Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung
(Restrukturierungsgesetz)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 68. Sitzung am 28. Oktober 2010 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksachen 17/3407, 17/3547 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz) - Drucksachen 17/3024, 17/3362 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 26.11.10
Erster Durchgang: Drucksache. 534/10 (PDF)

Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Reorganisation von Kreditinstituten (Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz - KredReorgG)

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsätze von Sanierungs- und Reorganisationsverfahren

Sanierungsverfahren

§ 2 Einleitung und Beantragung des Sanierungsverfahrens; Inhalt des Sanierungsplans

§ 3 Anordnung des Sanierungsverfahrens; Bestellung des Sanierungsberaters

§ 4 Rechtsstellung des Sanierungsberaters; Verordnungsermächtigung

§ 5 Gerichtliche Maßnahmen

§ 6 Umsetzung des Sanierungsplans; Aufhebung des Sanierungsverfahrens

Reorganisationsverfahren

§ 7 Einleitung, Beantragung und Anordnung des Reorganisationsverfahrens

§ 8 Inhalt des Reorganisationsplans

§ 9 Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital

§ 10 Sonstige gesellschaftsrechtliche Regelungen

§ 11 Ausgliederung

§ 12 Eingriffe in Gläubigerrechte

§ 13 Beendigung von Schuldverhältnissen

* Wird neu geschaffen durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie, Bundestagsdrucksachen 17/1720, 17/2472.

§ 14 Anmeldung von Forderungen

§ 15 Prüfung und Feststellung der Forderungen

§ 16 Vorbereitung der Abstimmung über den Reorganisationsplan

Ordnet das Oberlandesgericht die Durchführung des Reorganisationsverfahrens an, legt es die abstimmungserheblichen Inhalte des Reorganisationsplans in der Geschäftsstelle zur Einsicht für die Beteiligten aus und bestimmt einen Termin, in dem der Reorganisationsplan und das Stimmrecht der Gläubiger erörtert werden und über den Reorganisationsplan abgestimmt wird. Der Termin ist innerhalb eines Monats nach der Anordnung der Durchführung des Reorganisationsverfahrens anzusetzen. Zugleich bestimmt das Oberlandesgericht einen Termin für die Hauptversammlung der Anteilsinhaber zur Abstimmung nach § 18; dieser Termin soll vor dem Erörterungs- und Abstimmungstermin der Gläubiger nach Satz 1 stattfinden.

§ 17 Abstimmung der Gläubiger

§ 18 Abstimmung der Anteilsinhaber

§ 19 Annahme des Reorganisationsplans

§ 20 Gerichtliche Bestätigung des Reorganisationsplans

§ 21 Allgemeine Wirkungen des Reorganisationsplans; Eintragung ins Handelsregister

§ 22 Aufhebung des Reorganisationsverfahrens; Überwachung der Planerfüllung

§ 23 Schutz von Finanzsicherheiten sowie von Zahlungs- und Wertpapiersystemen

Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und - abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten sind entsprechend anzuwenden.

Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 2 wird wie folgt geändert1:

4. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "die nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bestellten Aufsichtspersonen" durch die Wörter "die nach § 45c bestellten Sonderbeauftragten" ersetzt.

5. § 22o wird wie folgt geändert:

6. § 35 wird wie folgt geändert:

7. § 36 Absatz 1a wird aufgehoben.

8. § 45 wird wie folgt gefasst:

" § 45 Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und der Liquidität

1 Redaktioneller Hinweis: Die Änderung berücksichtigt bereits die Änderungen des § 2 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (Bundestagsdrucksachen 17/1720, 17/2472).

9. Nach § 45b wird folgender § 45c eingefügt:

" § 45c Sonderbeauftragter

10. § 46 wird wie folgt geändert:

11. § 46a wird aufgehoben.

12. § 46b wird wie folgt geändert:

13. § 46c wird wie folgt gefasst:

2 Redaktioneller Hinweis: Die Neufassung berücksichtigt bereits die Ergänzung der entsprechenden Regelung durch Artikel 1 Nummer 38 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (Bundestagsdrucksachen 17/1720, 17/2472).

