Verordnung der Bundesregierung
Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen - 10. BImSchV)

A. Problem und Ziel

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88) geändert worden ist, sowie der Umsetzung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehaltes bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 121 vom 11.5.1999, S. 13), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88) geändert worden ist. Ziel ist es, zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Anforderungen an die Herstellung, das Inverkehrbringen, das Einführen und die Beschaffenheit von Kraft- und Brennstoffen zu stellen. Mit der vorgelegten Verordnung werden insbesondere die Beimischungsgrenzen für Ethanol im Ottokraftstoff von bisher 5 Volumenprozent auf 10 Volumenprozent Ethanol erhöht. Zugleich dient die Verordnung dazu, die stofflichen Anforderungen an Kraftstoffe und Brennstoffe, die bislang in unterschiedlichen Verordnungen geregelt werden, in einer Verordnung zusammenzufassen.

B. Lösung

Die unter A. genannten Ziele werden durch eine Neufassung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV) erreicht. Die Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (3. BImSchV) und die Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BImSchV) werden aufgehoben; die entsprechenden Regelungen werden in der 10. BImSchV zusammengefasst.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

auf die öffentlichen Haushalte

Den Haushalten von Bund und Kommunen entstehen keine Kosten. Auf die Haushalte der Länder hat diese Verordnung gegenüber der bisherigen Regelung geringe Auswirkungen, sofern nicht zusätzliche (neue) Kraftstoffsorten überwacht werden müssen. Ob dies der Fall ist, hängt davon ab, welche der zugelassenen Kraftstoffe ein Tankstellenbetreiber anbietet. Durch die Zusammenlegung der 3., 10. und 19. BImSchV können Synergieeffekte bei den Probenahmen zu Kosteneinsparungen für die Haushalte der Länder führen.

E. Sonstige Kosten

Die EU-rechtlich verbindliche Reduzierung des Schwefelgehaltes beim Dieselkraftstoff für mobile Maschinen und Geräte (einschließlich Binnenschiffe) von 1 000 Milligramm pro Kilogramm Kraftstoff auf 10 Milligramm pro Kilogramm Kraftstoff ab dem Jahr 2011 wird sich voraussichtlich kostensteigernd auswirken.

Eine Preiserhöhung des Ottokraftstoffs mit 10 Volumenprozent Ethanol im Vergleich zum jetzigen Preis für Ottokraftstoff ist nicht auszuschließen, da Ethanol, insbesondere das voraussichtlich verwendete Bioethanol, im Vergleich zum mineralölstämmigen Kraftstoff teurer in der Herstellung ist. Zudem muss gegebenenfalls der Grundkraftstoff aufgrund der gleichbleibenden technischen Anforderungen an E10-Kraftstoff gegenüber dem bisherigen Grundkraftstoff für E5 verändert werden.

Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind in geringem Umfang nicht auszuschließen.

F. Bürokratiekosten

Durch die vorliegende Verordnung wird gegenüber der 10. BImSchV vom 27. Januar 2009 eine Informationspflicht für die Wirtschaft geändert. Hierbei handelt es sich um Auszeichnungspflichten an Tankstellen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie um eine zusätzliche Auszeichnungspflicht an Tankstellen, an denen metallhaltiger Kraftstoff angeboten wird, nach § 13 Absatz 2.

Für die inländischen Tankstellenbetreiber fällt mit der Umsetzung der vorliegenden Verordnung eine Einmalbelastung in Höhe von schätzungsweise 129 500 EUR für die Beschaffung und das Anbringen von Plaketten sowie für die Erfüllung der sonstigen Auszeichnungspflichten an.

In den darauf folgenden Jahren (ab 2011) entstehen nur noch Kosten für Ersatzbeschaffungen; diese werden jährlich auf 5 Prozent der Tankstellen und des Zapfsäulenbestands geschätzt. Die Bürokratiekosten für die deutsche Wirtschaft werden für die Ersatzbeschaffungen daher auf jährlich 6 475 EUR geschätzt.

Bürokratiekosten für die ausländische Wirtschaft entstehen nicht.

Verordnung der Bundesregierung
Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen - 10. BImSchV)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. Oktober 2010
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen - 10. BImSchV) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen Dr. Angela Merkel

Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen - 10. BImSchV)*†

Vom

Es verordnen

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Chlor- und Bromverbindungen

§ 3 Anforderungen an Ottokraftstoffe; Bestandsschutzsortenregelung

§ 4 Anforderungen an Dieselkraftstoff, Gasöl und andere flüssige Kraftstoffe; Schwefelgehalt

§ 5 Anforderungen an Biodiesel

§ 6 Anforderungen an Ethanolkraftstoff (E85)

§ 7 Anforderungen an Flüssiggaskraftstoff

§ 8 Anforderungen an Erdgas und Biogas als Kraftstoffe

§ 9 Anforderungen an Pflanzenölkraftstoff

§ 10 Schwefelgehalt von Heizöl

§ 11 Gleichwertigkeitsklausel

§ 12 Einschränkungen

§ 13 Auszeichnung von Kraft- und Brennstoffen

§ 14 Nachweisführung

§ 15 Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen

§ 16 Ausnahmen

§ 17 Zugänglichkeit der Normen

§ 18 Überwachung

§ 19 Einfuhr von Heizöl, Schiffskraftstoff und Dieselkraftstoff

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1a
(zu § 13 Absatz 1 Nummer 1)

Anlage 1b
(zu § 13 Absatz 1 Nummer 1)

Anlage 1c
(zu § 13 Absatz 1 Nummer 1)

Anlage 2a
(zu § 13 Absatz 1 Nummer 2)

Anlage 2b
(zu § 13 Absatz 1 Nummer 2)

Anlage 2c
(zu § 13 Absatz 1 Nummer 2)

Anlage 3
(zu § 13 Absatz 1 Nummer 3)

Anlage 4
(zu § 13 Absatz 1 Nummer 4)

Anlage 5
(zu § 13 Absatz 1 Nummer 5)

Anlage 6
(zu § 13 Absatz 1 Nummer 6)

Anlage 7a
(zu § 13 Absatz 1 Nummer 7)

Anlage 7b
(zu § 13 Absatz 1 Nummer 7)

Anlage 8
(zu § 13 Absatz 1 Nummer 8)

Anlage 9
(zu § 18 Absatz 2 Satz 4)

Begründung:

A. Allgemeines

I. Zielsetzung, Notwendigkeit und wesentlicher Inhalt der Verordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (Abl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58) sowie der Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehaltes bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (Abl. L 121 vom 11.5.1999, S. 13). Beide Richtlinien wurden zuletzt durch die Richtlinie 2009/30/EG (Abl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88) geändert, was zu Umsetzungsbedarf führt. Die in den Richtlinien festgelegten stofflichen Anforderungen an Kraftstoffe und Brennstoffe sowie weitere nationale Bestimmungen sind derzeit in folgenden Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz geregelt:

Mit der vorgelegten Verordnung werden insbesondere die Beimischungsgrenzen für Ethanol im Ottokraftstoff in dem Rahmen erhöht, der nunmehr nach der Änderung der Richtlinie 98/70/EG zuzulassen ist. Die Beimischungsgrenze für Ethanol wird von bisher 5 Volumenprozent auf 10 Volumenprozent Ethanol erhöht.

Die Qualitätsanforderungen für Ottokraftstoff mit einem Höchstgehalt von 10 Volumenprozent Ethanol (E10) sind in der E DIN 51626-1, Ausgabe November 2010, festgelegt und werden in die Verordnung aufgenommen. Zugleich werden nach den Vorgaben der Richtlinie 98/70/EG Anforderungen an Bestandsschutzsorten mit einem maximalen Sauerstoffgehalt von 2,7 Massenprozent und einem maximalen Ethanolgehalt von 5 Volumenprozent (E5) nach der selben DIN Norm in die Verordnung aufgenommen. Die Verordnung sieht eine Regelung zum Anbieten der Bestandsschutzsorten und zur Information der Verbraucher vor. Ottokraftstoff nach den Anforderungen der bisher zitierten DIN EN 228 (Ethanol-Höchstgehalt 5 Volumenprozent), deren Verweis auf die aktuell gültige DIN-Norm vom November 2008 angepasst wird, bleibt weiterhin zugelassen.

Nach Anpassung der europäischen Norm für Dieselkraftstoff an die Anforderungen der Richtlinie 98/70/EG wird die nationale Norm DIN 51628, Ausgabe August 2008, nicht mehr benötigt und entfällt durch Verweis auf die neue Fassung der Norm für Dieselkraftstoff, DIN EN 590, Ausgabe Mai 2010.

Die Verweise auf die Anforderungsnormen für Biodiesel und Flüssiggas werden den aktuell gültigen Normen DIN EN 14214, Ausgabe April 2010, bzw. DIN EN 589, Ausgabe November 2008, angepasst.

Die Kennzeichnungspflicht für Kraftstoffe mit metallischen Additiven wird in dieser Verordnung erstmals aufgenommen, wodurch die in der letzen Änderung neu eingeführte Vorgabe der Richtlinie 98/70/EG umgesetzt wird.

Der Schwefelgehalt bei Dieselkraftstoff für mobile Maschinen und Geräte (einschließlich Binnenschiffe) wird nach der Vorgabe der Richtlinie 98/70/EG ab dem Jahr 2011 von 1000 Milligramm pro Kilogramm Dieselkraftstoff auf 10 Milligramm pro Kilogramm Dieselkraftstoff gesenkt.

Die Verordnung soll auch nach dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse notifiziert werden.

II. Alternativen/Nachhaltige Entwicklung/Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Zum Verordnungsgebungsverfahren gibt es keine Alternative.

Die Verordnung trägt wesentlich zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Die Festsetzung anspruchsvoller Anforderungen an Treibstoffe schafft die Grundlage für eine weitere Verbesserung des Klima - und Gesundheitsschutzes. Dies ist vor dem Hintergrund der sozialen Verantwortung auch gegenüber künftigen Generationen geboten und verbessert darüber hinaus langfristig die Bedingungen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft.

Die Zusammenfassung der 3., 10. und 19. BImSchV dient der Deregulierung und führt zu mehr Rechtssicherheit, da damit bestehende Überschneidungen und Abgrenzungsprobleme beseitigt werden.

III. Finanzielle Auswirkungen

Eine Preiserhöhung des Ottokraftstoffs mit 10 Volumenprozent Ethanol im Vergleich zum jetzigen Preis für Ottokraftstoff ist nicht auszuschließen, da Bioethanol im Vergleich zum mineralölstämmigen Kraftstoff teurer in der Herstellung ist. Zudem muss gegebenenfalls der Grundkraftstoff, zu dem biogene Anteile hinzugemischt werden, aufgrund der gleichbleibenden technischen Anforderungen an E10-Kraftstoff gegenüber dem bisherigen Grundkraftstoff für E5 verändert werden.

Tendenziell wirkt sich die Maßnahme durch Einführung einer neuen Sorte Ottokraftstoff E10 eher Kosten senkend aus, da eine größere Flexibilität bei der Verwendung von Biokraftstoffen gegeben ist. Es ergibt sich aus der Möglichkeit des Angebots von E10-Kraftstoff eine gegenüber anderen Optionen kostengünstige Möglichkeit zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtung zum Inverkehrbringen von Biokraftstoffen nach § 37a bis 37f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Andere Optionen zur Erfüllung der Quoten wären das Inverkehrbringen von reinen Biokraftstoffen oder der Quotenhandel. Als Sanktionsmaßnahme für das Nichterfüllen der Quote sieht das Bundes-Immissionsschutzgesetz die Zahlung einer Abgabe vor. Mehrkosten für die Wirtschaft sind hieraus nicht zu erwarten, da mit der Änderung lediglich die Möglichkeit geschaffen wird, Kraftstoffe mit den beschriebenen Eigenschaften anzubieten. Eine Verpflichtung zum Angebot folgt daraus nicht. Bei dieser Betrachtung ist auch berücksichtigt, dass beim Angebot von E10-Kraftstoffen eine Verpflichtung zum Angebot einer Bestandsschutzsorte besteht.

Mit der Zulassung von E10-Kraftstoff ist vor dem Hintergrund der geltenden Biokraftstoffquoten zu erwarten, dass dieser E5-Kraftstoff als Standardkraftstoff ablösen wird. Die vorliegende Verordnung verpflichtet Tankstellenbetreiber, die die Kraftstoffsorten Super E10 oder Super Plus E10 anbieten, an derselben Abgabestelle zusätzlich die jeweilige Sorte als E5-Kraftstoff anzubieten. Damit bleibt für Verbraucher, deren Fahrzeuge über 5 Vol.-% hinausgehende Ethanolanteile im Ottokraftstoff nach Angaben der Hersteller nicht vertragen, die Versorgungsdichte unverändert. In welchem Maße sich die Preise der Bestandsschutzsorten ändern, kann nicht abgeschätzt werden.

Die EU-rechtlich verbindliche Reduzierung des Schwefelgehaltes beim Dieselkraftstoff für mobile Maschinen und Geräte (einschließlich Binnenschiffe) von 1 000 Milligramm pro Kilogramm Dieselkraftstoff auf 10 Milligramm pro Kilogramm Dieselkraftstoff ab dem Jahr 2011 wird sich voraussichtlich kostensteigernd auswirken

Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind in geringem Umfang nicht auszuschließen.

IV. Bürokratiekosten

1. Unternehmen

Durch die vorliegende Verordnung wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft gegenüber der geltenden 10. BImSchV hinzugeführt. Hierbei handelt es sich um die Auszeichnungspflicht an den Zapfsäulen und Tankstellen nach § 13 Absatz 1.

Grundsätzlich sind diese Kosten nur schwer abschätzbar, da sie davon abhängen, welche bzw. wie viele der neuen Kraftstoffe angeboten werden und ob dafür bisher verkaufte Sorten, zum Beispiel "Ottokraftstoff normal", vom Markt genommen werden. Die Plaketten für die neue Kraftstoffsorte E10 und die Bestandsschutzsorte E5 nach der neuen E DIN 51626-1 müssen,

sofern diese Kraftstoffe angeboten werden, an den Zapfsäulen angebracht werden. Außerdem ist metallhaltiger Kraftstoff, sofern er angeboten werden soll, mit den entsprechenden Plaketten zu kennzeichnen. An den ca. 15 000 Tankstellen (Stand 01.01.2010: 14 410) mit schätzungsweise 90 000 Zapfsäulen müssen daher geschätzte 70 000 Plaketten angebracht werden.

Die Neufassung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen sieht für die Informationspflichten einen geringst möglichen Aufwand vor. Für den Bezug der Plaketten und die Auszeichnungspflicht können die vorhandenen Einrichtungen und bestehende

Vertriebsstrukturen der Mineralölwirtschaft genutzt werden. Der zeitliche Aufwand für den Erwerb einer Plakette ist, wie bisher, möglichst gering ausgestaltet. Er verläuft in der Praxis unbürokratisch.

Der durchschnittliche zeitliche Aufwand für die Beschaffung (erfolgt als Sammelbestellung) und das Anbringen der Plaketten (zuvor muss die alte Plakette entfernt werden) betragen schätzungsweise 2 Minuten pro Plakette. Die durchschnittlichen Beschaffungskosten je Plakette betragen schätzungsweise 1 EUR. Der zeitliche Aufwand für die Kennzeichnung der Kraftstoffsorten an den ca. 15 000 Tankstellen durch Umstellung der Preistafeln wird mit schätzungsweise durchschnittlich 3 Minuten veranschlagt (größtenteils erfolgt diese elektronisch).

Da alle Mineralölhandelsunternehmen gleichermaßen von dieser Regelung betroffen sind und das Qualifikationsniveau zur Beschaffung der Plaketten und der Auszeichnung an den Zapfsäulen und Tankstellen als niedrig zu betrachten ist, wird aufgrund der Tariftabelle des Statistischen Bundesamtes zur Exante-Abschätzung, Ausgabe November 2008, der Betrag von 19,30 EUR/Stunde für den finanziellen Beschaffungsaufwand als Mittelwert zugrunde gelegt. Demnach ergeben sich mit dem Inkrafttreten der Verordnung geschätzte Bürokratiekosten (Einmalkosten) für die deutsche Wirtschaft in Höhe von insgesamt 129 508 EUR, gerundet 129 500 EUR (Plakettenerneuerung: 2 min * 19,30 EUR/60 min. * 70 000 Plaketten = 45 033 EUR zuzüglich der Beschaffungskosten für 70 000 Plaketten von je 1,00 EUR = 70 000,00 EUR, zuzüglich weitere Auszeichnung: 3 min. * 19,30 EUR/60 min. * 15 000 Tankstellen = 14.475,00 EUR).

In den darauf folgenden Jahren entstehen Bürokratiekosten für die deutsche Wirtschaft nur bei Ersatzbeschaffungen (z.B. neuen Tankstellen oder neuen Zapfsäulen). Diese werden auf 5 % des Bestands geschätzt, so dass die geschätzten Bürokratiekosten anteilig ca. 6 475 EUR pro Jahr betragen.

Die ausländische Wirtschaft ist nicht betroffen. Daher entstehen für diese auch keine Bürokratiekosten.

Für die zusätzliche Informationspflicht aufgrund dieser Verordnung ergeben sich für die deutsche Wirtschaft demnach einmalig geschätzte Bürokratiekosten in Höhe von 129 500 EUR. Hinzu kommen noch die Ersatzbeschaffungskosten von geschätzten 6 475 EUR pro Jahr für zu ersetzende Auszeichnungen an Zapfsäulen und Tankstellen.

Zu der vorliegenden Neufassung der Verordnung gibt es keine zweckmäßigeren und wirtschaftlicheren Regelungsalternativen, die gleichzeitig dasselbe hohe Niveau an Verbraucherfreundlichkeit sicherstellen.

2. Bürgerinnen und Bürger

Die Verordnung enthält keine zusätzlichen Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger.

3. Verwaltung

Die Verordnung enthält keine zusätzlichen Informationspflichten für die Verwaltung.

V. Gleichstellung von Frauen und Männern

Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

Die Verordnung steht im Einklang mit den Vorgaben der durch die jeweiligen Rechtsvorschriften umgesetzten Richtlinien, Verordnungen und Entscheidungen sowie mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts im Übrigen.

VII. Befristung

Eine Befristung der Verordnung kommt nicht in Betracht, da unbefristet geltende gemeinschaftsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1 (Begriffsbestimmungen)

§ 1 führt die bisherigen Begriffsbestimmungen des § 2 der 3. BImSchV mit den Begriffsbestimmungen der Richtlinie 98/70/EG zusammen. Der Begriff des Inverkehrbringens wurde hinzugefügt, um die Regelungen der 3., 10. und 19. BImSchV auch sprachlich zu vereinheitlichen.

Zu § 2 (Chlor- und Bromverbindungen)

§ 2 entspricht mit redaktionellen Änderungen § 2 Absatz 1 und 2 der 19. BImSchV.

Zu § 3 (Anforderungen an Ottokraftstoffe)

§ 3 Absatz 1 entspricht § 1 der 10. BImSchV unter Berücksichtigung der neuen Definition des "In Verkehr bringen". Letztverbraucher ist derjenige, der am Ende der geschäftlichen/gewerbsmäßigen Lieferkette steht. Das sind unter anderem die Endkunden an der Tankstelle, aber auch Tankstellen selbst, die lediglich einem privaten Fahrzeugpark dienen. Daneben wurde die Vorschrift sprachlich vereinfacht.

Durch § 3 Absatz 1 wird neben Ottokraftstoff, der der aktualisierten Norm DIN EN 228, Ausgabe November 2008, entspricht, zusätzlich Ottokraftstoff, der der neuen Norm E DIN 51626-1, Ausgabe November 2010, entspricht, aufgenommen. Der Verweis auf die Norm E DIN 51626-1, Ausgabe November 2010, eröffnet die Möglichkeit, E10-Kraftstoff anzubieten. Ottokraftstoff nach der E DIN 51626-1, Ausgabe November 2010, lässt einen Höchstgehalt von 10 Volumenprozent Ethanol zu, sowie eine Bestandsschutzsorte mit einem Höchstgehalt von 5 Volumenprozent Ethanol und einem maximalen Sauerstoffgehalt von 2,7 Massenprozent nach den Anforderungen der Richtlinie 98/70/EG.

In den Absätzen 2 und 3 werden zur Umsetzung der Richtlinie 98/70/EG die Anbieter, die Kraftstoff mit 10 Volumenprozent Ethanol anbieten, verpflichtet, sicherzustellen, dass zugleich Ottokraftstoff der entsprechenden Qualität mit einem maximalen Sauerstoffgehalt von 2,7 % und einem maximalen Ethanolgehalt von 5 % angeboten wird. Dies ist notwendig, um die stetige Versorgung von Fahrzeugen, die nicht E10-verträglich sind, mit geeignetem Kraftstoff sicherzustellen.

In Absatz 4 wird zur Erleichterung für Tankstellen, die im Durchschnitt der zwei jeweils vorangegangenen Kalenderjahre weniger als 500 Kubikmeter Ottokraftstoffe in den Verkehr gebracht haben, eine Ausnahmeregelung zu der Verpflichtung des Angebotes einer Bestandsschutzsorte nach den Absätzen 2 und 3 getroffen. Auch unter Berücksichtigung dieser Ausnahmeregelung für Kleinsttankstellen bleibt für Verbraucher, deren Fahrzeuge E10-Kraftstoff nicht vertragen, die Versorgungsdichte nahezu unverändert. Das Vorliegen der Voraussetzungen für diese Erleichterung ist vom Betreiber durch geeignete Belege gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen.

Zu § 4 (Anforderungen an Dieselkraftstoff, Gasöl und andere flüssige Kraftstoffe; Schwefelgehalt)

§ 4 Absatz 1 entspricht § 2 der 10. BImSchV unter Berücksichtigung der neuen Definition des "In Verkehr bringen". Die Berichtigung der DIN EN 590 vom Mai 2010 wurde berücksichtigt und ersetzt die dadurch unnötig gewordene nationale Norm DIN 51628, Ausgabe August 2008.

Absatz 2 entspricht - unter Berücksichtigung der neuen Definition des "In Verkehr bringen" - § 3 Absatz 5 der 3. BImSchV und zusätzlich mit Erweiterungen und der Absenkung des zulässigen Schwefelgehaltes zum 1. Januar 2011 zur Umsetzung von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG. Mit der Abgrenzung des Anwendungsbereiches in den Absätzen 1 und 2 wurden bestehende Überschneidungen und Abgrenzungsprobleme der 3. und 10. BImSchV beseitigt.

Absatz 3 entspricht § 3 Absatz 1a Satz 2 der 3. BImSchV.

Absatz 4 entspricht § 3 Absatz 1a Satz 1 der 3. BImSchV.

Der Wortlaut und die Einheiten wurden zur Vereinheitlichung zwischen der 3. und 10. BImSchV jeweils angepasst.

Zu § 5 (Anforderungen an Biodiesel)

§ 5 entspricht dem § 3 der 10. BImSchV unter Berücksichtigung der neuen Definition des "In Verkehr bringen". Die Neuausgabe der DIN EN 14214 vom April 2010 wurde berücksichtigt. Daneben wurde die Vorschrift sprachlich vereinfacht.

Zu § 6 (Anforderungen an Ethanolkraftstoff (E85))

§ 6 entspricht § 4 der 10. BImSchV unter Berücksichtigung der neuen Definition des "In Verkehr bringen". Daneben wurde die Vorschrift sprachlich vereinfacht.

Zu § 7 (Anforderungen an Flüssiggaskraftstoff)

§ 7 entspricht § 5 der 10. BImSchV unter Berücksichtigung der neuen Definition des "In Verkehr bringen". Die Neufassung der DIN EN 589 vom November 2008 wurde berücksichtigt. Daneben wurde die Vorschrift sprachlich vereinfacht.

Zu § 8 (Anforderungen an Erdgas und Biogas als Kraftstoffe)

§ 8 entspricht § 6 der 10. BImSchV unter Berücksichtigung der neuen Definition des "In Verkehr bringen". Daneben wurde die Vorschrift sprachlich vereinfacht.

Zu § 9 (Anforderungen an Pflanzenölkraftstoff)

§ 9 entspricht § 7 der 10. BImSchV unter Berücksichtigung der neuen Definition des "In Verkehr bringen". Daneben wurde die Vorschrift sprachlich vereinfacht.

Zu § 10 (Schwefelgehalt von Heizöl)

Der Wortlaut und die Einheiten wurden zur Vereinheitlichung zwischen der bisherigen 3., 4. und 10. BImSchV angepasst. Absatz 1 entspricht hinsichtlich Heizöls § 3 Absatz 1 der 3. BImSchV.

Absatz 2 entspricht § 3 Absatz 2 der 3. BImSchV mit einer Ergänzung zur Klarstellung im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 1999/32/EG. Die eingefügten Anforderungen an das Inverkehrbringen sind Produktanforderungen an das schwere Heizöl mit einem höheren Schwefelgehalt als nach Satz 1 und ergeben sich aus der oben genannten Richtlinie. Die Überwachung der Einhaltung der maximalen Schwefeldioxidemissionen erfolgt wie bislang durch die für die Anlage zuständige Behörde der Länder. Unbeschadet dessen sind für die Überwachung des maximalen Schwefelgehalts von Heizöl wie bislang die Regelungen des § 18 Absatz 2 bis 5 dieser Verordnung einschlägig.

Zu § 11 (Gleichwertigkeitsklausel)

Die Gleichwertigkeitsklausel nach § 11 entspricht der Regelung nach § 8 der 10. BImSchV mit redaktionellen Änderungen.

Zu § 12 (Einschränkungen)

§ 12 Absatz 1 entspricht § 3 Absatz 4 der 3. BImSchV. Der Wortlaut berücksichtigt den neuen Anwendungsbereich der Verordnung.

§ 12 Absatz 2 enthält die Ausnahmeregelung des bisherigen § 1 der 3. BImSchV.

Zu § 13 (Auszeichnung von Kraft- und Brennstoffen)

§ 13 Absatz 1 umfasst die bisherigen Regelungen zum Inhalt und Form der Auszeichnung nach § 9 Absatz 1 der 10. BImSchV. Der Wortlaut wurde entsprechend den Änderungen der neuen Normen angepasst. Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 98/70/EG wurden Informationspflichten über den Biokraftstoffanteil des Ottokraftstoffs, und insbesondere über Informationen über den geeigneten Einsatz der verschiedenen Ottokraftstoffmischungen eingeführt. § 9 Absatz 2 der bisherigen Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen entfällt mit der regulären Einführung von Ottokraftstoff mit einem Höchstgehalt von 10 Volumenprozent Ethanol.

Soweit Kraftstoffe an den Tankstellen der Mineralölfirmen in deren Namen, das heißt durch Handelsvertreter oder Bedienstete in einem Anstellungsverhältnis verkauft werden, sind diese Firmen selbst zur Auszeichnung verpflichtet.

Absatz 2 führt Informationspflichten bezüglich des Gehalts an metallischen Zusätzen in Kraftstoffen überall dort ein, wo Kraftstoffe mit metallischen Zusätzen an den Verbraucher abgegeben werden.

Absatz 3 entspricht § 3a der 3. BImSchV. Der Wortlaut berücksichtigt die Änderungen der Verordnung.

Absatz 4 grenzt die Anwendungsbereiche der Regelungen des § 13 entsprechend den Geltungsbereichen der bisherigen 3. und 10. BImSchV gegeneinander ab.

Zu § 14 (Nachweisführung)

§ 14 Absatz 1 entspricht § 10 Absatz 1 der 10. BImSchV. Die Verpflichtung zur schriftlichen Unterrichtung soll Problemen mit dem Nachweis der gelieferten Kraftstoffqualitäten vorbeugen. Die Unterrichtung kann für jede einzelne Lieferung vorgenommen werden - z.B. durch Vermerk auf dem Lieferschein oder auf der Auftragsbestätigung - oder für mehrere zeitliche aufeinander folgende Lieferungen bei der ersten. In jedem Fall muss die Unterrichtung eindeutig erkennen lassen, auf welche Kraftstofflieferungen sich die Qualitätsangaben beziehen. § 10 Absatz 2 der bisherigen Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen kann ohne inhaltliche Auswirkungen entfallen.

Absatz 2 entspricht § 5 Absatz 1 der 3. BImSchV mit redaktionellen Änderungen.

Zu § 15 (Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen)

§ 15 entspricht § 11 der 10. BImSchV.

Die Automobilindustrie wird Listen veröffentlichen, aus denen hervorgeht, welche Fahrzeuge E10-verträglich sind. Die Regelung in § 3 zum Anbieten einer jeweils komplementären E5 Bestandsschutzsorte und die Informationspflichten über den Biokraftstoffanteil in § 13 stellen zusammen mit den zu veröffentlichenden Listen sicher, dass die Informationspflichten zur Umsetzung von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 98/70/EG insbesondere über den geeigneten Einsatz der verschiedenen Ottokraftstoffmischungen gewahrt sind und die Verbraucher jeweils den für sie passenden Ottokraftstoff vorfinden.

Zu § 16 (Ausnahmen)

§ 16 Absatz 1 und 2 entsprechen § 12 der 10. BImSchV.

§ 16 Absatz 3 entspricht § 4 der 3. BImSchV.

Der Wortlaut wurde jeweils angeglichen und bestehende Doppelregelungen zum Verwaltungsverfahrensgesetz wurden - ohne inhaltliche Änderung - aufgehoben.

§ 3 der 19. BImSchV entfällt, da der längstmögliche Bewilligungszeitraum für Ausnahmen für den Anwendungsbereich der 19. BImSchV abgelaufen ist.

Zu § 17 (Zugänglichkeit der Normen)

§ 17 entspricht dem § 13 der 10. BImSchV und § 7 der 3. BImSchV und die Vorschrift wird um das neu zitierte DVGW Arbeitsblatt erweitert.

Zu § 18 (Überwachung)

§ 18 Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1und 2 der Richtlinie 98/70/EG zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an die Kraftstoffe und zur Einrichtung eines Systems zur Überwachung der Kraftstoffqualität im Einklang mit den Anforderungen der entsprechenden Europäischen Norm. Die Mindestanzahl der zu nehmenden Stichproben für die jeweiligen Kraftstoffsorten ergibt sich aus DIN EN 14274, Ausgabe Mai 2004. Zur Entnahme der Stichproben wird auf die entsprechenden DIN Normen verwiesen. Näheres regelt jeweils die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur 10. BImSchV.

Absatz 2 Satz 1 entspricht zur Klarstellung der Verpflichtung zur Vorlage des Unterrichtungsnachweises der Nummer 3.1 der aktuellen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur 10. BImSchV. Wer Kraftstoffe als Händler veräußert oder in einer Eigenverbrauchstankstelle abgibt, muss der zuständigen Behörde auf Anforderung den dem Auszeichnungspflichtigen zu erteilenden Unterrichtungsnachweis vorweisen. Wird die Tankstelle von einem Handelsvertreter oder einem Bediensteten in einem Anstellungsverhältnis geführt, sollte der Unterrichtungsnachweis an der Tankstelle hinterlegt sein. Die Pflicht zur Vorlage des Lieferscheins trifft das Unternehmen, das Veräußerer ist. Veräußerer ist derjenige, in dessen Namen die Kraftstoffe an der Tankstelle verkauft oder abgegeben werden. Der Name des Veräußerers geht regelmäßig aus den Tankquittungen oder sonstigen Hinweisen auf der Tankstelle hervor.

Absatz 2 Satz 2 entspricht § 5 Absatz 2 der 3. BImSchV.

Absatz 3 entspricht § 5 Absatz 3 der 3. BImSchV. Die Vorschrift wurde sprachlich vereinfacht. Sie stellt wie auch bislang keine Eingriffsregelung gegenüber den Bürger dar, sondern enthält einen Handlungsauftrag an die Behörden.

Absatz 4 entspricht § 5 Absatz 4 der 3. BImSchV und der Nummer 3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur 10. BImSchV. Er dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 98/70/EG und von Artikel 7 der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich der dort geregelten Berichtspflicht gegenüber der Europäischen Kommission. Das Datum wurde von der bisherigen Regelung der umfangreicheren Beprobung zur Überprüfung der Kraftstoffqualität aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur 10. BImSchV übernommen und der Wortlaut im Zuge der Neufassung der Verordnung redaktionell angepasst.

Zu § 19 (Einfuhr von Heizöl, Schiffskraftstoff und Dieselkraftstoff)

§ 19 entspricht mit redaktionellen Anpassungen § 6 Absatz 2 bis 4 der 3. BImSchV. Die nach § 6 Absatz 1 der 3. BImSchV vorzulegende Erklärung über die Beschaffenheit des Kraft- und Brennstoffs auf einem Vordruck nach Anlage 9 für die Zollabfertigung ist entbehrlich, da die entsprechenden Angaben den Qualitäts- oder Analysezertifikaten entnommen werden können. § 6 Absatz 1 der 3. BImSchV wurde daher ersatzlos gestrichen.

Zu § 20 (Ordnungswidrigkeiten)

Die Vorschrift führt § 14 der 10. BImSchV, § 8 der 3. BImSchV und § 4 der 19. BImSchV zusammen.

Absatz 1 Nummer 1 a) fasst die Regelungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 der 3. BImSchV, des § 4 der 19. BImSchV zusammen.

Absatz 1 Nummer 1 b) entspricht § 14 Nummer 1 der 10. BImSchV. Absatz 1 Nummer 2 ist identisch mit § 4 der 19. BImSchV.

Absatz 1 Nummer 3 wurde neu aufgenommen und regelt die Ahndungsmöglichkeiten bei Verstößen gegen die erstmals aufgenommenen Regelung des § 3 Absätze 2 und 3 (Bestandsschutzsorte).

Absatz 1 Nummer 4 und 5 sind identisch mit § 14 Nummern 2 und 3 der 10. BImSchV. Absatz 1 Nummer 6 ist identisch mit § 8 Nummer 2 der 3. BImSchV.

Absatz 1 Nummer 7 wurde als Folgeänderung zu § 18 Absatz 2 Satz 1 (Vorlage des Unterrichtungsnachweises) neu aufgenommen.

Absatz 1 Nummer 8 ist identisch mit § 8 Nummer 3 der 3. BImSchV.

Absatz 1 Nummer 9 bis 11 entsprechen § 8 Nummer 5 bis 7 der 3. BImSchV. § 8 Nummer 4 der 3. BImSchV wurde als Folgeänderung der Streichung des § 6 Absatz 1 der 3. BImSchV ersatzlos gestrichen.

Absatz 2 entspricht § 8 Absatz 2 der bisherigen 3. BImSchV. Der Wortlaut wurde an den Verordnungstext angeglichen. Gemäß Art. 4 der Richtlinie 1999/32/EG wurde das Verwendungsverbot von Gasöl für den Seeverkehr ab dem 1. Januar 2010 durch ein Inverkehrbringensverbot abgelöst. Als Folgeänderung sind § 8 Absatz 3 und 4 der 3. BImSchV ersatzlos zu streichen.

Zu § 21 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung sowie das Außerkrafttreten der 3. BImSchV, der 10. BImSchV und der 19. BImSchV.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1462 - Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen- 10. BImSchV)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImschV) auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Bürger und Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Die Verordnung dient dazu, die stofflichen Anforderungen an Kraftstoffe und Brennstoffe, die bislang in unterschiedlichen Verordnungen - der 3., 10. und 19. BImSchV - geregelt waren, im Rahmen einer Rechtsbereinigung zusammenzufassen. Darüber hinaus werden weitere Kraftstoffsorten mit einem erhöhten Anteil an Bio-Ethanol zugelassen. Da diese Kraftstoffe nicht alle Fahrzeuge vertragen, werden die Unternehmen zudem verpflichtet, Bestandsschutzsorten anzubieten. Diese Regelungen haben Auswirkungen auf die Auszeichnung von Tanksäulen. Für Unternehmen wird infolgedessen eine bestehende Informationspflicht modifiziert und eine Informationspflicht neu eingeführt. Dies führt nach Einschätzung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bei den betroffenen Unternehmen zu einmaligen Kosten in Höhe von 129.500 Euro. Danach werden jährliche Kosten von rund 6.475 Euro entstehen.

Der Nationale Normenkontrollrat begrüßt die Rechtsbereinigung durch die Zusammenfassung der 3., 10. und 19. BImSchV. Das Ressort führt aus, dass dadurch Synergieeffekte bei den Probeentnahmen eintreten werden, was zu Kosteneinsparungen der Länder führen kann. Die Erfahrungen des Normenkontrollrates belegen zudem, dass eine effizientere Kontrolle auch die von der Beprobung betroffenen Unternehmen entlasten.

Die Bürokratiekosten im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Zapfsäulen sind schlüssig und transparent dargestellt. Gleichwohl bestehen aus Sicht des Nationalen Normenkontrollrats Zweifel, ob die Verbraucher durch die vorgesehenen Kennzeichnungspflichten hinreichend vor Fehlbetankungen ihrer Fahrzeuge geschützt werden und dadurch der Gefahr von Material- und Personenschäden ausreichend entgegengewirkt werden kann. Die Kennzeichnung "Enthält bis zu 10% Bioethanol.

Informieren Sie sich, ob dieser Kraftstoff für Ihr Fahrzeug geeignet ist. Andernfalls verwenden Sie Super Schwefelfrei " dürfte zumindest für Verbraucher nicht ausreichen, die nur unzureichende Sprachkenntnisse besitzen. Zudem dürften auch sprachkundige Verbraucher nur dann ausreichend informiert sein, wenn die betroffenen Unternehmen (Tankstellen, Automobilhersteller etc.) eine breiter angelegte Informationskampagne durchführen. Die Kosten, die hierfür entstehen (z.B. durch Typenlisten, Internetauftritte etc.) sind derzeit nicht bezifferbar und in dem Entwurf nicht aufgeführt.

Da das Ressort mit der vorliegenden Verordnung die Qualität der mitunter gefährlichen Kraftstoffe mit einem hohen Bio-Ethanol-Anteil zulässt und zugleich deren Verwendungsgrad erhöhen will, erscheint es zweckmäßig, dass den Verbrauchern der Zugang zu den notwendigen Informationen so einfach wie möglich gemacht wird. Andernfalls dürfte eine Vielzahl der Kunden den (zunächst) bequemeren Weg gehen und anstelle zusätzlicher Informationen einzuholen, weiterhin die für sie ungefährlichen Kraftstoffsorten mit geringerem Anteil Bio-Ethanol tanken.

Der Nationale Normenkontrollrat hat deshalb mit dem Ressort Möglichkeiten der verbesserten Kennzeichnung an Zapfsäulen und Verbraucheraufklärung diskutiert. Gegenstand dieser Erörterung waren auch Verbesserungsvorschläge, die die Anhörung der Verbände hervorgebracht haben. Im Ergebnis teilt der Normenkontrollrat jedoch die Einschätzung, dass derzeit eine grundlegende Überarbeitung der nationalen Vorschriften nicht sinnvoll ist, da entsprechende europäische Regelungen in Aussicht stehen.

Vor diesem Hintergrund und wegen der relativ geringen Mehrbelastung durch die zusätzlichen Aufkleber stellt der NKR seine grundsätzlichen Bedenken zurück und empfiehlt, dem Ressort, sich innerhalb der EU-Arbeitsgruppen für eine einheitliche Nomenklatur mit Wiedererkennungseffekt einsetzen. Insbesondere sollten die Kennzeichnungen und Warnhinweise (z.B. durch die Verwendung verschiedenfarbiger Plaketten) so einfach gehalten werden, dass sie im gesamten europäischen Raum auch von nicht sprachkundigen Tankkunden verstanden werden können. Um eine jedoch auch kurzfristig eine kundenfreundlicher Lösung zu finden, sollte auch geprüft werden, inwieweit das BMU die betroffene Branche bei der Aufklärung der Verbraucher (z.B. durch eine Plattform auf der Homepage des BMU) unterstützen kann. Er bittet, ihn über das Ergebnis dieser Prüfung sowie den Fortgang der europäischen Verhandlungen zu informieren.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter