Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Dritten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften
(Drittes Pflegestärkungsgesetz - PSG III)

Bundesministerium für Gesundheit Berlin, 17. Oktober 2017
Parlamentarische Staatssekretärin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
zur Entschließung des Bundesrates Drucksache 720/16 (PDF) zum Dritten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz - PSG III) schicke ich Ihnen beiliegend die Stellungnahme der Bundesregierung.

Mit freundlichen Grüßen
Ingrid Fischbach

Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Dritten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz - PSG III) vom 16. Dezember 2016 (Drucksache 720/16 (PDF) )

1. Zur Gesamtwürdigung des PSG III durch den Bundesrat - Nummer 1 der Entschließung des Bundesrates

Mit dem PSG III werden die Empfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege vom 12. Mai 2015 umgesetzt.

Das Gesetz stärkt die kommunale Kompetenz für die regionale Pflegeinfrastruktur. Die Kommunen werden stärker in die Strukturen der Pflege eingebunden und ihre Beteiligungsmöglichkeiten an der Gestaltung der pflegerischen Versorgung ausgeweitet. Damit können die Sozialräume noch zielgenauer (weiter-) entwickelt werden. Im Ergebnis können pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen noch besser eine ihren Bedarfen und Bedürfnissen entsprechende pflegerische Versorgung - ambulant, teilstationär oder stationär - abrufen.

Die Kommunen haben insbesondere durch folgende Regelungen des Gesetzes größere Mitgestaltungsmöglichkeiten erhalten: Die Zusammenarbeit bei der Gestaltung der pflegerischen Versorgung wird verbessert. Die von den Ländern eingesetzten Landespflegeausschüsse und Sektor übergreifenden Landespflegeausschüsse sowie auch regionale Ausschüsse auf kommunaler Ebene können Empfehlungen zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung abgeben. Dies betrifft z.B. den Abbau von Über- oder Unterversorgung oder die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Sektoren. Die Verbindlichkeit der Empfehlungen wird gesteigert: Sie sollen von der Pflegeversicherung bei Vertragsverhandlungen (z.B. Vergütungs- und Versorgungsverträge) einbezogen werden. Darüber hinaus wird in den Gremien über die Umsetzung der Empfehlungen zu berichten sein.

Auch bei den anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag sind die Gestaltungsmöglichkeiten der Kommunen ausgeweitet worden. Die Möglichkeiten der Beteiligung von Kommunen an diesen Angeboten wurden erheblich vereinfacht. Sie können ihren Pflichtanteil (50 %) für Maßnahmen zum Auf- und Ausbau dieser Angebote nun auch in Form von Sach- und Personalmitteln einbringen. Nicht verwendete Mittel können zudem nunmehr von den Ländern, welche die ihnen zustehenden Mittel weitestgehend ausgeschöpft haben (80 %), beantragt werden. Außerdem werden zusätzlich 10 Millionen Euro pro Jahr zur Verfügung gestellt, die zunächst vorrangig für die Beteiligung der Pflegekassen an regionalen Netzwerken vorgesehen sind. Nicht verbrauchte Mittel erhöhen das Fördervolumen z.B. für den Auf- und Ausbau von Angeboten zur Unterstützung im Alltag.

Auch bei der Beratung Pflegebedürftiger werden die Handlungsmöglichkeiten der Kommunen ausgeweitet. Sie haben mit dem PSG III für fünf Jahre ein Initiativrecht zur Einrichtung von Pflegestützpunkten erhalten. Darüber hinaus haben Kommunen nunmehr die Möglichkeit, Beratungsgutscheine für die Pflegeberatung nach § 7b Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) einzulösen und Beratungseinsätze in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Absatz 3 SGB XI zu erbringen. Gerade die erhebliche Ausweitung der Rechte der Kommunen, in der Beratung der Bürgerinnen und Bürger in Fragen der pflegerischen Versorgung wirksam zu werden, stärkt die Kommunen bei der Gestaltung der pflegerischen Infrastruktur.

Die Regelungen für die Tätigkeit von Pflegestützpunkten wurden weiter entwickelt. Die Pflegekassen sind nunmehr verpflichtet, mit den Ländern Rahmenverträge über die Arbeit und Finanzierung von Pflegestützpunkten abzuschließen.

Auch die Regelungen des PSG III über die Modellvorhaben zur kommunalen Pflegeberatung folgen eng den Empfehlungen der o.g. Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die ausdrücklich vorsehen, in den Modellvorhaben die Übertragung der Verantwortung für die Pflegeberatung auf die Kommunen zu erproben. Das PSG III sieht deshalb vor, dass Kommunen im Rahmen dieser Verantwortung entweder die Pflegeberatung selbst übernehmen können oder die Möglichkeit haben, die Pflegekassen mit der Durchführung der Pflegeberatung zu beauftragen.

2. Zu den Regelungen für Modellvorhaben zur kommunalen Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehöriger (§§ 123, 124 SGB XI) - Nummer 2 der Entschließung des Bundesrates

Die Forderungen des Bundesrates in Nummer 2 der Entschließung wurden mit dem Artikel 9 des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften mit Wirkung ab dem 19. Juli 2017 wie folgt im SGB XI berücksichtigt: