Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 68. Sitzung am 28. Oktober 2010 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Haushaltsausschusses - Drucksachen 17/3406, 17/3452 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (HBeglG 2011) - Drucksachen 17/3030, 17/3361 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 26.11.10

Erster Durchgang: Drucksache. 532/10 (PDF)

Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)

Vom

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG)

§ 1 Steuergegenstand

(1) Der Luftverkehrsteuer unterliegt ein Rechtsvorgang, der zum Abflug eines Fluggastes von einem inländischen Startort mit einem Flugzeug oder Drehflügler durch ein Luftverkehrsunternehmen zu einem Zielort berechtigt.

(2) Als Rechtsvorgang im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Zuweisung eines Sitzplatzes in einem Flugzeug oder Drehflügler an einen Fluggast, wenn kein anderer Rechtsvorgang im Sinne dieses Gesetzes vorausgegangen ist.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:

§ 3 Sachlich und örtlich zuständige Behörde

(1) Sachlich zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist das Hauptzollamt.

(2) Örtlich zuständige Behörde ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Luftverkehrsunternehmen betreibt. Wurde ein steuerlicher Beauftragter benannt, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der steuerliche Beauftragte seinen Sitz hat. Für die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 8 Absatz 2 ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Sitz hat.

Für Luftverkehrsunternehmen, die nicht im Inland betrieben werden und keinen steuerlichen Beauftragten benannt haben, ist bis zur Benennung des steuerlichen Beauftragten das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der erste Abflug erfolgt.

§ 4 Entstehung der Steuer

Die Steuer nach § 1 entsteht mit dem Abflug des Fluggastes von einem inländischen Startort.

§ 5 Steuerbefreiungen

Von der Besteuerung ausgenommen sind die folgenden Rechtsvorgänge, die zu einem Abflug von einem inländischen Startort berechtigen:

§ 6 Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist das Luftverkehrsunternehmen, das den Abflug nach § 1 durchführt. Daneben ist der steuerliche Beauftragte (§ 8) Steuerschuldner. Das Luftverkehrsunternehmen und der steuerliche Beauftragte sind Gesamtschuldner.

(2) Benennt ein ausländisches Luftverkehrsunternehmen keinen steuerlichen Beauftragten, so haften der Eigentümer und der Halter des Flugzeugs oder Drehflüglers für die Steuerschuld. Abweichend von § 219 der Abgabenordnung dürfen die Haftungsschuldner auch dann auf Zahlung in Anspruch genommen werden, wenn nicht zuvor in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners vollstreckt worden ist oder wenn nicht anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde.

§ 7 Registrierung

(1) Luftverkehrsunternehmen, die Abflüge im Sinne des § 1 vornehmen wollen, haben sich spätestens drei Wochen vor Durchführung des ersten Abflugs von einem inländischen Startort schriftlich gemäß Absatz 2 Satz 1 bis 3 beim zuständigen Hauptzollamt registrieren zu lassen. Abweichend von Satz 1 hat das Luftverkehrsunternehmen dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie das Abflugdatum und den inländischen Startort, von dem der Abflug durchgeführt werden soll, zu übermitteln, wenn

In den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 ist der Antrag auf Registrierung gemäß Satz 1 binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beim zuständigen Hauptzollamt nachzuholen.

(2) Im Antrag auf Registrierung sind von dem Luftverkehrsunternehmen anzugeben:

Dem Antrag sind beizufügen:

Luftverkehrsunternehmen, die keinen Sitz im Inland haben, haben dem Hauptzollamt im Antrag auf Registrierung zusätzlich einen nach § 8 zugelassenen steuerlichen Beauftragten zu benennen und für diesen entsprechende Unterlagen vorzulegen. Andere Luftverkehrsunternehmen können einen steuerlichen Beauftragten nach § 8 benennen.

(3) Das Luftverkehrsunternehmen hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht (§ 14) erforderlich erscheinen.

(4) Das Luftverkehrsunternehmen hat dem Hauptzollamt Änderungen der in Absatz 2 angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(5) Das Hauptzollamt erteilt Luftverkehrsunternehmen einen schriftlichen Nachweis über die erfolgte Registrierung.

§ 8 Steuerliche Beauftragte

(1) Steuerliche Beauftragte vertreten das Luftverkehrsunternehmen bei der Erfüllung seiner steuerlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz. Der steuerliche Beauftragte hat die Pflichten des Luftverkehrsunternehmens nach diesem Gesetz als eigene zu erfüllen. Er hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Vertretene.

(2) Die Tätigkeit als steuerlicher Beauftragter eines Luftverkehrsunternehmens im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 3 bedarf der Erlaubnis durch das zuständige Hauptzollamt. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ihren Geschäftssitz im Inland haben, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.

(3) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als steuerlicher Beauftragter hat folgende Angaben zu enthalten:

Dem Antrag auf Erlaubnis ist bei nicht eingetragenen Unternehmen eine Kopie der aktuellen Empfangsbescheinigung der Gewerbeanmeldung und bei Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein aktueller Registerauszug beizufügen. Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht (§ 14) erforderlich erscheinen.

(4) Zur Sicherstellung des Steueraufkommens hat der steuerliche Beauftragte dem Hauptzollamt Änderungen der in Absatz 3 angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(5) Die Erlaubnis des Beauftragten ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

§ 9 Sicherheit

Das Hauptzollamt kann von den Steuerschuldnern eine Sicherheit bis zur Höhe der Steuer verlangen, die voraussichtlich für zwei Kalendermonate entsteht, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

§ 10 Bemessungsgrundlage

Die Steuer bemisst sich nach der Lage des jeweils gewählten Zielorts und der Anzahl der beförderten Fluggäste.

§ 11 Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Steuersätze nach Absatz 1 jeweils mit Wirkung zu Beginn eines Kalenderjahres prozentual abzusenken. Die prozentuale Absenkung errechnet sich aus dem Verhältnis der jeweiligen Einnahmen des Vorjahres aus der Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten zu einer Milliarde Euro. Die Einnahmen aus der Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden auf Basis der Einnahmen des jeweils ersten Halbjahres des Vorjahres geschätzt. Abweichend von Satz 3 werden für das Jahr 2012 die Einnahmen aus der Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten auf Basis der voraussichtlichen Einnahmen des Jahres 2012 geschätzt. Der abgesenkte Steuersatz wird auf volle Cent gerundet.

§ 12 Steueranmeldung, Fälligkeit

(1) Der Steuerschuldner hat bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Steuer entstanden ist oder eine Steuerbefreiung nach § 5 in Anspruch genommen wurde, eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der die Steuer für den Kalendermonat selbst berechnet wird (Steueranmeldung). Die Steuer wird am 20. Tag nach Ablauf des Kalendermonats der Entstehung fällig.

(2) Für die Steuer, die in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden ist, hat der Steuerschuldner bis zum 22. Dezember eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer wird am 27. Dezember fällig. Für die Steuer, die in der Zeit vom 19. bis 31. Dezember entstanden ist oder wenn eine Steuerbefreiung nach § 5 im Zeitraum vom 1. bis 31. Dezember in Anspruch genommen wurde, gilt Absatz 1 sinngemäß.

(3) Wird nach § 7 Absatz 1 kein Antrag auf Registrierung gestellt, hat der Steuerschuldner unverzüglich für jeden Abflug eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

§ 13 Aufzeichnungspflichten

(1) Das Luftverkehrsunternehmen ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer, der Grundlagen ihrer Berechnung und zur Prüfung der Voraussetzungen der Steuerbefreiungen gemäß § 5 Aufzeichnungen gemäß Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 zu führen. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Besteuerung festzustellen. Soweit ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 und 4 benannt ist, hat das Luftverkehrsunternehmen diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich für den vorangegangenen Kalendermonat zu übermitteln. Der steuerliche Beauftragte hat die Aufzeichnungen zu Prüfungszwecken bereit zu halten.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben ersichtlich sein:

Das Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen verlangen oder besondere Anordnungen zu den Aufzeichnungen treffen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich scheint.

§ 14 Steueraufsicht

Die für die Luftverkehrsteuer bedeutsamen Sachverhalte unterliegen der Steueraufsicht nach § 209 Absatz 3 der Abgabenordnung. Das Betretungsrecht erstreckt sich auch auf das Flugzeug oder den Drehflügler des der Steueraufsicht unterliegenden Luftverkehrsunternehmens sowie der Grundstücke und Räume, auf oder in denen sich das Flugzeug oder der Drehflügler befindet.

§ 15 Geschäftsstatistik

(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen können die Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen über die nach diesem Gesetz steuerrelevanten Verkehrsdaten anstellen und die Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung mitteilen.

(2) Die Bundesfinanzbehörden können dem Statistischen Bundesamt auch bereits aufbereitete Daten zur Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermitteln.

§ 16 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 17 Datenaustausch und Auskunftspflichten

(1) Die Flugplatzbetreiber melden alle Abflüge mit Nennung des Abflugdatums und der Abflugzeit, des Zielorts, der Flugnummer und der Kennung des Flugzeugs oder Drehflüglers und des Luftverkehrsunternehmens, das den Abflug des Fluggastes von einem inländischen Startort durchführt auf Anforderung dem zuständigen Hauptzollamt. Das Hauptzollamt kann darüber hinaus weitere Angaben über steuerlich relevante Tatsachen verlangen.

(2) Das Luftfahrt-Bundesamt, die Bundespolizei sowie die für die Flugsicherung zuständigen Stellen haben dem zuständigen Hauptzollamt auf Anforderung die Informationen mitzuteilen, die zur Feststellung der Besteuerung erheblich sind.

(3) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Luftfahrt-Bundesamt anlassbezogen oder auf Anforderung Auskünfte aus dem steuerlichen Verfahren erteilen, die erforderlich sind, um die nach dem Luftverkehrsrecht geforderte Zuverlässigkeit eines Luftverkehrsunternehmens zu beurteilen.

§ 18 Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Verfahrensvereinfachung sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 1, 3, 4, 6 bis 15 und 17 Absatz 1 zu erlassen und dabei

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Verfahrensvereinfachung sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 2, 5 und 17 Absatz 2 und 3 zu erlassen und dabei

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Erleichterung und zur Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens zu bestimmen, dass Steuererklärungen, Steueranmeldungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten durch Datenfernübertragung übermittelt werden können, und dabei

§ 19 Anwendungsvorschriften und Übergangsvorschriften

(1) Dieses Gesetz ist erstmals auf Rechtsvorgänge ab dem 1. September 2010 anzuwenden, bei denen der Fluggast dem Luftverkehrsunternehmen erst am oder nach dem 1. September 2010 benannt wird und die zu Abflügen ab dem 1. Januar 2011 berechtigen.

(2) Abweichend von § 7 Absatz 1 können Luftverkehrsunternehmen, die den ersten Abflug in der Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2011 durchführen, die Registrierung bis zum 14. Februar 2011 vornehmen. Die dreiwöchige Frist muss in diesem Fall nicht eingehalten werden.

(3) Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Januar 2009 (BGBl. I S. 31) geändert worden ist, ist auf die Erklärungs- und Übermittlungspflichten nach diesem Gesetz nicht anzuwenden.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen legt unter Beteiligung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie dem Bundestag bis zum 30. Juni 2012 einen Bericht über die Auswirkungen der Einführung des Luftverkehrsteuergesetzes auf den Luftverkehrssektor und die Entwicklung der Steuereinnahmen aus der Luftverkehrsteuer vor.

Anlage 1

(zu § 11 LuftVStG) Albanien Montenegro Algerien Monaco Andorra Niederlande Belgien Norwegen Bosnien und Herzegowina Österreich Bulgarien Polen Dänemark Portugal Deutschland Rumänien Estland Russische Föderation Finnland San Marino Frankreich Schweden Griechenland Schweiz Irland Serbien Island Slowakische Republik Italien Slowenien Kosovo Spanien Kroatien Tschechische Republik Lettland Türkei Liechtenstein Tunesien Litauen Ukraine Luxemburg Ungarn Libyen Vatikanstadt Malta Vereinigtes Königreich Marokko Weißrussland Mazedonien, Ehem. Jugoslaw. Rep. Zypern Moldau

Anlage 2

(zu § 11 LuftVStG) Afghanistan Katar Ägypten Kirgisistan Äquatorialguinea Kuwait Armenien Libanon Aserbaidschan Liberia Äthiopien Mali Bahrain Mauretanien Benin Niger Burkina Faso Nigeria Côte d'Ivoire Oman Dschibuti Pakistan Eritrea Palästinensische Gebiete Gabun São Tomé und Príncipe Gambia Saudi-Arabien Georgien Senegal Ghana Sierra Leone Guinea Sudan Guinea-Bissau Syrien, Arabische Republik Irak Tadschikistan Iran, Islamische Republik Togo Israel Tschad Jemen Turkmenistan Jordanien Uganda Kamerun Usbekistan Kap Verde Vereinigte Arabische Emirate Kasachstan Zentralafrikanische Republik

Artikel 2
Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes

In § 21 Absatz 2 Nummer 7.1 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, werden nach der Angabe " §§ 19 bis 22" die Wörter "sowie den §§ 24" gestrichen.

Artikel 3
Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

Vor Artikel 104 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Gesetz vom geändert worden ist, wird folgender Artikel 103 [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz] eingefügt:

"Artikel 103 [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz]
Überleitungsvorschrift zum Haushaltsbegleitgesetz 2011

Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2011 beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden."

Artikel 5
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Dem § 23 Absatz 1 des Gerichtskostengesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 8 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn der Schuldner des Insolvenzverfahrens nach § 14 Absatz 3 der Insolvenzordnung die Kosten des Verfahrens trägt."

Artikel 6
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

§ 86a des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054) wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung des Energiesteuergesetzes

Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 838, 1007), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 8
Änderung des Stromsteuergesetzes

Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 9
Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung

Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 10
Änderung der Bundeshaushaltsordnung

Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 11
Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Das Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 88 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 12
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

In § 3 Absatz 1 Nummer 1a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, werden die Wörter "und während der Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld II weiterhin versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben" gestrichen.

Artikel 13
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

In § 25d Absatz 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird das Komma nach dem Wort "Schwerstbeschädigtenzulage" durch das Wort "sowie" ersetzt und werden die Wörter ", sowie der befristete Zuschlag nach § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" gestrichen.

Artikel 14
Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 15
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 16
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

In § 23 Absatz 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973), das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, werden nach dem Wort "oder" die Wörter "die Krankenversicherung der Bezieher von" eingefügt.

Artikel 17
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 18
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 221a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

" § 221a Weitere Beteiligung des Bundes für das Jahr 2011

Der Bund leistet im Jahr 2011 weitere 2 Milliarden Euro in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds. § 221 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die landwirtschaftlichen Krankenkassen 50 Prozent des Betrages zu überweisen sind, der sich bei der Bemessung nach § 221 Absatz 2 Satz 2 ergibt."

Artikel 19
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 20
Änderung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes

Artikel 1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) wird wie folgt geändert:

Artikel 21
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

In § 82 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, werden die Wörter ", des befristeten Zuschlags nach § 24 des Zweiten Buches" gestrichen.

Artikel 22
Änderung des Wohngeldgesetzes

Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 8 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 23
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 24
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 dieses Gesetzes tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 § 5 Nummer 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission in Kraft. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(2) Die übrigen Artikel dieses Gesetzes treten am 1. Januar 2011 in Kraft.