Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen

890. Sitzung des Bundesrates am 25. November 2011

Der federführende Rechtsausschuss (R) und der Finanzausschuss (Fz) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgenden Gründen einberufen wird:

1. Zu Artikel 1 Nummer 12a - neu - ( § 174 Absatz 2 InsO) Nummer 50a - neu - (§ 302 Nummer 1 InsO)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Der Bundesrat hatte bereits in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eine entsprechende Änderung angeregt, um die aus einer Steuerhinterziehung resultierenden Steueransprüche von der Restschuldbefreiung auszunehmen, vgl. BR-Drs. 127/11(B) PDF Ziffer 7. Sinn und Zweck der Regeln über die Restschuldbefreiung sei es, dem redlichen Schuldner die Gelegenheit zu einem Neuanfang einzuräumen, indem ihm die Befreiung von seinen Verbindlichkeiten ermöglicht wird. Es widerspreche daher dem Sinn der Insolvenzordnung, demjenigen, der eine Steuerstraftat begangen hat, durch Erlangung der Restschuldbefreiung die aus dieser Tat gezogenen Früchte, d.h. den Steuervorteil, zu erhalten. Aufgrund der Einheit der Rechtsordnung sei es zudem nicht nachvollziehbar, dass zwar für die nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung keine Restschuldbefreiung gewährt wird, für die nicht abgeführte Lohnsteuer gleichwohl.

Die Bundesregierung hat in Ihrer Gegenäußerung ausgeführt, dass sie im Prinzip den Ansatz des Bundesrates, diejenigen Schuldner, die eine vorsätzliche Steuerhinterziehung begehen, von der Restschuldbefreiung auszuschließen, teilt. Deshalb erwäge die Bundesregierung, im Rahmen der Reform des Verbraucherinsolvenzrechts auf der zweiten Stufe der Insolvenzrechtsreform die Gründe für eine Versagung der Restschuldbefreiung um die vorsätzliche Steuerhinterziehung zu erweitern. In diesem Fall würde sich die dem Vorschlag des Bundesrates zugrunde liegende Problematik der Behandlung von Steuerverbindlichkeiten nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr stellen, da eine Schuldbefreiung in diesem Fall schon dem Grunde nach ausscheidet.

Diese Argumentation ist nicht überzeugend. Eine Aufnahme in die Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung kommt in erster Linie in Betracht für Umstände, die in der Wohlverhaltensphase begründet sind. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Rechtsänderung ist aber auch und vor allem auf solche Steuern gerichtet, die vor Insolvenzantragsstellung bzw. Insolvenzeröffnung hinterzogen wurden. Der Sinn und Zweck der Restschuldbefreiung - Belohnung mit einem Neuanfang aufgrund des Wohlverhaltens während einer bestimmten Phase - erfordert es nicht, die Restschuldbefreiung auch bei zuvor begangener Steuerhinterziehung zu versagen. Eine Verankerung in den Gründen für die Versagung der Restschuldbefreiung würde zudem auch dazu führen, dass die Finanzämter zunächst die Wohlverhaltensphase abwarten müssten.

Es besteht zudem kein Grund, die geforderte Rechtsänderung erst im Rahmen der Reform des Verbraucherinsolvenzrechts umzusetzen. Denn die Möglichkeit der Restschuldbefreiung ist nicht nur bei Verbraucherinsolvenzen gegeben, sondern auch im Fall der Regelinsolvenz.

2. Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 225a Absatz 2 Satz 1 InsO)

In Artikel 1 Nummer 19 sind in § 225a Absatz 2 Satz 1 nach dem Wort "Gläubigern" die Wörter ", soweit es sich nicht um Steuerforderungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts handelt," einzufügen.

Begründung:

Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der Umwandlung von Gläubigerforderungen (insbesondere auch Steuerforderungen) in Mitgliedschafts- oder Anteilsrechte mit dem Ziel der Haushaltsordnungen der Länder, deren unternehmerische Betätigung auf die Verfolgung von wichtigen Interessen des Landes zu beschränken, nicht in Einklang zu bringen sei, vgl. BR-Drs. 127/11(B) PDF , Ziffer 9. Der Bundesrat hatte daher gefordert, eine Ausnahme für Forderungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts aufzunehmen.

Die Bundesregierung hat dem Vorschlag des Bundesrates nicht entsprochen. Nach ihrer Ansicht sei eine solche Änderung überflüssig, da in dem Gesetzentwurf ausdrücklich klargestellt werde, dass eine Umwandlung gegen den Willen des betroffenen Gläubigers nicht zulässig sei. Da die Haltung der öffentlichrechtlichen Gläubiger bekannt sei, werde kein Planverfasser eine Umwandlung etwa von Steuerforderungen im Rahmen eines Debt-Equity-Swap vorsehen. Ein Mehraufwand der Landesverwaltungen sei nicht zu erwarten. Die vorgeschlagene Regelung sei deshalb entbehrlich.

Die Begründung der Bundesregierung überzeugt nicht. Wenn die Bundesregierung davon ausgeht, dass aufgrund der bekannten Haltung der öffentlichrechtlichen Gläubiger etwaige Planverfasser ohnehin nicht von der Möglichkeit Gebrauch machen werden, dann besteht gar kein Grund dafür, diese Möglichkeit überhaupt im Gesetz vorzusehen. Die Möglichkeit des Debt-Equity-Swap für Forderungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts aus Steuern und steuerlichen Nebenleistungen kann dann bereits kraft Gesetzes ausgenommen werden.

Dies würde jeglichen Verwaltungsaufwand auf Ebene der Länder und Gemeinden bereits im Ansatz verhindern. Die Ansicht der Bundesregierung, ein solcher Mehraufwand der Landesverwaltungen sei nicht zu erwarten, ist erstaunlich. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme den zu erwartenden Mehraufwand ausführlich dargestellt.

3. Zu Artikel 4 ( 22 Absatz 6 Satz 2 und 3 GVG) Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe c ( 18 Absatz 4 Satz 2 und 3 RPflG)

Artikel 4 und Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe c sind zu streichen.

Begründung:

Der Bundesrat teilt die Auffassung der Bundesregierung, dass der Erfolg eines Insolvenzverfahrens auch von der Fachkompetenz der Insolvenzrichter und der Insolvenzrechtspfleger abhängt. Dieser Umstand kann jedoch kein Anlass dafür sein, von den Insolvenzrichtern und Insolvenzrechtspflegern den Nachweis besonderer Fachkenntnisse zu verlangen.