Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung

A. Problem und Ziel

Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung enthält unter anderem Regelungen zur Überprüfung von Schießstätten durch anerkannte Schießstandsachverständige. Solche sind seit einer Änderung der Allgemeine Waffengesetz-Verordnung im Jahr 2008 für nichtmilitärische und nicht polizeiliche Schießstände vorrangig öffentlich bestellte und vereidigte Schießstandsachverständige. Eine Übergangsregelung sieht vor, dass auch bis zum 31. März 2008 ausgebildete und fortgebildete Schießstandsachverständige als anerkannte Schießstandsachverständige gelten. Die Anerkennung nach dieser Übergangsregelung gilt bis zum 31. Dezember 2012. Ziel ist zu gewährleisten, dass auch danach Schießstätten im erforderlichen Umfang überprüft werden können.

B. Lösung

Das Ziel wird erreicht, indem die bisherige Anerkennung der Schießstandsachverständigen verlängert wird.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Aufgaben, damit auch keine Kosten.

E. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung

Die Änderung führt zu keinem Erfüllungsaufwand für die Bürger und Bürgerinnen, die Wirtschaft und Verwaltung.

Informationspflichten werden weder eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

F. Weitere Kosten

Keine.

Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 31. Oktober 2012

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung

Vom ...

Aufgrund des § 27 Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970), der durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:

Artikel 1

Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 63 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 12 Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe "1. Januar 2013" durch die Angabe "1. Januar 2015" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit

Der Entwurf zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung beruht auf § 27 Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970), der durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) eingefügt worden ist. Darin wird das Bundesministerium des Innern ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats Vorschriften über die sicherheitstechnische Prüfung von Schießstätten zu erlassen.

Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung enthält unter anderem Regelungen zur Überprüfung von Schießstätten durch anerkannte Schießstandsachverständige. Solche sind seit einer Änderung der Allgemeine Waffengesetz-Verordnung im Jahr 2008 für nichtmilitärische und nicht polizeiliche Schießstände vorrangig öffentlich bestellte und vereidigte Schießstandsachverständige. Eine Übergangsregelung sieht vor, dass auch bis zum 31. März 2008 ausgebildete und fortgebildete Schießstandsachverständige als anerkannte Schießstandsachverständige gelten. Die in der Übergangsregelung zeitlich befristete Anerkennung der meisten Schießstandsachverständigen erlischt zum 1. Januar 2013 und wird durch die Änderung auf den 1. Januar 2015 verlängert.

II. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand, Folgenabschätzung, Nachhaltigkeitsaspekte

Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Aufgaben, damit auch keine Kosten.

Für die Wirtschaft entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Das Vorhaben entspricht den Leitgedanken der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Es dient der Gefahrenabwehr. Indikatoren der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie sind nicht einschlägig.

III. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung

Die Änderung führt zu keinem Erfüllungsaufwand für die Bürger und Bürgerinnen, die Wirtschaft und Verwaltung.

Informationspflichten werden weder eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

IV. Weitere Kosten

Keine.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (§ 12 Absatz 6 Satz 2)

Schießstätten sind nach § 12 Absatz 1 Satz 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123) in regelmäßigen Abständen hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen zu überprüfen. In der Regel wird sich die zuständige Behörde eines anerkannten Schießstandsachverständigen bedienen (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 5. März 2012, BAnz Nummer 47a, Abschnitt 1, zu § 27 Nummer 27.1.6 Satz 3 WaffVwV).

Daneben kann die zuständige Behörde nach § 12 Absatz 1 Satz 4 AWaffV bei Zweifeln an der Sicherheit von Schießstätten auch die Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Schießstandsachverständigen verlangen.

Für Schießstätten waren die vom Deutschen Schützenbund e.V. erstellten Schießstandrichtlinien maßgeblich. Der Deutsche Schützenbund e.V. war auch für die Ausbildung und Prüfung sowie die Fortbildung der Schießstandsachverständigen zuständig. Die Anerkennung, auch die öffentliche Bestellung, erfolgte durch Behörden der Länder, teilweise auch durch die Industrie- und Handelskammer.

