Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung KOM (2008) 553 endg.; Ratsdok. 13312/08

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 24. September 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 18. September 2008 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 19. September 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 17/92 = AE-Nr. 920041,
Drucksache 524/00 = AE-Nr. 002344 und
Drucksache 660/02 = AE-Nr. 022557

Begründung

Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Obwohl sich die Rahmenbedingungen gewandelt haben, sind die technischen Vorschriften, die die Richtlinie 93/119/EWG über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung1 enthält, nie geändert worden.

Durch den technischen Fortschritt sind einige Vorschriften obsolet geworden. In zwei wissenschaftlichen Gutachten von 2004 und 2006 hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) die Überarbeitung der Richtlinie vorgeschlagen. Gleichzeitig hat die Weltorganisation für Tiergesundheit im Jahr 2005 zwei Leitlinien über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung bzw. Tötung angenommen, wobei sie ähnliche Schlüsse gezogen hat.

Tierschutzanliegen gewinnen in unserer Gesellschaft zunehmend an Bedeutung. Für Schlachthöfe hat sich der Rechtsrahmen insofern geändert, als mehrere EU-Rechtsakte zur Lebensmittelsicherheit erlassen wurden, in denen die Verantwortung der Unternehmer hervorgehoben wird. Die Massentötung bei Epizootien hat Fragen zu den hierbei eingesetzten Verfahren aufgeworfen. 2006 hat die Kommission den ersten Aktionsplan der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren angenommen und damit neue Konzepte, etwa die der Tierschutzindikatoren oder der Referenzzentren für Tierschutz, eingeführt.

Es hat sich herausgestellt, dass mit den EU-Rechtsvorschriften bestimmte Schwierigkeiten verbunden sind; u. a. sind die Pflichten der Unternehmer nicht eindeutig festgelegt und die Methodik hinsichtlich neuer Betäubungsverfahren nicht harmonisiert, die Fachkenntnisse des Personals sind mitunter unzureichend, und die Bedingungen für den Schutz von Tieren bei der Tötung zum Zweck der Seuchenbekämpfung sind nicht angemessen.

Vor diesem Hintergrund bedeutet der vorliegende Vorschlag eine wesentliche Verbesserung des gegenwärtigen Standes.

Vor allem durch die Änderung des Rechtsinstruments von einer Richtlinie zu einer Verordnung sorgt der Vorschlag für eine einheitliche und gleichzeitige Anwendung und vermeidet Belastungen und Ungleichheiten bei der Umsetzung in den Mitgliedstaaten. Mit einer Verordnung lassen sich auch Änderungen aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts rascher durchführen. Sie bedingt, dass die Vorschriften überall einheitlich und somit sichtbarer und für die Unternehmer in der EU und deren Handelspartner leichter anzuwenden sind.

Mit dem Vorschlag erhöht sich auch die Flexibilität der Unternehmer durch die Annahme von Leitlinien für einzelne technische Fragen. Gleichzeitig wird von den Unternehmern gefordert, selbst Verantwortung für den Tierschutz zu übernehmen (Eigenkontrollen des Betäubungsverfahrens, Standardarbeitsanweisungen), womit zur besseren Durchsetzung des Tierschutzes bei der Schlachtung beigetragen wird.

Schließlich zielt der Vorschlag darauf ab, Lernmechanismen auf einer soliden wissenschaftlichen Grundlage zu entwickeln (Sachkundenachweis, nationales Referenzzentrum) und somit für ein besseres Verständnis des Tierschutzes und seine routinemäßige Berücksichtigung durch das Personal für die Handhabung und Schlachtung der Tiere und durch die amtlichen Kontrolleure zu sorgen.

Die wichtigsten Ziele des Vorschlags bestehen darin,

Im Einzelnen soll der Vorschlag dazu beitragen,

Allgemeiner Kontext

Dieser Vorschlag ersetzt die Richtlinie 93/119/EWG über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung, die für die Tötung von Nutztieren gilt.

In Schlachthöfen in der EU werden jährlich fast 360 Millionen Schweine, Schafe, Ziegen und Rinder sowie mehr als vier Milliarden Stück Geflügel getötet. Ferner werden im Zuge der Herstellung von Pelzwaren 25 Millionen Tiere und in Brütereien 330 Millionen Eintagsküken getötet. Auch zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten kann die Tötung von Millionen Tieren erforderlich sein.

Hinsichtlich der angestrebten Ziele ist die derzeitige Lage nicht zufriedenstellend. Der Tierschutz wird in den Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maß durchgesetzt, was bisweilen zu sehr unbefriedigenden Ergebnissen führt. Da in den einzelnen Mitgliedstaaten die Vorschriften, die für Schlachthöfe und Hersteller von Betäubungsgeräten gelten, unterschiedlich sind, unterliegen diese nicht den gleichen Ausgangsbedingungen, obwohl sie auf einem weltweiten Markt im Wettbewerb miteinander stehen. Dies trägt außerdem nicht zur Förderung von Innovationen bei.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Die Richtlinie 93/119/EWG wird aufgehoben, der Anwendungsbereich des Vorschlags ist jedoch derselbe.

Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Entfällt.

Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Im Jahr 2006 beauftragte die Kommission einen externen Berater mit einer Studie, bei der es um Betäubungsverfahren in Schlachthöfen und deren wirtschaftliche, soziale und ökologische Auswirkungen ging. Im Zuge der Studie wurden wichtige Betroffene angehört, z.B. Verbände der Fleischwirtschaft, zuständige Behörden und Tierschutzorganisationen.

Die Kommission stand ferner hinsichtlich wissenschaftlicher, technischer und rechtlicher Fragen des Vorschlags in direktem Kontakt mit den Betroffenen und mit einschlägigen Sachverständigen. Die Anhörung begann im Juli 2006. Die Initiative wurde 2006 und 2007 auf Branchenforen und in einschlägigen beratenden Ausschüssen und Arbeitsgruppen der Kommission bekannt gemacht.

Zur Information der Öffentlichkeit über die Initiative wurden eigene Webseiten erstellt und regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht. Für Dezember 2007 bis Februar 2008 wurde eine eigene E-Mail-Adresse eingerichtet; die Betroffenen wurden eingeladen, ihre Ansichten mitzuteilen. Im Januar 2008 wurde die Initiative auf der Sitzung einer Arbeitsgruppe den Mitgliedstaaten vorgestellt.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Die Betroffenen und die Mitgliedstaaten waren sich darin einig, dass die Unternehmer mehr Verantwortung für den Tierschutz übernehmen sollten. Die Betroffenen begrüßten den Vorschlag für eine Verordnung anstelle eines Richtlinienvorschlags, während die Mitgliedstaaten in dieser Frage geteilter Meinung waren.

Breite Zustimmung erhielt die Einführung von Vorschriften über Standardarbeitsanweisungen; die Idee, einen bzw. eine Tierschutzbeauftragte(n) zu benennen, wurde ebenfalls begrüßt. Allerdings unterstrichen Tierschutzorganisationen und einige Mitgliedstaaten, dass weiterhin verbindliche Vorschriften erforderlich seien. Andere Beteiligte brachten ihre Besorgnis über die Vorschriften zu Standardarbeitsanweisungen und den bzw. die Tierschutzbeauftragte(n) in kleinen Schlachthöfen zum Ausdruck.

Nach Auswertung der durchgeführten Studien und Befragungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die meisten großen Schlachthöfe in der EU bereits eine Person für die Fleischqualitätskontrolle eingestellt haben (die ohne größere Zusatzkosten die Überwachung der Standardarbeitsanweisungen und des Tierschutzes übernehmen kann), die kleinen Schlachthöfe aber nicht. Kleinstbetriebe sollen daher von der Vorschrift ausgenommen werden, einen Tierschutzbeauftragten zu beschäftigen, weil diese Maßnahme nicht im Verhältnis steht zur geringen Zahl der geschlachteten Tiere, und um mögliche Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

Alle Befragten vertraten die Ansicht, dass die Betäubungsverfahren genauer festgelegt werden sollten.

Auch waren sie sich darin einig, dass ein besseres Wissensmanagement nötig sei, da es sowohl den amtlichen Kontrolleuren als auch den Unternehmern bisweilen an fachlicher Unterstützung fehle. Alle befürworteten die Idee eines Sachkundenachweises. Dahingegen stimmten dem Grundsatz nationaler Referenzzentren nicht alle zu. Die Mitgliedstaaten zeigten sich besorgt über die Einrichtung einer neuen Verwaltungsstruktur und deren möglichen Auswirkungen auf den Haushalt.

Zu einer besseren Vorsorge und Information hinsichtlich des Tierschutzes bei der Tötung zum Zweck der Seuchenbekämpfung äußerten sich die Mitgliedstaaten positiv. Manche Mitgliedstaaten würden es vorziehen, strikt internationalen Leitlinien zu folgen, während sich andere Mitgliedstaaten für eine gewisse Flexibilität aussprechen.

Die obigen Stellungnahmen wurden wie folgt berücksichtigt:

Eine öffentliche Anhörung wurde vom 20.12.2007 bis zum 20.2.2008 über eine Website durchgeführt. Daraufhin gingen bei der Kommission zehn Antworten ein. Die Ergebnisse sind unter folgender Internetadresse abrufbar: http://ec.europa.eu/food/animal/welfare/slaughter/slaughter_stakeholders_de.htm .

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche

Tierschutz, Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit.

Methodik

Es wurden mehrere Bezugsdokumente herangezogen, insbesondere die Gutachten der EFSA von 2004 und 2006, internationale Leitlinien (OIE-Leitlinien zu Schlachtung bzw. Tötung) sowie einzelstaatliche Rechtsvorschriften innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft (Vereinigtes Königreich, Frankreich, USA, Neuseeland usw.). Ebenfalls berücksichtigt wurden alle einschlägigen Berichte des Lebensmittel- und Veterinäramtes und die Studie, die ein externer Berater für die Zwecke der Folgenabschätzung durchgeführt hatte.

Es wurden mehrere Sachverständige (Experten aus dem öffentlichen Sektor, Wissenschaftler, Berater) und Betroffene angehört: Betreiber von Schlachthöfen (Rotfleisch und Geflügelfleisch), Bauernverbände, Tierärzte, Glaubensgemeinschaften, Tierschutzorganisationen, Hersteller von Betäubungsgeräten.

Konsultierte Organisationen/Sachverständige


Anglia Autoflow Ltd (Gerätehersteller)
Animals" Angels e. V. (Tierschutzorganisation)
Vereinigung der Geflügelschlachtereien und des Geflügelhandels der EU (AVEC)
Association of European Hatcheries (Verband der europäischen Brütereien, AEH)
Butina (Gerätehersteller)
Compassion in World Farming (Tierschutzorganisation, CIWF)
Comité des organisations professionnelles agricoles/Confédération générale de la coopération agricole (Ausschuss der berufsständischen landwirtschaftlichen Organisationen/Allgemeiner Verband der landwirtschaftlichen Genossenschaften, COPA-COGECA)
Eurogroup for Animals (Tierschutzorganisation)
Association of European Hatching Egg, One-Day-Olds and Pullet Exporters (Verband der europäischen Exporteure von Bruteiern, Eintagsküken und Junghennen, EPEXA)
European Fur Breeders" Association (Verband der europäischen Pelztierzüchter, EFBA)
Federation of Veterinarians of Europe (Verband der Tierärzte in Europa, FVE)
Suomen Turkiseläinten Kasvattajain Liitto (Verband der finnischen Pelztierzüchter, STKL)
Agence française de sécurité sanitaire des aliments (Französische Agentur für Lebensmittelsicherheit, Afssa)
Fédération Nationale de l"Industrie et du Commerce en Gros des Viandes (Französischer Verband der Fleischwirtschaft und des Fleischgroßhandels)
Humane Slaughter Association (Tierschutzorganisation, HSA)
Confédération Internationale de la Boucherie et de la Charcuterie (Internationaler Metzgermeister-Verband, IMV)
OABA (Tierschutzorganisation)
Productschappen Vee, Vlees en Eieren (Niederländische Wirtschaftsgruppen für Vieh, Fleisch und Eier, PVE)
Stork Food Systems (Gerätehersteller)
Union Européenne du Commerce du Bétail et de la Viande (Europäische Vieh- und Fleischhandelsunion, UECBV) < /p>

Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung

Auf potenziell schwerwiegende Risiken mit unumkehrbaren Folgen wurde nicht hingewiesen. In ihrem Gutachten von 2004 gaben die Wissenschaftler der EFSA mehr als 20 fachliche Empfehlungen ab. Die folgenden Empfehlungen wurden in den Vorschlag eingearbeitet:

Manche Empfehlungen wurden nicht in den Vorschlag eingearbeitet, da die Folgenabschätzung ergeben hat, dass sie derzeit in der EU aus wirtschaftlicher Sicht nicht tragbar sind. Dies gilt im Einzelnen für folgende Empfehlungen:

Andere Empfehlungen sind nicht in den Vorschlag eingeflossen, da sie sich auf Parameter beziehen, die in Durchführungsvorschriften festgelegt werden sollten.

Auch Empfehlungen zu Zuchtfischen wurden nicht in der Vorschlag aufgenommen, da weitere wissenschaftliche Gutachten und eine Bewertung aus wirtschaftlicher Sicht erforderlich waren.

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Gutachten der EFSA und Leitlinien der OIE sind über das Internet öffentlich zugänglich:


http://www.efsa.europa.eu/EFSA/efsa_locale-11786753824_home.htm ,
http://www.oie.int/eng/normes/mcode/en_titre_3.7.htm .

Folgenabschätzung

Die wichtigsten möglichen Maßnahmen, die in Aussicht genommen wurden, reichten von der Beibehaltung des Status quo über eine Deregulierung bis hin zu einschlägigen Änderungen der Richtlinie oder der Neuorganisation der bestehenden Rechtsvorschriften.

Die Kosten für die Schlachtung machen einen vergleichsweise geringen Teil der Gesamtkosten in Schlachthöfen aus (20 %), können jedoch deren Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen. Gemäß den Rechtsvorschriften zur Lebensmittelsicherheit werden Schlachthöfe laufend amtlich kontrolliert. Der Vorschlag enthält keine zusätzlichen Vorschriften über amtliche Kontrollen. Der Tierschutz wirkt sich positiv auf die Fleischqualität und die Sicherheit am Arbeitsplatz aus. Ferner hat er auch positiven Einfluss auf die Marktchancen. Bedeutende Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht festgestellt worden.

Nach dem Vergleich der wichtigsten möglichen Maßnahmen, die in Aussicht genommen wurden, ist anzunehmen, dass die Neuorganisation der bestehenden Rechtsvorschriften die beste Lösung wäre.

Im Einzelnen geht es bei der Folgenabschätzung um folgende Gesichtspunkte der Neuorganisation der Rechtsvorschriften:

Was die Zulassung neuer Betäubungsverfahren betrifft, wäre ein zentrales System eine sinnvolle Möglichkeit, während eine teilweise dezentrales Systeme ebenfalls mehrere Vorteile hätte; insbesondere wäre es flexibler und billiger.

Eine bessere Integration des Tierschutzes in den Produktionsprozess bringt eindeutige Vorteile für den Tierschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und die Fleischqualität mit sich. Sie könnte erreicht werden, indem Standardarbeitsanweisungen vorgeschrieben und/oder Tierschutzbeauftragte benannt werden. Mit jeder der beiden Möglichkeiten sind nur geringe Kosten verbunden; die Betreiber von Schlachthöfen, in denen solche Maßnahmen bereits gelten, schätzen die entsprechenden wirtschaftlichen Vorteile.

Aus der Folgenabschätzung geht außerdem hervor, dass die Vorschriften für die Infrastruktur der Schlachthöfe auf den neuesten Stand gebracht werden müssen. Dies wird Vorteile in sozialer Hinsicht bringen, und die Investitionskosten lassen sich verringern, indem eine zweckmäßige Übergangszeit in Betracht gezogen wird.

Zwei ergänzende Maßnahmen könnten in der Vertiefung der Fachkenntnisse des Personals bestehen, das Tiere tötet, und in der Einrichtung einer eigenen Struktur auf nationaler Ebene, die die Beamten in Fragen des Tierschutzes fachlich unterstützt. Wissensmanagement macht den Tierschutz äußerst effizient, sorgt für Flexibilität in der Branche und ist aus sozialer Sicht gut für das Personal.

Schließlich geht aus der Folgenabschätzung hinsichtlich der Massentötung von Tieren hervor, dass sich Ergebnisse wahrscheinlicher durch eine flexible Handhabung als durch verbindliche Vorschriften im klassischen Sinn erzielen lassen.

Rechtliche Aspekte

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

Durch den Vorschlag wird den Unternehmen mehr Verantwortung für den Tierschutz übertragen. Dies entspricht dem "Lebensmittelhygienepaket", einer Reihe von Rechtsvorschriften zur Lebensmittelsicherheit, die im Jahr 2004 angenommen wurden; diese verpflichten die Unternehmer, die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit in ihre Tätigkeiten zu integrieren und nachzuweisen, dass sie zu diesem Zweck entsprechende Verfahren einsetzen. Auch ist dies in Übereinstimmung mit dem Aktionsplan der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren, mit dem der Begriff der an Tieren gemessenen Tierschutzindikatoren eingeführt wurde.

Gemäß dem Vorschlag muss Personal, das Tiere handhabt und/oder schlachtet, über einen Sachkundenachweis verfügen. Diese Vorschrift soll für Personal in Schlachthöfen sowie für Personal gelten, das Tiere im Rahmen der Pelztierzucht tötet.

Ferner soll jeder Mitgliedstaat ein nationales Referenzzentrum einrichten, das die Beamten in Fragen des Tierschutzes im Zusammenhang mit der Tötung fachlich unterstützt. Das Referenzzentrum soll neue Betäubungsverfahren bzw. Betäubungsgeräte und neue Schlachthöfe wissenschaftlich beurteilen sowie Einrichtungen akkreditieren, die Sachkundenachweise im Hinblick auf den Tierschutz ausstellen.

Im Vorschlag werden die einzelnen Betäubungsverfahren genau definiert. Auch wird ein gemeinsames System zur Zulassung neuer Betäubungsverfahren geschaffen.

Mit dem Vorschlag soll sichergestellt werden, dass der Tierschutz bei der Tötung zum Zweck der Seuchenbekämpfung durchgehend berücksichtigt wird. Unter anderem soll dies durch eine bessere Vorsorge, aber auch besondere Maßnahmen zur Überwachung des Tierschutzes und die Information der Öffentlichkeit erreicht werden.

In Übereinstimmung mit der Hygieneverordnung lässt der Vorschlag die Schlachtung für den privaten Verbrauch zu (z.B. in landwirtschaftlichen Betrieben und auf Hinterhöfen), sofern die allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung, insbesondere an die vorherige Betäubung, erfüllt sind.

Rechtsgrundlage

Artikel 37 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgendem Grund nicht ausreichend verwirklicht werden:

Fleisch, Pelze und andere Erzeugnisse, die das Ergebnis der Tötung von Nutztieren sind, werden weltweit gehandelt. Geräte zur Betäubung und Ruhigstellung werden ebenfalls international vermarktet. Dadurch, dass die Vorschriften über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind, wird die Wettbewerbsfähigkeit von Schlachthöfen, Landwirten, Brütereien und Herstellern von Betäubungsgeräten geschwächt.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgendem Grund besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:

In der EU werden Erzeugnisse, die das Ergebnis der entsprechenden Tätigkeiten sind, frei gehandelt. Daher lassen sich durch das Handeln der Gemeinschaft voraussichtlich einheitlichere Ergebnisse erzielen und die vorgeschlagenen Ziele besser erreichen.

Indikatoren, die die Lage im Hinblick auf die Ziele des Vorschlags eindeutig widerspiegeln, lassen sich schwer festmachen. Die Häufigkeit, mit der bestimmte irreversible Betäubungsverfahren eingesetzt werden, scheint darauf hinzuweisen, dass sich der Schutz von Geflügel und Schweinen verbessert hat. Allerdings beeinflussen auch wirtschaftliche Faktoren den Einsatz von Betäubungsverfahren.

Der Vorschlag gilt nur für die Tötung von Nutztieren. Die entsprechenden Tätigkeiten sind großteils durch andere Gemeinschaftsvorschriften harmonisiert.

Die Tötung von Heimtieren oder im Zuge der Jagd bzw. des Sports fällt nicht in den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung und bleibt im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten.

Auch lässt der Vorschlag Raum für einzelstaatliche Maßnahmen und folgt daher dem Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere; dieses besagt, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe zu berücksichtigen sind.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Eine Verordnung bietet folgende Vorteile:

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. Laut der Folgenabschätzung werden die finanziellen Auswirkungen vor allem Unternehmer treffen, die die geltenden EU-Rechtsvorschriften unzureichend anwenden. Darüber hinaus wurden Übergangszeiten festgelegt, sowohl für Maßnahmen, die die Infrastruktur von Schlachthöfen betreffen, als auch im Hinblick auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits in Schlachthöfen beschäftigt sind. Ferner können kleine Schlachthöfe eine Ausnahme von der Vorschrift in Anspruch nehmen, einen bzw. eine Tierschutzbeauftragte(n) zu benennen.

Aus den Ergebnissen der Studie geht hinsichtlich der wirtschaftlichen Auswirkungen hervor, dass die Mehrheit der Unternehmer, die Schlachthöfe betreiben und die im Vorschlag enthaltenen Maßnahmen bereits umgesetzt haben, die Kosten als vergleichsweise gering ansieht und die Veränderungen als insgesamt positiv für ihre wirtschaftliche Tätigkeit betrachtet.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung.

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:

Alle Befragten wiesen nicht verbindliche Instrumente als ungeeignet zurück, alleine die Ziele zu verwirklichen. Nach Ansicht aller Betroffenen ist die Tötung von Tieren eine Tätigkeit, bei der die Ausgangsbedingungen in gewissem Maße für alle Unternehmer gleich sein und staatlich kontrolliert werden müssen.

Der geltende EU-Rechtsakt ist eine Richtlinie, die nicht zu einer ausreichenden Harmonisierung geführt hat.

Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

Weitere Angaben

Simulation, Pilotphase und Übergangszeit

Der Vorschlag sieht eine Übergangszeit vor.

Vereinfachung

Mit dem Vorschlag werden Rechtsvorschriften vereinfacht.

Mit dem Vorschlag wird die geltende Richtlinie aufgehoben, wodurch in den einzelnen Mitgliedstaaten keine Umsetzung mehr nötig sein wird. Ferner wird die bessere Einbettung in das Recht zur Lebensmittelsicherheit die Durchführung erleichtern.

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben.

Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (Text von Bedeutung für den EWR)

Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission2, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments3, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses4, nach Anhörung des Ausschusses der Regionen5, in Erwägung nachstehender Gründe:

Hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Definitionen

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Definitionen

Kapitel II
Allgemeine Vorschriften

Artikel 3
Allgemeine Vorschriften über die Tötung und ähnliche Tätigkeiten

Artikel 4
Tötungsverfahren

Artikel 5
Betäubung

Artikel 6
Standardarbeitsanweisungen

Artikel 7
Fachkenntnisse und Sachkundenachweis

Artikel 8
Anweisungen zum Gebrauch von Geräten zur Ruhigstellung und Betäubung

Artikel 9
Einsatz von Geräten zur Ruhigstellung und Betäubung

Artikel 10
Einfuhr aus Drittländern

Kapitel III
Zusätzliche Vorschriften für Schlachthöfe

Artikel 11
Bau, Auslegung und Ausrüstung von Schlachthöfen

Artikel 12
Handhabung und Ruhigstellung vor der Schlachtung

Artikel 13
Überwachung zum Zeitpunkt der Schlachtung

Artikel 14
Tierschutzbeauftragte(r)

Kapitel IV
Bestandsräumung und Nottötung

Artikel 15
Bestandsräumung

Artikel 16
Nottötung

Kapitel V
Zuständige Behörde

Artikel 17
Referenzzentren

Artikel 18
Sachkundenachweis

Kapitel VI
Nichteinhaltung, Sanktionen und Durchführungsbefugnisse

Artikel 19
Nichteinhaltung

Artikel 20
Sanktionen

Artikel 21
Durchführungsbestimmungen

Artikel 22
Ausschussverfahren

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 23
Aufhebung

Artikel 24
Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum 31. Dezember 2018 gilt Artikel 11 Absatz 1 nur für neue Schlachthöfe und für neu gebaute, ausgelegte oder ausgerüstete Teile davon gemäß Anhang II, die nicht vor dem Tag [der Anwendbarkeit/des Inkrafttretens] dieser Verordnung in Betrieb genommen wurden. (2) Bis zum 31. Dezember 2014 können die Mitgliedstaaten Personen, die eine ununterbrochene Berufserfahrung von mindestens [zehn] Jahren nachweisen, Sachkundenachweise im Sinne des Artikels 18 ohne Prüfung ausstellen.

Artikel 25
Inkrafttreten


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I
Verzeichnis der Betäubungs- und Tötungsverfahren und damit zusammenhängende Angaben

(Artikel 5 Absatz 1)

Kapitel I - Verfahren

Tabelle 1 - Mechanische Verfahren

Nr. Bezeichnung Beschreibung Tierkategorie Schlüsselparameter Besondere Vorschriften gemäß Kapitel II
1 Bolzenschuss Schwerwiegende und irreversible Schädigung des Gehirns durch einen Bolzen, der auf das Schädeldach aufschlägt und dieses durchdringt. Alle Arten. Einschussstelle und Einschussrichtung.
Geeignete Geschwindigkeit und geeigneter Durchmesser des Bolzens je nach Tiergröße und -art.
Entfällt.
2 Stumpfer Schlag Schwerwiegende und irreversible Schädigung des Gehirns durch einen Bolzen, der auf das Schädeldach aufschlägt, dieses aber nicht durchdringt. Wiederkäuer mit einem Höchstgewicht von 10 kg, Geflügel und Hasentiere. Einschussstelle und Einschussrichtung.
Geeignete Geschwindigkeit und geeigneter Durchmesser des Bolzens je nach Tiergröße und -art.
Entfällt.
3 Schuss mit einer Feuerwaffe Schwerwiegende und irreversible Schädigung des Gehirns durch ein oder mehrere Geschosse, die auf das Schädeldach aufschlagen und dieses durchdringen. Alle Arten. Einschussstelle.
Ladung der Patrone.
Entfällt.
4 Zerkleinerung Rasche Zerstückelung des gesamten Tieres. Küken mit einem Höchstalter vo72 Stunden und Embryonen im Ei. Maximale Anzahl der einzubringenden Tiere.
Maßnahmen zur Vermeidung des Überladens.
Nummer 1.
5 Genickbruch Manuelles Strecken und Abdrehen des Halses, das zu zerebraler Ischämie führt. Vögel mit einem Höchstgewicht von 3 kg. Entfällt. Nummer 2.

Tabelle 2 - Elektrische Verfahren

Nr. Bezeichnung Beschreibung Tierkategorie Schlüsselparameter Besondere Vorschriften gemäß Kapitel II
1 Elektrobetäubung durch Kopfdurchströmung Durchleiten von Strom durch das Gehirn, der ein generalisiertes epileptiformes Elektroenzephalogramm (E E G) ergibt. Alle Arten. Mindeststromstärke (in A oder mA).
Mindestspannung (in V).
Höchstfrequenz (in Hz).
Minimale Einwirkungszeit.
Höchstdauer zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt (in sec).
Häufigkeit, mit der die Geräte kalibriert werden.
Optimierung des Stromflusses.
Vermeidung elektrischer Schläge vor der Betäubung.
Nummer 3.
2 Elektrotötung durch Ganzkörperdurchströmung Durchleiten von Strom durch den Körper, der ein generalisiertes epileptiformes EEG ergibt (Betäubung) und gleichzeitig zu Fibrillation oder Stillstand des Herzens führt (Tötung). Alle Arten, ausgenommen Lämmer und Ferkel mit einem Lebendgewicht von weniger als 5 kg und Rinder. Mindeststromstärke (in A oder mA).
Mindestspannung (in V).
Höchstfrequenz (in Hz).
Minimale Einwirkungszeit.
Häufigkeit, mit der die Geräte kalibriert werden.
Optimierung des Stromflusses.
Vermeidung elektrischer Schläge vor der Betäubung.
Nummer 3. Nummer 4 (Füchse und Chinchillas).
3 Wasserbad Durchleiten von Strom durch den gesamten Körper im Wasserbad, der ein generalisiertes epileptiformes EEG ergibt (Betäubung) und möglicherweise zu Fibrillation oder Stillstand des Herzens führt (Tötung). Geflügel. Vermeidung von Schmerzen beim Einhängen.
Optimierung des Stromflusses.
Begrenzung der Zeit in eingehängter Haltung vor dem Eintauchen in das Wasserbad.
Eintauchen der Vögel bis zum Schlüsselbein.
Höchstdauer zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt bei einer Frequenz von mehr als 60 Hz.
Nummer 5.

Tabelle 3 - Verfahren unter Anwendung von Gas

Nr. Bezeichnung Beschreibung Tierkategorie Schlüsselparameter Besondere Vorschriften gemäß Kapitel II
1 Kohlendioxid in hoher Konzentration Exposition wahrnehmungsfähiger Tiere gegenüber einem Gasgemisch, das zu mehr als 30 % aus Kohlendioxid besteht. Schweine, Geflügel und Pelztiere. Kohlendioxidkonzentration.
Einwirkungszeit.
Höchstdauer zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt (Schweine).
Nummer 6.
Nummer 7 (Geflügel).
2 Kohlendioxid in niedriger Konzentration Exposition wahrnehmungsfähiger Tiere gegenüber einem Gasgemisch, das zu weniger als 30 % aus Kohlendioxid besteht. Schweine und Geflügel. Kohlendioxidkonzentration.
Einwirkungszeit.
Im Fall der Betäubung: Höchstdauer zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt (Schweine).
Nummer 7 (Geflügel).
3 Edelgase Exposition wahrnehmungsfähiger Tiere gegenüber einem Gasgemisch mit Edelgas, etwa aus Argon und Stickstoff, das zu weniger als 2 % aus Sauerstoff besteht. Schweine und Geflügel. Sauerstoffkonzentration.
Einwirkungszeit.
Im Fall der Betäubung: Höchstdauer zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt (Schweine).
Nummer 7 (Geflügel).
4 Reines Kohlenmonoxid Exposition wahrnehmungsfähiger Tiere gegenüber einem Gasgemisch, das zu mehr als 4 % aus Kohlenmonoxid besteht. Pelztiere und Ferkel. Qualität der Gasquelle.
Kohlenmonoxidkonzentration.
Einwirkungszeit.
Gastemperatur.
Nummer 8.
5 Kohlenmomonoxid in Verbindung mit anderen Gasen Exposition wahrnehmungsfähiger Tiere gegenüber einem Gasgemisch, das Kohlenmonoxid (mehr als 1 %) und andere giftige Gase enthält. Pelztiere. Kohlenmonoxidkonzentration.
Einwirkungszeit.
Gastemperatur.
Filterung des von einem Motor erzeugten Gases.
Nummer 8.
Nummer 9.

Tabelle 4 - Andere Verfahren

Nr. Bezeichnung Beschreibung Tierkategorie Schlüsselparameter Besondere Vorschriften gemäß Kapitel II
1 Tödliche Injektion unter tierärztlicher Aufsicht Herbeiführen der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit mit anschließendem irreversiblem Tod durch die Injektion von Tierarzneimitteln. Alle Arten. Entfällt. Entfällt.

Kapitel II - Besondere Vorschriften für bestimmte Verfahren

1. Zerkleinerung

2. Genickbruch

3. Elektrobetäubung durch Kopfdurchströmung

4. Elektrotötung durch Ganzkörperdurchströmung

4.1 Schafe, Ziegen und Schweine.

4.2 Füchse

4.3 Chinchillas

5. Betäubung von Geflügel im Wasserbad

6. Kohlendioxid in hoher Konzentration (mehr als 30 %)

7. Kohlendioxid in hoher und niedriger Konzentration, Edelgase oder eine Kombination dieser Gase (bei Geflügel)

8. Kohlenmonoxid (rein oder in Verbindung mit anderen Gasen) bei Pelztieren

9. Kohlenmonoxid in Verbindung mit anderen Gasen (bei Pelztieren)

Anhang II
Bau, Auslegung und Ausrüstung von Schlachthöfen

(Artikel 11)

1. Alle Arten von Stallungen

2. Stallungen für Tiere, die nicht in Containern angeliefert werden

3. Geräte und Anlagen zur Ruhigstellung

4. Elektrobetäubungsgeräte

5. Geräte zur Wasserbadbetäubung

6. Geräte zur Betäubung von Schweinen mittels Gas

7. Geräte zur Betäubung von Geflügel mittels Gas

Anhang III
Vorschriften über den Betrieb von Schlachthöfen

(Artikel 12)

1. Eintreffen, Weiterbeförderung und Handhabung von Tieren

2. Zusätzliche Vorschriften für Säugetiere (ausgenommen Hasentiere), die sich in Stallungen befinden

3. Entblutung von Tieren

Anhang IV
Tabelle der Entsprechungen zwischen Tätigkeiten und bei der Prüfung behandelten Themen

(Artikel 18)

Tätigkeiten gemäß Artikel 7 Absatz 2 Bei der Prüfung behandelte Themen
Alle Tätigkeiten gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a bis f. Verhalten der Tiere, Leiden der Tiere, Wahrnehmungs- und Empfindungsvermögen der Tiere, Stress der Tiere.
(a) Handhabung und Pflege von Tieren vor ihrer Ruhigstellung; Praktische Aspekte der Handhabung und Ruhigstellung von Tieren.
(b) Ruhigstellung von Tieren zum Zweck der Betäubung oder Tötung;
(c) Betäubung; Praktische Aspekte von Betäubungsverfahren.
Ersatzverfahren zur Betäubung und/oder Tötung.
Instandhaltung von Geräten zur Betäubung und/oder Tötung.
(d) Bewertung der Wirksamkeit der Betäubung; Überwachung der Wirksamkeit der Betäubung.
Ersatzverfahren zur Betäubung und/oder Tötung.
(e) Einhängen und Hochziehen lebender Tiere; Praktische Aspekte der Handhabung und Ruhigstellung von Tieren.
(f) Entblutung lebender Tiere. Überwachung der Wirksamkeit der Betäubung.
Ersatzverfahren zur Betäubung und/oder Tötung.