" § 46c Insolvenzrechtliche Fristen und Haftungsfragen

14. § 46d wird wie folgt geändert:

15. Nach § 48 wird folgender Unterabschnitt 4a eingefügt:

"4a. Maßnahmen gegenüber Kreditinstituten bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems

§ 48a Übertragungsanordnung

§ 48b Bestands- und Systemgefährdung

§ 48c Fristsetzung; Erlass der Übertragungsanordnung

§ 48d Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit

§ 48e Inhalt der Übertragungsanordnung

§ 48f Durchführung der Ausgliederung

§ 48g Wirksamwerden und Wirkungen der Ausgliederung

§ 48h Haftung des Kreditinstituts; Insolvenzfestigkeit der Ausgliederung

§ 48i Gegenstände, die ausländischem Recht unterliegen

§ 48j Partielle Rückübertragung

§ 48k Partielle Übertragung

§ 48l Maßnahmen bei dem Kreditinstitut

§ 48m Maßnahmen bei dem übernehmenden Rechtsträger

§ 48n Unterrichtung

§ 48o Maßnahmen bei übergeordneten Unternehmen von Institutsgruppen

§ 48p Maßnahmen bei Finanzholding-Gruppen

§ 48q Maßnahmen bei Finanzkonglomeraten

Decken die einem Finanzkonglomerat zur Verfügung stehenden Eigenmittel die gemäß § 10b Absatz 1 erforderlichen Eigenmittel zu weniger als 90 vom Hundert oder ist zu erwarten, dass eine solche Unterdeckung eintreten wird, wenn keine korrigierenden Maßnahmen ergriffen werden, kann die Bundesanstalt in entsprechender Anwendung der §§ 48a bis 48k auch gegenüber dem übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen sowie gegenüber der gemischten Finanzholding-Gesellschaft eine Übertragungsanordnung erlassen. Die §§ 48l bis 48n sind entsprechend anzuwenden. § 48o Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 48r Rechtsschutz

§ 48s Beschränkung der Vollzugsfolgenbeseitigung; Entschädigung

16. In § 49 wird die Angabe "45 Abs. 1" durch die Angabe " 45" und werden die Wörter "der §§ 46 und 46a Abs. 1 und des § 46b" durch die Wörter "der §§ 45c, 46, 46b und 48a bis 48q" ersetzt.

16a. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:

" § 52a Verjährung von Ansprüchen gegen Organmitglieder von Kreditinstituten

17. § 56 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfondsgesetz - RStruktFG)

§ 1 Errichtung des Fonds

§ 2 Beitragspflichtige Unternehmen

Beitragspflichtige Unternehmen sind alle Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes mit einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz, die die Vorgaben der Kreditinstituts- Rechnungslegungsverordnung einhalten müssen. Kreditinstitute, die gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftssteuergesetzes von der Körperschaftssteuer befreit sind, und Brückeninstitute nach § 5 Absatz 1 sind nicht beitragspflichtig.

§ 3 Aufgabe und Verwendungszwecke des Restrukturierungsfonds

§ 4 Entscheidung über Restrukturierungsmaßnahmen

§ 5 Gründung eines Brückeninstituts und Anteilserwerb

§ 6 Garantie

§ 7 Rekapitalisierung

§ 8 Sonstige Maßnahmen

Der Restrukturierungsfonds kann seine Mittel zur Erfüllung sonstiger Ansprüche, die im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 entstehen, einsetzen. Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung sind insoweit nicht anzuwenden.

§ 9 Stellung im Rechtsverkehr

§ 10 Vermögenstrennung

Der Restrukturierungsfonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Restrukturierungsfonds; der Fonds haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.

§ 11 Verwaltung des Restrukturierungsfonds

§ 12 Mittel des Restrukturierungsfonds

Die Rechtsverordnung hat vorzusehen, dass die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Jahresbeiträge in Stufen unterteilt wird und diese Stufen mit unterschiedlichen Abgabesätzen zu belasten sind, wobei der Abgabesatz mit zunehmender Größe der Bemessungsgrundlage ansteigen soll. Die Rechtsverordnung kann auch die Erhebung von Mindestbeiträgen vorsehen, die unabhängig von der Erzielung eines Jahresüberschusses des Kreditinstituts erhoben werden können. Die Rechtsverordnung kann auch Bestimmungen zur Stundung und Fälligkeit von Beiträgen und Sonderbeiträgen und zur Erhebung von Verzugszinsen für verspätet geleistete Beiträge enthalten.

§ 13 Wirtschaftsführung und Rechnungslegung

§ 14 Informationspflichten und Verschwiegenheitspflicht

§ 15 Steuern

§ 16 Parlamentarische Kontrolle

Artikel 4
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch ... des Gesetzes vom ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3a die folgende Angabe eingefügt:

" § 3b Verschwiegenheitspflicht; Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht".

2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Der Fonds ist ein Sondervermögen im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes."

3. In § 3 Satz 5 werden die Wörter "der Sitz der Deutschen Bundesbank" durch die Wörter "der in § 3a Absatz 1 Satz 3 genannte Sitz der Anstalt" ersetzt.

4. § 3a wird wie folgt geändert:

5. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:

" § 3b Verschwiegenheitspflicht; Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

6. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "400 Milliarden Euro" durch die Wörter "300 Milliarden Euro" ersetzt.

