Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Bodenschutz und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG KOM (2006) 232 endg. Ratsdok. 13388/06

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 06.Oktober 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 25. September 2006 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 25. September 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 151/01 = AE-Nr. 010577,
Drucksache 197/02 = AE-Nr. 020882 und
Drucksache 431/02 = AE-Nr. 021608

Begründung

1) Kontext des Vorschlages

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Der Boden ist eine im Wesentlichen nicht erneuerbare Ressource und ein äußerst dynamisches System, das zahlreiche Funktionen hat und für menschliche Tätigkeiten und das Überleben der Ökosysteme von grundlegender Bedeutung ist. Nach den verfügbaren Informationen zu urteilen, hat die Verschlechterung der Bodenqualität in den letzten Jahrzehnten deutlich zugenommen, und es gibt Anhaltspunkte dafür, dass diese Tendenz anhalten wird, wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden.

Obwohl der gemeinschaftliche Besitzstand Bodenschutzbestimmungen umfasst, gibt es keine spezifischen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zum Bodenschutz. Ziel des vorliegenden Vorschlags ist es, diese Lücke zu schließen und eine gemeinsame Strategie zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung des Bodens in dem Bestreben aufzustellen, Bodenschutzbelange in andere Politikbereiche einzubinden, die Funktionen des Bodens im Sinne einer nachhaltigen Nutzung zu erhalten, Gefahren für die Böden zu vermeiden und deren Folgen einzudämmen sowie geschädigte Böden soweit wiederherzustellen, dass wieder einen Funktionalitätsgrad erreicht wird, der im Hinblick auf die gegenwärtige und die künftige genehmigte Nutzung zumindest angemessen ist.

- Allgemeiner Kontext

Die Umweltbelastung für die Böden nimmt überall in der Gemeinschaft beständig zu. Auslösender oder erschwerender Faktor sind menschliche Tätigkeiten wie nicht angepasste land- und forstwirtschaftliche Praktiken, industrielle Tätigkeiten, Tourismus oder die städtische Entwicklung. Diese Tätigkeiten beeinträchtigen die Fähigkeit des Bodens, das breite Spektrum seiner entscheidenden Funktionen zu erfüllen. Der Boden ist eine natürliche Ressource von gemeinsamem Interesse für die Gemeinschaft, auch wenn Boden sich hauptsächlich in privatem Besitz befindet. Wird diese Ressource nicht geschützt, sind Nachhaltigkeit und langfristige Wettbewerbsfähigkeit in Europa gefährdet. Darüber hinaus hat die Verschlechterung der Bodenqualität große Auswirkungen auf andere Bereiche von gemeinsamem Interesse für die Gemeinschaft wie Wasser, Gesundheit des Menschen, Klimawandel, Naturschutz und Schutz der biologischen Vielfalt sowie Lebensmittelsicherheit.

Der Schutz der natürlichen Ressourcen und die Förderung einer nachhaltigen Bodennutzung gehören zu den Zielen des Beschlusses Nr. 1600/2002/EG über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft. In diesem Beschluss hat sich die Gemeinschaft zur Annahme einer thematischen Strategie für den Bodenschutz verpflichtet, um der Verschlechterung der Bodenqualität Einhalt zu gebieten und diese Entwicklung umzukehren.

In ihrer Mitteilung "Hin zu einer spezifischen Bodenschutzstrategie" (KOM (2002) 179 endg.) aus dem Jahr 2002 hat die Kommission die acht Hauptgefahren für die Böden in der EU benannt: Erosion, Verluste organischer Substanzen, Verunreinigung, Versalzung, Verdichtung, Rückgang der biologischen Vielfalt im Boden, Versiegelung, Erdrutsche und Überschwemmungen.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Es gibt bisher keine spezielle Bodenschutzpolitik auf Gemeinschaftsebene. Einige Aspekte des Bodenschutzes finden sich in verschiedenen Vorschriften des gemeinschaftlichen Besitzstandes, so dass verschiedene Gemeinschaftspolitiken zum Bodenschutz beitragen können. Dies gilt für viele Bestimmungen in den bestehenden Umweltschutzvorschriften der Gemeinschaft in Bereichen wie Wasser, Abfälle, Chemikalien, Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Industrieanlagen, Naturschutz und Pestizide. Positive Auswirkungen auf den Zustand landwirtschaftlich genutzter Böden werden auch von der Einführung von Bestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Zuge der Einführung von Bodenschutzaspekten in die reformierte gemeinsame Agrarpolitik und von der Politik im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums erwartet. Aufgrund anderer Zielsetzungen und eines anderen Anwendungsbereichs und aufgrund der Tatsache, dass sie häufig auf den Schutz anderer Umweltmedien abzielen, bieten die bestehenden Bestimmungen selbst bei vollständiger Anwendung nur einen unzusammenhängenden und unvollständigen Bodenschutz, da sie nicht alle Böden und alle erkannten Gefahren für die Böden abdecken. Deshalb schreitet die Verschlechterung der Bodenqualität noch immer voran.

- Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften, deren Ziel der Bodenschutz und der Erhalt der Fähigkeiten des Bodens zur Erfüllung seiner ökologischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Funktionen ist, stehen vollauf im Einklang mit den Zielen des Artikels 174 EG-Vertrag. Sie tragen den unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft Rechnung. Sie beruhen auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip. Sie stützen sich auf eine Analyse der Vorteile und der Belastung aufgrund des Tätigwerdens bzw. eines Nichttätigwerdens und tragen der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der gesamten Gemeinschaft und der gleichmäßigen Entwicklung ihrer Regionen Rechnung.

2) Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

- Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Die Mitteilung aus dem Jahr 2002 wurde von den anderen europäischen Organen positiv aufgenommen, die die große Bedeutung anerkannten, die dem Boden für die langfristige Nachhaltigkeit in der Gemeinschaft zukommt.

Ab Februar 2003 führte die Kommission eine offene Konsultation der Beteiligten durch und schuf eine sehr breite Plattform mit mehr als 400 Mitgliedern, die sich auf fünf Arbeitsgruppen und ein Beratungsgremium mit Lenkungsfunktion aufteilten. Im Juni 2004 schlossen die Arbeitsgruppen ihre umfassenden Berichte ab, die Daten zum Zustand der Böden in Europa, den Belastungen, den Determinanten für die Verschlechterung der Bodenqualität und eine Reihe von Empfehlungen an die Kommission für die Entwicklung einer Bodenschutzpolitik auf Gemeinschaftsebene enthielten.

Im November 2004 richteten der niederländische Ratsvorsitz und die Kommission eine Konferenz aus, auf der die Mitgliedstaaten und Teilnehmer des Konsultationsprozesses zusammenkamen, die ein Rahmenkonzept auf der Grundlage von Maßnahmen der Gemeinschaft nachdrücklich befürworteten.

Die Kommission führte per Internet eine achtwöchige öffentliche Konsultation über mögliche in die spezifische Bodenschutzstrategie aufzunehmende Aspekte durch. Auf diese Konsultation gingen Antworten von 1 206 Bürgern, 377 Bodenschutzsachverständigen und 287 Einrichtungen aus 25 Ländern ein.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Die europäischen Bürger sowie die Bodenschutzsachverständigen und die Einrichtungen äußerten mehrheitlich, dass die Vermeidung und Verminderung der Verschlechterung der Böden in Europa wichtig oder sehr wichtig sei, und befürworteten Rahmenmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene sowie konkrete Maßnahmen auf nationaler oder lokaler Ebene.

Ein umfassender Bericht über die statistische Auswertung aller Fragen, aus der auch hervorgeht, wie sich die Befragten auf die verschiedenen Nationalitäten verteilen und wie die Reaktionen berücksichtigt worden sind, ist in der Folgenabschätzung enthalten.

