Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden

Punkt 13 der 827. Sitzung des Bundesrates am 3. November 2006

Für den Fall, dass Ziffer 25 der Empfehlungsdrucksache 678/1/06 eine Mehrheit erhält, möge der Bundesrat wie folgt ergänzend Stellung nehmen:

Der Bundesrat begrüßt, dass die EU-Kommission beabsichtigt, im Jahr 2010 ihre Ergebnisse zu Überlegungen im Hinblick auf Vorschriften für eine ggf. EU-weit einzuführende Deckungsvorsorge vorzulegen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, für den Fall, dass die EU-Kommission beim Komplex Deckungsvorsorge aktiv wird, diese Diskussion dann offen zu führen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der Gesetzentwurf sieht in § 12 USchadG eine Ermächtigungsnorm vor, von der derzeit nicht Gebrauch gemacht werden kann, weil die zur eventuellen Umsetzung anstehenden Vorschriften der EU zur Deckungsvorsorge noch nicht existieren. Insoweit stellt sich § 12 USchadG als "Vorratsregelung" dar. Unter Beachtung der Maxime, dass EU-Vorschriften nicht mehr als 1:1 umgesetzt werden sollen, ist § 12 USchadG nicht erforderlich. Die Bundesregierung wird jedoch gebeten, sich für Bestrebungen der EU im Sinne von Art. 14 Abs. 2 der EU-Umwelthaftungsrichtlinie offen und positiv eingestellt zu zeigen. Der Bundesrat hatte bei Beratung des Richtlinienvorschlags, der zunächst das Thema Deckungsvorsorge vollständig ausklammerte, gefordert, dieses Thema aufzugreifen und in der Richtlinie zu verankern (Ziffern 13 und 14 des Beschlusses vom 31. Mai 2002 zu DS 197/02(Beschluss) ). Dieser Forderung des Bundesrates ist die EU nachgekommen. Konsequenterweise sollten im Jahr 2010 ggf. kommende Vorschläge der EU-Kommission ebenfalls grundsätzlich befürwortet werden.

An den im zitierten Beschluss des Bundesrates in den Ziffern 13 und 14 genannten Argumenten wird festgehalten.