Die Konzentration von Zuständigkeiten beim Deutschen Schützenbund e.V. stieß auf Kritik. Gleichwohl sollte ein einheitlicher Standard bei Aus- und Fortbildung gewahrt werden. Die Verbände haben sich darauf verständigt, dass die öffentliche Bestellung von Sachverständigen durch die Industrie- und Handelskammern erfolgen soll. Eine zentrale Prüfungskompetenz wurde bei der Industrie- und Handelskammer Südthüringen in Suhl aufgebaut (vgl. BT-Drs. 016/7717, S. 27).

Daher wurde § 12 AWaffV durch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes zur Änderung des Waffenrechts und weiterer waffenrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) geändert.

Nunmehr ist es nach § 12 Absatz 3 Satz 2 AWaffV Aufgabe des Bundesministeriums des Innern Schießstandrichtlinien nach Anhörung im Einzelnen genannter Stellen zu erstellen. Nach § 12 Absatz 4 Nummer 1 AWaffV sind anerkannte Schießstandsachverständige jetzt öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige soweit sie regelmäßig fortgebildet worden sind. Gleiches gilt nach § 12 Absatz 4 Nummer 2 AWaffV auch für auf der Basis polizeilicher oder militärischer Regelungen als Schießstandsachverständige ausgebildete Personen (diese Alternative wurde auf Beschlussempfehlung des Innenausschusses aufgenommen, BT-Drs. 016/8224, S. 20; dabei ging man aber davon aus, dass diese Schießstandsachverständigen, wenn sie außerdienstlich Schießstände der Jagd- und Schießsportvereine prüfen und abnehmen wollen, ebenfalls einer Bestellung nach § 12 Absatz 4 Nummer 1 i. V.m. Absatz 5 AWaffV bedürfen, Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 3. September 2008, KM 5 - 681 210/ 10). Daneben regelt § 12 Absatz 6 Satz 1 AWaffV, dass als anerkannte Schießstandsachverständige auch diejenigen gelten, die bis zum 31. März 2008 auf der Grundlage bisheriger Schießstandrichtlinien ausgebildet und regelmäßig fortgebildet worden sind. § 12 Absatz 6 Satz 2 AWaffV bestimmt, dass die Anerkennung nach Satz 1 zum 1. Januar 2013 erlischt, wenn keine öffentliche Bestellung erfolgt ist.

Die 2008 vorherrschende Erwartung, dass auch nach Einführung des neuen Verfahrens genügend öffentlich bestellte und vereidigte Schießstandsachverständige zur Verfügung stehen würden, hat sich nicht erfüllt.

Zwar gibt es derzeit rund 250 aktive "private" anerkannte Schießstandsachverständige und rund 150 auf der Basis polizeilicher oder militärischer Regelungen ausgebildete Schießstandsachverständige. Zwischen beiden Gruppen bestehen Überschneidungen, so dass die Gesamtzahl der aktiven Schießstandsachverständigen auf weniger als 300 geschätzt wird.

Nach Auskunft der Industrie- und Handelskammer Südthüringen wurden seit der Neuregelung im Jahr 2008 nur zwei Sachverständige überprüft, die einen neuen Antrag auf öffentliche Bestellung gestellt haben. Zusätzlich wurden sechs bereits befristet bestellte Sachverständige, deren Bestellung auslief, überprüft. Insgesamt gibt es rund 40 öffentlich bestellte Schießstandsachverständige.

Nach Angaben der Verbände beruht die mangelnde Bereitschaft, die öffentliche Bestellung als Schießstandsachverständiger zu betreiben, darauf, dass die Kosten nicht zu kompensieren seien. Nach Angabe der Industrie- und Handelskammer Südthüringen wird versucht, die Kosten einer Prüfung unter 2.000 Euro zu halten, 1.200 Euro sind erfahrungsgemäß mindestens einzuplanen. Hinzu kommen Gebühren für die Erstbestellung, die die jeweilige Industrie- und Handelskammer im Gebührentarif selbständig regelt, und zwischen 400 Euro und 800 Euro betragen. Für erstmals auszubildende Schießstandsachverständige sind zusätzlich Lehrgangskosten von etwa 2.000 Euro zu erwarten. Daneben müssten Schießstandsachverständige für eine Versicherung jährlich 500 Euro ausgeben.