7. § 8a wird wie folgt geändert:

9. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

10. Dem § 18 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt insbesondere für die Ausgabe neuer Aktien gegen Hingabe von Einlagen aus von dem Fonds eingegangenen stillen Gesellschaften oder von sonstigen Verbindlichkeiten des Unternehmens gegenüber dem Fonds."

11. In § 19 Satz 1 werden nach den Wörtern "Die Übernahme" die Wörter ", Umstrukturierung, Veränderung oder Veräußerung" eingefügt.

12. Folgender § 20 wird angefügt:

" § 20 Veränderung und Beendigung von Rekapitalisierungsmaßnahmen

Artikel 6
Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 93 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren."

2. In § 142 Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter"; dies gilt auch für nicht über zehn Jahre zurückliegende Vorgänge, sofern die Gesellschaft zur Zeit des Vorgangs börsennotiert war" eingefügt.

Artikel 7
Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz

§ 24 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

" § 24 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur

Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung

§ 93 Absatz 6 des Aktiengesetzes in der seit dem ... [einsetzen: Inkrafttreten von Artikel 7 nach Artikel 17 dieses Gesetzes] geltenden Fassung ist auch auf die vor dem ... [einsetzen: Inkrafttreten von Artikel 7 nach Artikel 17 dieses Gesetzes] entstandenen und noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden."

Artikel 8
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 5 Satz 1 wird in Nummer 12 am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 13 angefügt:

"13. Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes."

2. Dem § 52 Absatz 12 wird folgender Satz angefügt:

" § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 13 in der Fassung des Gesetzes vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. September 2010 beginnen."

Artikel 9
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

" § 23a Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz Die Kosten des Sanierungs- und Reorganisationsverfahrens schuldet nur das Kreditinstitut."

4. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:

" § 53a Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz

Die Gebühren im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren werden nach der Bilanzsumme des letzten Jahresabschlusses vor der Stellung des Antrags auf Durchführung des Sanierungs- oder Reorganisationsverfahrens erhoben."

5. Nach Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1) wird folgender Abschnitt 5 eingefügt:

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG

Nr. GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
Abschnitt 5
Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem
Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
1650Sanierungsverfahren0,5
1651Die Durchführung des Sanierungsverfahrens wird nicht angeordnet:
Die Gebühr 1650 beträgt
0,2
1652Reorganisationsverfahren1,0
1653Die Durchführung des Reorganisationsverfahrens wird nicht angeordnet:
Die Gebühr 1652 beträgt
0,2".

Artikel 10
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 23a folgende Angabe eingefügt:

" § 24 Gegenstandswert im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz".

2. Nach § 23a wird folgender § 24 eingefügt:

" § 24 Gegenstandswert im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz

Ist der Auftrag im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren von einem Gläubiger erteilt, bestimmt sich der Wert nach dem Nennwert der Forderung."

Artikel 11
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

In § 375 Nummer 11 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden die Wörter "sowie 46a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5" gestrichen.

Artikel 12
Änderung des Pfandbriefgesetzes

Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 36 folgende Angabe eingefügt:

" § 36a Trennungsprinzip bei Reorganisation oder Restrukturierung der Pfandbriefbank".

2. § 30 wird wie folgt geändert:

3. § 31 wird wie folgt geändert:

Artikel 13
Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes

Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 46a Abs. 1 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe " § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6" ersetzt.

2. In § 9 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe " § 46a" durch die Angabe " § 46" ersetzt.

Artikel 14
Änderung des Investmentgesetzes

Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 17a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 36 Abs. 1a Satz 2 bis 5 des Kreditwesengesetzes" durch die Angabe " § 45c Absatz 6 und 7 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

2. In § 19i Satz 5 wird die Angabe " § 45 Abs. 4 Satz 1 des Kreditwesengesetzes" durch die Angabe " § 45 Absatz 5 Satz 1 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

Artikel 15
Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Absatz 2 wird die Angabe " § 36 Abs. 1a Satz 2 bis 5 des Kreditwesengesetzes" durch die Angabe " § 45c Absatz 6 und 7 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

2. § 16 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

" § 45c Absatz 2 Nummer 8, Absatz 6 und 7, § 46 Absatz 1 Satz 3 bis 6 sowie § 46c des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend."

Artikel 16
Änderung des Anfechtungsgesetzes

In § 7 Absatz 3 des Anfechtungsgesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden die Wörter " § 46a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen" durch die Wörter " § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

Artikel 16a
Änderung der Prüfungsberichtsverordnung

In § 10 Absatz 1 Satz 1 der Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3793) wird nach der Angabe " § 25a Absatz 1 Satz 3" die Angabe "Nummer 1" gestrichen.

Artikel 17
Inkrafttreten

Die Artikel 3 und 4 treten am 31. Dezember 2010, Artikel 2 Nr. 16a sowie die Artikel 5, 6 und 7 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2011 in Kraft.