Die meisten Empfehlungen der Arbeitsgruppen sowie bei der Internet-Konsultation geäußerte Bedenken sind berücksichtigt worden. Dem viel geäußerten Ruf nach verbindlichen Einschränkungen im Bereich der städtebaulichen und touristischen Entwicklung wurde nicht entsprochen, da die Gemeinschaft in Flächennutzungsfragen nur begrenzte Zuständigkeiten besitzt.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante Bereiche wissenschaftlichen Fachwissens

Bodenkunde, Agrarwissenschaft, Forstwirtschaft, Hydrologie, Biologie, Ökologie, Ökonomie, Sozialwissenschaften, Politikwissenschaft.

Methodik

Der Vorschlag beruht auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen. Dieses Fachwissen wurde durch die äußerst umfangreiche Konsultation der Beteiligten sowie die Vergabe zweier unabhängiger Studien zur Bewertung der sozioökonomischen und ökologischen Folgen einer Verschlechterung der Bodenqualität sowie der ökologischen und sozioökonomischen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen zusammengetragen. Die von den Arbeitsgruppen erstellten und von der Kommission veröffentlichten Berichte, der vorliegende Vorschlag sowie die Folgenabschätzung spiegeln die Ergebnisse dieser Zusammentragung von Fachwissen wider.

Konsultierte Organisationen/Sachverständige

Die Konsultation erstreckte sich auf nationale, regionale und lokale Verwaltungen, Industrieverbände, Berufsverbände, Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbände, Institute für Forschung und Wissenschaft, die Europäische Umweltagentur, die Gemeinsame Forschungsstelle und andere Kommissionsdienststellen, Gewerkschaften, Bauernverbände, Grundbesitzerverbände sowie zahlreiche andere Verbände mit Interesse für Bodenfragen und gesamteuropäischer Abdeckung.

Bewertung der Stellungnahmen

Es wurde auf das Bestehen potenziell ernster Gefahren mit irreversiblen Folgen hingewiesen. Das Bestehen derartiger Gefahren wurde nicht bestritten.

Es bestand Einvernehmen darüber, dass der Boden im gleichen Maße zu schützen ist wie andere Umweltmedien wie Luft oder Wasser, da die Funktionen des Bodens für den Menschen und die Ökosysteme überlebenswichtig sind. Immer wieder wurde betont, dass aufgrund der enormen Variabilität der Böden in den verschiedenen Teilen Europas eine Bodenschutzpolitik der Gemeinschaft nicht auf einem allumfassenden Einheitskonzept aufbauen könne. Die meisten Meinungsäußerungen sprachen sich für ein flexibles System aus, mit dem es möglich wäre, die lokalen Besonderheiten von Boden und Flächennutzung zu berücksichtigen. Es bestand somit weit gehend Konsens darüber, dass auf europäischer Ebene ein Rahmen zu schaffen sei, in dem gemeinsame Ziele und Grundsätze festgelegt würden, während die Festsetzung detaillierter Maßnahmen auf der geeigneten administrativen und geografischen Ebene den Mitgliedstaaten überlassen bleiben sollte.

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Die von den Arbeitsgruppen erstellten Berichte wurden vom Amt für amtliche Veröffentlichungen veröffentlicht und stehen auch im Internet kostenfrei zur Verfügung (http://ec.europa.eu/comm/environment/soil/index.htm ). Unter derselben Adresse sind auch die Antworten auf den öffentlichen Fragebogen für Experten und Organisationen zu finden.

- Folgenabschätzung

Folgende Optionen mit steigender normativer Ausprägung wurden in Betracht gezogen:

Die Kommission hat eine Folgenabschätzung durchgeführt, die unter folgender Adresse abgerufen werden kann: http://ec.europa.eu/comm/environment/soil/index.htm . In der Folgenabschätzung werden die zur Frage der sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen dieses Vorschlags gewonnenen Erkenntnisse im Einzelnen dargelegt.

3) Rechtliche Aspekte

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Die vorgeschlagene Richtlinie umfasst:

- Rechtsgrundlage

Die Bestimmungen dieser Richtlinie beziehen sich auf den Umweltschutz, so dass sie sich auf Artikel 175 Absatz 1 EG-Vertrag als Rechtsgrundlage stützt.

- Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden:

Die Verschlechterung der Bodenqualität in einem Mitgliedstaat oder einer Region kann auch grenzüberschreitende Folgen haben. So kann eine massive Bodenerosion in einem Land dazu führen, dass durch weggespülte Sedimente flussabwärts in einem anderen Land Dämme blockiert und Infrastruktureinrichtungen geschädigt werden. Ebenso können durch benachbarte Länder verlaufende Grundwasserkörper durch verunreinigte Standorte auf einer Seite der Grenze verschmutzt werden. Verluste organischer Substanzen im Boden in einem Mitgliedstaat können die Erfüllung der im Kyoto-Protokoll festgelegten Ziele der Gemeinschaft beeinträchtigen. Dies bedeutet, dass die Kosten für die Wiederherstellung der Umweltqualität von einem anderen Mitgliedstaat getragen werden müssen, als dem, auf dessen Gebiet die verschmutzende Tätigkeit stattgefunden hat.

Die insbesondere im Hinblick auf die Bodenverunreinigung großen Unterschiede der einzelstaatlichen Regelungen für den Bodenschutz führen mitunter zu ganz unterschiedlichen Verpflichtungen der Wirtschaftsteilnehmer und bewirken somit ein Ungleichgewicht bei den Fixkosten sowie Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt.

Der Übergang von Schadstoffen aus dem Boden in Lebens- und Futtermittelkulturen kann sich auf die Qualität von innerhalb des Binnenmarkts frei gehandelten Produkten auswirken und ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen. Maßnahmen an der Quelle auf Gemeinschaftsebene werden die Qualitätskontrollen zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit auf einzelstaatlicher Ebene ergänzen.

Eine Verschlechterung der Bodenqualität kann auf verschiedenem Wege zu einer Gefahr für die Gesundheit der europäischen Bürger führen, beispielsweise durch direkte oder indirekte Exposition gegenüber Schadstoffen im Boden. Hinzu kommt die Unfallgefahr durch Erdrutsche.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:

Die Verschlechterung der Bodenqualität schädigt auch andere Umweltbereiche, die durch Gemeinschaftsvorschriften geschützt werden (z.B. Wasser, Natur, biologische Vielfalt, Klimawandel). Gemeinschaftsmaßnahmen zum Bodenschutz werden die vorhandenen Lücken schließen und einen konsistenten und effektiven Schutz der Umweltqualität medienübergreifend sicherstellen. Der Bodenschutz trägt zur langfristigen Gewährleistung von Lebensmittelsicherheit und Produktivität der Landwirtschaft bei, was von grundlegender Bedeutung für die gemeinsame Agrarpolitik der Gemeinschaft ist. Durch gemeinsame Grundsätze bei der Definition der nachhaltigen Nutzung des Bodens wird es möglich, die Forschungsinhalte auf einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Ebene miteinander zu verzahnen und somit die Mittel für Forschung und Entwicklung effizienter einzusetzen, um die bestehenden Wissenslücken zu schließen.

Durch Schaffung eines ehrgeizigen und einheitlichen Rahmens, der eine bessere Kenntnis und eine bessere Bewirtschaftung der Böden ermöglicht, kann die Gemeinschaft auf internationaler Ebene eine führende Rolle spielen, auf der andere Länder dringend auf einen Wissenstransfer und die Leistung technischer Hilfe angewiesen sind.

Bei fehlender Unterstützung der Anstrengungen durch die Gemeinschaft verfügen bisher nur neun Mitgliedstaaten über spezifische Rechtsvorschriften für den Bodenschutz, während die anderen sich auf einzelne Bodenschutzbestimmungen aus anderen Politikbereichen stützen. Die meisten bestehenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gelten dem Problem der Bodenverunreinigung, und obwohl die anderen Gefahren erkannt werden, steht der weiter gehende Erhalt der Funktionen des Bodens nicht im Vordergrund. Der beste Beweis dafür, dass dieses Ziel besser mit Hilfe einer gemeinsamen Gemeinschaftsmaßnahme zu erreichen ist, ist die Tatsache, dass die erzielten Fortschritte bei der Sicherstellung einer nachhaltigen Bodennutzung sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat stark unterscheiden.