Außerdem haben die Verbände vorgetragen, dass die Sachverständigenverordnungen der Industrie- und Handelskammern eine Altersgrenze vorsähen und eine öffentliche Bestellung mit Vollendung des 68. Lebensjahres erlösche. Davon sei rund die Hälfte der bisher anerkannten Schießstandsachverständigen betroffen. Inzwischen hat allerdings das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine derartige generelle Altersgrenze unwirksam und nichtig ist (BVerwG, Urteil vom 01.02.2012 - 8 C 24/11 -, Juris). Doch auch diese Entscheidung hat nicht dazu geführt, dass sich im laufenden Jahr Schießstandsachverständige bei der Industrie- und Handelskammer Südthüringen zur Prüfung angemeldet haben.

In der Bundesrepublik gibt es etwa 15.000 Schießstände. Davon sollen rund 10.000 Schießstände für Druckluftwaffen sein.

Schießstätten sind gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 AWaffV vor ihrer ersten Inbetriebnahme zu überprüfen. Darüber hinaus sind Schießstätten, auf denen mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen geschossen wird, nach § 12 Absatz 1 Satz 2 AWaffV mindestens alle vier Jahre zu überprüfen. Ist das Schießen auf einer Schießstätte nur mit erlaubnisfreien Waffen zulässig, so ist eine Überprüfung gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 AWaffV mindestens alle sechs Jahre erforderlich. Legt man die Zeiträume zugrunde, in denen Schießstände mindestens zu überprüfen sind, so ist mit mehr als 3.000 Überprüfungen im Jahr zu rechnen. Bei Überprüfungen bedienen sich die zuständigen Behörden regelmäßig des Sachverstandes von anerkannten Schießstandsachverständigen. Eine Beleihung mit der Überprüfung ist nicht vorgesehen, so dass in der Breite nicht von einer regelmäßigen Einkommensquelle ausgegangen werden kann.

Schießstandsachverständige nehmen ihre Aufgabe ganz überwiegend nebenberuflich als Schießstandsachverständige wahr. Nach deren Angaben sind kostendeckende Einnahmen kaum zu erzielen. Feste Gebührensätze oder Honorare bei Privataufträgen gibt es nicht. Die Abnahme eines Schießstandes für Druckluftwaffen kostet nach Angaben der Verbände 100 bis 200 Euro. Ansonsten fallen Kosten zwischen 300 und 600 Euro an, je nach Art des Schießstandes auch mehr, insbesondere bei einer Erstabnahme.

Wenn die Anerkennungen der "privaten" Schießstandsachverständigen zum 1. Januar 2013 erlöschen, ist nicht mehr zu gewährleisten, dass alle erforderlichen sicherheitstechnischen Überprüfungen von Schießstätten in ausreichendem Umfange durchgeführt werden. Zur Abwehr einer Gefährdung der Benutzer der Schießstätte oder Dritter kann die Benutzung der Schießstätte untersagt werden.

Den sich abzeichnenden Problemen kann rechtzeitig nur begegnet werden, wenn die Übergangsfrist, zu der die bisherige Anerkennung erlischt, um zwei Jahre auf den 1. Januar 2015 verlängert wird.

Nachdem zwischenzeitlich mit Hilfe der Deutschen Versuchs- und Prüf-Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V. (DEVA) und unter Beteiligung der Verbände neue Schießstandrichtlinien erstellt wurden, deren baldige Veröffentlichung durch das Bundesministerium des Innern erfolgt, sollte auf der Grundlage dieser Schießstandrichtlinien die Aus- und Fortbildung von Schießstandsachverständigen in absehbarer Zeit neu zu regeln und eine Verständigung auf einen einheitlichen Standard bei der Aus- und Fortbildung der Schießstandsachverständigen zu erreichen sein. Eine maßgebliche Rolle wird dabei der DEVA und den Verbänden zukommen. Vor diesem Hintergrund kann erwartet werden, dass die Beteiligten, anders als 2008, zu einer einvernehmlichen Lösung bezüglich der Bestellung von Schießstandsachverständigen gelangen.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Der gewählte Zeitpunkt des Inkrafttretens soll gewährleisten, dass Schießstandsachverständige in erforderlicher Zahl auch nach Ende des Jahres 2012 zur Verfügung stehen.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2332:
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Entwurf geprüft.

I. Zusammenfassung:

Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger, Verwaltung:Keine Änderung des Erfüllungsaufwands
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

II. Im Einzelnen:

Mit der Verordnung wird die Geltungsdauer der Anerkennung nach § 12 Absatz 6 Satz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung bis zum 01. Januar 2015 verlängert.

Das Regelungsvorhaben verursacht keine Änderung des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin