Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films
(Filmförderungsgesetz - FFG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 199. Sitzung am 10. November 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Kultur und Medien - Drucksache 18/10218 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG) - Drucksachen 18/8592, 18/8627 - in beigefügter Fassung angenommen.

Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG)*

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Kapitel 1
Rechtsform und Aufgaben der Filmförderungsanstalt

§ 1 Filmförderungsanstalt

§ 2 Aufgaben der Filmförderungsanstalt

Die Filmförderungsanstalt hat die Aufgabe,

Die Filmförderungsanstalt wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Belange der Geschlechtergerechtigkeit hin.

§ 3 Aufgabenerfüllung

§ 4 Dienstleistungen für andere Einrichtungen

Die Filmförderungsanstalt darf gegen Erstattung der Kosten Maßnahmen der Film- und Medienförderung für Behörden und öffentlichrechtliche Einrichtungen, für andere Filmfördereinrichtungen sowie für sonstige branchennahe Einrichtungen durchführen. Dies gilt auch für Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens, die sich aus der Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland in internationalen und supranationalen Organisationen ergeben.

Kapitel 2
Organe, Förderkommissionen

Abschnitt 1
Organe

§ 5 Organe der Filmförderungsanstalt

Organe der Filmförderungsanstalt sind

Abschnitt 2
Verwaltungsrat

§ 6 Zusammensetzung

§ 9 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Einberufung, Rechte, Geschäftsordnung

§ 10 Ausschüsse

§ 11 Befangenheit

Abschnitt 3
Präsidium

§ 12 Vorsitz, Zusammensetzung, Amtszeit, Geschäftsordnung

§ 13 Aufgaben, Rechte

§ 14 Beschlussfähigkeit, Verfahren, Befangenheit

Abschnitt 4
Vorstand

§ 15 Bestellung, Amtsdauer, Geschäftsordnung

§ 16 Aufgaben, Rechte

§ 17 Förderentscheidungen

§ 18 Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstands

§ 19 Entscheidungen zu Sperrfristen

Abschnitt 5
Förderkommissionen

§ 20 Ständige Förderkommissionen

Folgende ständige Förderkommissionen werden eingerichtet:

§ 21 Vorschläge für die Besetzung der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung und der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung

§ 22 Bestellung der Mitglieder der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung und der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung

§ 23 Bestellung der Mitglieder der Kommission für Kinoförderung

§ 24 Verbot der Personenidentität, Abberufung, Neubestellung

§ 25 Geschäftsordnung, Befangenheit

§ 26 Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung

§ 27 Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung

§ 28 Verfahren zur Besetzung der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung und der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung

§ 29 Kommission für Kinoförderung

§ 30 Weitere Förderkommissionen

Das Präsidium kann im Einvernehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde für die Umsetzung von zwei- oder mehrseitigen zwischenstaatlichen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen weitere Förderkommissionen einsetzen.

§ 31 Widersprüche gegen Entscheidungen der Förderkommissionen

Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Förderkommissionen entscheidet die jeweilige Förderkommission. § 8 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Kapitel 3
Satzung, Haushalt, Aufsicht

§ 32 Satzung

§ 33 Wirtschaftsplan

§ 34 Haushalts- und Wirtschaftsführung

§ 35 Rücklagen

§ 36 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen

§ 37 Rechnungslegung und Prüfung der Jahresrechnung

§ 38 Aufsicht

Kapitel 4
Förderung - Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1
Zweckbindung der Fördermittel, Begriffsbestimmungen

§ 39 Zweckbindung der Fördermittel

Die Fördermittel sind ausschließlich für den bestimmten Förderzweck zu verwenden. Ansprüche auf Gewährung oder Auszahlung von Fördermitteln sind nur zur Zwischenfinanzierung der jeweils geförderten Maßnahme an Banken oder sonstige Kreditinstitute abtretbar oder verpfändbar.

§ 40 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Allgemeine Fördervoraussetzungen

§ 41 Filmbezogene allgemeine Fördervoraussetzungen

§ 42 Internationale Koproduktionen

§ 43 Internationale Kofinanzierungen

Förderhilfen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für die Herstellung, den Absatz und das Abspiel von Filmen gewährt, die mit mindestens einem Hersteller mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hergestellt werden oder worden sind und zu deren Herstellung der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 nur einen finanziellen Beitrag geleistet hat, wenn

§ 44 Förderfähigkeit von internationalen Koproduktionen und Kofinanzierungen

§ 45 Fördervoraussetzungen bei internationalen Kofinanzierungen

§ 46 Nicht förderfähige Filme

Förderhilfen dürfen nicht gewährt werden, wenn der Referenzfilm, der neue Film oder das Filmvorhaben verfassungsfeindliche oder gesetzwidrige Inhalte enthalten. Gleiches gilt für Referenzfilme, neue Filme oder Filmvorhaben, die unter Berücksichtigung des dramaturgischen Aufbaus, des Drehbuchs, der Gestaltung, der schauspielerischen Leistungen, der Animation, der Kameraführung oder des Schnitts nach dem Gesamteindruck von geringer Qualität sind. Nicht zu fördern sind ferner Referenzfilme, neue Filme und Filmvorhaben, die einen pornographischen oder gewaltverherrlichenden Schwerpunkt haben oder offenkundig religiöse Gefühle tiefgreifend und unangemessen verletzen.

§ 47 Barrierefreie Fassung

§ 48 Herstellung der Kopien

Förderhilfen dürfen nur gewährt werden, wenn die Kopien, die für die Auswertung im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz bestimmt sind, in einem dieser Staaten hergestellt werden, es sei denn, dass hierfür die technischen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

§ 49 Archivierung

§ 50 Ausschluss von Personen von der Förderung

Abschnitt 3
Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

§ 51 Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

§ 52 Vorläufige Projektbescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Abschnitt 4
Sperrfristen

§ 53 Regelmäßige Sperrfristen

§ 54 Ordentliche Verkürzung der Sperrfristen

§ 55 Außerordentliche Verkürzung der Sperrfristen

§ 56 Nichtanwendung der Sperrfristenregelungen

§ 57 Verletzung der Sperrfristen

§ 58 Ermächtigung des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat kann Einzelheiten zu den Bestimmungen des § 54 Absatz 3, des § 55 Absatz 1 und 3, der §§ 56 und 57 durch Richtlinie bestimmen.

Kapitel 5
Förderung der Filmproduktion

Abschnitt 1
P r o j ektfilmförderung

§ 59 Förderhilfen

§ 60 Art und Höhe, Mindestförderquote

§ 61 Auswahl von Vorhaben

§ 62 Einbeziehung von Gemeinschaftsproduktionen

§ 63 Eigenanteil des Herstellers

§ 64 Ausnahmen beim Eigenanteil

§ 65 Bürgschaften

§ 66 Antrag

§ 67 Bewilligung

§ 68 Förderzusage, Form

§ 69 Auszahlung

§ 70 Schlussprüfung

§ 71 Tilgung des Darlehens

§ 72 Sonstige Rückzahlungspflicht

Abschnitt 2
Referenzfilmförderung

Unterabschnitt 1
Referenzfilmförderung für programmfüllende Filme

§ 73 Förderhilfen, Referenzpunkte

§ 74 Zuschauererfolg

§ 75 Erfolge bei Festivals und Preise

Unterabschnitt 2
Referenzfilmförderung für Dokumentar-, Kinder-, Erstlingsfilme und Filme mit niedrigen Herstellungskosten

§ 76 Förderhilfen, Referenzpunkte

§ 77 Zuschauererfolg

§ 78 Erfolge bei Festivals und Preise

Unterabschnitt 3
Filme aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz

§ 79 Einbeziehung von Filmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz

Ist die Gegenseitigkeit verbürgt, so können in die Referenzfilmförderung nach § 73 Absatz 1 und § 76 Absatz 1 jährlich bis zu drei Filme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz einbezogen werden. Dabei ist jeweils nur die im Inland erreichte Besucherzahl maßgebend. Die Erfolge bei Festivals und Preisen werden nicht berücksichtigt.

Unterabschnitt 4
Verfahren, Art und Höhe der Förderung

§ 80 Verteilung der Referenzpunkte

§ 81 Art und Höhe

Referenzfilmförderung wird als Zuschuss gewährt. Die Höchstfördersumme beträgt 2 Millionen Euro.

§ 82 Antrag

§ 83 Zuerkennung

§ 84 Verwendung

§ 85 Besondere Verwendungsmöglichkeiten

§ 86 Bürgschaften

§ 65 gilt im Rahmen der Referenzfilmförderung entsprechend.

§ 87 Begonnene Maßnahmen

Werden die Förderhilfen für die Herstellung neuer Filme nach § 84 verwendet, können sie auch für bereits begonnene Maßnahmen verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme vor dem Antrag auf Zuerkennung nach § 82 Absatz 2 begonnen wurde. Eine Verwendung der Förderhilfen für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht möglich.

§ 88 Auszahlung

§ 89 Schlussprüfung

§ 90 Rückzahlungspflicht

Der Hersteller ist zur Rückzahlung der nach § 73 oder § 76 zuerkannten Förderhilfen verpflichtet, wenn

Wurde die nach § 83 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 67 Absatz 2 zulässige Förderintensität überschritten und der Film sowohl von der Filmförderungsanstalt als auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.

Kapitel 6
Referenzförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme

§ 91 Referenzförderung

§ 92 Erfolge bei Festivals und Preise

§ 93 Förderart, Verteilung der Referenzpunkte

§ 94 Antrag

§ 95 Zuerkennung

§ 96 Verwendung

§ 97 Auszahlung

§ 98 Schlussprüfung

§ 99 Rückzahlung

Der Hersteller ist zur Rückzahlung der nach den § 91 zuerkannten Förderhilfen verpflichtet, wenn

Kapitel 7
Förderung von Drehbüchern und der Drehbuchfortentwicklung

Abschnitt 1
Drehbuch- und Treatmentförderung

§ 100 Förderhilfen

§ 101 Förderart, Auswahl von Vorhaben

§ 102 Antrag

§ 103 Verwendung

Die Inanspruchnahme der Förderhilfe verpflichtet die antragstellende Person, das Drehbuch, das Treatment, die vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfassung im Fall der Verfilmung nur zur Herstellung eines programmfüllenden Films im Sinne der §§ 41 bis 48 zu verwerten. Das Recht der antragstellenden Person, das Drehbuch, das Treatment, die vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfassung zu anderen Zwecken als dem der Verfilmung zu verwerten, bleibt unberührt.

§ 104 Auszahlung

§ 105 Schlussprüfung

§ 106 Rückzahlung

Die Förderhilfen nach § 100 sind zurückzuzahlen, wenn

Abschnitt 2
Förderung der Drehbuchfortentwicklung

§ 107 Förderhilfen

§ 108 Förderart, Auswahl von Vorhaben

§ 109 Antrag

§ 110 Sachverständige Begleitung

Die Filmförderungsanstalt gewährleistet die sachverständige Begleitung der Fortentwicklung eines Drehbuchs durch mindestens ein Mitglied der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung.

§ 111 Verwendung

Die Inanspruchnahme der Förderhilfe verpflichtet die antragstellenden Personen, das fortentwickelte Drehbuch im Fall der Verfilmung nur zur Herstellung eines programmfüllenden Films im Sinne der §§ 41 bis 48 zu verwerten. Das Recht der antragstellenden Personen, das fortentwickelte Drehbuch zu anderen Zwecken als dem der Verfilmung zu verwerten, bleibt unberührt.

§ 112 Auszahlung

§ 113 Schlussprüfung, Rückzahlung

§ 114 Ermächtigung des Verwaltungsrats

Die Einzelheiten der Drehbuchfortentwicklungsförderung werden durch eine Richtlinie des Verwaltungsrats geregelt.

Kapitel 8
Förderung des Absatzes

Abschnitt 1
Projektförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen sowie Unternehmen der Videowirtschaft

§ 115 Förderhilfen

Die Filmförderungsanstalt kann Förderhilfen gewähren für

§ 116 Verwendung für den Verleih und Vertrieb

§ 117 Verwendung für den Videoabsatz

Die Förderhilfen nach § 115 Nummer 2 und 3 für den Videoabsatz können verwendet werden

§ 118 Art und Höhe

§ 119 Auswahl von Vorhaben

Können nicht alle geeigneten Vorhaben angemessen gefördert werden, so wählt die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung die ihr am besten erscheinenden Vorhaben im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus. Bei der Entscheidung über die Auswahl der zu fördernden Vorhaben können insbesondere die Höhe der bei anderen nach diesem Gesetz geförderten Vorhaben geleisteten Tilgungen der antragstellenden Person sowie die relative Wirtschaftlichkeit des Vorhabens berücksichtigt werden.

§ 120 Einbeziehung von Gemeinschaftsproduktionen und ausländischen Filmen

Förderhilfen nach § 115 Nummer 1 können im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel auch solche Filme erhalten, deren Herstellung nach § 62 Absatz 1 gefördert worden ist, sowie nach Maßgabe von zwischenstaatlichen Verleih-Abkommen auch andere Filme, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Staat hergestellt worden sind, sofern die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

§ 121 Antrag

§ 122 Bewilligung

Der Bescheid über die Bewilligung der Förderhilfen ist mit Auflagen zu versehen, deren Erfüllung bis zur Auszahlung nachgeholt werden kann, um sicherzustellen, dass

Der Verwaltungsrat bestimmt durch Richtlinie, wann eine angemessene Anzahl von Filmkopien im Sinne von Satz 1 Nummer 2 vorliegt.

§ 123 Auszahlung

§ 124 Schlussprüfung

Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die gewährten Förderhilfen zweckentsprechend verwendet worden sind, insbesondere, ob die im Wege des Verleihs, Vertriebs oder Videoabsatzes verwerteten Filme den Anforderungen der §§ 41 bis 48 entsprechen.

§ 125 Tilgung des Darlehens

§ 126 Sonstige Rückzahlungspflicht

Abschnitt 2
Referenzförderung für Verleihunternehmen

§ 127 Förderhilfen, Referenzpunkte

§ 128 Art der Förderhilfe, Antrag

§ 129 Zuerkennung

Für die Zuerkennung der Förderhilfen gelten § 83 Absatz 1 und 2 und § 129 in Verbindung mit § 122 entsprechend.

§ 130 Verwendung

§ 131 Auszahlung

§ 132 Begonnene Maßnahmen

Werden die Förderhilfen für den Verleih eines neuen Films nach § 130 Absatz 1 und 2 verwendet, können sie auch für bereits begonnene Maßnahmen verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme vor dem Antrag auf Zuerkennung nach § 128 Absatz 2 begonnen wurde. Eine Verwendung der Förderhilfen für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht möglich.

§ 133 Schlussprüfung, Rückzahlung

Kapitel 9
Kinoförderung

Abschnitt 1
Kinoprojektförderung

§ 134 Förderhilfen

Die Filmförderungsanstalt kann Förderhilfen gewähren

§ 135 Art und Höhe

§ 136 Erlass von Restschulden

§ 137 Auswahl von Projekten

Können nicht alle geeigneten Vorhaben angemessen gefördert werden, so wählt die Kommission für Kinoförderung die ihr am besten erscheinenden Vorhaben aus. Der Verwaltungsrat legt durch Richtlinie fest, welche Kriterien bei der Auswahl der Vorhaben zu berücksichtigen sind.

Abschnitt 2
Kinoreferenzförderung

§ 138 Förderhilfen

Die Filmförderungsanstalt gewährt Förderhilfen an Kinos, die mindestens 5 000 Referenzpunkte erreichen. Die Referenzpunkte für die Förderung nach Satz 1 setzen sich folgendermaßen zusammen:

§ 139 Art und Höhe, Verteilung der Referenzpunkte

Abschnitt 3
Verfahren

§ 140 Antrag

§ 141 Zuerkennung der Kinoreferenzförderung

§ 142 Auszahlung

§ 143 Verwendung der Kinoreferenzförderung

Förderhilfen nach § 138 sollen vorrangig für neue Maßnahmen im Sinne des § 134 verwendet werden. Sie können auch für Werbemaßnahmen für deutsche Filme und Filme aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz gewährt werden. Die Förderhilfen können jeweils für Maßnahmen verwendet werden, die nach Antragstellung begonnen wurden, auch wenn die betreffende Maßnahme zum Zeitpunkt der Zuerkennung bereits abgeschlossen ist.

§ 144 Schlussprüfung, Rückzahlung

Kapitel 10
Unterstützung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes

§ 145 Vorgaben für Richtlinie

Kapitel 11
Finanzierung, Verwendung der Mittel

Abschnitt 1
Finanzierung

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 146 Filmabgabe

§ 147 Verhältnis der Abgabevorschriften zueinander

Erfüllt ein Abgabeschuldner mehrere Abgabetatbestände, so bestehen die Abgabepflichten nebeneinander.

§ 148 Erhebung der Filmabgabe

Die Filmabgabe wird durch Bescheid erhoben. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid über die Erhebung der Filmabgabe haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 149 Fälligkeit

§ 150 Begriffsbestimmung Kinofilm

Ein Kinofilm im Sinne der §§ 152 bis 156 ist ein Film, der in Deutschland oder in seinem Ursprungsland gegen Entgelt im Kino aufgeführt wurde.

Unterabschnitt 2
Filmabgabe der Kinos und der Videowirtschaft

§ 151 Filmabgabe der Kinos

§ 152 Filmabgabe der Videoprogrammanbieter

§ 153 Filmabgabe der Anbieter von Videoabrufdiensten

Unterabschnitt 3
Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter

§ 154 Filmabgabe der öffentlichrechtlichen Fernsehveranstalter

§ 155 Filmabgabe der Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts

§ 156 Filmabgabe der Veranstalter von Bezahlfernsehen und der Programmvermarkter

§ 157 Medialeistungen

Die Fernsehveranstalter können bis zu 40 Prozent ihrer Abgaben nach den §§ 154, 155 und 156 Absatz 1 und 2 in Form von Werbezeiten für Kinofilme (Medialeistungen) erbringen. Hierbei muss der Wert der Medialeistungen nach dem Bruttolistenpreis den Wert der ersetzten Barleistungen um die Hälfte überschreiten.

§ 158 Zusätzliche Leistungen der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter

Über die sich aus den §§ 154 bis 156 ergebenden Beträge hinausgehende Zahlungen oder sonstige Leistungen der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter werden in Verträgen mit der Filmförderungsanstalt vereinbart.

Abschnitt 2
Verwendung der Einnahmen

§ 159 Aufteilung der Einnahmen auf die Förderarten

§ 160 Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter

Die Einnahmen der Filmförderungsanstalt aus der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter nach den §§ 154 bis 156 und 158 sind nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen nach § 159 Absatz 1 für die Projektfilmförderung zu verwenden. Für den Fall, dass diese Mittel die nach Maßgabe des § 159 Absatz 2 Nummer 1 für die Projektfilmförderung zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, sind diese Einnahmen abweichend von § 159 Absatz 2 Satz 1 dennoch in voller Höhe für die Projektfilmförderung zu verwenden. Der Anteil der für die anderen Förderarten zu verwendenden Einnahmen reduziert sich entsprechend.

§ 161 Ermächtigung des Verwaltungsrats

§ 162 Verwendung von Tilgungen

Die Einnahmen aus der Tilgung von Darlehen und aus sonstigen Rückzahlungen von Förderungen sind grundsätzlich dem gleichen Verwendungszweck zuzuführen. Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet der Verwaltungsrat im Rahmen des Abweichungsspielraums nach § 161 Absatz 2. Der Verwaltungsrat kann nach Satz 2 insbesondere entscheiden, dass ein Teil der Einnahmen aus der Tilgung von Darlehen nach § 71 den Mitteln für die Referenzfilmförderung zugeführt werden soll.

§ 163 Verwendung von Rücklagen, Überschüssen und nicht verbrauchten Haushaltsmitteln

Kapitel 12
Auskunftspflichten und Datenverwendung

§ 164 Auskünfte

§ 165 Zeitpunkt und Form der Meldepflicht

§ 166 Kontrolle der gemeldeten Daten

§ 167 Schätzung

Weigert sich eine zur Auskunft verpflichtete Person, eine Auskunft nach § 164 bis zu dem in § 165 Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt zu erteilen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen, kann die Filmförderungsanstalt die für die Festsetzung der Filmabgabe erforderlichen Feststellungen auch im Wege der Schätzung treffen oder gewährte Förderhilfen zurückverlangen.

§ 168 Übermittlung und Veröffentlichung von Daten

§ 169 Förderbericht

Die Filmförderungsanstalt erstellt anhand der Angaben nach § 164 jährlich einen Förderbericht und leitet diesen der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zu und veröffentlicht diesen. Der Förderbericht enthält eine statistische Auswertung der Informationen zur Anwendbarkeit von Branchentarifverträgen oder vergleichbaren sozialen Standards nach § 67 Absatz 11.

Kapitel 13
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 170 Übergangsregelungen

§ 171 Beendigung der Filmförderung

§ 172 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Filmförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2277), das zuletzt durch Artikel 1 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, außer Kraft.