich die Fortgeltung bisherigen Recht angeordnet wird.

VIII. Weitere Kosten

Keine.

IX. Nachhaltigkeit

Langfristige Wirkungen gehen von der Übergangsregelung bzw. der Änderung der Übergangsvorschrift selbst nicht aus. Sie ergänzen jedoch die mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 17. Juli 2012 (BGBl. I. S. 7539) getroffenen Regelungen, die die Erreichung der Ziele fördern, Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts frühzeitig notwendige Anpassungen an den demografischen Wandel vorzunehmen (Managementregel 4 und 9 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie). Außerdem tragen diese Regelungen dem Ziel Rechnung, die Fälle der vorzeitigen Sterblichkeit zu verringern (Nachhaltigkeitsindikator Nr. 14 a, b der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie).

X. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung wurden geprüft und sind nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Durch die Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) vom 17. Juli 2012 (BGBl. I. S. 7539) wird das Staatsexamen am Ende des Studiums "entzerrt". Dazu wird der bisherige schriftliche Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung vor das Praktische Jahr verlegt. Die Ärztliche Prüfung wird dadurch in drei Abschnitt e aufgeteilt. In einer Übergangsphase wird der bisherige schriftliche Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung, der nach altem Recht nach dem Praktischen Jahr abzulegen ist, und der künftige Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, der bereits nach fünf Jahren Studium vor dem Praktischen Jahr abgelegt wird, in einer einheitlichen Prüfung abgehalten werden. Aufgrund der Maßgaben des Bundesrates entsprechen die Termine für den neuen Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung den Terminen für den bisherigen schriftlichen Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. Durch die Änderung der Übergangsvorschrift wird klargestellt, dass der bisherige mündlichpraktische Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung weiterhin in den Monaten April bis Juni und Oktober bis Dezember durchgeführt werden kann.

Zu Artikel 2

Studierende, die den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung spätestens im Oktober 2015 ablegen, werden von der Neuregelung der Famulatur ausgenommen. Die Famulatur ist nach § 7 Absatz 4 Satz 1 ÄApprO während der unterrichtsfreien Zeiten zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres, ab dem 1. Januar 2014 zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abzuleisten. Studierenden, die nach Erlass der Ersten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte den klinischen Studienabschnitt im anschließenden Wintersemester 2012/13 beginnen, können die Famulatur bei regelhaftem Studienverlauf noch nach altem Recht absolvieren. Um auch Studierenden im klinischen Studienabschnitt Vertrauensschutz zu gewähren, die wegen Krankheit, Schwangerschaft, die Betreuung minderjähriger Kinder oder pflegebedürftiger Angehöriger Urlaubssemester nehmen und damit zur Unterbrechung ihres Studiums gezwungen sind, wird der Übergangszeitraum in diesen Fällen um ein Jahr ausgedehnt. Dieser Zeitraum erscheint ausreichend, damit sich die betroffenen Studierenden auch in diesen Fällen auf die neu strukturierte Famulatur einstellen können.

Indem die Übergangsregelung auf die Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abstellt, werden auch die Studierenden aus Modellstudiengängen erfasst. In den Modellstudiengängen kann die Famulatur nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 ÄApprO zu einem anderen Zeitpunkt absolviert werden, als für den Regelstudiengang vorgeschrieben ist. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem erstmals der Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gestellt wird. Wenn der Antrag vor dem Stichtag gestellt wurde, gilt auch dann die alte Rechtslage, wenn die Prüfung später, nach dem Stichtag, wiederholt werden muss.

Studierende im klinischen Studienabschnitt, die die Famulatur bereits absolviert haben oder denen nur noch der Monat in einer Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung bzw. einer geeigneten ärztlichen Praxis fehlt, müssen so nicht zusätzlich noch einen weiteren, fünften Monat der Famulatur in einer Einrichtung der hausärztlichen Versorgung absolvieren. Eine Verlängerung des Studiums wird damit vermieden.

Zu Artikel 3

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung. Die Übergangsregelung tritt zeitgleich mit der Neustrukturierung der Famulatur durch Artikel 4 der Ersten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte, auf die sie sich bezieht, zum 1. Oktober 2013 in Kraft. Die Änderung der Übergangsvorschrift tritt bereits am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft.