Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Berlin, Bremen, Nordrhein-Westfalen
Haushaltsbegleitgesetz 2011
(HBeglG 2011)

Punkt 5 der 877. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2010

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 die Einberufung des Vermittlungsausschusses aus folgendem Grund zu verlangen:

Zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a1 - neu - (§ 54 Absatz 1a - neu - EnergieStG)

In Artikel 7 Nummer 1 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe a1 einzufügen:

Begründung:

Die Regelungen zur Fernwärme in der Fassung des Regierungsentwurfes sollen wiederhergestellt werden. Die im Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages gestrichene steuerliche Entlastung von Fernwärme ist nicht zielführend und belastet die klima- und umweltfreundliche Versorgung der Bevölkerung mit Wärme unangemessen.

Die Fernwärme leistet einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Klima- und Umweltziele Deutschlands. Insbesondere in Verbindung mit Kraft-WärmeKopplung (KWK) sowie bei der Nutzung von Abwärme bietet sie eine hocheffiziente Verwendung regenerativer und fossiler Energieträger sowie die Nutzung Erneuerbarer Energien für Ballungsräume, die ein relativ begrenztes Dachpotenzial und eingeschränkte Möglichkeiten für die Nutzung von Wärmepumpen auf der Basis von Erd- oder Umweltwärme aufweisen. Darüber hinaus reduzieren moderne hocheffiziente Fernwärmeanlagen im Vergleich zu Einzelheizungen die Bildung von Feinstaub und luftgetragenen Schadstoffen und tragen somit zu einer Verbesserung der Luftqualität in städtischen Verdichtungsräumen bei.

Eine steuerliche Entlastung der Fernwärme im Energiesteuergesetz ist wichtig und notwendig, um das von der Bundesregierung gesetzte Ziel, den KWK-Anteil an der gesamten Stromerzeugung bis 2020 auf 25 Prozent zu erhöhen, nicht zu gefährden.

Neben KWK-Anlagen sind Heizwerke ein wichtiger und notwendiger Bestandteil in den meisten Fernwärmenetzen. Sie gewährleisten nicht nur die effiziente Abdeckung von Bedarfsspitzen, sondern auch den ökologisch und ökonomisch sinnvollen Ausbau von Wärmenetzen.

Die an die Fernwärmenetze angeschlossenen Heizsysteme unterliegen in der Regel dem Emissionshandel und treten auf dem Wärmemarkt in Konkurrenz mit anderen Heizlösungen, die nicht am Emissionshandel teilnehmen, so dass keine vergleichbaren Ausgangsbedingungen auf dem Wärmemarkt bestehen. Die vorgesehene steuerliche Entlastung hätte bestehende Wettbewerbsnachteile zugunsten der Fernwärme abgebaut.