Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. September 2007 zu der EU-Strategie zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verringerung alkoholbedingter Schäden (2007/2005(INI))

Stellungnahme des Bundesrates: Drucksache 830/06(B) HTML PDF

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass sich die Terminologie, die bei der Erörterung alkoholbedingter Schäden verwendet wird, auf die von der WHO festgelegte offizielle Terminologie stützen sollte, um Unklarheiten und Doppeldeutigkeiten zu vermeiden,

B. in der Erwägung, dass gefährlicher und schädlicher Alkoholkonsum insbesondere bei Jugendlichen auf europäischer Ebene ganz klar ein Problem darstellt; dass durch ihn der menschliche Organismus, insbesondere der von Kindern und Heranwachsenden, geschädigt wird und dass Todesfälle durch alkoholbedingte Erkrankungen sowie Unfälle verursacht werden, dass er sowie für soziale Probleme und Kriminalität und große Schäden für die europäische Wirtschaft verantwortlich ist, sowie in der Erwägung, dass es mittlerweile in allen Mitgliedstaaten vordringlich geboten ist, eine evidenzbasierte Alkoholpolitik zu betreiben;

C. in der Erwägung, dass gefährlicher und schädlicher Alkoholkonsum ein erheblicher Krankheitsfaktor und eine Bedrohung der öffentlichen Gesundheit ist, der der Gesundheit und der Gesellschaft vielfältige Schäden zufügt,

D. in der Erwägung, dass in Artikel 152 des Vertrags die Zuständigkeit und Verantwortung der Europäischen Gemeinschaft bekräftigt wird, gesundheitspolitische Probleme anzugehen und die einzelstaatlichen Maßnahmen in diesem Bereich zu ergänzen; ferner in der Erwägung, dass die Arbeit auf Gemeinschaftsebene im Hinblick auf die Feststellung und Verbreitung der guten Praxis, die in diesem Bereich zu positiven Ergebnissen geführt hat, eine wichtige Ergänzung der einzelstaatlichen politischen Maßnahmen darstellt, sowie unter Hinweis darauf, dass wirksame einzelstaatliche Aktionspläne bei ähnlichen Maßnahmen in anderen Mitgliedstaten berücksichtigt werden und auf einzelstaatlicher Ebene Synergien schaffen sollten,

E. in der Erwägung, dass wirtschaftliche und soziale Faktoren (Stress und Überlastung bei der Arbeit, Arbeitslosigkeit, prekäre Lebensverhältnisse usw.) eine wesentliche Rolle beim gefährlichen und schädlichen Alkoholkonsum spielen können und ausschlaggebend dafür sein können, dass eine Abhängigkeit von Alkohol entsteht,

F. in der Erwägung, dass in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Strategien zur Vermeidung von gefährlichem und schädlichem Alkoholkonsum bzw. zur Verringerung alkoholbedingter Gesundheitsschäden verfolgt werden,

G. in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, dass die Europäische Gemeinschaft allgemeine Ziele im Hinblick auf ein Eindämmen der schädlichen Folgen des gefährlichen und schädlichen Alkoholkonsums in den Mitgliedstaaten formuliert und in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen kann, um alkoholbedingte Schäden zu vermeiden, die sowohl die Trinker selbst als auch Dritte betreffen, z.B. Schädigungen und Beeinträchtigungen der Gesundheit wie fetales Alkoholsyndrom (FAS) und fetale Alkohol-Spektrumsstörungen (FASD), Lebererkrankungen, Krebs, Bluthochdruck und Herzinfarkt ebenso wie Verkehrs- und Arbeitsunfälle, aber auch soziale Schäden wie häusliche Gewalt und Gewalt in der Familie, Vernachlässigung von Kindern, Arbeitslosigkeit, Armut, soziale Stigmatisierung und soziale Ausgrenzung,

H. in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wiederholt bekräftigt hat, dass die Bekämpfung alkoholbedingter Schäden ein wichtiges und berechtigtes gesundheitspolitisches Ziel ist,

I. in der Erwägung, dass bei den Jugendlichen in den verschiedenen Mitgliedstaaten zwar die gleichen besorgniserregenden Trinkmuster festgestellt werden können, sich die Trinkgewohnheiten und -traditionen innerhalb der Europäischen Union aber erheblich unterscheiden, was bei der Ausarbeitung einer europäischen Strategie zur Bekämpfung alkoholbedingter Probleme berücksichtigt werden sollte, damit jeder Mitgliedstaat Lösungen finden kann, die den jeweiligen Problemen und der Art der alkoholbedingten Schäden angemessen sind; in der Erwägung, dass eine einheitliche Alkoholpolitik für alle Mitgliedstaaten nicht möglich wäre; in der Erwägung, dass es außerdem eine ganze Reihe von Problemen im Zusammenhang mit der Alkoholpolitik gibt, die grenzüberschreitend sind und deren Lösung für die einzelnen Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene zunehmend schwieriger wird; in der Erwägung, dass daher auf Ebene der Europäischen Union konzertierte Maßnahmen getroffen werden müssen, ferner in der Erwägung, dass die Kommission die Mitgliedstaaten dazu bewegen sollte, eine wirksame und ehrgeizige Politik gegen den gefährlichen und schädlichen Alkoholkonsum zu betreiben, und die Mitgliedstaaten dabei soviel wie möglich unterstützen sollte,

J. in der Erwägung, dass politische Maßnahmen auf einzelstaatlicher oder auf Gemeinschaftsebene keinesfalls die Verantwortung ersetzen können, die letztlich der Einzelne bzw. seine Familie für einen maßvollen und begrenzten Alkoholkonsum trägt;

K. in der Erwägung, dass Leitlinien für einen Konsum mit geringem Risiko im Rahmen europaweiter öffentlicher Kampagnen vorgegeben werden könnten, die auf die Besonderheiten der Mitgliedstaaten zugeschnitten sind; in der Erwägung, dass strenge und gezielte Maßnahmen getroffen werden sollten, um schädlichen und gefährlichen Alkoholkonsum im Straßenverkehr und am Arbeitsplatz zu verhindern; in der Erwägung, dass auch Maßnahmen getroffen werden sollten, um zu verhindern, dass Minderjährige und Schwangere Alkohol konsumieren,

L. in der Erwägung, dass die Gesellschaft einen großen Teil der Kosten trägt, die infolge eines gefährlichen und schädlichen Alkoholkonsums anfallen; in der Erwägung, dass infolgedessen die Gesellschaft insgesamt von einer wirksamen Verringerung der alkoholbedingten Schäden profitieren würde; in der Erwägung, dass es daher vernünftig ist, bestimmte Beschränkungen für den Zugang zu alkoholischen Getränken festzulegen,

M. in der Erwägung, dass gesundheitsbezogene Angaben auf alkoholischen Getränken verboten und nährwertbezogene Angaben nur in Ausnahmefällen zulässig sind, wie in der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel4 festgelegt ist,

N. in der Erwägung, dass Alkoholkonsum erhebliche Auswirkungen auf den Stoffwechsel verschiedener Nährstoffe hat; in der Erwägung, dass Alkoholkonsum wegen der Wechselwirkungen die Wirksamkeit verschiedener Arzneimittel beeinflusst,

O. in der Erwägung, dass die schädlichen Auswirkungen des Alkoholkonsums auf die Leber eindeutig nachgewiesen sind, ebenso seine nachteiligen Auswirkungen auf das zentrale und periphere Nervensystem, was in der heutigen alternden Gesellschaft zunehmend ins Gewicht fällt,