Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung
(Restrukturierungsgesetz)

Der federführende Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses aus folgenden Gründen zu verlangen:

1. Zu Artikel 2 Nummer 16a (§ 52a Absatz 1 Satz 2 - neu - KWG)

In Artikel 2 Nummer 16a ist in § 52a Absatz 1 folgender Satz anzufügen: "Ausgenommen sind Ansprüche von Kreditinstituten, deren Organisationsrecht sich nach landesrechtlichen Bestimmungen richtet."

Begründung:

Durch den vom Deutschen Bundestag eingefügten neuen § 52a Kreditwesengesetz (KWG) wird einheitlich für alle Ansprüche von Kreditinstituten gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans die Verjährungsfrist wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten auf zehn Jahre verlängert. Das Organverhältnis und die sich daraus ergebenden Sorgfaltspflichten sind jedoch Teil des Organisationsrechts, welches bei öffentlichrechtlichen Sparkassen und Landesbanken in die Regelungszuständigkeit der Länder fällt.

Demgegenüber sah der Regierungsentwurf noch vor, eine Verlängerung der Verjährungsfrist durch Änderung des § 93 Absatz 6 Aktiengesetz herbei zu führen. Durch diese Regelung wären verfassungsrechtskonform die Kreditinstitute der Länder von der Regelung ausgenommen gewesen.

Dagegen werden durch den Beschluss des Deutschen Bundestages, die Verlängerung der Verjährungsfrist nunmehr im KWG anzusiedeln, auch die dem Organisationsrecht der Länder unterliegenden öffentlichrechtlichen Banken erfasst.

Die in diesem Antrag vorgeschlagene Ergänzung des § 52a Absatz 1 KWG um eine Ausnahmeregelung für Kreditinstitute, deren Organisationsrecht sich nach landesrechtlichen Bestimmungen richtet, stellt die Verfassungskonformität wieder her.

Es obliegt den Ländern zu überprüfen, ob eine Verlängerung der Verjährungsfristen durch eine Neufassung von Landesgesetzen erforderlich ist.

2. Zu Artikel 3 (§ 2 nach Satz 2 RStruktFG)

In Artikel 3 sind nach § 2 Satz 2 folgende Sätze anzufügen:

"Ebenfalls nicht beitragspflichtig sind Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften), deren Tätigkeit sich auf die Wahrnehmung von Wirtschaftsförderungsmaßnahmen insbesondere in Form der Übernahme und Verwaltung von staatlichen Bürgschaften und Garantien oder von Bürgschaften und Garantien mit staatlichen Rückbürgschaften oder auf der Grundlage staatlich anerkannter Richtlinien gegenüber Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Leasinggesellschaften und Beteiligungsgesellschaften für Kredite, Leasingforderungen und Beteiligungen an mittelständischen Unternehmen zu ihrer Gründung und zur Erhaltung und Förderung ihrer Leistungsfähigkeit beschränkt. Voraussetzung für die Ausnahme nach Satz 3 ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des in Satz 3 genannten Zwecks verwendet werden."

Begründung:

Das Geschäftsmodell der Bürgschaftsbanken sieht vor, dass von Bund und Ländern global rückverbürgte Bürgschaften gegen Entgelt als Kreditsicherheiten vergeben werden. Wird eine Bürgschaftsbank in Anspruch genommen, so wird der entstandene Schaden in hohem Maße (alte Länder 65 Prozent, neue Länder 80 Prozent, während der Laufzeit des Wirtschaftsfonds Deutschland zum Teil noch einmal um 10 Prozentpunkte erhöht) durch die Rückbürgschaften aufgefangen.

Bei der Bürgschaftsvergabe sind die Bürgschaftsbanken engen Restriktionen unterworfen (max. 1 Mio. Euro, während der Laufzeit des Wirtschaftsfonds Deutschland 2 Mio. Euro pro Fall, Sicherheiten nur für KMU etc.), so dass im Vergleich zu Geschäftsbanken kaum nennenswerte Risiken begründet werden können. Die Gewinne der Bürgschaftsbanken müssen thesauriert werden. Eigenkapitalschmälernde Ausschüttungen unterbleiben damit zwangsläufig. Würden die Bürgschaftsbanken gezwungen, Beiträge zu leisten, würden sie letztlich zugunsten der Geschäftsbanken, die Gewinne ausschütten können, geschwächt.

Darüber hinaus haben diese Institute keine Systemrelevanz. Sie wirken aber dadurch, dass sie den Hausbanken gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zusätzliche Sicherheiten zur Verfügung stellen eher stabilisierend als risikoverschärfend.

3. Zu Artikel 3 (§ 2 a.E. RStruktFG)

In Artikel 3 sind in § 2 am Ende folgende Sätze anzufügen:

"Weiterhin nicht beitragspflichtig sind Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, die den Sicherungseinrichtungen der regionalen Sparkassen- und Giroverbände oder der Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken angeschlossen sind, solange diese Sicherungseinrichtungen auf Grund ihrer Satzungen die angeschlossenen Institute selbst schützen, insbesondere deren Liquidität und Solvenz gewährleisten, und über die dazu erforderlichen Mittel verfügen (institutssichernde Einrichtungen). Die institutssichernden Einrichtungen unterliegen unbeschadet der bestehenden Aufsicht anderer staatlicher Stellen hinsichtlich der Anforderungen nach Satz 3*) der Aufsicht und Prüfung durch die Bundesanstalt; § 7 Absatz 3 Satz 4 und § 10 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 gelten entsprechend. Die institutssichernden Einrichtungen sind verpflichtet, der Bundesanstalt Änderungen ihrer Satzung anzuzeigen. Die Bundesanstalt unterrichtet das Bundesministerium der Finanzen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine institutssichernde Einrichtung die Anforderungen nach Satz 3*) nicht erfüllt. Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der betroffenen institutssichernden Einrichtung die Feststellung treffen, dass die Anforderungen nach Satz 3*) nicht erfüllt sind."

Begründung:*)

Das Restrukturierungsgesetz schafft die notwendigen Voraussetzungen dafür, dass Kreditinstitute im Krisenfall schnell und effizient saniert oder abgewickelt werden können. Als Instrumentarium hat der Restrukturierungsfonds beispielsweise die Möglichkeit, Brückenbanken zu gründen, Garantien zu gewähren und Rekapitalisierungen vorzunehmen.

Die Nummerierung ist bei Annahme von Ziffer 2 redaktionell anzupassen.

Die zur Umsetzung dieser Maßnahmen benötigten Mittel soll der Restrukturierungsfonds von der deutschen Kreditwirtschaft einsammeln. Für die Kreditinstitute hat der Fonds somit vor allem den Charakter einer Versicherung, die in der eigenen Krise durch Maßnahmen und Kapital hilft und den plötzlichen Ausfall eines Kontrahenten verhindert. Auf diese Weise schafft der Fonds unter den Instituten und infolge dessen auch auf dem gesamten Finanzmarkt das erforderliche Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der deutschen Kreditwirtschaft.

Nutznießer des Rettungsfonds werden Kreditinstitute sein, die aufgrund ihrer Größe oder Vernetzung systemische Risiken bergen. Zu dieser Gruppe gehören die großen, systemrelevanten Kreditinstitute, die aufgrund ihrer Größe und Struktur nur den Staat und damit die Steuerzahler als Garanten haben. Sie profitieren daher unmittelbar von Maßnahmen des Rettungsfonds, die der Wahrung der Stabilität und Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte und der Vermeidung von "Ansteckungsrisiken" dienen. Mit dieser Gruppe können aber Institute mit eigenständiger Institutssicherung nicht gleichgesetzt werden. Stützt der Rettungsfonds ein systemrelevantes Institut, so profitieren institutsgesicherte Banken allenfalls mittelbar ähnlich wie jeder andere gewerbliche Marktteilnehmer. Ein darüber hinausgehender Nutzen ist allenfalls theoretischer Natur.

Über bewährte und funktionierende Sicherungseinrichtungen verfügen vor allem die Sparkassen und Genossenschaftsbanken. Diese Einrichtungen sorgen schon heute erfolgreich für eine ausreichende Liquidität und Solvenz der angeschlossenen Banken und sichern die von ihnen selbst ausgehenden Systemrisiken umfassend ab.

Unter diesen Vorzeichen können institutsgesicherte Banken und Sparkassen nicht vom Restrukturierungsfonds profitieren und sollten infolgedessen auch nicht darin einzahlen.

In Anlehnung an das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz entfällt die Beitragspflicht nur unter der Voraussetzung, dass die BaFin regelmäßig die Ordnungsmäßigkeit und Funktionsfähigkeit der Einrichtungen überprüft.

Zu Artikel 3 (§ 12 Absatz 10 Satz 2 RStruktFG)

In Artikel 3 ist in § 12 Absatz 10 Satz 2 vor den Wörtern "der Zustimmung" das Wort "nicht" zu streichen.

Begründung:**)

Gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG bedürfen Rechtsverordnungen der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Da es sich hierbei um ein zustimmungsbedürftiges Gesetz handelt, ist die Mitwirkung des Bundesrates bei der Restrukturierungsfondsverordnung verfassungsrechtlich geboten.

Im Hinblick auf die Bedeutung der durch diese Rechtsverordnung zu regelnden Materie (Folgen des Erreichens oder Unterschreitens der Zielgröße des Restrukturierungsfonds i.H.v. 70 Mrd. Euro, Jahresbeiträge, Sonderbreiträge und Informationspflichten, die zur Erhebung der Jahres- bzw. Sonderbeiträge erforderlich sind) möchte der Bundesrat auf sein Zustimmungsrecht nicht verzichten. Die Bankenabgabe hat für die Finanzplätze in Deutschland, für die vielen kleinen und großen Kreditinstitute in den Ländern und für die allgemeine Kreditversorgung eine große Bedeutung. Daher ist eine Beteiligung des Bundesrates beim Erlass der Verordnung auch unerlässlich.

Dafür, dass die Rechtsverordnung Regelungen von Bedeutung trifft, spricht auch der Umstand, dass der Bundestag sich in § 12 Absatz 10 Restrukturierungsfondsgesetz die Möglichkeit eingeräumt hat, die Rechtsverordnung zu ändern bzw. abzulehnen, obwohl eine Beteiligung des Bundestages im Gegensatz zu der des Bundesrates verfassungsrechtlich nicht geboten ist.

Der Bemessung der Beiträge kommt zudem eine entscheidende Rolle für die Bedeutung der Finanzstandorte in Deutschland zu. Die Höhe von Beiträgen bildet einen nicht unwesentlichen Gesichtspunkt bei der Standortwahl im Wettbewerb mit anderen europäischen oder internationalen Finanzplätzen, so dass den Länderinteressen insoweit - etwa durch Sicherung bestehender und Schaffung neuer Arbeitsplätze im Finanzsektor - durch die Beteiligung des Bundesrates Rechnung zu tragen ist.

Darüber hinaus wird die Bankenabgabe das Steueraufkommen der Landeshaushalte belasten, soweit das Gesetz Sonderbeiträge zum Betriebsausgabenabzug zulässt, Jahresbeiträge dagegen nicht. Über die Rechtsverordnung wird die Bundesregierung vor allem den Beitragssatz festgelegen. Je höher der Beitragssatz und damit der Jahresbeitrag ausfällt, um so mehr Vermögen wird in kurzer Zeit angespart und um so geringer ist der Bedarf an Sonderbeiträgen in Krisenzeiten.

**)Bei Annahme von Ziffer 5 und Ziffer 6 wird die Begründung redaktionell angepasst.

Die Höhe des Beitragssatzes hat also unmittelbare Wirkung für das Fondsvermögen. Er hat aber - aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Jahres- und Sonderbeiträgen - auch direkte Auswirkungen auf das Steueraufkommen der Landeshaushalte. Vor diesem Hintergrund ist eine Zustimmung des Bundesrates beim Erlass der Verordnung zwingend geboten.

6. Nach dem Gesetz ist vorgesehen, dass die Bundesregierung die Rechtverordnung über die Folgen eines Erreichens oder Unterschreitens der Zielgröße, die Jahres- und Sonderbeiträge sowie die Informationspflichten nach Absatz 7 im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank, aber ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen darf.

Die Bemessung der Bankenabgabe hat für die Finanzplätze in Deutschland herausragende Bedeutung, denn Abgaben und deren Höhe sind regelmäßig ein Standortgesichtspunkt im Wettbewerb mit anderen internationalen und europäischen Finanzplätzen. Zudem wird die Bankenabgabe die Ertragssituation großer und kleiner Banken in Deutschland zusätzlich belasten. Solche finanziellen Belastungen können sich auch auf die allgemeine Kreditversorgung in Deutschland auswirken.

Darüber hinaus wird die Bankenabgabe das Steueraufkommen der Landeshaushalte belasten. Nach dem Gesetz sind Sonderbeiträge zum Betriebsausgabenabzug zugelassen, Jahresbeiträge dagegen nicht. Über die Rechtsverordnung wird die Bundesregierung vor allem den Beitragssatz festlegen. Je höher der Beitragssatz und damit der Jahresbeitrag ausfällt, um so mehr Vermögen wird in kurzer Zeit angespart und um so geringer ist der Bedarf an Sonderbeiträgen in Krisenzeiten.

Die Höhe des Beitragssatzes hat also unmittelbare Wirkung für das Fondsvermögen. Er hat aber - auf Grund der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Jahres- und Sonderbeiträgen - auch direkte Auswirkungen auf das Steueraufkommen der Landeshaushalte. Vor diesem Hintergrund ist eine Zustimmung des Bundesrates beim Erlass der Verordnung zwingend geboten.

7. Zu Artikel 3 (§ 12 Absatz 10 Satz 7 RStruktFG)

In Artikel 3 sind in § 12 Absatz 10 Satz 7 im zweiten Teilsatz nach dem Wort "Verbindlichkeiten" ein Komma sowie die Wörter "das Risikogewicht der Aktivposten" einzufügen.

Begründung:

Nach dem Gesetz sollen sich die Beiträge der Kreditinstitute nach Kriterien wie Größe, Geschäftsvolumen und Vernetzung eines Kreditinstituts richten. Als konkrete Bemessungsgrundlage für die Beiträge benennt das Gesetz allerdings lediglich die Summe der eingegangenen Verbindlichkeiten sowie der noch nicht abgewickelten Termingeschäfte und umschreibt, welche Passivposten der Bankbilanz nicht berücksichtigt werden sollen.

Die Anknüpfung an den Bilanzposten "Verbindlichkeiten" enthält keine risikodifferenzierte Beitragsbemessung. Banken mit niedrigem Risikogehalt werden hierdurch gleichbehandelt mit Banken, die in ihren Büchern hohe Risiken halten. Diese Gleichbehandlung widerspricht dem Gedanken eines risikogewichteten und damit verursachungsgerechten Beitrags.

Die Risikobewertung von Aktiva ist heute schon Gegenstand der aufsichtsrechtlichen Eigenmittelvorschriften. Hierzu existiert ein austariertes und international einheitliches Instrumentarium zur Risikobewertung.

Die Verbindlichkeiten sollten zwar dem Grunde nach Basis der Beitragsbemessung sein. Daneben sollte aber auch das Risikogewicht der Aktiva Berücksichtigung finden. Ein geeigneter praktischer Weg könnte beispielsweise sein, das Risikogewicht der Aktiva in einem Faktor auszudrücken, mit dem die Verbindlichkeiten zu multiplizieren sind.

Um sicherzustellen, dass die Risikogewichtung Teil der Beitragsbemessung wird, ist das "Risikogewicht der Aktivposten" als weiteres ausdrückliches Merkmal in das Gesetz aufzunehmen.

8. Zu Artikel 3 (§ 12 Absatz 10 Satz 7 RStruktFG)

In Artikel 3 § 12 Absatz 10 Satz 7 sind im zweiten Halbsatz nach dem Wort "Termingeschäfte" die Wörter "unter Berücksichtigung des Gesamtrisikoprofils" einzufügen.

Begründung:

Ziel einer Berücksichtigung von Termingeschäften im Rahmen einer risikoadjustierten Bankenabgabe muss es sein, die Höhe der jährlichen Beiträge von dem mit Termingeschäften verbundenen Risiko abhängig zu machen. Dieser Anforderung genügt es nicht, wenn das Gesetz auf den Umfang der noch nicht abgewickelten Termingeschäfte abstellt. Denn Termingeschäfte können zwar der Spekulation dienen und ein hohes Verlustrisiko beinhalten, können umgekehrt aber auch der Absicherung (dem Hedging) dienen. Die risikosenkende Absicherung eines Geschäfts, beispielsweise eines Kredits, durch Termingeschäfte darf aber nicht die Bemessungsgrundlage der ausdrücklich risikoadjustierten Bankenabgabe erhöhen.

