Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes

850. Sitzung des Bundesrates am 7. November 2008

A.

Der federführende Agrarausschuss (A) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 6 Nr. 2 AgrStatG)

In Artikel 1 Nr. 4 sind in § 6 Nr. 2 die Wörter "den Ländern Baden-Württemberg und" zu streichen.

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nr. 23 sind in § 99 Satz 1 die Wörter "den Ländern Baden-Württemberg und" zu streichen.

Begründung

Die Nennung von Baden-Württemberg ist an dieser Stelle überflüssig. Alle Betriebe in Baden-Württemberg können unter dem üblichen Betriebsbegriff angesprochen werden.

2. Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 24 Abs. 4 AgrStatG)

In Artikel 1 Nr. 7 sind in § 24 Abs. 4 die Wörter "eine vorgegebene Kartenprojektion rechtwinklig, in der Regel quadratisch, und mindestens 100 Hektar groß sind" durch die Wörter "ihre geografische Ausdehnung eine Länge und Breite von fünf Bogenminuten nicht unterschreiten" zu ersetzen.

Begründung

Von der Europäischen Kommission wird für die Datenlieferungen eine regionale Schärfe von 5 Bogenminuten gefordert, das entspricht einem Raster von etwa 7 auf 6 km (~ 4200 ha). Dies ist auch erforderlich, um der statistischen Geheimhaltung gerecht zu werden. Es sollte nicht über die von der EU vorgeschlagenen Anforderungen hinausgegangen werden.

3. Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 AgrStatG)

In Artikel 1 Nr. 7 ist in § 26 Abs. 2 Nr. 1 die Angabe "5, 6 und 12" durch die Angabe "5 und 6" zu ersetzen.

Begründung

Eine allgemeine Erhebung über die Art der Gewinnermittlung im Jahr 2016 ist entbehrlich und sollte zur Entlastung der Auskunftspflichtigen entfallen. Da regionalisierte Ergebnisse für dieses Merkmal nicht notwendig erscheinen, reicht eine repräsentative Erhebung aus.

4. Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 AgrStatG)

In Artikel 1 Nr. 7 ist § 32 Abs. 1 Nr. 1 zu streichen.

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nr. 7 ist § 32 Abs. 1 wie folgt zu ändern:

Begründung

Die in § 32 Abs. 1 Nr. 1 AgrStatG-E vorgesehene allgemeine Nacherhebung zu bewässerbaren Flächen im Freiland wird von der Europäischen Union als nicht notwendig erachtet. Sie würde auf Akzeptanzprobleme stoßen, da mit der vorausgehenden allgemeinen Erhebung bereits eine umfassende Befragung stattgefunden hat. Die Nacherhebung würde zudem in den arbeitsintensiven Zeitraum der Auswertung der Landwirtschaftszählung fallen und damit für viele Landesämter zu einer zusätzlichen Arbeitsbelastung führen.

Die zur repräsentativen Erhebung nach § 32 Abs. 2 Nr. 4 AgrStatG-E aufgeführten Erhebungsmerkmale sind ausreichend, so dass auf eine verwaltungsaufwändige allgemeine Nacherhebung verzichtet werden kann.

5. Zu Artikel 1 Nr. 7 (§§ 38 bis 40 - alt - AgrStatG)

6. Zu Artikel 1 Nr. 18 (§ 94 Abs. 3 AgrStatG)

In Artikel 1 ist Nummer 18 zu streichen.

Begründung

Artikel 1 Nr. 18 sieht eine uneingeschränkte Übermittlung von Einzelangaben an das Statistische Bundesamt auf Anforderung vor. Damit entfällt die bisherige Beschränkung auf die Übermittlung von Einzelangaben nur für Zusatzaufbereitungen des Bundes und für die Erfüllung von Aufgaben im supra- und internationalen Bereich. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung ist zu weitgehend und beschränkt die Befugnisse der statistischen Landesämter bei der Erstellung von Agrarstatistiken zugunsten des Statistischen Bundesamtes ohne sachlich ausreichenden Grund.

A.

Die bisherige Regelung ist ausreichend für die Aufgabenerfüllung des Statistischen Bundesamtes, insbesondere sind auch jetzt schon entgegen der Gesetzesbegründung Einzeldatenübermittlungen für die Erstellung der Klimaschutzberichterstattung zulässig. Hinsichtlich der zweiten in der Gesetzesbegründung genannten Aufgabe, nämlich der Beratung von Bundesbehörden bei der Vergabe von Forschungsaufträgen, ist nach Ansicht des Bundesrates die Kenntnis der Einzeldaten nicht erforderlich. Die bisherige Methodenkompetenz des Statistischen Bundesamtes reicht aus.

7. Zu Artikel 1 Nr. 20 (§ 97 Abs. 5 AgrStatG)

In Artikel 1 Nr. 20 ist § 97 Abs. 5 wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Buchstabe a:

Bisher erhielten die Statistischen Landesämter alle zwei Jahre, dem Wechsel zwischen Total- und Repräsentativerhebung folgende Datenlieferungen der Berufsgenossenschaften mit allen für die Erfassungsgrenzen relevanten Merkmalen. Künftig sind fast nur noch Stichprobenerhebungen vorgesehen. Daher muss das Betriebsregister nun vermehrt zur Ziehung von Stichproben genutzt werden. Zur Sicherung der Qualität der Auswahlgrundlage sind jetzt jährliche Aktualisierungen durch Verwaltungsdaten (§ 97 Abs. 2 AgrStatG-E) vorgesehen.

In diesem Zusammenhang muss auch die Regelung in § 97 Abs. 5 AgrStatG-E die Nutzung von Daten der Berufsgenossenschaften jährlich vorsehen.

Zu Buchstabe b:

Mit der Beschränkung auf die Merkmale "Landwirtschaftlich genutzte Fläche" und "Waldfläche" reduziert sich für durch Sonderkulturen geprägte Länder der Nutzwert der Daten im Hinblick auf die Bestimmung des Kreises der zu Befragenden nach § 91 Abs. 1 AgrStatG-E gegen Null, da der Bereich der Betriebe unter 5 Hektar nicht zuverlässig aus anderen Verwaltungsdaten (§ 97 Abs. 6 AgrStatG-E) abgedeckt werden kann.

Dies hätte auch Konsequenzen für die Feststellung der Grundgesamtheit für die Landwirtschaftszählung 2010 nach § 97a AgrStatG-E, die nicht mehr ausschließlich über eine sekundäre Verwaltungsdatennutzung abgedeckt werden kann, sondern eine umfassende Primärerhebung mit entsprechendem Mehraufwand erforderlich macht.

8. Zu Artikel 1 Nr. 21 (§ 97a Abs. 1 AgrStatG)

In Artikel 1 Nr. 21 sind in § 97a Abs. 1 nach den Wörtern "von mindestens 0,1 Hektar" die Wörter "oder mindestens 20 Ziegen" einzufügen.

Begründung

In § 97a Abs. 1 AgrStatG-E ist noch eine sachlogische Lücke enthalten. Neue Abgrenzungskriterien für die Agrarstatistik ab 2010 sind Speisepilze sowie Ziegen. In § 97a AgrStatG-E werden allerdings nur die Speisepilze explizit erwähnt, so dass die Ziegen noch ergänzt werden müssen.

9. Zu Artikel 1 Nr. 22 (§ 98 Abs. 5 AgrStatG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Regelung in Artikel 1 Nr. 22 (§ 98 Abs. 5) zu streichen ist oder durch eine entsprechende Ergänzung in § 16 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes die erforderliche Rechtsgrundlage geschaffen wird.

Begründung

Die hier vorgesehene Übermittlungsregelung widerspricht den Vorgaben zur statistischen Geheimhaltung gemäß § 16 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes.

Mit der neuen Vorschrift zur Übermittlung von agrarstatistischen Ergebnissen vom Statistischen Bundesamt an das Johann-Heinrichvon-Thünen-Institut (Bundesforschungsinstitut im Geschäftsbereich des BMELV) sollen die Verwendungsmöglichkeiten erhobener Daten erweitert werden. Die erweiterte Datennutzung für Forschungszwecke wird befürwortet. Allerdings ist die Regelung nicht mit den Geheimhaltungsvorschriften des Bundesstatistikgesetzes vereinbar, da gemäß § 16 Abs. 4 BStatG die Übermittlung von Tabellen, die auch Einzelfälle enthalten, nur an oberste Bundes- und Landesbehörden zulässig ist. Beim Johann-Heinrichvon-Thünen-Institut handelt es sich aber nicht um eine oberste Bundesbehörde, sondern um eine Bundesoberbehörde. Auch die Vorgabe der räumlichen, organisatorischen und personellen Abschottung derjenigen Organisationseinheiten dieser Behörde, die die Daten erhalten sollen, ändert am Status dieser Behörde nichts. Es bedarf daher einer entsprechenden Änderung des Bundesstatistikgesetzes, um dem Anliegen nachkommen zu können.

10. Zu Artikel 2 Nr. 5 (§ 57 Abs. 1, 2 AgrStatG)

Artikel 2 Nr. 5 ist wie folgt zu fassen:

"5. § 57 wird wie folgt gefasst:"

§ 57 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum

Begründung

Mit der in § 57 Abs. 1 Nr. 1 AgrStatG-E umgesetzten EU-rechtlichen Anforderung zur monatlichen Erhebung der Anzahl des geschlachteten Geflügels kann die bislang nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 AgrStatG geforderte jährliche Erhebung der monatlichen Schlachtkapazität im März eines Jahres entfallen.

Die Erhebung der Schlachtkapazität geht über EU-Anforderungen hinaus und ist aus fachlicher Sicht entbehrlich, weil durch die neu eingeführte Erhebung zum geschlachteten Geflügel Schlussfolgerungen auf die Schlachtkapazität möglich sind. Mit dem Verzicht ist eine Entlastung der Auskunftspflichtigen verbunden.

11. Zu Artikel 2 Nr. 10 Buchstabe a (§ 94 Abs. 2 AgrStatG)

In Artikel 2 Nr. 10 ist Buchstabe a zu streichen.

Begründung

Erhebungen zu Brütereien und Geflügelschlachtereien sollen aus grundsätzlichen Erwägungen im Zuständigkeitsbereich der statistischen Landesämter verbleiben. Mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen Aufgabenübertragung auf das Statistische Bundesamt würde dem Verfassungsgrundsatz, dass die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen, nicht entsprochen und die vorgesehene Bürgernähe aufgegeben. Die Landesämter weisen eine größere Nähe zu den Auskunftspflichtigen auf und sind Ansprechpartner auch bei anderen amtlichen Statistiken. Daher wäre es für die Auskunftspflichtigen unverständlich, warum sich bei den o.g. Statistiken eine andere Zuständigkeit ergeben soll.

Die Aufgabenverlagerung der Erhebung in Brütereien bzw. Geflügelschlachtereien auf das Statistische Bundesamt bedeutet eine Abkehr von der föderal organisierten Statistik. Die Begründung im Gesetzentwurf wird nicht geteilt. Die Erhebung der Daten läuft in den meisten Ländern mit dem ohnehin vorhandenen Personalbestand.

Dagegen müsste für die Aufgabenverlagerung zum Statistischen Bundesamt mit zusätzlichen Personalkosten gerechnet werden.

12. Zu Artikel 2 Nr. 10 Buchstabe b (§ 94 Abs. 3 Satz 2 und 3 - neu - AgrStatG)

In Artikel 2 Nr. 10 Buchstabe b sind dem § 94 Abs. 3 folgende Sätze anzufügen:

Begründung

Die Nutzung von Verwaltungsdaten durch die Bundesanstalt und die damit verbundene Entlastung der Auskunftspflichtigen wird begrüßt. Daneben sind aber die statistischen Ämter der Länder auch weiterhin daran interessiert, im Interesse der Nutzung von amtlichen Statistikdaten zeitnahe Komplexbetrachtungen und -analysen der Landwirtschaftsstatistik durchführen zu können. Durch die ergänzenden Sätze wird diesem Erfordernis entsprochen.

13. Zu Artikel 2 Nr. 10 Buchstabe b (§ 94 Abs. 3 Satz 2 - neu - AgrStatG)

In Artikel 2 Nr. 10 Buchstabe b ist dem § 94 Abs. 3 folgender Satz anzufügen:

Begründung

Nach § 94 Abs. 3 AgrStatG-E wird die Durchführung der Milchstatistik auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen. Durch eine Ergänzung sollte sichergestellt werden, dass die statistischen Landesämter auch weiterhin Daten über die Milchproduktion in ihrem Informationsangebot vorhalten können.

14. Zu Artikel 2 Nr. 12a - neu - (§ 97a Abs. 1 AgrStatG)

In Artikel 2 ist nach Nummer 12 folgende Nummer 12a einzufügen:

Begründung

Mit Artikel 2 Nr. 8 wird eine Neufassung von § 91 Abs. 1 Nr. 1 eingeführt, die in der Aufzählung unter Buchstabe n die Erhebungseinheit "Betriebe mit einer Produktionsfläche für Speisepilze von mindestens 0,1 Hektar" vorsieht.

Der durch Artikel 1 Nr. 21 neu eingefügte § 97a enthält in Absatz 1 Satz 1 einen Rückbezug auf § 91 Abs. 1 und zusätzlich die Nennung der "Betriebe mit einer Produktionsfläche für Speisepilze von mindestens 0,1 Hektar". Da diese Kategorie bereits durch die Änderung des § 91 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe n Bestandteil dieser Vorschrift geworden ist, wird dieser Zusatz rechtsförmlich überflüssig und ist zu streichen.

B.