Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 204. Sitzung am 8. November 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 17/11387- den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes - Drucksachen 17/10744, 17/10797 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 30.11.12

Erster Durchgang: Drucksache. 458/12 (PDF)

Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes

Vom

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Energiesteuergesetzes

Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 838, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:

3. § 2 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Nach Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse können auch aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt oder zu den in den §§ 25 bis 27 Absatz 1 und § 44 Absatz 2 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden, soweit die Energieerzeugnisse von diesen Vorschriften erfasst werden; nach Satz 1 Nummer 4 versteuertes Erdgas kann darüber hinaus zu den in den §§ 25 und 26 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden."

4. § 3 wird wie folgt gefasst:

" § 3 Begünstigte Anlagen, Ortsfestigkeit und Nutzungsgrad

5. § 4 wird wie folgt geändert:

6. In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 4 Nr. 1, 7 und 8" durch die Wörter " § 4 Nummer 1, 7 und 9" ersetzt.

7. § 23 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

"3. für andere Energieerzeugnisse, die zur Verwendung als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen bestimmt sind und an ein Steuerlager im Steuergebiet abgegeben werden."

8. In § 37 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Kohle, die in Stromerzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung bis zwei Megawatt verwendet wird."

9. In § 38 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "eine steuerfreie Verwendung (§ 44)" durch die Wörter "ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 44 Absatz 1)" ersetzt.

10. § 40 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten die §§ 15, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und § 18 sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Fall des § 15 keine Steuer entsteht, wenn sich an die Empfangnahme oder das Verbringen ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 44 Absatz 1) anschließt."

11. § 41 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden in das Steuergebiet eingeführt (§ 19), gelten die §§ 19a und 19b sinngemäß mit der Maßgabe, dass keine Steuer entsteht, wenn das Erdgas unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 44 Absatz 1) überführt wird."

12. § 44 wird wie folgt geändert:

13. § 53 wird durch die folgenden §§ 53 bis 53b ersetzt:

" § 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt

§ 53a Vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme

§ 53b Teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme

14. § 55 wird wie folgt geändert:

15. § 58 wird aufgehoben

16. In § 64 Nummer 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 4" durch die Angabe " § 3 Absatz 5" ersetzt.

17. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:

" § 12 Ermächtigung zu § 10 Absatz 3, 4 und 7

3. Der bisherige § 12 wird § 13 und Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die sich an die Stellen nach § 10 Absatz 7 richten, zur Durchführung von Rechtsverordnungen nach § 12."

4. Der bisherige § 13 wird § 14 und wie folgt geändert:

5. Nach § 14 wird folgende Anlage eingefügt:

"Anlage (zu § 10)
Zielwerte für die zu erreichende Reduzierung der Energieintensität

AntragsjahrBezugsjahrZielwert
201520131,3%
201620142,6%
201720153,9%
201820165,25%
201920176,6%
202020187,95%
202120199,3%
2022202010,65%

Für die Bestimmung des Zielwertes gelten folgende Festlegungen:

Artikel 3
Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes

Das Luftverkehrsteuergesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

2. § 6 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Benennt ein Unternehmen, das keinen Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, keinen steuerlichen Beauftragten, so haften der Eigentümer und der Halter des Flugzeugs oder Drehflüglers für die Steuerschuld."

3. § 7 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Luftverkehrsunternehmen, die keinen Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, haben dem Hauptzollamt im Antrag auf Registrierung zusätzlich einen nach § 8 zugelassenen Beauftragten zu benennen und für diesen entsprechende Unterlagen vorzulegen."

4. § 11 wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Inkrafttreten