Empfehlungen der Ausschüsse
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Einkommensteuer-Richtlinien 2008
(Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 - EStÄR 2012)

904. Sitzung des Bundesrates am 14. Dezember 2012

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat,

der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 108 Absatz 7 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (R 5.7 Absatz 1 Satz 2 - neu - EStÄR 2012)

In Nummer 21 Buchstabe a ist Doppelbuchstabe bb wie folgt zu fassen:

"bb) Folgender Satz wird angefügt:

"2Ungeachtet des Abzugsverbotes des § 4 Abs. 5b EStG ist in der Steuerbilanz eine Gewerbesteuerrückstellung zu bilden; dadurch verursachte Gewinnauswirkungen sind außerbilanziell zu neutralisieren.""

Begründung:

Die Aussage des bisherigen Satzes 2, wonach "mit Ausnahme der Pensionsrückstellungen die Höhe der Rückstellung in der Steuerbilanz den zulässigen Ansatz in der Handelsbilanz nicht überschreiten darf", wird gestrichen. Diese Rechtsauslegung würde bedeuten, dass insbesondere die mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) eingeführten handelsrechtlichen Abzinsungsgrundsätze (vgl. § 253 Absatz 2 HGB) den steuerrechtlich zulässigen Rückstellungsbetrag ggf. nicht zum Ansatz kommen lassen, sondern auf den niedrigeren handelsrechtlichen Betrag "deckeln". Betroffen ist eine Vielzahl von Unternehmen unterschiedlicher Branchen.

Der handelsrechtliche Bilanzansatz als Bewertungsobergrenze für Rückstellungen in der Steuerbilanz ist aus folgenden Gründen nicht tragfähig:

2. Zu Artikel 1 Nummer 27 (R 6.11 Absatz 3 - neu - EStÄR 2012)

In Artikel 1 ist Nummer 27 wie folgt zu fassen:

"27. R 6.11 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Im Rahmen der Ausführungen zur Bewertung von Rückstellungen wird klarstellend eine Aussage aufgenommen, aus der sich ergibt, dass der Handelsbilanzansatz nicht die Obergrenze für den steuerlichen Wertansatz bildet, soweit in § 6 Absatz 1 Nummer 3a EStG steuerliche Bewertungsgrundsätze ausgewiesen sind.