Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundeswaldgesetzes

A. Problem und Ziel

Das unverbindliche Angebot an Beratung und Betreuung des Privat- und Kommunalwaldes durch fachkundiges Personal der staatlichen Forstverwaltungen ist in einigen Bundesländern historisch gewachsen und unterstützt die Sicherung der Wahlfreiheit der Waldbesitzer bezüglich der fakultativen Inanspruchnahme forstlicher

Dienstleistungen und der Gewährleistung des Zugangs zu diesen

Dienstleistungen unabhängig von unterschiedlichen Besitzstrukturen. Um auch im öffentlichen Interesse liegende Forstdienstleistungen von der eigentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit der Holzvermarktung abzugrenzen, wird durch die in Artikel 1 enthaltene Vorschrift klargestellt, welche forstlichen Maßnahmen nicht zur Holzvermarktung im engeren Sinne zu zählen sind.

B. Lösung

Annahme des vorliegenden Gesetzesentwurfes.

Der Vorschlag zur Änderung des Bundeswaldgesetzes enthält eine gesetzliche Vermutungsregelung. Zum einen ist eine unwiderlegliche Vermutung vorgesehen, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung im Sinne des § 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfüllt sind. Zum anderen wird für den Fall, dass der innergemeinschaftliche Handel spürbar beeinträchtigt ist, eine widerlegliche Vermutung geschaffen, dass die Voraussetzungen einer Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 des Vertrages der Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) grundsätzlich gegeben sind. Ferner ist eine Evaluierungsklausel enthalten.

Durch die Regelung wird in keiner Weise die Wahlfreiheit der Waldbesitzer bezüglich der Inanspruchnahme forstlicher

Dienstleistungen und der Zugang zu diesen

Dienstleistungen berührt.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Keine. Der Gesetzentwurf bezweckt lediglich eine Klarstellung, die infolge des Kartellverfahrens zur Rundholzvermarktung gegen Baden-Württemberg erforderlich wurde.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Mehraufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung des Bundes und der Länder fällt durch die bundesweite Vereinheitlichung geringfügiger Umstellungsaufwand an.

F. Weitere Kosten

Keine.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundeswaldgesetzes

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 17. November 2016
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundeswaldgesetzes mit Begründung und Vorblatt.

Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil ohne ein beschleunigtes Verfahren die Gefahr besteht, dass die parlamentarischen Beratungen zu dem Gesetzentwurf nicht mehr -wie in der Protokollerklärung zugesagt- in dieser Legislaturperiode abgeschlossen werden können.

Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 29.12.16
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundeswaldgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundeswaldgesetzes

Das Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 413 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 40 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 und des § 46 bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Übrigen unberührt."

2. § 46 wird wie folgt gefasst:

§ 46 Weitere Vorschriften in besonderen Fällen

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit

Ziel des vorliegenden Gesetzes zur Änderung des Bundeswaldgesetzes ist es, auch im öffentlichen Interesse liegende Forstdienstleistungen von der rein wirtschaftlichen Tätigkeit der Holzvermarktung abzugrenzen.

II. Sachverhalt

Den besonderen betriebswirtschaftlichen Produktionsbedingungen in der Forstwirtschaft (z.B. langfristige Produktionszeiträume, Identität von Produkt und Produktionsmittel, Untrennbarkeit der Waldgestaltung von der Sicherung der Waldfunktionen) einerseits und den aus der verdichteten Sozialpflichtigkeit des Waldeigentums resultierenden vielgestaltigen, auch im öffentlichen Interesse liegenden Anforderungen an die Waldbewirtschaftung andererseits steht ein unverbindliches Angebot an staatlichen Forstdienstleistungen gegenüber, das die Anstrengungen der Bewirtschafter insbesondere kleinerer Waldflächen bei der eigenverantwortlichen Erbringung der mit der nachhaltigen Waldbewirtschaftung und -pflege verknüpften Gemeinwohlleistungen flankiert. Diese rein fakultativen staatlichen Forstdienstleistungen betreffen nicht den Bereich der Holzvermarktung im engeren Sinne, sondern vielmehr nur waldbauliche Maßnahmen, die der eigentlichen Holzvermarktung vorgelagert sind (bis zur Bereitstellung und Registrierung des Rohholzes) und zugleich öffentlichen Interessen dienen. Hinsichtlich dieser Maßnahmen wird gesetzlich vermutet, dass sie die Voraussetzungen für eine Freistellung im Sinne des § 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und Artikel 101 Absatz 3 AEUV erfüllen.