Es erscheint daher sachgerecht, die Summe der eingegangenen Verbindlichkeiten und den Umfang der noch nicht abgewickelten Termingeschäfte unter Berücksichtigung des Gesamtrisikoprofils als Basis der Bemessungsgrundlage zu definieren. Eine derartige Präzisierung würde nicht nur für die Termingeschäfte, sondern auch für die Summe der Verbindlichkeiten eine Berücksichtigung des Gesamtrisikoprofils vorschreiben. Letzteres könnte beispielsweise - gemäß der Forderung des Bundesrates in seiner Stellungnahme vom 15.10.2010 zum Restrukturierungsgesetz (Drucksache 534/10(B) HTML PDF ) - durch eine Berücksichtigung des Risikogewichts der Aktiva bei der Bemessungsgrundlage der Bankenabgabe geschehen, gerade weil dafür bereits ein austariertes und international einheitliches System der Risikobewertung zur Verfügung steht.

Die vorgeschlagene Berücksichtigung des Gesamtrisikoprofils sowohl der Verbindlichkeiten als auch der noch nicht abgewickelten Termingeschäfte ist insbesondere auch erforderlich, um zu verhindern, dass ein Aktivum und ein zur Absicherung dieses Aktivums eingegangenes Termingeschäft doppelt erfasst werden, während tatsächlich, unter der Voraussetzung eines perfekten Hedges und abgesehen vom Adressausfallrisiko, kein Verlustrisiko besteht. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass im Falle einer Abwicklung des Termingeschäfts über eine zentrale Gegenpartei auch noch das Adressausfallrisiko entfiele, so dass im Rahmen der vorgeschlagenen Berücksichtigung des Gesamtrisikoprofils auch zwischen bilateral abgeschlossenen Termingeschäften und über zentrale Gegenparteien abgeschlossenen Termingeschäften zu unterscheiden wäre.

9. Zu Artikel 3 (RStruktFG)

Die Bankenabgabe ist für die Finanzbranche und damit auch für die Finanzplätze in Deutschland ein besonderer Standort- und Wettbewerbsfaktor. Daher ist das Gesetz im Hinblick auf die Beitragsbemessung grundlegend zu überarbeiten; hierbei sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

10. Die Bankenabgabe ist für die Finanzbranche und damit auch für die Finanzplätze in Deutschland ein besonderer Standort- und Wettbewerbsfaktor. Bei der Beitragsbemessung sind daher folgende Punkte zu berücksichtigen:

11. a) Verbindlichkeiten innerhalb von Verbundstrukturen

Schon heute behandelt der Gesetzgeber Aktivpositionen innerhalb der Verbundstrukturen aufsichtsrechtlich als risikolos (vgl. § 10c KWG). Die gesetzliche Wertung muss sich auch in einer risikoadjustierten Bankenabgabe widerspiegeln.

  1. Verbindlichkeiten der Banken aus dem Förderkreditgeschäft

    Diese Positionen enthalten kein Risiko für die Banken. Sie sind im Regelfall nur "durchlaufende Posten". Das Fördergeschäft hat eine hohe real- und gesamtwirtschaftliche Bedeutung.

  2. Konzernverbindlichkeiten

Die Beiträge dürfen sich nicht allein deshalb erhöhen, weil sich Kreditinstitute als Konzerne strukturieren. Eine Doppelbelastung von Konzernmutter und Konzernteilunternehmen muss ausgeschlossen sein.

12. d) Derivategeschäfte

Als Lehre aus der Finanzmarktkrise hat man sich international darauf verständigt, Derivate verstärkt über zentrale Kontrahenten abzuwickeln und damit Vernetzungsgefahren des Marktes entgegenzuwirken. Aufsichtsrechtlich werden diese Geschäfte als annähernd risikolos bewertet. Diese Differenzierung zu bilateral abgeschlossenen Derivategeschäften muss sich auch in der Beitragsbemessung widerspiegeln.

13. Zu Artikel 3 (§ 12 Absatz 10 Satz 8 Nummer 1a -neu- RStruktFG)

In Artikel 3 ist in § 12 Absatz 10 nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:

"1a. Weiterleitungsmittel von Banken im Rahmen von Förder- und Treuhandkreditgeschäften,"

Begründung:

Die Landestreuhandbank Rheinland-Pfalz (LTH) ist eine im Rahmen der Wohnraumförderung des Landes Rheinland-Pfalz tätige Förderbank, die jedoch nicht gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit und somit von der Beitragspflicht des vorliegenden Gesetzes erfasst ist. Als Förderbank besteht der überwiegende Teil der Bilanzsumme aus Treuhandverbindlichkeiten. Diese sind Weiterleitungsmittel und enthalten kein eigenes Risikopotential.

Gemäß § 12 Absatz 10 RStruktFG muss die Höhe der Jahresbeiträge der Bankenabgabe am systemischen Risiko ausgerichtet sein. Dieses orientiert sich an der Größe und der Vernetzung des beitragspflichtigen Kreditinstituts im Finanzmarkt. Hierbei ist insbesondere die Summe der gegenüber anderen Kreditinstituten eingegangenen Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Die Weiterleitungsmittel sind Treuhandmittel sowie von den Förderbanken des Bundes und der Länder an die Banken zur Verfügung gestellte Mittel und daher nicht mit großvolumigen Geldaufnahmen an den offenen Kapitalmärkten vergleichbar, die von der Bankenabgabe erfasst werden sollen. Unter Risikogesichtspunkten sind die Weiterleitungsmittel den Kundeneinlagen bonitätsmäßig gleichzustellen. Des Weiteren besteht das Gegengeschäft aus kleingliedrigen Darlehen und Finanzierungen mit strenger Bonitätsprüfung. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Einbeziehung der Weiterleitungsmittel in die Bemessungsgrundlage für die Bankenabgabe unter sachlichen Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt.

14. Zu Artikel 8 Nummer 1 (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 13 EStG)

In Artikel 8 Nummer 1 ist § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 13 wie folgt zu fassen: "13. Jahresbeiträge und Sonderbeiträge nach § 12 Absatz 2 und 3 des
Restrukturierungsfondsgesetzes."

Begründung:

Das Gesetz differenziert beim steuerlichen Betriebsausgabenabzug zwischen Jahres- und Sonderbeiträgen. Jahresbeiträge sind vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, während Sonderbeiträge abzugsfähig sind.

Diese Differenzierung ist sachlich nicht nachvollziehbar, da beide Beitragsformen zum Ausgleich der Kosten des Restrukturierungsfonds erhoben werden sollen. Zudem hätte die Bundesregierung bzw. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) durch die Entscheidung, in welcher Höhe sie Jahresbeiträge oder Sonderbeiträge erhebt, unmittelbar Einfluss auf die Steuereinnahmen der Länder.

Ein Betriebsausgabenabzug kann für beide Beitragsarten nicht gewährt werden. Andernfalls würden die Steuerzahler indirekt auch künftige Bankenrettungen mitfinanzieren.

Die Bankenabgabe hat nach dem Gesetz auch eine Lenkungsfunktion. Sie soll der Entstehung von systemischen Risiken in den Kreditinstituten entgegenwirken. Wie die Bundesregierung in der Begründung zum Gesetzentwurf zutreffend ausführt, können die Beiträge ihre Lenkungswirkung nur dann in vollem Umfang erreichen, wenn sie den Gewinn nicht als Betriebsausgaben mindern.

Dabei darf aber nicht zwischen Jahres- und Sonderbeiträgen unterschieden werden. Die Jahresbeiträge sollen sich nach der Ermächtigung zum Erlass der Beitragsverordnung nach dem Geschäftsvolumen, der Größe und der Vernetzung richten. Die Sonderbeiträge ihrerseits knüpfen unmittelbar an die Höhe und die Relation der Jahresbeiträge an und entfalten über die potentiellen Zahllasten ähnliche Lenkungswirkung wie die Jahresbeiträge. Auch die Bundesregierung geht in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates davon aus, dass sowohl Jahres- als auch Sonderbeiträge Lenkungswirkung haben. Bei den Jahresbeiträgen sei die Lenkungswirkung nur ausgeprägter.