Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG betreffend Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor KOM (2006) 507 endg.; Ratsdok. 12915/06

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 25. September 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 12. September 2006 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 13. September 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 627/90 = AE-Nr. 902180,
Drucksache 436/00 = AE-Nr. 002029,
Drucksache 887/02 = AE-Nr. 024030,
Drucksache 370/04 (PDF) = AE-Nr. 041560 und
Drucksache 163/05 (PDF) = AE-Nr. 050620

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit diesem Vorschlag sollen die Rechtssicherheit, die Klarheit und die Transparenz des Genehmigungsverfahrens durch die Aufsichtsbehörden in Bezug auf Übernahmen und die Erhöhung von Beteiligungen im Banken-, Versicherungs- und Wertpapiersektor beträchtlich erhöht werden.

1.2. Allgemeiner Hintergrund

Der europäische Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen ist untrennbar mit der aufsichtlichen Solidität und der Finanzstabilität verbunden. Eine stetige von der EU dominierte Konvergenz bei den Aufsichtsanforderungen, die sich auf gemeinsame Basisregeln und pragmatische Maßnahmen für die Durchführung und Anwendung der Gemeinschaftsrichtlinien auf dem Gebiet des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen stützt, hat bereits in großem Umfang zur Erreichung dieses Ziels beigetragen. Die grenzübergreifende Konsolidierung ist das Ergebnis der Geschäftsentscheidungen der Marktteilnehmer. Auch wenn de Konsolidierung kein Zweck an sich ist, bleibt sie doch ein Mittel zur Bewerkstelligung einer besseren Effizienz. Eine marktgetriebene Konsolidierung gestattet es den Instituten, ihr Potenzial voll auszuschöpfen und international wettbewerbsfähig zu sein. Ein wichtiger Aspekt des Binnenmarktes besteht in der Beseitigung sämtlicher nicht gerechtfertigter Hindernisse, die dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes entgegen stehen. Eine ungebührliche Einmischung seitens der Regulierungsbehörden bzw. der nationalen oder supranationalen Behörden in die Durchführung einer Geschäftsentscheidung, die zu einer Konsolidierung geführt hätte, könnte das reibungslose Funktionieren des Marktes wirksam verhindern. Im Extremfall könnte eine missbräuchliche Ausnutzung von Befugnissen eine ansonsten wirtschaftlich zu rechtfertigende Initiative in ihre Schranken verweisen und in der Praxis unmöglich machen.

Das derzeitige Aufsichtssystem in der Europäischen Union stützt sich auf den Grundsatz der Zuständigkeit der jeweils zuständigen Behörden in den Herkunftsmitgliedstaaten. Auch besteht eine der Basisanforderungen für die zuständigen Herkunfts- und Aufnahmelandbehörden darin, bei der Überwachung der Tätigkeiten von Instituten, die in anderen Ländern, als dem Land, in dem ihr Hauptsitz belegen ist, tätig sind, eng zusammen zu arbeiten.

1.3. Bestehende Gemeinschaftsvorschriften

Der bestehende Rechtsrahmen1 reguliert den Fall, in dem ein Erwerber eine Beteiligung an einem Finanzinstitut oder einer Wertpapierfirma sowohl im Inland als auch im Ausland erwerben oder erhöhen möchte. Die zuständigen Behörden können Einspruch gegen den Erwerb erheben, wenn sie nicht davon überzeugt sind, dass der betreffende Erwerber den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügt. Mit dem derzeitigen Rechtsrahmen werden keine spezifischen Kriterien für die Beurteilung der Eignung des Erwerbers aufgestellt. Deshalb verfügten die jeweils zuständigen Behörden über einen beträchtlichen Spielraum, was die Annahme, die Hinauszögerung oder die Ablehnung eines vorgeschlagenen Erwerbs betraf. Zudem ist in den derzeitigen Richtlinien das Verfahren nicht im Detail festgelegt, mittels dessen ein Erwerb zu bewerten ist.

1.4. Der vorgeschlagene Rechtsakt

Mit diesem Änderungsvorschlag wird der bestehende Rahmen in Bezug auf das Verfahren und die von den zuständigen Behörden zu prüfenden Kriterien im Hinblick auf die Beurteilung der Eignung eines Erwerbers beträchtlich geändert. Die geänderten Richtlinien legen das gesamte Verfahren fest, das von den zuständigen Behörden bei der aufsichtlichen Beurteilung des Erwerbs von Beteiligungen einzuhalten ist. So wurde ein klarer und transparenter Mitteilungs- und Beschlussfassungsprozess für die zuständigen Behörden und Firmen eingeführt. Die Fristen wurden verkürzt und ein "Vorgehen nach der Uhr" seitens der zuständigen Behörden wurde auf einen Fall beschränkt, der an klare Bedingungen geknüpft ist. Darüber hinaus wurden die aufsichtlichen Kriterien für die Beurteilung seitens der Aufsichtsbehörden klar abgesteckt und werden den Marktteilnehmern im Voraus bekannt sein. Damit wird mehr Sicherheit und Vorhersagbarkeit für die Kriterien geschaffen, die von den zuständigen Behörden bei der Beurteilung der Eignung eines Erwerbs zu Grunde gelegt werden müssen.

Mit den geänderten Richtlinien wird eine genau festgelegte Liste von Kriterien für die Beurteilung der Eignung des Erwerbers abgesteckt. Dazu zählt eine vollständige Harmonisierung für die Zwecke einer Eignungsbeurteilung in der gesamten Europäischen Union. Zu diesen Kriterien zählen der Ruf des vorgeschlagenen Erwerbers, der Ruf und die Erfahrung einer jeden Person, die das entsprechende Institut oder die entsprechende Wertpapierfirma u. U. leitet, die finanzielle Solidität des vorgeschlagenen Erwerbers, die laufende Einhaltung der einschlägigen sektoralen Richtlinien sowie das Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

2. Ergebnisse der Konsultationen mit den Beteiligten

2.1. Anhörungen

2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Der Ausschuss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden (CEBS) wurde von der Kommission Ende Januar 2005 damit betraut, eine technische Stellungnahme zu Artikel 16 der Richtlinie 2000/12/EG abzugeben.

In der vom CEBS erhaltenen Stellungnahme wurde unter Angabe einiger Präzisierungen und konstruktiver Anregungen betont, dass "Artikel 16 den zuständigen Behörden ein großes Maß an Flexibilität und Ermessensbefugnis lassen muss, wenn er reibungslos funktionieren soll."Auch weist der CEBS darauf hin, dass dem Mandat der Kommission zufolge "der CEBS nicht gebeten wurde, Nachweise darüber zu erbringen, ob Artikel 16 von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten missbraucht wurde oder eine direkte Ursache der (festgestellten) Verlangsamung der Fusionen und Übernahmen im Finanzsektor war."

Die CEBS-Stellungnahme wurde zusammen mit den oben genannten Anhörungen dazu verwendet, den vorliegenden Vorschlag auszuarbeiten. Folglich hat die Kommission einen Ansatz gewählt, der die Ermessensbefugnis der zuständigen Behörden bei der Abgabe einer aufsichtlichen Beurteilung erheblich einschränkt. Dies wurde als ausschlaggebend für die Erzielung der Rechtssicherheit, Klarheit und Vorhersehbarkeit für die Marktteilnehmer angesehen.

Im Rahmen des laufenden Solvenz-II-Projekts im Versicherungssektor bat die Kommission den Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS) im Dezember 2004, eine technische Stellungnahme zu den Anforderungen auf dem Gebiet der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung in den Versicherungsrichtlinien abzugeben. Dazu zählt auch das Genehmigungsverfahren durch die Aufsichtsbehörden in Artikel 15 der Richtlinie 92/49/EWG und der Richtlinie 2002/83/EG.

3. Folgenabschätzung

Die in der Folgenabschätzung2 genannten Möglichkeiten enthalten sowohl eine "Stillhalte"-Option als auch rechtlich verbindliche und unverbindliche Regulierungsoptionen. Nach einer sorgfältigen Prüfung der verschiedenen Alternativen wird in der Folgenabschätzung der Schluss gezogen, dass es einer rechtlich verbindlichen regulatorischen Lösung bedarf, um die Ziele Rechtssicherheit, Klarheit und Transparenz für die zuständigen Behörden und für die Marktteilnehmer zu bewerkstelligen. Zur Erfüllung dieser Ziele und zur Gewährleistung der Konsistenz sowohl innerhalb der Sektoren als auch zwischen ihnen ist es der Folgenabschätzung gemäß zweckmäßig, auf einen hohen Grad an Harmonisierung sowohl in Bezug auf das Verfahren als auch im Hinblick auf die Kriterien für die aufsichtliche Beurteilung hinzuarbeiten. Ein niedrigerer Harmonisierungsgrad, der den Mitgliedstaaten und den zuständigen Behörden weiterhin eine beträchtliche Flexibilität lassen würde, würde den ausdrücklich genannten Zielen einer erhöhten Rechtssicherheit, Vorhersehbarkeit und Konsistenz in Bezug auf die Bewertung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen an Finanzinstituten und Wertpapierfirmen durch die Aufsichtsbehörden nicht gerecht werden. Der Vorschlag dürfte mit keinen zusätzlichen Verwaltungskosten verbunden sein.

4. Bestimmungen für regulierte Märkte

Einer der Grundsätze der MIFID ist, dass für Wertpapierfirmen und regulierte Märkte möglichst parallele Bestimmungen bestehen sollten. Dieser Parallelismus besteht zwischen Artikel 10 (der sich auf Wertpapierfirmen bezieht) und Artikel 38 (der entsprechenden Bestimmung für regulierte Märkte). Angesichts dieser Parallelen und des Konsolidierungspotenzials bei den Börsen wird die Kommission umgehend prüfen, inwieweit es notwendig und möglich ist, die in diesem Vorschlag festgelegten Verfahren und Kriterien auf regulierte Märkte auszuweiten. Damit könnte die Rechtssicherheit für alle interessierten Parteien erhöht werden, wenn sie der Aufsicht durch die zuständigen Behörden unterliegen, und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erleichtert werden (indem protektionistische Maßnahmen seitens der Mitgliedstaaten vermieden werden). Bei der Entscheidung, ob sie hier weiter tätig wird, wird die Kommission die Besonderheiten der Geschäfte, die von regulierten Märkten getätigt werden, sowie die Ansichten von interessierten Kreisen und Behörden berücksichtigen. Über die Angemessenheit eines derartigen Vorgehens wird die Kommission so bald wie möglich entscheiden.

5. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags, der eine Änderungsrichtlinie ist, ist nach wie vor die Rechtsgrundlage der beiden zu ändernden Richtlinien, d.h. Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 55 EG-Vertrag.

Gemäß den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, die in Artikel 5 EG-Vertrag festgeschrieben sind, können die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme, und zwar die Einführung harmonisierter Verfahrensregeln und Beurteilungskriterien in der gesamten Gemeinschaft nicht ausreichend von den Mitgliedstaaten bewerkstelligt werden und sollten deshalb besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden. Die Richtlinie beschränkt sich auf die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Vorschriften und geht nicht über das erforderliche Maß hinaus.

Angesichts der Anforderung konsistenter Vorschriften in der gesamten Gemeinschaft wurde eine Änderungsrichtlinie, die das Verfahren und die Kriterien festschreibt, als das geeignetste Instrument angesehen.

6. Auswirkungen auf den Haushalt

Die Initiative hat keine Auswirkungen auf den Haushalt und es bedarf auch keiner zusätzlichen Human- und Verwaltungsressourcen.

Vorschlag für eine Richtlinie DES Europäischen Parlaments UND DES Rates zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG betreffend Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (Text von Bedeutung für den EWR)


1 Artikel 19 der Richtlinie 2006/48/EG, Artikel 15 der Richtlinie 92/49/EWG, Artikel 15 der Richtlinie 2002/83/EG, Artikel 20-23 der Richtlinie 2005/68/EG und Artikel 10 der Richtlinie 2004/39/EG.
2 In der Beilage.

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 und auf Artikel 55, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung)3, die Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen4, die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates5, die Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG und die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung)7 regulieren den Fall, in dem ein Erwerber eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut, einem Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmen oder einer Wertpapierfirma erwerben oder erhöhen möchte.

(2) Dieser Rechtsrahmen enthält jedoch keine detaillierten Kriterien für eine aufsichtliche Beurteilung des vorgeschlagenen Erwerbs oder der vorgeschlagenen Erhöhung einer Beteiligung noch ein Verfahren für ihre Anwendung. Dies hat zu einem Mangel an Rechtssicherheit, Klarheit und Vorhersehbarkeit in Bezug auf den Beurteilungsprozess und das entsprechende Ergebnis geführt.

(3) Die Rolle der zuständigen Behörden sollte sowohl in inländischen als auch in grenzübergreifenden Fällen darin bestehen, eine aufsichtliche Beurteilung auf der Grundlage klarer Bewertungskriterien und Verfahren vorzunehmen. Deshalb ist es erforderlich, Kriterien für die aufsichtliche Beurteilung von Aktionären und der Geschäftsführung im Rahmen eines vorgeschlagenen Erwerbs oder einer vorgeschlagenen Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung sowie ein klares Verfahren für ihre Anwendung zu spezifizieren. Zur Gewährleistung der Kohärenz sollten diese Kriterien mit den Kriterien konsistent sein, die auf die Aktionäre und die Geschäftsführung im Rahmen des Erstzulassungsverfahrens angewandt werden.

(4) Für immer stärker integrierte Märkte und in Anbetracht von Gruppenstrukturen, die in mehrere Mitgliedstaaten hinein reichen können, unterliegt der Erwerb einer qualifizierten Beteiligung in einer Reihe von Mitgliedstaaten der Überprüfung. Die gemeinschaftsweite Harmonisierung des Verfahrens und der aufsichtlichen Beurteilungen ist folglich unerlässlich, um zu vermeiden, dass die Mitgliedstaaten noch strengere Vorschriften festlegen.

(5) Was die aufsichtliche Beurteilung anbelangt, so bedingt das Kriterium des "Rufs des vorgeschlagenen Erwerbers" die Feststellung, ob Zweifel hinsichtlich der Integrität und professionellen Kompetenz des vorgeschlagenen Erwerbers bestehen und ob diese Zweifel begründet sind, etwa weil sie möglicherweise auf ein Geschäftsgebaren in der Vergangenheit zurückgehen. Die Beurteilung des Rufs ist dann besonders wichtig, wenn es sich bei dem vorgeschlagenen Erwerber um eine nicht regulierte Rechtsperson handelt.

(6) Um ihrer gemäß dem EG-Vertrag genannten Rolle nachzukommen und einschätzen zu können, ob die Kriterien für die Beurteilung der Eignung einer weiteren Klärung bedürfen, sollte die Kommission befugt sein, Kopien von den Unterlagen zu verlangen, auf die die zuständigen Behörden ihre aufsichtliche Beurteilung gestützt haben.

(7) Die Beurteilungskriterien können unter Umständen in der Zukunft angepasst werden, um den Marktentwicklungen und der Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung in der Gemeinschaft Rechnung zu tragen. Von daher ist es zweckmäßig, die erforderlichen Maßnahmen gemäß Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse zu erlassen.8

(8) Da die zu erreichenden Ziele der Maßnahme, und zwar die Einführung harmonisierter Verfahrensregeln und Beuteilungskriterien in der gesamten Gemeinschaft nicht ausreichend von den Mitgliedstaaten bewerkstelligt und deshalb in Anbetracht ihres Umfangs und ihrer Auswirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft Maßnahmen im Sinne des in Artikel 5 des Vertrages genannten Subsidiaritätsprinzips ergreifen. Gemäß dem ebenfalls in diesem Artikel dargelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(9) Die Richtlinien 92/49/EWG, 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG sollten deshalb dementsprechend geändert werden:

Haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1
Änderung der Richtlinie 92/49/EWG

Die Richtlinie 92/49/EWG wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Richtlinie 2002/83/EG

Die Richtlinie 2002/83/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Richtlinie 2004/39/EG

Die Richtlinie 2004/39/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung der Richtlinie 2005/68/EG

Die Richtlinie 2005/68/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung der Richtlinie 2006/48/EG

Die Richtlinie 2006/48/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Umsetzung

Artikel 7
Inkrafttreten

Artikel 8
Adressaten


Geschehen z.B.üssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident
9 Sechs Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie.