Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2010
(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2010 - AELV 2010)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Für Wirtschaftsunternehmen, insbesondere für mittelständische Unternehmen, ergeben sich keine Auswirkungen.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, besonders auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2010 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2010 - AELV 2010)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 5. August 2009

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende

Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2010 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2010 - AELV 2010)


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2010 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2010 - AELV 2010)

Vom ...

Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), der zuletzt durch Artikel 17 Nummer 14 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1

§ 2


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ...

Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)

Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
bis 25 000 0,9441
26 000 0,9373
27 000 0,9300
28 000 0,9222
29 000 0,9141
30 000 0,9058
31 000 0,8973
32 000 0,8887
33 000 0,8800
34 000 0,8713
35 000 0,8627
36 000 0,8540
37 000 0,8454
38 000 0,8369
39 000 0,8285
40 000 0,8202
41 000 0,8120
42 000 0,8039
43 000 0,7959
44 000 0,7881
45 000 0,7803
46 000 0,7727
47 000 0,7653
48 000 0,7579
49 000 0,7507
50 000 0,7436
51 000 0,7366
52 000 0,7298
53 000 0,7230
54 000 0,7164
55 000 0,7099
56 000 0,7035
57 000 0,6973
58 000 0,6912
59 000 0,6851

Anlage 2
(zu § 1 Absatz. 2 Satz 1 Nummer 2)

Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
bis 25 000 0,4921
26 000 0,4992
27 000 0,5049
28 000 0,5093
29 000 0,5127
30 000 0,5151
31 000 0,5168
32 000 0,5178
33 000 0,5182
34 000 0,5181
35 000 0,5177
36 000 0,5168
37 000 0,5156
38 000 0,5142
39 000 0,5125
40 000 0,5107
41 000 0,5086
42 000 0,5064
43 000 0,5041
44 000 0,5017
45 000 0,4992
46 000 0,4966
47 000 0,4939
48 000 0,4912
49 000 0,4885
50 000 0,4857
51 000 0,4829
52 000 0,4801
53 000 0,4772
54 000 0,4744
55 000 0,4715
56 000 0,4687
57 000 0,4658
58 000 0,4629
59 000 0,4601

Anlage 3
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)

Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
59 000 0,6851
100 000 0,5076
150 000 0,3913
200 000 0,3217
250 000 0,2748
300 000 0,2409
350 000 0,2152
400 000 0,1948
450 000 0,1782
500 000 0,1646

Anlage 4
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)

Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
59 000 0,4601
100 000 0,3627
150 000 0,2885
200 000 0,2412
250 000 0,2085
300 000 0,1842
350 000 0,1655
400 000 0,1506
450 000 0,1384
500 000 0,1282

Begründung

I. Allgemeines

II. Zu den einzelnen Vorschriften

1. Zu § 1

2. Zu § 2

Das Inkrafttreten am Tage nach Verkündung ist erforderlich, um die rechtzeitige Bewilligung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2010 sicherstellen zu können.

III. Kosten für die öffentlichen Haushalte

Durch die Änderung der den Wirtschaftswerten zuzuordnenden Beziehungswerte gegenüber dem Vorjahr ergeben sich Auswirkungen auf die Ausgaben der landwirtschaftlichen Alterskassen für Beitragszuschüsse und damit auf das vom Bund zu tragende Defizit in der Alterssicherung der Landwirte. Die Auswirkungen sind in der Finanzplanung des Bundes berücksichtigt.

Länder und Gemeinden werden durch diese Verordnung nicht mit Kosten belastet.

Die Arbeitseinkommensermittlung wird in den Fällen, in denen kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, erleichtert. Vollzugsaufwand entsteht durch diese Verordnung nicht.

IV. Sonstige Kosten

Für Wirtschaftsunternehmen, insbesondere für mittelständische Unternehmen, ergeben sich keine Auswirkungen.

V. Preiswirkungsklausel

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, besonders auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

VI. Bürokratiekosten

Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

VII. Geschlechterdifferenzierte Abschätzung der Folgen der Verordnung

Der Entwurf hat nach dem Ergebnis der Relevanzprüfung keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Frauen und Männer sind in gleicher Weise betroffen.

Eine mittelbare geschlechterbezogene Benachteiligung liegt ebenfalls nicht vor.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 1007:
Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2010 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2009 - AELV 2010)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o. g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine Bürokratiekosten für die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung.

Der Rat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter