Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln
(Wasch- und Reinigungsmittelgesetz - WRMG)

A. Problem und Ziel

Das Gesetz hat zum Ziel, die Vorschriften des derzeit geltenden Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln an die Vorgaben der am 8. Oktober 2005 in Kraft getretenen und ab diesem Zeitpunkt unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien im Wege eines Ablösegesetzes anzupassen und die in dieser Verordnung enthaltenen punktuellen Umsetzungsverpflichtungen durch entsprechende nationale Vorschriften zu erfüllen. Das neue Gesetz gilt ergänzend zur EG-Verordnung. Soweit das abzulösende derzeitige Wasch- und Reinigungsmittelgesetz Regelungen außerhalb des von der EG-Verordnung harmonisierten Bereichs enthält, sollen diese unter Beibehaltung des erreichten Schutzniveaus aufrechterhalten werden.

B. Lösung

Konstitutive Neufassung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes, wodurch das derzeit geltende Wasch- und Reinigungsmittelgesetz als "altes" Stammgesetz abgelöst wird.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz - WRMG)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 22. September 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 03.11.06

Entwurf eines Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz - WRMG)*

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Allgemeine Pflichten

§ 4 Abbaubarkeit von Tensiden

§ 5 Höchstmengen von Phosphorverbindungen

§ 6 Weitere Anforderungen an die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln und deren Inhaltsstoffen

§ 7 Anhörung beteiligter Kreise

§ 8 Kennzeichnung, Veröffentlichung des Datenblattes über Inhaltsstoffe

§ 9 Angabe der Wasserhärtebereiche

§ 10 Übermittlung von Daten zu medizinischen Zwecken

§ 11 Verzeichnis anerkannter Labors

§ 12 Aufgaben und Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes

§ 13 Überwachung

§ 14 Behördliche Anordnungen

§ 15 Bußgeldvorschriften

§ 16 Kosten

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Berlin, den ...
Der Bundespräsident
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

Ziel des Gesetzes (im Folgenden WRMG n.F.) ist es, die Vorschriften des derzeit geltenden Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz. B.Bl. I S. 875; im Folgenden WRMG a.F.) an die Vorgaben der am 8. Oktober 2005 in Kraft getretenen und ab diesem Zeitpunkt unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. EU (Nr. ) L 104 S. 1 - im Folgenden nur "EG-Verordnung") im Wege eines Ablösegesetzes anzupassen und die in dieser Verordnung enthaltenen punktuellen Umsetzungsverpflichtungen durch entsprechende nationale Vorschriften zu erfüllen. Das neue Gesetz gilt ergänzend zur EG-Verordnung.

Soweit das derzeitige Wasch- und Reinigungsmittelgesetz Regelungen außerhalb des von der EG-Verordnung harmonisierten Bereichs enthält, sollen diese unter Beibehaltung des erreichten Schutzniveaus aufrechterhalten werden.

Die EG-Verordnung enthält, gestützt auf Artikel 95 des EG-Vertrags, harmonisierte Vorschriften für das Inverkehrbringen von Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel), soweit sie die biologische Abbaubarkeit von Tensiden (grenzflächenaktive organische Stoffe) in Detergenzien, Beschränkungen oder Verbote von Tensiden aus Gründen der biologischen Abbaubarkeit, die zusätzliche Kennzeichnung von Detergenzien, einschließlich Allergie auslösender Duftstoffe, und die Informationspflichten der Hersteller von Detergenzien für Behörden und medizinisches Personal betreffen (Artikel 1 Abs. 2 der EG-Verordnung).

Sie zielt darauf ab, den freien Warenverkehr für Detergenzien und darin enthaltene Tenside im Europäischen Binnenmarkt zu verwirklichen und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit sicher zu stellen (Artikel 1 Abs. 1 der EG-Verordnung). In Abweichung vom bisherigen Recht der Europäischen Gemeinschaften, das nur an die primäre Bioabbaubarkeit der in Wasch- und Reinigungsmitteln enthaltenen Tenside anknüpfte, sind nach der EG-Verordnung grundsätzlich nur noch solche Wasch- und Reinigungsmittel verkehrsfähig, die vollständig biologisch abbaubare Tenside enthalten (Artikel 4 Abs. 1 der EG-Verordnung).

Lediglich für Detergenzien, die im industriellen oder institutionellen Bereich eingesetzt werden und diese Voraussetzung nicht erfüllen, kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn diese Detergenzien die Anforderungen an die primäre Bioabbaubarkeit erfüllen (Artikel 4 Abs. 3, 5 und 6 in Verbindung mit Anhang II der EG-Verordnung). Ebenso wie die bisherigen Anforderungen an die primäre Bioabbaubarkeit gelten auch die strengeren Anforderungen der vollständigen Bioabbaubarkeit (Anhang III der EG-Verordnung) für alle vier Tensidarten (anionische, kationische, nichtionische und amphotere Tenside; vgl. Artikel 2 der Richtlinie 73/404/EWG vom 22. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Detergentien (ABl. EG (Nr. ) L 347 S. 51)). Angesichts der Unsicherheit der Kontrollmethoden standen ab 1973 zunächst nur Messverfahren für anionische Tenside (vgl. Artikel 2 der Richtlinie 73/405/EG vom 22. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Methoden zur Kontrolle der biologischen Abbaubarkeit anionischer grenzflächenaktiver Substanzen (ABl. EG (Nr. ) L 347 S. 53)) und ab 1982 für nichtionische Tenside zur Verfügung (vgl. Artikel 2 der Änderungs-Richtlinie 82/242/EWG vom 31. März 1982 (ABl. EG (Nr. ) L 109 S. 1)).

Die beiden übrigen Tensidarten waren mangels geeigneter Kontrollmethoden bis heute faktisch keinen Beschränkungen hinsichtlich ihres Inverkehrbringens unterworfen. Diese Schutzlücke wird nunmehr durch die EG-Verordnung geschlossen, die in Anhang II auch Messverfahren für kationische und amphothere Tenside enthält. Die in Anhang III der EG-Verordnung aufgeführten Messverfahren gelten für alle vier Tensidarten.

Dem Schutz der Verbraucher, auch vor Allergie auslösenden Stoffen, dienen erweiterte Kennzeichnungsvorschriften (Artikel 11 der EG-Verordnung). In diesem Zusammenhang wurde insbesondere eine neue Kennzeichnungspflicht für Duftstoffe eingeführt. Hersteller von Detergenzien haben darüber hinaus Angehörigen des medizinischen Personals und - sofern die Mitgliedstaaten dies vorschreiben - einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle ein Datenblatt zur Verfügung zu stellen, in dem alle Inhaltsstoffe des Detergens anzugeben sind (Artikel 9 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang VII Abschnitt C der EG-Verordnung). Hersteller von Detergenzien haben wesentliche Teile dieses Datenblatts auf einer Website zur Verfügung zu stellen (Anhang VII Abschnitt D der EG-Verordnung).

Der Anwendungsbereich der EG-Verordnung umfasst aufgrund der Definition des Begriffs "Detergens" (Artikel 2 Nr. 1 der EG-Verordnung), der im Gegensatz zum § 2 Abs. 1 WRMG a.F. nicht an eine Gewässerrelevanz anknüpft, den größten Teil der Wasch- und Reinigungsmittel nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WRMG a.F.. Nicht erfasst von dieser Begriffsdefinition der EG-Verordnung sind jedoch tensidhaltige, zur Reinigung bestimmte kosmetische Mittel (z.B. Seifen, Haarshampoos), die mengenmäßig einen nicht unerheblichen Teil der Wasch- und Reinigungsmittel darstellen.

Das neue Gesetz löst als konstitutive Neufassung das derzeitige WRMG ab (§ 17 Satz 2 WRMG n.F.).

Da die EG-Verordnung weitergehende Datenanforderungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Wasch- und Reinigungsmitteln nicht zulässt, kann § 9 Abs. 1 WRMG a.F., wonach beim erstmaligen Inverkehrbringen von bestimmten Wasch- und Reinigungsmitteln dem Umweltbundesamt die Rahmenrezeptur des Wasch- und Reinigungsmittels und eine Anmeldenummer mitzuteilen sind, nicht mehr aufrecht erhalten werden. Dies gilt auch für die Verordnungsermächtigung in § 9 Abs. 2 WRMG a.F.. Diese einschränkenden gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ergeben sich aus Artikel 1 Abs. 2 der EG-Verordnung, der die Reichweite der auf Artikel 95 des EG-Vertrages gestützten Harmonisierungsvorschriften festlegt, in Verbindung mit Artikel 9 der EG-Verordnung. Nach dem vierten Spiegelstrich von Artikel 1 Abs. 2 der EG-Verordnung umfasst die Harmonisierung die Informationen, die die Hersteller für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und das medizinische Personal bereithalten müssen. Dies betrifft zum einen Artikel 9 Abs. 1 der EG-Verordnung (Prüfnachweise nach den Anhängen II bis IV der EG-Verordnung).

Da Artikel 1 Abs. 2 vierter Spiegelstrich der EG-Verordnung aber auch die Vorschriften betreffend Informationen für das medizinische Personal umfasst, erstreckt sich die Harmonisierung auch auf Artikel 9 Abs. 3 der EG-Verordnung, wonach die Hersteller verpflichtet sind, Angehörigen des medizinischen Personals ein Datenblatt zu den Inhaltsstoffen zur Verfügung zu stellen.

Nach dem zweiten Unterabsatz dieser Vorschrift dürfen die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass ein solches Datenblatt einer öffentlichen Stelle zur Verfügung gestellt wird, die der betreffende Mitgliedstaat mit der Aufgabe betraut hat, medizinisches Personal mit diesen Informationen zu versorgen, wobei die Informationen auf dem Datenblatt nur für medizinische Zwecke verwendet werden dürfen (Artikel 9 Abs. 3 dritter Unterabsatz der EG-Verordnung). Diese Regelungsoption für die Mitgliedstaaten wurde mit dem Ziel geschaffen, abschließend zu bestimmen, welche über Artikel 9 Abs. 1 der EG-Verordnung hinausgehenden Informationspflichten die Mitgliedstaaten für die Hersteller von Detergenzien festlegen dürfen und zu welchen Zwecken die erhaltenen Daten verwendet werden dürfen. Vor diesem Hintergrund kann § 9 WRMG a.F. jedenfalls für Detergenzien nicht aufrechterhalten werden, da die dort geregelten Datenanforderungen von denen gemäß Artikel 9 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang VII Abschnitt C der EG-Verordnung abweichen und auch keine Verwendung der Daten zu medizinischen Zwecken vorgesehen ist.

Eine gemeinschaftsrechtlich zulässige Beibehaltung des § 9 WRMG a.F. lediglich für den kleineren Teil der Wasch- und Reinigungsmittel, die keine Detergenzien im Sinne der EG-Verordnung sind und vom derzeitigen Produktregister erfasst werden, ist nicht sinnvoll. Von einer solchen Regelung wären kosmetische Mittel, die mengenmäßig besonders bedeutsam sind, aber vom gegenwärtigen Produktregister nicht erfasst werden (§ 9 Abs. 5 Satz 1 WRMG a.F.), ausgenommen. Eine Fortführung des Registers auf gesetzlicher Grundlage lediglich für die dann noch verbleibenden Produkte nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WRMG a.F., die mengenmäßig von geringer Bedeutung sind, wäre mit einem Aufwand verbunden, der in keinem angemessenen Verhältnis zum umweltpolitischen Nutzen stünde. Eine etwaige Weiterführung des auf der Grundlage von § 9 WRMG a.F. im Jahre 1989 geschaffenen Produktregisters für Wasch- und Reinigungsmittel beim Umweltbundesamt auf Grund einer neuen freiwilligen Selbstverpflichtung der Industrie wird durch die beschriebenen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben jedoch nicht ausgeschlossen.

An die Stelle der bisherigen Datenvorlagepflichten der Hersteller nach § 9 WRMG a.F. tritt nach § 10 WRMG n.F. nunmehr die Verpflichtung, das Datenblatt zu medizinischen Zwecken gemäß Artikel 9 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang VII Abschnitt C der EG-Verordnung dem Bundesinstitut für Risikobewertung zu übermitteln. Weitere Regelungen, die im derzeitigen WRMG nicht enthalten sind, betreffen die Übermittlung von Verzeichnissen anerkannter Labors an die EG-Kommission (§ 11), weitere Zuständigkeiten des Umweltbundesamts nach der EG-Verordnung (§ 12 Abs. 2) sowie erweiterte Befugnisse der Landesbehörden im Falle von Rechtsverstößen sowie des Umweltbundesamtes im Falle von Sicherheitsrisiken von einzelnen Wasch- und Reinigungsmitteln (§ 14).

Um das bisherige Schutzniveau aufrechtzuerhalten, übernimmt das neue WRMG die Regelungsinhalte des bisherigen WRMG vom 5. März 1987, die nicht dem durch die EG-Verordnung harmonisierten Bereich unterfallen. Hierbei geht es insbesondere um Regelungen betreffend Produkte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 WRMG n.F., die nicht unter die Begriffsdefinition "Detergens" nach Artikel 2 Nr. 1 der EG-Verordnung fallen (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 2 WRMG n.F.). Darüber hinaus sollen im Zuge einer Rechtsvereinheitlichung bestimmte Regelungen der EG-Verordnung künftig auch für derartige Wasch- und Reinigungsmittel gelten ( § 10 Abs. 1 WRMG n.F.). Bis zu einer weitergehenden gemeinschaftsrechtlichen Harmonisierung (Artikel 14 Unterabs. 2 der EG-Verordnung) soll zudem die Bestimmung des § 4 WRMG a.F. über Höchstmengen an Phosphorverbindungen (§ 5 WRMG n.F.) aufrechterhalten werden.

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zu produktbezogenen Regelungen über das Inverkehrbringen und die Kennzeichnung von Wasch- und Reinigungsmitteln ergibt sich aus dem Kompetenztitel der konkurrierenden Gesetzgebung nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 (Recht der Wirtschaft) des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ). Die Regelungen zur Übermittlung von Daten zu medizinischen Zwecken in § 10 Abs. 1 und 2 WRMG n.F. können zusätzlich auf Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20 GG (Recht der Bedarfsgegenstände) gestützt werden. Die Bestimmungen bezüglich der Ordnungswidrigkeiten in § 15 WRMG n.F. können auf Grund des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 1 (Strafrecht) GG erlassen werden.

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln vom 20. August 1975 und das Erste Änderungsgesetz vom 19. Dezember 1986 wurden neben Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) zusätzlich auf Artikel 75 Abs. 1 Nr. 4 GG (wasserueber.htmhaushalt) gestützt. Das neue Wasch- und Reinigungsmittelgesetz beruht demgegenüber nicht auf Artikel 75 Abs. 1 Nr. 4 GG. Hauptzweck dieses Gesetzes im Sinne seines hauptsächlichen Regelungsgegenstandes ist die Steuerung der wirtschaftlichen Betätigung der Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln durch Statuierung produktbezogener Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Kennzeichnung von Wasch- und Reinigungsmitteln.

Lediglich als Folge dieser produktbezogenen Regelungen werden u.a. Gewässer als Bestandteile der Umwelt geschützt. Der Gewässerschutz ist demnach nicht hauptsächlicher Regelungsgegenstand des Gesetzes, sondern als bloßer Reflex auf die den Hauptzweck des Gesetzes bestimmenden produktbezogenen Regelungen zu werten. Mit diesen Vorschriften zeichnet der nationale Gesetzgeber die parallele Entwicklung auf europäischer Ebene nach. Während die Vorgängerrichtlinie 73/404/EWG über Detergenzien als Regelungszweck explizit auch den Gewässerschutz als Bestandteil des Umweltschutzes nannte und dementsprechend noch auf Artikel 175 (Umweltschutz) des EG-Vertrages gestützt wurde, beruht die sie ablösende EG-Verordnung mit ihren produktbezogenen Regelungen auf Artikel 95 (Binnenmarkt) des EG-Vertrages.

1. Recht der Wirtschaft (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG)

Zum Recht der Wirtschaft gehören nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts alle Normen, die das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung beziehungsweise die Steuerung und Lenkung des Wirtschaftslebens insgesamt regeln. Entscheidend für die Zuordnung zum Kompetenztitel "Recht der Wirtschaft" ist, dass von der Regelung nicht nur wirtschaftlich Tätige betroffen sind, sondern dass das wirtschaftliche Wirken selbst spezifisch geregelt wird. Das Gesetz enthält produktbezogene Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Kennzeichnung von Wasch- und Reinigungsmitteln, die sich unmittelbar auf die wirtschaftliche Tätigkeit von Unternehmen auswirken. In diesem Sinne steuert das Gesetz die wirtschaftliche Betätigung der Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln.

Wer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit diese Produkte in den Verkehr bringen möchte, darf dies nur, wenn er die im Wasch- und Reinigungsmittelgesetz oder in der hierauf gestützten Phosphathöchstmengenverordnung vorgeschriebenen Bedingungen einhält. Präventiv wirken in diesem Zusammenhang daneben die vorgesehenen Bußgeldvorschriften.

2. Recht der Bedarfsgegenstände (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20 GG)

Bedarfsgegenstände sind Produkte, deren Beschaffenheit oder Gebrauch sie gesundheitsrelevant macht. Da die Beschaffenheit und der Gebrauch von Wasch- und Reinigungsmitteln gesundheitsrelevant ist, sind sie als Bedarfsgegenstände im Sinne von Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20 GG anzusehen. Das Recht der Bedarfsgegenstände umfasst auch den Schutz vor gesundheitlichen Gefahren. Damit können die in § 10 Abs. 1 und 2 WRMG n.F. enthaltenen Regelungen betreffend die Übermittlung von Daten zu medizinischen Zwecken auch auf Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20 GG gestützt werden.

3. Strafrecht (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG)

Neben dem sogenannten echten Kriminalstrafrecht erfasst Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG auch das Ordnungswidrigkeitenrecht. Die Bußgeldvorschriften in § 15 WRMG n.F. beruhen auf diesem Kompetenztitel.

4. Erforderlichkeit bundesgesetzlicher Regelungen nach Artikel 72 Abs. 2 GG

Die Wahrnehmung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund ist zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Abs. 2 GG), wenn unterschiedliche landesrechtliche Regelungen erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen, d.h. insbesondere Schranken oder Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet errichten und insbesondere die Verteilung des wirtschaftlichen Potenzials verzerren (BVerfGE 106, 62, 146 f). Die Wahrung der Wirtschaftseinheit liegt im gesamtstaatlichen Interesse, wenn es um die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik durch bundeseinheitliche Rechtsetzung geht. Der Erlass von Bundesgesetzen zur Wahrung der Wirtschaftseinheit steht dann im gesamtstaatlichen Interesse, wenn Landesregelungen erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen (BVerfGE 106, 62, LS 2 b) cc)). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt:

Das Gesetz enthält Inverkehrbringens- und Kennzeichnungsanforderungen für Wasch- und Reinigungsmittel, die ganz überwiegend nicht nur in einzelnen Bundesländern, sondern im ganzen Bundesgebiet, häufig darüber hinaus auch europa- und weltweit vermarktet werden. Unterschiedliche Landesregelungen etwa betreffend die biologische Abbaubarkeit oder die Kennzeichnung von Wasch- und Reinigungsmitteln hätten zwangsläufig zur Folge, dass diese Produkte nicht ohne weiteres bundesweit einheitlich vertrieben werden könnten.

Vielmehr müssten die Hersteller unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Landesrechts ggf. verschiedene Produkte herstellen bzw. verschiedene Verpackungen und Kennzeichnungen verwenden, was darüber hinaus zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Angesichts der mit solchen Auswirkungen verbundenen schwerwiegenden Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet dienen bundesgesetzliche Regelungen in diesem Bereich der Vermeidung erheblicher Nachteile für die Gesamtwirtschaft.

III. Regelungsnotwendigkeit, Alternativen, Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Der Fortbestand des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in seiner derzeitigen Fassung wäre mit der EG-Verordnung unvereinbar, da diese auf der Grundlage von Artikel 95 des EG-Vertrages zum Teil Regelungen enthält, die von denen des derzeitigen WRMG abweichen (insbesondere §§ 3, 9 WRMG a.F). Eine Regelungsnotwendigkeit besteht auch wegen punktueller Umsetzungsverpflichtungen aus der EG-Verordnung (siehe insbesondere §§ 11, 12 Abs. 2, 15 WRMG n.F.). Das Gesetz dient damit der Vermeidung von Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik nach den Artikeln 226 bis 228 des EG-Vertrages.

Die Anpassung der bisherigen Vorschriften des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes an die Regelungen und Begrifflichkeiten der EG-Verordnung schafft eine tragfähige Grundlage für die künftige Überwachungstätigkeit der Vollzugsbehörden und dient der Übersichtlichkeit der Rechtsvorschriften. Es gibt daher keine Alternativen zu dem Gesetz. Im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage bewirkt das Gesetz keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung; allerdings wird die Tensidverordnung als eigenständige Verordnung aufgehoben und die entsprechende Regelung stattdessen unmittelbar in das Gesetz integriert ( § 4 Abs. 2 WRMG n.F.).

IV. Gender-Mainstreaming

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden gemäß § 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) und § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (allgemeigg_ges.htmO) anhand der Arbeitshilfe der Interministeriellen Arbeitsgruppe "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" und anhand des im federführenden Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit intern erarbeiteten Prüfschemas für ein Gender Impact Assessment (Prüfung der Auswirkungen auf Geschlechter) geprüft. Der vorliegende Gesetzentwurf dient wie zuvor ausgeführt sowohl der Anpassung der Vorschriften des bisherigen WRMG an die durch die Europäische Union vorgenommene Harmonisierung im Bereich der für Detergenzien geltenden Inverkehrbringensanforderungen im Wege eines Ablösegesetzes als auch der Erfüllung punktueller Umsetzungsverpflichtungen aus der EG-Verordnung.

Soweit durch den Gesetzentwurf punktuellen Umsetzungsverpflichtungen aus der EG-Verordnung, wie der Schaffung von Sanktionsnormen, nachgekommen wird, bestehen hinsichtlich des Gender-Mainstreaming-Aspekts keine materiellen Handlungs- bzw. Regelungsspielräume des nationalen Gesetzgebers, da es sich hierbei lediglich um die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Gemeinschaften handelt. In den Fällen, in denen die Benennung der jeweils zuständigen Behörde erfolgt, ist eine weitere Differenzierung nach einer möglichen unterschiedlichen Betroffenheit von weiblichen oder männlichen Beschäftigten entbehrlich, weil lediglich die im Rahmen dieser Beschäftigungsverhältnisse üblichen Aufgaben zu erledigen sind.

Im Übrigen werden insbesondere Inverkehrbringensanforderungen für Wasch- und Reinigungsmittel geregelt. Adressaten dieser Anforderungen sind primär die Hersteller/ Importeure von Wasch- und Reinigungsmitteln. Weitere Personen (insbesondere Verbraucher/innen) werden von diesen produktbezogenen Regelungen nicht direkt betroffen. Hinsichtlich der Kennzeichnungsvorschriften für im häuslichen Bereich benutzte Wasch- und Reinigungsmittel gelten die Bestimmungen der EG-Verordnung unmittelbar und EG-weit einheitlich. Auf den verbleibenden Teil der national zu regelnden Wasch- und Reinigungsmittel werden die harmonisierten EG-Kennzeichnungsbestimmungen übertragen. Angesichts des seit dem 1. Mai 1999 in den Artikel 2 und 3 Abs. 2 des EG-Vertrages festgeschriebenen Grundsatzes, dass sämtliche EU-Rechtsetzungsvorhaben einem Gender-Mainstreaming-Prozess zu unterziehen sind, erübrigen sich hinsichtlich der Übertragung der Kennzeichnungsvorschriften weitergehende Prüfungen zu diesem Abschätzungsprozess.

Die Relevanzprüfung in Bezug auf Gleichstellungsfragen fällt somit insgesamt negativ aus. Die Regelungen sind entsprechend § 1 Abs. 2 Satz 1 BGleiG geschlechtergerecht formuliert worden.

V. Gesetzesfolgen

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

Für das Bundesinstitut für Risikobewertung entsteht durch die Entgegennahme und die Verarbeitung von Daten zu medizinischen Zwecken ein Personalmehrbedarf.

Personalbedarf sowie etwaig nicht refinanzierte Kosten sind innerhalb des verfügbaren Stellenbestandes bzw. der verfügbaren Ausgaben des jeweiligen Einzelplanes aufzufangen.

Der in den Ländern bisher aufgrund des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes und darauf gestützter Verordnungen bestehende Vollzugsaufwand durch Überwachungsmaßnahmen wird durch das Gesetz in seinem Umfang nicht erhöht, da den Ländern keine neuen Aufgaben zugewiesen werden. Die mit dem Gesetz verbundene Änderung der rechtlichen Grundlagen für die Überwachungstätigkeit und das künftige Nebeneinander von nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften erhöhen den Vollzugsaufwand für die Länder nicht.

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

Den betroffenen Unternehmen entsteht auf Grund des Gesetzes ein Kostenaufwand durch die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach § 16 WRMG n.F. für die Prüfung und Bewertung von Anträgen auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 5 Abs. 3 der EG-Verordnung. Der im Zusammenhang mit den genannten Anträgen entstehende Kostenaufwand für die Erstellung der Prüfnachweise resultiert bereits aus den Vorgaben der EG-Verordnung. Darüber hinaus entstehen den Unternehmen geringfügige Kosten auf Grund der nach § 10 Abs. 1 WRMG n.F. vorgeschriebenen Übermittlung von Daten zu medizinischen Zwecken an das Bundesinstitut für Risikobewertung. Die Kosten für die Erstellung der Daten resultieren demgegenüber wiederum bereits aus der EG-Verordnung (Artikel 9 Abs. 3 erster Unterabsatz). Die Änderung der Kennzeichnungsvorschriften auf Grund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben wird möglicherweise in der Umstellungsphase mit gewissen, nicht quantifizierbaren Kosten verbunden sein.

Angesichts der dargestellten Kostenbelastung kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auf Grund des Gesetzes im Einzelfall zur geringfügigen Erhöhung von Einzelpreisen bei Wasch- und Reinigungsmitteln kommt. Diese Preiswirkungen lassen sich nicht im Vorhinein quantifizieren. Messbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

VI. Befristung

Eine Befristung des Gesetzes ist nicht möglich, da die zu beachtenden Vorgaben der EG-Verordnung unbefristet gelten.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1 -Anwendungsbereich

§ 1 legt den Anwendungsbereich fest und stellt klar, dass das Gesetz ergänzend zu der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 gilt, die am 8. Oktober 2005 in Kraft getreten ist und ab diesem Zeitpunkt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar gilt. Die Vorschriften des Gesetzes, die die Vorgaben der EG-Verordnung ergänzen, beruhen auf punktuellen Umsetzungspflichten (z.B. Erlass von Sanktionsregelungen zur Ahndung von Verstößen (Artikel 18 der EG-Verordnung; § 15 WRMG n.F.), Benennung von zuständigen Behörden (Artikel 8 Abs. 1 der EG-Verordnung; § 12 Abs. 2 WRMG n.F.) und Regelungsoptionen (z.B. Artikel 9 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der EG-Verordnung; § 10 WRMG n.F.) der Mitgliedstaaten nach der EG-Verordnung. Neben diesen Vorschriften, die konkret auf die EG-Verordnung bezogen sind und nur im Kontext mit ihr verständlich sind, werden Regelungen des derzeitigen WRMG außerhalb des von der EG-Verordnung harmonisierten Bereichs aufrechterhalten (z.B. § 3 Abs. 1 und 2, §§ 5, 6, 7, 9, 13 WRMG n.F.). Satz 3 entspricht § 1 Abs. 4 WRMG a.F..

Zu § 2 - Begriffsbestimmungen

Absatz 1 legt fest, welche Stoffe, Zubereitungen und Produkte Wasch- und Reinigungsmittel sind und welche Produkte darüber hinaus als Wasch- und Reinigungsmittel gelten. Hierbei ist zunächst zwischen den Detergenzien im Sinne der EG-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 WRMG n.F.) und sonstigen, nur national geregelten Wasch- und Reinigungsmitteln zu unterscheiden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 WRMG n.F.). Letztere wurden ganz überwiegend bereits von den Begriffsbestimmungen in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 WRMG a.F. erfasst. Mangels praktischer Relevanz werden Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 WRMG a.F. dagegen von der neuen Begriffsbestimmung künftig nicht mehr erfasst.

Detergenzien (§ 2 Abs. 1 Satz 1 WRMG n.F.):

Der Begriff "Detergens" ist in Artikel 2 Nr. 1 der EG-Verordnung definiert.

Artikel 2 Nr. 1 der EG-Verordnung umfasst nicht die unter Umweltschutzaspekten bedeutsame und umsatzstarke Produktgruppe der tensidhaltigen Kosmetika (z.B. Körperpflegemittel), da diese nicht der Reinigung von Wäsche, Textilerzeugnissen, Geschirr und anderen harten Oberflächen dienen (s. Begriffsbestimmung "Waschen" in Artikel 2 Nr. 2 der EG-Verordnung).

Die Begriffsbestimmung des Artikels 2 Nr. 1 (in Verbindung mit Nr. 2) der EG-Verordnung ist insoweit weitergehend als die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 WRMG a.F., als sie nicht voraussetzt, dass die Wasch- und Reinigungsmittel nach Gebrauch in Gewässer gelangen können.

Sonstige Wasch- und Reinigungsmittel (§ 2 Abs. 1 Satz 2 WRMG n.F.):

Absatz 1 Satz 2 benennt drei weitere Produktgruppen, die als Wasch- und Reinigungsmittel gelten.

Zum einen gehören hierzu die tensidhaltigen, zur Reinigung bestimmten kosmetischen Mittel im Sinne des § 2 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzgesetzbuches, die erfahrungsgemäß nach Gebrauch in Gewässer gelangen können (Satz 2 Nr. 1). Sie stellen die einzige verbliebene Produktgruppe aus der Gruppe der zur Reinigung bestimmten Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 WRMG a.F. dar, die keine Detergenzien im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 der EG-Verordnung sind.

Darüber hinaus gelten als Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von Absatz 1 Satz 2 von Absatz 1 Satz 1 nicht erfasste Produkte, die bestimmungsgemäß den Reinigungsprozess unterstützen und erfahrungsgemäß nach Gebrauch in Gewässer gelangen können (Satz 2 Nr. 2). Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen der bisherigen parallelen Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 WRMG a.F., knüpft anders als die bisherige Regelung jedoch nicht an die Unterstützung der Reinigung, sondern des Reinigungsprozesses an. Diese Änderung dient der Angleichung an die Begriffsbestimmung "Detergens" in Artikel 2 Nr. 1 der EG-Verordnung.

Zur dritten Gruppe der nicht von der EG-Verordnung erfassten Wasch- und Reinigungsmittel gehören nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Produkte, die bestimmungsgemäß auf Oberflächen aufgebracht und bei einer einmaligen Reinigung mit Wasch- und Reinigungsmitteln im Sinne des Satzes 1 überwiegend abgelöst werden und danach in Gewässer gelangen können.

Diese Begriffsbestimmung entspricht § 2 Abs. 1 Satz 3 WRMG a.F..

Nach Absatz 2 Satz 1 gelten zum Zwecke der Rechtsvereinheitlichung im Übrigen die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der EG-Verordnung. Da diese Begriffsbestimmungen an den Begriff "Detergens" in Artikel 2 Nr. 1 der EG-Verordnung anknüpfen, stellt Absatz 2 Satz 2 klar, dass Artikel 2 der EG-Verordnung für Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von Absatz 1 Satz 2 entsprechend gilt.

Zu § 3 - Allgemeine Pflichten

Absatz 1 entspricht im Wesentlichen § 1 Abs. 1 WRMG a.F.. Die Bestimmung gilt jedoch anders als die bisherige Regelung nicht für alle Wasch- und Reinigungsmittel, sondern nur für solche, die keine Detergenzien im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 der EG-Verordnung sind (sog. sonstige Wasch- und Reinigungsmittel). Da die EG-Verordnung keine dem Absatz 1 entsprechenden allgemeinen Vorgaben für das Inverkehrbringen von Detergenzien enthält, ist die Beibehaltung der Regelung des derzeitigen WRMG für Detergenzien im Sinne der EG-Verordnung nicht möglich. In Anlehnung an die EG-Verordnung (vgl. dort Art. 1 Abs. 1) wird die derzeitige Regelung in § 1 Abs. 1 WRMG a.F. im Hinblick auf Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 WRMG n.F. um das Schutzziel "menschliche Gesundheit" erweitert (§ 3 Abs. 1 Satz 2 WRMG n.F.). Die Erweiterung betrifft jedoch nicht kosmetische Mittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WRMG n.F. (§ 3 Abs. 1 Satz 1 WRMG n.F.), da diese Produkte im Hinblick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit im Zusammenhang mit ihrem Inverkehrbringen abschließend im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie in der Kosmetikverordnung geregelt sind.

Absatz 2 ist wortgleich mit § 1 Abs. 3 WRMG a.F..

Absatz 3 konkretisiert die Regelung in Artikel 3 Abs. 2 der EG-Verordnung und schafft damit auch die Grundlage für eine Ahndung von Verstößen gegen das Niederlassungserfordernis als Ordnungswidrigkeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 WRMG n.F.).

Zu § 4 - Abbaubarkeit von Tensiden

Absatz 1 Satz 1 enthält ein insbesondere an Hersteller gerichtetes Verbot, tensidhaltige Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 WRMG n.F. und für derartige Wasch- und Reinigungsmittel bestimmte Tenside in den Verkehr zu bringen, die nicht den Kriterien für die vollständige aerobe Bioabbaubarkeit nach Anhang III der EG-Verordnung entsprechen. Die Neuregelung dient der Klarstellung von Artikel 4 Abs. 1 der EG-Verordnung und schafft damit im Einklang mit dem Bestimmtheitsgebot auch die Grundlage für eine Ahndung entsprechender Verstöße als Ordnungswidrigkeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 WRMG n.F.). Zu den Begriffen "Tensid", "vollständige aerobe Bioabbaubarkeit", "Inverkehrbringen" und "Hersteller" wird auf die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 Nr. 6, 8, 9 und 10 der EG-Verordnung verwiesen.

Nach Absatz 1 Satz 2 sind von dem Verbot unter den Voraussetzungen des Artikels 3 Abs. 1 Satz 2 der EG-Verordnung Tenside ausgenommen, die zugleich biozide Wirkstoffe im Sinne der Richtlinie 98/8/EG sind und als Desinfektionsmittel verwendet werden, sowie Detergenzien, die derartige Tenside enthalten. Außerdem gilt entsprechend den Vorgaben der EG-Verordnung das Inverkehrbringensverbot nach Absatz 1 Satz 1 für Tenside oder Detergenzien für den industriellen oder institutionellen Bereich nicht in den Fällen des Artikel 6 Abs. 2 der EG-Verordnung sowie einer gemäß Artikel 5 Abs. 4 der EG-Verordnung erteilten Ausnahmegenehmigung.

Zum Begriff "industrieller und institutioneller Bereich" wird auf die Begriffsbestimmung des Artikels 2 Nr. 12 der EG-Verordnung verwiesen.

Tenside in Detergenzien gelten nach Anhang III Abschnitt A der EG-Verordnung als vollständig biologisch abbaubar, wenn die Rate der biologischen Abbaubarkeit (Mineralisierung) nach Maßgabe bestimmter Prüfverfahren innerhalb von 28 Tagen mindestens 60% beträgt. Absatz 2 enthält das Verbot, Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 WRMG n.F. in den Verkehr zu bringen, wenn die primäre Bioabbaubarkeit der in ihnen enthaltenen anionischen und nichtionischen Tensiden nicht mindestens einer Rate von 80% entspricht, die nach der im Anhang II der EG-Verordnung unter Ziffer 3 genannten Prüfmethode zu messen ist. Durch diesen gesetzlichen Verweis auf die Prüfmethode nach Ziffer 3, die ihrerseits auf die in Deutschland in der Tensidverordnung festgelegte Methode verweist, werden die nach § 2 der Tensidverordnung in Verbindung mit der Anlage zu § 2 vorgeschriebenen Messverfahren zur Bestimmung der biologischen Abbaubarkeit von anionischen und nichtionischen Tensiden in Wasch- und Reinigungsmitteln umfassend in Bezug genommen.

Die nach Absatz 2 einzuhaltende primäre Bioabbaubarkeitsrate von mindestens 80% entspricht inhaltlich der Regelung in § 1 Satz 2 der Tensidverordnung. Da der gesamte Regelungsinhalt der Tensidverordnung nunmehr durch Absatz 2 erfasst wird, ist ihre Fortgeltung nicht mehr erforderlich; sie tritt daher außer Kraft (s. § 17 Satz 2 WRMG n.F.). Ebenfalls nicht mehr erforderlich ist die Verordnungsermächtigung des § 3 Abs. 2 WRMG a. F. für den Erlass der Tensidverordnung; sie wird daher aufgehoben.

Eine Beibehaltung dieser Verordnungsermächtigung im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die Abbaubarkeit oder sonstige Eliminierbarkeit von sonstigen, nicht zu den Tensiden gehörenden organischen Stoffen in Wasch- und Reinigungsmitteln ist vor dem Hintergrund, dass bislang hiervon kein Gebrauch gemacht wurde, und angesichts der von der EG-Kommission nach Artikel 16 Abs. 2 zweiter Spiegelstrich der EG-Verordnung diesbezüglich durchzuführenden Überprüfung entbehrlich.

Zu § 5 - Höchstmengen von Phosphorverbindungen

§ 5 Abs. 1 ist identisch mit § 4 Abs. 1 WRMG a.F..

Die Verordnungsermächtigung in § 5 Absatz 2 ist gegenüber § 4 Abs. 2 WRMG a.F. in Bezug auf eine veränderte ministerielle Zuständigkeit und im Übrigen lediglich redaktionell angepasst worden.

Die Beibehaltung von § 4 WRMG a.F. steht im Einklang mit Artikel 14 Unterabsatz 2 der EG-Verordnung, wonach den Mitgliedstaaten bis zu einer weitergehenden Harmonisierung die Beibehaltung einzelstaatlicher Regelungen für die Verwendung von Phosphaten in Detergenzien ausdrücklich erlaubt ist.

Auf Grund der Ermächtigung des § 4 Abs. 2 in der Fassung des Waschmittelgesetzes von 1975 ist im Jahre 1980 die Phosphathöchstmengenverordnung erlassen worden, nach der Herstellern, Einführern und Vertriebsunternehmen untersagt ist, Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung im Haushalt oder in Wäschereien in den Verkehr zu bringen, die einen Phosphatgehalt aufweisen, der bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die in der Verordnung festgesetzten Obergrenzen (Phosphathöchstmengen) überschreitet. Durch die Rechtsverordnung konnte bislang eine signifikante Senkung des Phosphatanteils in Wasch- und Reinigungsmitteln und damit auch im Abwasser erreicht werden. Die Beibehaltung der Phosphathöchstmengenverordnung mit dem Ziel einer weiteren Senkung des Phosphatgehalts und der Entwicklung von Phosphatersatzstoffen ist umweltpolitisch geboten, solange auf EG-Ebene keine entsprechenden Regelungen erlassen worden sind. Die Europäische Kommission ist nach Artikel 16 Abs. 1 der EG-Verordnung aufgefordert, bis April 2007 über die Vorlage eines diesbezüglichen Rechtsetzungsvorschlags zu entscheiden.

Zu § 6 - Weitere Anforderungen an die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln und deren Inhaltsstoffen

Die Verordnungsermächtigung in § 6 entspricht der bisherigen Verordnungsermächtigung in § 5 Abs. 1 WRMG a.F., die lediglich redaktionell angepasst wird. Die Beibehaltung der Verordnungsermächtigung ist nach dem ersten Unterabsatz von Artikel 14 der EG-Verordnung zulässig. § 5 Abs. 2 WRMG a.F. wird gestrichen, da diese Regelung Ausfluss des vom Verordnungsgeber ohnehin zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsprinzips ist.

Zu § 7 - Anhörung beteiligter Kreise

Diese Vorschrift entspricht § 6 WRMG a.F. und regelt die Anhörung beteiligter Kreise vor Erlass einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 und § 6 WRMG n.F.. Die in § 6 WRMG a.F. genannten weiteren Verordnungsermächtigungen entfallen künftig auf Grund (z.T. abweichender) gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben und werden daher in § 7 WRMG n.F. nicht mehr aufgeführt.

Zu § 8 - Kennzeichnung, Veröffentlichung des Datenblattes über Inhaltsstoffe

Absatz 1 Satz 1 schreibt vor, dass die Kennzeichnung von Wasch- und Reinigungsmitteln im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 WRMG n.F. (Detergenzien) nach Artikel 11 Abs. 2 bis 4 der EG-Verordnung, die inhaltlich weitgehend den Kennzeichnungsanforderungen nach § 7 Abs. 1 WRMG a.F. entsprechen, zu erfolgen hat.

Nach Artikel 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 müssen zusätzlich zu den bisherigen Kennzeichnungsanforderungen gemäß § 7 Abs. 1 WRMG a.F. auf den Verpackungen von Detergenzien, die dem Verbraucher angeboten werden, folgende Angaben angebracht sein:

Die nach Artikel 11 Abs. 3 der EG-Verordnung auf der Verpackung anzugebenden Inhaltsstoffe ergeben sich aus Anhang VII Abschnitt A der EG-Verordnung. Neu ist hierbei im Vergleich zur Empfehlung 89/542/EWG der EG-Kommission vom 13. September 1989 über die Kennzeichnung von Wasch- und Reinigungsmitteln, die in Ermangelung einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 WRMG a.F. bislang maßgeblich war, die explizite Nennung der in Detergenzien verwendeten Duftstoffe zur Vorbeugung und Verhütung etwaiger allergischer Reaktionen.

Artikel 11 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VII Abschnitt B der EG-Verordnung regelt die auf den Verpackungen von Detergenzien, die zur Verwendung als Waschmittel bestimmt sind, und die an die Allgemeinheit verkauft werden, anzugebenden Informationen in Bezug auf ihre Dosierung. Diese Regelung löst § 7 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 WRMG a.F., dem sie weitgehend entspricht, ab. In Abweichung von § 7 Abs. 1 Nr. 5 WRMG a.F. unterscheidet Anhang VII Abschnitt B erster Spiegelstrich der EG-Verordnung nur noch drei anstelle von bislang vier Wasserhärtegraden, nämlich weich, mittel und hart.

Die Verpflichtung, die Kennzeichnungsangaben in deutscher Sprache vorzunehmen, dient dem Schutz des Verbrauchers/der Verbraucherin. Sie beruht auf der Ermächtigung in Artikel 11 Abs. 5 der EG-Verordnung und entspricht im Übrigen der Regelung in § 7 Abs. 1 WRMG a.F..

Nicht unter die Kennzeichnungsvorschriften nach der EG-Verordnung fallen allerdings kosmetische Mittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WRMG n.F., die bereits den einschlägigen Kennzeichnungsbestimmungen der Kosmetikverordnung unterliegen und daher bereits nach derzeitigem Recht von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 WRMG a.F.), sowie Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 WRMG n.F.. Von diesen Wasch- und Reinigungsmitteln sind jene, die für den Verbraucher bestimmt sind, nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) vom 6. Januar 2004 zu kennzeichnen.

Danach haben der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer eines Verbraucherprodukts beim Inverkehrbringen den jeweiligen Namen und die Adresse auf dem Verbraucherprodukt oder auf dessen Verpackung anzubringen sowie das Verbraucherprodukt so zu kennzeichnen, dass es eindeutig identifiziert werden kann. Die von dieser Kennzeichnungspflicht bestehenden Ausnahmen kommen in Bezug auf für den Verbraucher bestimmte Wasch- und Reinigungsmittel nicht zur Anwendung, da dem Verwender (Verbraucher) diese Angaben weder bekannt sind noch das Anbringen der Angaben mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist. Denn die Hersteller derartiger Wasch- und Reinigungsmittel sind bereits nach dem derzeitigen WRMG verpflichtet, den Namen und die Anschrift des Herstellers sowie zum Zwecke der eindeutigen Identifikation des Wasch- und Reinigungsmittels die Anmeldenummer des Umweltbundesamtes auf der Verpackung anzubringen (§ 7 Abs. 1 Nr. Nr. 2 und 3 WRMG a.F.). Da die Anmeldenummer künftig wegfallen wird, sind die Hersteller nunmehr nach GPSG verpflichtet, die eindeutige Identifikation des betreffenden Wasch- und Reinigungsmittels sicherzustellen.

Nach Absatz 1 Satz 2 bleiben neben den in Satz 1 geregelten speziellen Kennzeichnungsvorschriften die allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften nach den §§ 13 bis 15 des Chemikaliengesetzes unberührt.

In diesem Zusammenhang sind insbesondere die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung über die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu beachten. Hierdurch wird Artikel 11 Abs. 1 der EG-Verordnung Rechnung getragen. § 8 Abs. 2 WRMG n.F. enthält die an die Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 und 3 gerichtete Verpflichtung, spätestens ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens dieser Wasch- und Reinigungsmittel auf einer Website ein Verzeichnis der Inhaltsstoffe nach Maßgabe von Anhang VII Abschnitt D der EG-Verordnung zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung greift das in Anhang VII Abschnitt D der EG-Verordnung enthaltene Gebot auf und konkretisiert es durch Festlegung des Zeitpunktes, ab dem das Verzeichnis zur Verfügung zu stellen ist. Hierdurch wird das Gebot sanktionsfähig und ein Verstoß hiergegen kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 WRMG n.F.). Hersteller von kosmetischen Mitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WRMG n.F. sind von der Pflicht ausgenommen, weil bereits nach § 5b der Kosmetikverordnung eine gleichwertige Verpflichtung besteht.

Zu § 9 - Angabe der Wasserhärtebereiche

§ 9 entspricht § 8 WRMG a.F., knüpft jedoch an die neue Einteilung der Wasserhärtebereiche nach Anhang VII Abschnitt B der EG-Verordnung an. Die Konkretisierung der neuen Härtebereiche in Absatz 2 basiert auf einer von der Europäischen Kommission im Januar 2005 gebilligten Empfehlung des Europäischen Verbandes der Wasch- und Reinigungsmittelindustrie (A.I.S.E.).

Die verbraucherrelevante Neueinteilung der Wasserhärtebereiche in § 9 Abs. 2 WRMG n.F. lässt die bestehenden materiellen Verpflichtungen von Herstellern, Einführern und Vertriebsunternehmen nach der Phosphathöchstmengenverordnung, die nach wie vor an die bisherigen vier Wasserhärtebereiche nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 WRMG a.F. anknüpfen, unberührt.

Zu § 10 - Übermittlung von Daten zu medizinischen Zwecken

Die Verpflichtung der Hersteller gemäß Absatz 1 beruht auf einer Regelungsoption in Artikel 9 Abs. 3 Unterabs. 2 der EG-Verordnung, wonach die Mitgliedstaaten fordern können, dass das Datenblatt nach Anhang VII Abschnitt C der EG-Verordnung, das nach Artikel 9 Abs. 3 Unterabs. 1 der EG-Verordnung ohnehin zu erstellen und auf Anfrage medizinischem Personal (zum Begriff "medizinisches Personal" siehe Artikel 2 Nr. 11 der EG-Verordnung) zur Verfügung zu stellen ist, auch einer bestimmten öffentlichen Stelle zur Verfügung gestellt wird, die die Aufgabe hat, medizinisches Personal mit den Informationen zu den einzelnen Inhaltsstoffen zu versorgen. Gemäß Artikel 9 Abs. 3 Unterabs. 3 der EG-Verordnung sind die Informationen auf dem Datenblatt von der öffentlichen Stelle und dem medizinischen Personal vertraulich zu behandeln und dürfen nur für medizinische Zwecke verwendet werden. Verstöße gegen die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung der Informationen auf dem Datenblatt sowie gegen das Verbot ihrer zweckfremden Verwendung gemäß Artikel 9 Abs. 3 Unterabs. 3 der EG-Verordnung sind aufgrund der §§ 203 und 204 des Strafgesetzbuches bereits strafrechtlich erfasst, so dass von einer Bußgeldbewehrung abgesehen werden kann.

Aus Gründen des Gesundheitsschutzes ist es sachgerecht, von der Regelungsoption nach Artikel 9 Abs. 3 Unterabs. 2 der EG-Verordnung Gebrauch zu machen, damit die Giftinformationszentren der Länder über das Bundesinstitut für Risikobewertung flächendeckend, d.h. nicht nur auf Anfrage beim jeweiligen Hersteller im Bedarfsfall die notwendigen Informationen über die Inhaltsstoffe in Wasch- und Reinigungsmitteln erhalten, um in Notfällen, z.B. bei Unfällen (Verschlucken durch Kinder) oder plötzlich auftretenden Allergien beim Umgang mit Wasch- und Reinigungsmitteln, wichtige, unter Umständen lebensrettende Hilfestellung leisten zu können. Die Übermittlung der Datenblattinformationen an die Giftinformationszentren der Länder wird durch die entsprechende Anwendung des § 16e Abs. 3 des Chemikaliengesetzes sichergestellt (§ 10 Abs. 1 Satz 3 WRMG n.F.). Dieser Mechanismus der flächendeckenden Informationsübermittlung an die Giftinformationszentren durch das Bundesinstitut für Risikobewertung entspricht dem bewährten System, das in Deutschland bereits seit langem für die Übermittlung von Daten zu Zubereitungen gilt, die im Sinne von § 3a des Chemikaliengesetzes als giftig, sehr giftig, ätzend, sensibilisierend, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd eingestuft sind ( § 16e des Chemikaliengesetzes in Verbindung mit der Giftinformationsverordnung).

Dieses System ermöglicht einen effizienteren Datenzugriff als bei einer Übermittlung der Daten durch die Hersteller lediglich auf Anfrage im Bedarfsfall.

Ein ähnliches System der Datenübermittlung besteht nach § 5d Abs. 2 der Kosmetikverordnung, wonach Hersteller und Einführer kosmetischer Mittel deren Zusammensetzung dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mitzuteilen haben, das diese Informationen wiederum an die Giftinformationszentren der Länder weiter leitet. Vor diesem Hintergrund entfällt zwecks Vermeidung doppelter Datenübermittlungspflichten die Verpflichtung der Hersteller zur Übermittlung des Datenblatts nach Anhang VII Abschnitt C der EG-Verordnung, wenn für das betreffende Wasch- und Reinigungsmittel bereits eine Mitteilungspflicht nach § 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes oder nach § 5d Abs. 2 der Kosmetikverordnung besteht.

Die den Herstellern nach Absatz 1 Satz 2 vom Bundesinstitut für Risikobewertung vorgegebene Form der elektronischen Übermittlung des Datenblatts wird zwischen dem Bundesinstitut für Risikobewertung, den Giftinformationszentren und den für den Bereich der Wasch- und Reinigungsmittel maßgeblichen Verbänden abgestimmt, um ein möglichst einheitliches Format zu gewährleisten. § 10 Abs. 1 Satz 4 WRMG n.F. stellt klar, dass die Sätze 1 bis 3 im Falle einer Änderung der zu übermittelnden Daten, insbesondere bei einer Änderung der Rahmenrezeptur, entsprechend gelten. Absatz 1 Satz 5 ist an § 16e Abs. 4 des Chemikaliengesetzes angelehnt und regelt den Umfang der von den Giftinformationszentren der Länder medizinischem Personal auf Anfrage im Einzelfall mitzuteilenden Angaben auf dem Datenblatt.

Absatz 1 Satz 6 spiegelt die Regelung in Artikel 9 Abs. 3 Unterabs. 3 der EG-Verordnung im Hinblick auf die vertrauliche Behandlung der Angaben auf dem Datenblatt und deren ausschließliche Verwendung zu medizinischen Zwecken wider.

Da ab dem 8. Oktober 2005 (Datum des Inkrafttretens der EG-Verordnung, s. dort Artikel 19) die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten nach § 9 Abs. 1 WRMG a.F. an das Umweltbundesamt wegen Unvereinbarkeit dieser Vorschrift mit der EG-Verordnung (s. hierzu die Ausführungen unter Punkt A. I.) und des Vorrangs des Rechts der Europäischen Gemeinschaften entfallen ist, stellt Absatz 2 klar, dass Absatz 1 mit der dort genannten Maßgabe auch für Wasch- und Reinigungsmittel gilt, die während des Zeitraums vom 8. Oktober 2005 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes erstmalig in den Verkehr gebracht werden. Hierdurch wird vermieden, dass für Wasch- und Reinigungsmittel, die während dieses Übergangszeitraums erstmalig in den Verkehr gebracht werden, eine Datenlücke entsteht.

Absatz 3 Satz 1 bestimmt, dass das Bundesinstitut für Risikobewertung dem Umweltbundesamt den Namen des Herstellers und den Handelsnamen des Wasch- und Reinigungsmittels mitteilt. Absatz 3 Satz 2 stellt klar, dass diese Verpflichtung auch in den Fällen des § 16e des Chemikaliengesetzes besteht. Durch diese Regelungen in Absatz 3 wird das Umweltbundesamt in die Lage versetzt, seine Aufgaben nach § 12 Abs. 1 WRMG n.F. zu erfüllen.

Absatz 4 regelt die Fachaufsicht über das Bundesinstitut für Risikobewertung in den Fällen der Absätze 1 bis 3.

Zu § 11 - Verzeichnis anerkannter Labors

§ 11 weist dem Umweltbundesamt die Erfüllung der in Artikel 8 Abs. 2 der EG-Verordnung geregelten Aufgaben zu. Nach Erwägungsgrund 30 der EG-Verordnung sollen die für die biologische Abbaubarkeit von Tensiden festgelegten Prüfungen (Anhang II und III der EG-Verordnung) in Labors durchgeführt werden, die einer international anerkannten Norm, nämlich EN ISO/IEC 17025 (Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien) oder den Grundsätzen der Guten Laborpraxis (GLP) entsprechen. Die Akkreditierung von Labors nach der Norm EN ISO/IEC 17025 erfolgt in Deutschland durch hierzu qualifizierte Akkreditierungs-/Anerkennungsstellen. Diese Akkreditierungsstellen wiederum sind Mitglieder im Deutschen Akkreditierungsrat (DAR), einem gemeinsam von Staat und Wirtschaft getragenen Gremium. Der DAR unterhält eine tagesaktuelle Datenbank mit sämtlichen im Bundesgebiet nach der Norm EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Labors.

Im Bereich der GLP veröffentlicht das Bundesinstitut für Risikobewertung nach § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 19d Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes jährlich im Bundesanzeiger ein aktuelles Verzeichnis der anerkannten Labors.

Das Umweltbundesamt, das für die Übermittlung eines Verzeichnisses der anerkannten Labors an die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission zuständig ist, hat zur Erstellung dieses Verzeichnisses aus der beim DAR geführten Datenbank und dem im Bundesanzeiger veröffentlichten Verzeichnis der GLP-Labors diejenigen Labors zu identifizieren, die für die Durchführung der nach der EG-Verordnung erforderlichen Prüfverfahren befähigt und befugt sind. Später erfolgt eine Unterrichtung der Kommission durch das Umweltbundesamt nur noch im Falle eingetretener Änderungen. Das Verzeichnis der anerkannten Labors entfaltet keine Ausschlusswirkung, sondern ist lediglich von deklaratorischer Bedeutung im Verhältnis zur Europäischen Kommission und zu den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Der Zuständigkeitsbereich der Landesbehörden, die nach § 19b Abs. 1 des Chemikaliengesetzes für die Ausstellung einer GLP-Bescheinigung/-Bestätigung für die von ihnen überprüften Labors zuständig sind, ist durch die Zusammenstellung eines Verzeichnisses durch das Umweltbundesamt, welches teilweise auch die nach GLP-Grundsätzen anerkannten Labors enthält, nicht betroffen.

Zu § 12 - Aufgaben und Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes

Absatz 1 legt die im Rahmen dieses Gesetzes vom Umweltbundesamt wahrzunehmenden Aufgaben fest. Das Umweltbundesamt hat danach das Inverkehrbringen von Wasch- und Reinigungsmitteln sowie ihren Verbleib in der Umwelt und die von ihnen ausgehenden Umweltauswirkungen zu beobachten (Satz 1). In der Sache handelt es sich hierbei um keine neue Aufgabe, da das Umweltbundesamt bereits im Zusammenhang mit der Führung des Wasch- und Reinigungsmittelregisters nach § 9 Abs. 1 WRMG a.F. Wasch- und Reinigungsmittel wie in Satz 1 beschrieben beobachtet. Die Sätze 2 und 3 entsprechen inhaltlich § 9 Abs. 3 WRMG a.F., ohne allerdings an die Angaben zur Umweltverträglichkeit nach dem künftig wegfallenden § 9 Abs. 2 WRMG a.F. (s. hier
zu Punkt A. I. der Begründung) anzuknüpfen. Eine wichtige Grundlage für die künftige Beobachtungstätigkeit des Umweltbundesamtes werden stattdessen die vom Bundesinstitut für Risikobewertung gemäß § 10 Abs. 3 WRMG n.F. mitzuteilenden Angaben (Name des Herstellers und Handelsname des Wasch- und Reinigungsmittels) sein.

Absatz 2 überträgt dem Umweltbundesamt Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Erfüllung bestimmter Aufgaben nach der EG-Verordnung. Hiernach ist das Umweltbundesamt zuständige Behörde

Die zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 8 Abs. 3 und Artikel 10 Abs. 2 der EG-Verordnung erforderlichen Informationen erhält das Umweltbundesamt grundsätzlich von den zuständigen Behörden der Länder.

Sofern im Rahmen der ergänzenden Risikobewertung für Tenside in Detergenzien gemäß Anhang IV Nr. 4.2.2 der EG-Verordnung eine Prüfung der Fischtoxizität für erforderlich gehalten wird, ist aufgrund des § 7 Abs. 2 Satz 2 des Tierschutzgesetzes anstelle des Prüfverfahrens nach Anhang V Abschnitt C.1 der Richtlinie 67/548/EWG das biologische Testverfahren nach DIN 38415-T 6 (Ausgabe August 2003; Giftigkeit gegenüber Fischeiern (Fischtoxizitätsprüfung)) durchzuführen. Der mit dem Fischtoxizitätstest nach der Richtlinie 67/548/EWG verfolgte Zweck kann in gleicher Weise durch das oben genannte biologische Testverfahren (Giftigkeit gegenüber Fischeiern) erreicht werden.

Zu § 13 - Überwachung

§ 13 entspricht § 10 WRMG a.F.. Absatz 1 wird in Anlehnung an § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes neu formuliert. Satz 1 entspricht der Regelung in § 10 Abs. 1 WRMG a.F.. Absatz 1 Satz 2 weist der zuständigen obersten Landesbehörde oder den nach Landesrecht bestimmten Behörden unter den dort genannten Voraussetzungen auch die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der EG-Verordnung zu.

Die Absätze 2 bis 5 gelten ergänzend zu Artikel 10 Abs. 1 der EG-Verordnung. Sie sind nach Maßgabe der gemäß § 2 Abs. 2 WRMG n.F. anwendbaren Begriffsdefinition "Hersteller" in Artikel 2 Nr. 10 der EG-Verordnung im Wesentlichen inhaltsgleich mit § 10 Abs. 2 bis 6 WRMG a.F.. Da diese weite Begriffsdefinition auch Importeure umfasst, wird der Einführer in den Absätzen 2, 3 und 4 nicht mehr explizit genannt, bleibt jedoch auch weiterhin nach diesen Vorschriften duldungs- bzw. handlungspflichtig.

Zu § 14 - Behördliche Anordnungen

Die Bestimmung des Absatzes 1 ist § 23 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes nachempfunden. Sie eröffnet den Landesbehörden die Möglichkeit, zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die EG-Verordnung, das WRMG n.F. und darauf gestützte Rechtsverordnungen zum Zwecke der wirksamen Durchsetzung Einzelanordnungen zu treffen, die dem Pflichtigen konkrete Maßnahmen zur Beseitigung oder Verhütung von Verstößen aufgeben. Hierzu gehören auch Maßnahmen im Sinne von Artikel 18 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der EG-Verordnung, mit denen die Auslieferung von Detergenzien, die der EG-Verordnung nicht entsprechen, verhindert wird. Insoweit erfüllt § 14 Abs. 1 WRMG n.F. den an die Mitgliedstaaten gerichteten Regelungsauftrag nach der genannten Vorschrift der EG-Verordnung. Absatz 1 wird ergänzt durch die Überwachungsbefugnisse gemäß § 13 Abs. 2 bis 4 WRMG n.F., die nicht der Beseitigung und Verhütung, sondern der Feststellung von Rechtsverstößen dienen. Die Entscheidung darüber, ob eingeschritten werden soll und welche Maßnahmen angeordnet werden, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Bei der Auswahl der aufzuerlegenden Maßnahmen ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Absatz 2 setzt die Schutzklausel des Artikels 15 der EG-Verordnung in nationales Recht um. Das Umweltbundesamt kann das Inverkehrbringen eines bestimmten, verordnungskonformen Wasch- und Reinigungsmittels im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 WRMG n.F. vorläufig untersagen oder besonderen Bedingungen unterwerfen, wenn ein berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass das Wasch- und Reinigungsmittel ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt darstellt. Hierdurch soll die Möglichkeit geschaffen werden, auf unvorhergesehene Risiken, die von einem bestimmten Wasch- und Reinigungsmittel im Einzelfall ausgehen, schnell und angemessen reagieren zu können. Bei einem Risiko für die Umwelt entscheidet das Umweltbundesamt naturgemäß in eigener Zuständigkeit, im Falle eines gesundheitlichen Risikos für Menschen oder Tiere im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung, das die notwendige Fachkompetenz zur Bewertung gesundheitlicher Risiken besitzt.

Entsprechend der Vorgabe in Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der EG-Verordnung hat das Umweltbundesamt nach § 14 Abs. 2 WRMG n.F. die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission sowie die für die Überwachung zuständige Landesbehörde unter Angabe der Gründe über die getroffene Entscheidung unverzüglich zu unterrichten. Nach Artikel 15 Abs. 2 der EG-Verordnung entscheidet die Kommission nach dem in Artikel 12 Abs. 2 der EG-Verordnung geregelten Ausschussverfahren innerhalb von neunzig Tagen nach Unterrichtung durch den jeweiligen Mitgliedstaat über die Angelegenheit.

Die Zuständigkeit für den Erlass von Anordnungen nach Absatz 2 obliegt nicht den Landesbehörden, sondern dem Umweltbundesamt, weil es sich hierbei im Gegensatz zu der von der zuständigen Landesbehörde nach § 23 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes wahrzunehmenden vergleichbaren Anordnungsbefugnis lediglich um eine vorläufige Untersagung oder Beschränkung des Inverkehrbringens eines Wasch- und Reinigungsmittels handelt, über die abschließend erst von der EG-Kommission entschieden wird. Auch im Hinblick auf den Produktbezug der vorläufigen Maßnahmen nach Absatz 2, die regelmäßig unabhängig von regionalen oder örtlichen Gegebenheiten zu treffen sein werden, ist es sachgerecht, die Zuständigkeit für den Erlass derartiger Anordnungen einer Bundesoberbehörde zu übertragen, weil so im Ernstfall bundesweit einheitlich vorgegangen werden kann.

Zu § 15 - Bußgeldvorschriften

§ 15 enthält Ordnungswidrigkeitstatbestände für Verstöße gegen Bestimmungen dieses Gesetzes (Absatz 1 Nr. 1 bis 6), einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung (§ 15 Abs. 1 Nr. 7 WRMG n.F.) oder der EG-Verordnung (Absatz 2). Die Bußgeldtatbestände stellen sowohl das vorsätzliche als auch das fahrlässige Handeln unter Bußgeldandrohung. Der Versuch kann dagegen nicht geahndet werden.

Absatz 3 legt den Bußgeldrahmen (10.000 bis 50.000 Euro) fest.

Absatz 4 bestimmt die nach Landesrecht zuständige Behörde als für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

Soweit § 15 inhaltlich Verstöße gegen Vorschriften der EG-Verordnung sanktioniert, dient er der Erfüllung des Umsetzungsauftrags nach Artikel 18 Abs. 1 der EG-Verordnung. Nach dieser Vorschrift haben die Mitgliedstaaten Vorschriften für abschreckende, wirksame und verhältnismäßige Sanktionen im Falle von Verstößen gegen die EG-Verordnung zu erlassen.

Zu § 16 - Kosten

Absatz 1 regelt die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen des Umweltbundesamtes nach der EG-Verordnung.

Absatz 2 ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen.

Zu § 17 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 17 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes sowie das erforderliche gleichzeitige Außerkrafttreten des bisherigen WRMG vom 5. März 1987 und der Tensidverordnung vom 30. Januar 1977. Zu den Gründen für das Außerkrafttreten der Tensidverordnung wird auf die Ausführungen zu § 4 Abs. 2 WRMG n.F. verwiesen.