Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Der Bund wird durch die Ausführung dieser Verordnung nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Den Ländern und Gemeinden entstehen durch diese Verordnung keine Kosten.

2. Vollzugsaufwand

Für Bund, Länder und Gemeinden entsteht kein Vollzugsaufwand.

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. August 2009

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal

Vom ...

Auf Grund des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1

Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBI. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ....
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Wolfgang Tiefensee

Begründung

I. Allgemeiner Teil

Für die nationale Luftfahrtindustrie ist es von größter Bedeutung, dass internationale Vorgaben in das deutsche Lizenzierungsrecht übernommen werden, um dauerhaft die Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Deutschland zu sichern. Im vorliegenden Fall werden die nationalen Anforderungen an die Lizenzierung von Flugdienstberatern unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) aktualisiert.

Der Bund wird durch die Ausführung dieser Verordnung nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Den Ländern und Gemeinden entstehen durch diese Verordnung keine Kosten.

Die Ausbildungskosten werden, wie auch bereits in der Vergangenheit, von Privatpersonen getragen werden, die an einer entsprechenden Ausbildung interessiert sind. Den Luftfahrtunternehmen entstehen daher keine Mehrkosten.

Die interessierten Privatpersonen haben ebenfalls keine Mehrkosten zu erwarten, vielmehr ist aufgrund der zeitlich gestrafften Ausbildung mit geringeren Ausbildungskosten zu rechnen.

Auswirkungen der Einbeziehung des Sachgebietes "Menschliches Leistungsvermögen" in die theoretische Ausbildung auf das Gehaltsgefüge bzw. auf die Preise für Dienstleistungen der Luftfahrtunternehmen sind nicht anzunehmen.

Es wird kein Vollzugsaufwand bewirkt.

Gleichstellungsrelevante Auswirkungen der Verordnung sind nicht zu erwarten.

Der Entwurf enthält keine neuen Informationspflichten für die Wirtschaft, für die Bürgerinnen und Bürger und für die Verwaltung.

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Zu 1. Buchstabe a (§ 112 Absatz 2 Nummer 2):

Die herkömmliche Unterscheidung im nationalen Recht zwischen Flugdienstberatern mit und ohne Gebietsbeschränkung für das Verkehrsgebiet Europa ist aufgrund der zunehmenden internationalen Vernetzung und der erhöhten Leistungen der Luftfahrzeuge nicht mehr sinnvoll und daher aufzuheben.

Zu 1. Buchstabe b (§ 112 Absatz 3):

Die Änderung ist erforderlich, um die deutschen Anforderungen für die Lizenzierung von Flugdienstberatern an die Vorschriften der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) anzupassen, die das menschliche Leistungsvermögen als Ausbildungsbestandteil im Lizenzierungsbereich eingeführt haben. Dies betrifft auch die Ausbildung von Flugdienstberatern (ICAO Annex 1 Nr. 4.6.1.2 i)).

Zu 1. Buchstabe c (§ 112 Absatz 5 Satz 1):

Aufgrund des technischen Fortschrittes, insbesondere der elektronischen Datenverarbeitung und grundlegend verbesserter Kommunikationsmöglichkeiten zwischen den Flugdienstberatern und den Besatzungen der Luftfahrzeuge auch während des Fluges, sind erhebliche Teile der bisherigen Ausbildung nicht mehr zeitgemäß und können daher entfallen. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll und angemessen, die praktische Ausbildung in einem reduzierten Umfang von drei Monaten zu absolvieren.

Zu 1. Buchstabe d (§ 112 Absatz 6):

Aufgrund des Wegfalls der Unterscheidung zwischen Flugdienstberatern mit und ohne Gebietsbeschränkung für das Verkehrsgebiet Europa (vgl. Änderung Nr. 1) ist der bisherige Absatz 6 obsolet geworden und daher zu streichen.

Zu 2. (§ 113 Absatz 2 Nummer 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung im Zuge der Änderung Nr. 4 (Streichung des bisherigen § 112 Absatz 6).

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung.

Da es im Interesse der von dieser Änderungsverordnung betroffenen zuständigen Stellen von Bund, Ländern und Beauftragten sowie des betroffenen Luftfahrtpersonals liegt die durch die Änderungsverordnung eingeführten Ergänzungen, Korrekturen und Verfahrensänderungen unmittelbar und ohne Zeitverzögerung anzuwenden, wurde der Termin des Inkrafttretens auf den ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats gelegt.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 950:
Verordnung zur Ergänzung und Anpassung der Anforderungen an Flugdienstberater

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter