Empfehlungen der Ausschüsse
Elftes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes

877. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2010

A

1. Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, der Finanzausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.

Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat

2. festzustellen, dass das Gesetz gemäß Artikel 87c des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

Begründung:

Das vorliegende Gesetz bedarf nach Artikel 87c GG der Zustimmung des Bundesrates. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Änderungsgesetz zu einem Zustimmungsgesetz dann seinerseits zustimmungsbedürftig, wenn es zu einer wesentlichen Umgestaltung des Zustimmungsgesetzes führt (vgl. BVerfGE 37, 363 ff.; 48, 127 ff.) oder befristete Zustimmungsgesetze verlängert werden (vgl. BVerfGE 8, 274, <295>).

Bezüglich des vorliegenden Gesetzes sind beide Gründe für eine Zustimmungsbedürftigkeit erfüllt.

Jede Erhöhung der im Atomgesetz festgelegten Reststrommengen pro Atomkraftwerk ist eine qualitativ wirkende Umgestaltung des Atomgesetzes. Den von Ländern in Bundesauftragsverwaltung zu vollziehenden Aufgaben wird damit eine wesentlich veränderte Bedeutung und Tragweite verliehen.

Das Atomgesetz beschränkt die Betriebsgenehmigungen für Atomkraftwerke durch die Festlegung definierter Reststrommengen, was einer Befristung der Aufsichtstätigkeit der Landesbehörden und einer zeitlichen Begrenzung des Eingriffs in die Verwaltungshoheit der Länder durch die Bundesauftragsverwaltung gleich kommt. Die Verlängerung befristeter Zustimmungsgesetze ist stets zustimmungsbedürftig. Dies bedeutet, dass jede Laufzeitverlängerung zustimmungsbedürftig ist. und

3. dem Gesetz gemäß Artikel 87c des Grundgesetzes nicht zuzustimmen.

4. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Kostenverordnung zum Atomgesetz insoweit zu ändern, als nach § 5 der Kostenverordnung zum Atomgesetz alle Kosten für die staatliche Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes erhoben werden.

Begründung:

Nach § 21 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Atomgesetzes sind die Personal- und Sachkosten für Amtshandlungen für durch Rechtsverordnung zu bestimmende Aufsichtsmaßnahmen nach § 19 des Atomgesetzes durch Gebühren zu decken bzw. Auslagen zu erstatten.

Durch § 5 der Kostenverordnung zum Atomgesetz wurden durch die Bundesregierung diese Aufsichtsmaßnahmen näher bestimmt. Die dort aufgeführten Tatbestände umfassen die staatlichen Aufsichtsmaßnahmen nach § 19 nicht in Gänze, so dass zurzeit in der Summe die Atomaufsicht für die Länder nicht budgetneutral ist, sondern teilweise aus den Landeshaushalten zu finanzieren ist.

Bei einer Verlängerung der Laufzeit wird erwartet, dass die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen laufzeitbedingt nach § 19 Atomgesetz zunehmen, so dass die Ausgaben für Länder mit Kernkraftwerkstandorten in der Summe steigen. Es ist daher gerechtfertigt, bei einer Verlängerung der Laufzeit der Kernkraftwerke auch eine vollständige Kostendeckung für deren atomrechtliche Aufsicht vorzusehen.