Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität
(... StrÄndG)

827. Sitzung des Bundesrates am 3. November 2006

A.

Der federführende Rechtsausschuss (R), der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

Begründung (nur für das Plenum):

Der Entwurf wirft Probleme auf, die im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch gelöst werden müssen.

2. Zu Artikel 1 Nr. 3 ( § 202c StGB)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen,

Begründung (nur für das Plenum):

zu a:

Ausweislich der Begründung sollen "nur Hacker-Tools", nicht aber "allgemeine Programmier-Tools, -sprachen oder sonstige Anwendungsprogramme" unter den objektiven Tatbestand der Vorschrift fallen. Damit dürften etwa Antivirensoftware und andere Sicherheitsprogramme ausgenommen sein. Da aber die Zweckbestimmung im Tatbestand objektiviert zu betrachten ist, beinhaltet die derzeitige Formulierung des Tatbestandes ein großes Risiko, dass Rechtsanwender auch die genannten Instrumente kriminalisieren könnten. Ferner beschaffen und benutzen etwa IT-Sicherheitsexperten und andere vorsorgliche IT-Anwender Programme, die manche Rechtsanwender durchaus als "Hacker-Tools" einordnen könnten. Daraus erwachsende Unsicherheiten und Risiken treffen sowohl die IT-Unternehmen als Anbieter von Produkten und Dienstleistungen für IT-Sicherheit als auch alle Wirtschaftsunternehmen, die ihre betrieblichen IT-Infrastrukturen und -Anwendungen durch entsprechende IT-Sicherheitsvorkehrungen schützen.

zu b:

Die Telekommunikations- und Internetwirtschaft klagt über hohe immaterielle und materielle Schäden, die den seriösen Unternehmen der Branche durch Imageverluste sowie auf Grund von durch "Phishing" ausgelöste Leistungs- und Qualitätsprobleme entstehen. Die Zahl der "Phishing-Attacken" und die dadurch verursachten Schäden steigen in erheblichem Umfang. Eine Erhebung des Branchenverbandes BITKOM bei den Landeskriminalämtern hat ergeben, dass die Zahl der "Phishing-Opfer" im ersten Halbjahr 2006 um bis zu 50 Prozent gestiegen ist. Der Schaden lag im Durchschnitt bei ca. 4 000 Euro pro Einzelfall.

Da § 202c Abs. 1 Nr. 1 StGB-E bereits einen guten Ansatz für einen entsprechenden "Phishing-Straftatbestand" enthält, wird vorgeschlagen, den bisherigen Entwurf so zu erweitern, so dass er auch eindeutig "Phishing" als Straftatbestand erfasst. Ferner würde eine solche Regelung auch einen Beitrag zur Verbesserung des Verbraucherschutzes darstellen.

B.