Die Möglichkeiten der Waldbesitzer, sich zu Forstbetriebsgemeinschaften zusammenzuschließen, bleiben unangetastet.

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen wurde geprüft und ist gegeben.

IV. Nachhaltigkeitsprüfung

Die vorgesehene Änderung zielt insbesondere darauf, das Bundeswaldgesetz an aktuelle Erfordernisse des Kartellrechts anzupassen und dabei die bisherige hohe Qualität der nachhaltigen, multifunktionalen Waldbewirtschaftung in Deutschland auch künftig sicherzustellen. Private und kommunale Waldbesitzer sollen auch künftig die Möglichkeit haben, sich bei der Bewirtschaftung ihrer Wälder - soweit sie dieses wünschen - durch das fachkundige Personal der staatlichen Forstverwaltungen betreuen zu lassen. Die Gesetzesänderung soll den rechtlichen Rahmen dafür schaffen, dass die bisherigen staatlichen Betreuungsangebote der Länder kartellrechtlich zulässig gestaltet werden und weiter aufrechterhalten werden können. Dies ist - vor allem für kleinere Waldbesitzer und ihre Zusammenschlüsse - ein wichtiger Beitrag zur Sicherung einer nachhaltigen Waldwirtschaft, insbesondere auch vor dem Hintergrund von zunehmend komplexeren Herausforderungen (z.B. Klimaänderung) und Anforderungen an die Waldbewirtschaftung (z.B. Natur- und Artenschutz). Die Änderungen tragen dazu bei, dass die Forstwirtschaft in Deutschland auch künftig nachhaltig bleibt und die natürlichen Lebensgrundlagen erhalten werden. Dies betrifft insbesondere die Indikatoren 7 und 10 der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Die Änderungen des Bundeswaldgesetzes tragen außerdem auch dazu bei, dass die Waldbestände nur im Rahmen ihrer Fähigkeit zur Regeneration genutzt werden. Nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsaspekte wie z.B. Generationengerechtigkeit, sozialen Zusammenhalt, Lebensqualität und die Wahrnehmung internationaler Verpflichtungen sind - auch unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsindikatoren - sind nicht zu erwarten.

V. Gleichstellungspolitische Bedeutung

Gleichstellungspolitische Aspekte sind nicht berührt

VI. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Keine. Der Gesetzentwurf bezweckt lediglich eine Klarstellung, die infolge des Kartellverfahrens zur Rundholzvermarktung gegen Baden-Württemberg erforderlich wurde.

VII. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Mehraufwand.

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung des Bundes und der Länder fällt durch die bundesweite Vereinheitlichung geringfügiger Umstellungsaufwand an.

VIII. Weitere Kosten

Keine.

IX. Evaluierung

Nach fünf Jahren berichtet die das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft dem Deutschen Bundestag über die Wirksamkeit des Gesetzes.

B. Besonderer Teil

Zu § 40 Absatz 3

Die Unberührtheitsklausel des § 40 Abs. 3 wird um den neuen § 46 erweitert.

Zu § 46(neu)

Die Forstwirtschaft ist durch Besonderheiten gekennzeichnet, die sie von anderen landwirtschaftlichen Produktionszweigen unterscheidet. Dazu gehört insb. die Langfristigkeit der Produktion - zwischen der Entscheidung über die Art der Neubegründung eines Bestandes und der Nutzung liegen oft 100 Jahre und mehr. Darüber hinaus werden an die Waldbewirtschaftung hohe Anforderungen hinsichtlich der Bereitstellung von Gemeinwohlleistungen gestellt. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass diese Gemeinwohlleistungen auch weiterhin zur Verfügung stehen. Diese Gemeinwohlleistungen werden insbesondere durch die über Jahrzehnte währende Bestandspflege und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder erbracht, für die private, kommunale und staatliche Waldeigentümer die Verantwortung tragen - seien es die vielen einzelnen, z.T. kleinstrukturierten Forstbetriebe, seien es die eine wichtige Bündelungsfunktion wahrnehmenden Forstbetriebsgemeinschaften oder seien es in gleichem Maße die Staatsforstbetriebe.

Um die im Interesse der Allgemeinheit liegende ordnungsgemäße Waldpflege und -bewirtschaftung durch alle Waldbesitzer gleichermaßen erbringen zu können, haben - neben den Forstbetriebsgemeinschaften sowie den privaten und kommunalen Forstbetrieben - auch die Staatsforstbetriebe in ihren jeweiligen Ländern Betreuungsangebote für kleinere private und kommunale Waldeigentümer entwickelt.

Um diese auch im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben von der rein wirtschaftlichen Tätigkeit der Holzvermarktung abzugrenzen, wird in § 46 - neu - BWaldG - gleichsam negativ - definiert, welche forstlichen Maßnahmen im Einzelnen nicht zur Holzvermarktung im engeren Sinne zu zählen sind. Die Holzvermarktung im engeren Sinne, d.h. der Verkauf des an der Waldstraße liegenden, nach Qualität sortierten Holzes und die eigentliche Vermarktung des Holzes stellen wirtschaftliche Tätigkeiten dar. Diejenigen Tätigkeiten, die den Holzverkauf und die Holzvermarktung im engeren Sinne vorbereiten, können sowohl wirtschaftliche wie auch öffentlichen Interessen dienende Aspekte beinhalten. Zum einen liefern die Planung von Holzerntemaßnahmen, das Holzauszeichnen, der Holzeinschlag und die Holzaufnahme in Holzlisten wichtige Daten für den Holzverkauf, wie bspw. Informationen zu Baumart, Sortiment, Qualität, Stärke und Menge. Nur mit Hilfe dieser Daten können Holzverkaufsverhandlungen effektiv ausgestaltet werden. Zum anderen dienen diese forstwirtschaftlichen Maßnahmen aber auch der Waldpflege und Walderhaltung. Der Wald hat neben einer Nutzfunktion auch eine Schutz- und Erholungsfunktion. So geht es bspw. bei der jährlichen Betriebsplanung auch um die Maßnahmen, die für den Waldschutz und die Waldpflege zu treffen sind. Die Holzlistenerstellung dient auch der Gewährleistung der Nachhaltigkeit des Holzeinschlags und der Sicherung des Herkunftsnachweises nach der EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) 995/2010. Und auch beim Holzauszeichnen spielen die Stabilitätssicherung und das nachhaltige Wachstum der Baumbestände eine Rolle.

Nach § 46 - neu - BWaldG wird vermutet, dass die der Holzvermarktung vorgelagerten forstwirtschaftlichen Maßnahmen die Voraussetzungen für eine Freistellung im Sinne des § 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und Art. 101 Abs. 3 AEUV erfüllen.

Absatz 1 enthält eine unwiderlegliche Vermutung, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung im Sinne des § 2 GWB erfüllt sind.

Absatz 2 enthält für den Fall, dass der innergemeinschaftliche Handel spürbar beeinträchtigt ist, eine widerlegliche Vermutung, dass die Voraussetzungen einer Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV grundsätzlich - nämlich soweit es dem nationalen Gesetzgeber möglich ist, eine solche Regelung zu treffen - gegeben sind. Durch die widerlegliche Vermutung wird der durch die Verordnung (EG) Nr. 1/20031 vorgegebenen einheitlichen Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts Rechnung getragen.

Absatz 3 enthält die Vorgabe, in einem fortlaufenden Review-Prozess, der sowohl die strukturelle Entwicklung im Forstsektor als auch die maßgeblichen kartellrechtlichen Weichenstellungen einbezieht, die Erreichung der gesetzgeberischen Zielsetzungen zu überprüfen und hierüber dem Bundestag zu berichten sowie Änderungsvorschläge zu unterbreiten, damit gegebenenfalls nachgesteuert werden kann. Dies wäre z.B. dann angezeigt, wenn die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Regelungen wider Erwarten indirekt die Bildung oder Entwicklung von Forstbetriebsgemeinschaften behindern würden.

Die Regelung in § 46 - neu - BWaldG berührt in keiner Weise die Wahlfreiheit der Waldbesitzer bezüglich der Inanspruchnahme forstlicher Dienstleistungen und den Zugang zu diesen Dienstleistungen. Es bleibt auch künftig allein der Entscheidung des Waldbesitzers überlassen, ob und wenn ja, welche forstlichen Dienstleistungen von Dritten er in Anspruch nehmen möchte. Die vielfältigen eigenverantwortlichen Anstrengungen der Waldbesitzer zur Erbringung der mit der nachhaltigen Waldbewirtschaftung und -pflege verknüpften Gemeinwohlleistungen werden lediglich flankiert.

§ 46 - neu - BWaldG schränkt auch nicht die Verpflichtung der Landesforstverwaltungen und -betriebe ein, fakultative staatliche Forstdienstleistungen im Wettbewerb diskriminierungsfrei und nicht unter Gestehungskosten anzubieten.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes am Tag nach der Verkündung.