Beschluss des Bundesrates
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 861. Sitzung am 18. September 2009 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die folgende Entschließung zu fassen:

Der Bundesrat stellt fest, dass durch die beabsichtigte Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung lediglich für den antimikrobiell wirkenden Stoff 2-Methyl-4-isothiazolinon das Verbot eines Übergangs mit antimikrobieller Wirkung im Lebensmittel festgelegt wird. Neben diesem Stoff gibt es aber weitere Stoffe wie z.B. Borate, Salicylsäure, Hexcamethylentetramin, die ebenfalls antimikrobielle Wirkung entfalten können.

Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung nachdrücklich, solche Stoffe analog zu regeln und sich dazu aktiv für eine Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (Kunststoffrichtlinie), einzusetzen.