Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Ausbeutung von Kindern in Entwicklungsländern unter besonderer Berücksichtigung der Kinderarbeit

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 3985 - vom 7. September 2005. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 5. Juli 2005 angenommen.

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Ausbeutung von Kindern in Entwicklungsländern unter besonderer Berücksichtigung der Kinderarbeit (2005/2004(INI))

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass laut UNICEF "Kinderarbeit" jede Form von Arbeit bedeutet, die von Kindern unter 18 Jahren verrichtet wird, die gefährlich ist oder die Schulbildung des Kindes beeinträchtigt oder die Gesundheit oder die körperliche, geistige, seelische, moralische oder soziale Entwicklung des Kindes schädigt,

B. in der Erwägung, dass weltweit 352 Millionen Kinder beiderlei Geschlechts arbeiten, von denen 179 Millionen Opfer dessen sind, was die ILO als schlimmste Formen der Kinderarbeit definiert,

C. unter Hinweis darauf, dass die Mehrzahl der arbeitenden Kinder im landwirtschaftlichen Sektor beschäftigt ist,

D. in der Erwägung, dass an Arbeitsplätzen in Osteuropa und im Mittelmeerraum - und, wie es scheint, auch in EU-Mitgliedstaaten, was in besonderem Maße unannehmbar wäre - 5 Millionen Kinder ausgebeutet werden,

E. unter Hinweis darauf, dass alle Unterzeichnerstaaten mit zwei Ausnahmen - USA und Somalia - die Konvention über die Rechte des Kindes aus dem Jahre 1989 ratifiziert haben,

F. in der Erwägung, dass Armut kein unüberwindliches Hindernis dafür darstellen muss, dass arme Kinder aufhören zu arbeiten und eine Vollzeitausbildung absolvieren, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen werden: die Abschaffung der Kinderarbeit setzt nicht die Abschaffung der Armut voraus,

G. in der Erwägung, dass Kinderarbeit die Armut verstärkt und die Entwicklung dadurch hemmt, dass die Löhne gedrückt werden, Erwachsene ihren Arbeitsplatz verlieren und Kindern Bildungsmöglichkeiten verwehrt werden,

H. in der Erwägung, dass jedes Kind das Recht auf Registrierung nach seiner Geburt hat und in Erwägung des so geschaffenen direkten Zusammenhangs mit der Anwendung wichtiger Menschenrechtsnormen, die Kinder vor der Ausbeutung durch Arbeit schützen,

I. in der Erwägung, dass die Förderung der Grundbildung für alle eine der wirksamsten verfügbaren Strategien darstellt, um den Teufelskreis der Armut zu durchbrechen, sowie ein Schlüsselelement der nachhaltigen Entwicklung der Menschheit und der Bemühungen um Erreichung der weltweit vereinbarten Ziele der menschlichen Entwicklung bis 2015 ist,

J. in der Erwägung, dass die Kommission und der Rat am 10. November 2000 eine gemeinsame Erklärung zur Grundschulbildung für alle und zur Anerkennung der Bildung als prioritäres Entwicklungsziel verabschiedet haben; in der Erwägung, dass das Parlament überdies in zahlreichen Entschließungen den Zusammenhang zwischen Bildung und Beseitigung der Kinderarbeit anerkannt hat,

K. in der Erwägung, dass 121 Millionen Kinder (wovon 65 Millionen Mädchen sind) niemals zur Schule gegangen sind, obwohl jedes Kind ein unbestreitbares Recht auf Bildung hat,

L. unter Hinweis darauf, dass Kinderarbeit viele Kinder vom Schulbesuch abhält, der als Luxus betrachtet wird, wenn ihr Verdienst ein notwendiges Zubrot zum Unterhalt der ganzen Familie darstellt, und unter Hinweis darauf, dass von der Gesamtzahl der arbeitenden Kinder 120 Millionen Vollzeit arbeiten mit dem Ergebnis, dass sie unzureichend oder überhaupt nicht gebildet sind; unter Hinweis darauf, dass unter bestimmten Umständen in Ländern wie Indien und China die Ausbildung eines Kindes unterbrochen wird, weil seine Eltern ins Ausland abwandern, um sich ihren Lebensunterhalt als Arbeiter zu verdienen, und sie nicht zulassen können, dass ihr Kind seine Ausbildung unbeaufsichtigt fortsetzt,

M. in der Erwägung, dass das Recht eines Kindes auf Bildung nicht verhandelbar ist und dass - insbesondere für Mädchen und Frauen - Bildung und Berufsausbildung für die Bekämpfung der Armut von vitaler Bedeutung sind, und unter Hinweis auf das politische Engagement der Kommission zur Aufstockung der Mittel für Bildung und Berufsausbildung im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit,

N. in der Erwägung, dass der Rat eindeutig seine Verpflichtung hinsichtlich der Millenniums-Entwicklungsziele, die in der Beseitigung der Armut sowie der Vermittlung der Grundschulbildung für alle und der Gleichstellung der Geschlechter bestehen, zum Ausdruck gebracht hat,

O. in der Erwägung, dass sich die Sportartikelproduzenten 1978 dazu verpflichtet haben, den FIFA-Kodex über Arbeitspraktiken einzuhalten, der den Einsatz von Kinderarbeit bei der Herstellung von Produkten, für die die FIFA Lizenzen erteilt, untersagt,

P. unter Hinweis darauf, dass die Unternehmen einschließlich der multinationalen Unternehmen aus ethischen Gründen die soziale Verantwortung haben, zur Beseitigung der Kinderarbeit aus allen Aspekten der Fertigung und Produktion beizutragen,

Q. in der Erwägung, dass sich auf einen einzelnen Sektor beschränkende Maßnahmen im Bereich der Kinderarbeit selten etwas bewirken,

R. in der Erwägung, dass eine qualitativ minderwertige und/oder nicht zweckdienliche Ausbildung abstoßend auf Kinder wirken und sie der Gefahr der Ausbeutung aussetzen kann,

Zusammenhang zwischen Bildung, Armut und Beseitigung der Kinderarbeit

Schlimmste Formen der Ausbeutung von Kindern

Unternehmerische Verantwortung

1 1989 angenommen und 1990 in Kraft getreten.
2 im Dezember 1966 angenommen und im März 1976 in Kraft getreten.
3 im Dezember 1966 angenommen und im Januar 1976 in Kraft getreten.
4 im Dezember 1984 angenommen und im Juni 1987 in Kraft getreten.
5 im Dezember 1979 angenommen und im Januar 1981 in Kraft getreten.
6 im September 1997 angenommen und im März 1999 in Kraft getreten.
7 insbesondere die Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2003 zum Kinderhandel und zu Kindersoldaten (ABl. C 74 E vom 24.3.2004, S. 854), vom 15. Mai 2003 zur Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Rolle der allgemeinen und beruflichen Bildung im Rahmen der Armutsminderung in den Entwicklungsländern (ABl. C 67 E vom 17.3.2004, S. 285), vom 6. September 2001 zu der Grundbildung in den Entwicklungsländern im Kontext der Sondertagung der Vollversammlung der Vereinten Nationen über Kinder (ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 360), vom 11. April 2002 zur Haltung der Europäischen Union bei der Sondertagung der UN-Vollversammlung über Kinder (ABl. C 127 E vom 29.5.2003, S. 691), vom 13. Juni 2002 zur Kinderarbeit bei der Herstellung von Sportartikeln (ABl. C 261 E vom 30.10.2003, S. 587) und die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu den Rechten der Kinder und insbesondere von Kindersoldaten (ABl. C 26 vom 29.l.2004, S. 17).
8 Insbesondere die ILO-Berichte "A future without Child Labour" (2002), "Combating Child Labour through Education" (2003), "investing in every child" (2004) und der UNESCO /OECD-Bericht "Financing Educationinvestments and Returns" (2002).
9 Angenommen vom Rat am 10. Dezember 2003 (Dok. Nr. 15634/03).
10 Angenommen auf der Ersten Gipfelkonferenz der AKP-Staats- und Regierungschefs in Libreville (Gabun) am 7. November 1997.
11 Angenommen vom Rat am 10. Januar 2003 (Dok. Nr. 5049/03).
12 Jahresbericht über die Leitlinien für multinationale Unternehmen 2000.
13 UN-Dok. Nr. E/CN. 4/2005/91 vom 19. Februar 2005.