Mit dem Vorschlag sollen gemeinsame Grundsätze, Ziele und Maßnahmen für alle Mitgliedstaaten erreicht werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und zu gewährleisten, dass alle Mitgliedstaaten alle Gefahren angehen, denen die Böden auf ihrem Hoheitsgebiet ausgesetzt sind, und den Bodenschutz ganzheitlich betreiben.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Bei dem vorgeschlagenen Instrument handelt es sich um eine Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Bodenschutz und zum Erhalt der Funktionen des Bodens. Zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit wird den Mitgliedstaaten viel Raum eingeräumt, um die am besten geeigneten spezifischen Maßnahmen auf der am besten geeigneten administrativen und geografischen Ebene zu bestimmen. Dies ist unabdingbar, um sicherzustellen, dass die regionalen und lokalen Besonderheiten hinsichtlich der Variabilität der Böden, der Flächennutzung, der örtlichen klimatischen Bedingungen und der sozioökonomischen Gegebenheiten hinlänglich berücksichtigt werden können.

Über die Ebene, auf der Maßnahmen zu ergreifen sind, entscheiden die Mitgliedstaaten, so dass die innerstaatlichen Verwaltungskapazitäten so effizient wie möglich eingesetzt werden können. Insbesondere auf die Mitgliedstaaten, die den Bodenschutz auf nationaler oder regionaler Ebene nicht angegangen sind, werden einige zusätzliche finanzielle und administrative Verpflichtungen zukommen. Dennoch werden der ökologische, wirtschaftliche und soziale Nutzen der Maßnahmen wie in der Folgenabschätzung beschrieben die entstehenden Kosten bei Weitem überwiegen.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Rahmenrichtlinie.

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen:

Ein Instrument mit größerer normativer Ausprägung wie eine Verordnung würde es nicht erlauben, die Variabilität der Böden zu berücksichtigen, und nicht die nötige Flexibilität bieten, um lokalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Auf der anderen Seite würde ein nicht verbindliches Instrument die nachhaltige Nutzung einer gemeinsamen natürlichen Ressource in ganz Europa nicht gewährleisten und die durch die äußerst unterschiedlichen einzelstaatlichen Regelungen entstehenden Wettbewerbsverzerrungen nicht vermeiden.

4) Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

5) Weitere Angaben

- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel.

- Entsprechungstabelle

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen sie diese Richtlinie umgesetzt haben, sowie eine Entsprechungstabelle zu übermitteln.

- Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

Vorschlag für eine Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Bodenschutz und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2,nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3,gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag4,in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Einbeziehung in andere politische Maßnahmen

Artikel 4
Vorsorgemaßnahmen

Artikel 5
Versiegelung

Kapitel II
Risikovermeidung- und -minderung, Wiederherstellung

Abschnitt 1
Bestimmung der Risikogebiete

Artikel 6
Bestimmung durch Erosion, Verluste organischer Substanzen, Verdichtung, Versalzung und Erdrutsche gefährdeter Gebiete

Artikel 7
Methode

Abschnitt 2
Festlegung von Zielen und Maßnahmenprogrammen

Artikel 8
Maßnahmenprogramme zur Bekämpfung von Erosion, Verlusten organischer Substanzen, Verdichtung, Versalzung und Erdrutschen

Kapitel III
Bodenverunreinigung

Abschnitt 1
Vermeidung und Erstellung eines Verzeichnisses

Artikel 9
Vermeidung der Bodenverunreinigung

Artikel 10
Verzeichnis verunreinigter Standorte

Artikel 11
Verfahren zur Bestimmung der Standorte

Artikel 12
Bericht über den Zustand des Bodens

Abschnitt 2
Sanierung

Artikel 13
Sanierung

Artikel 14
Nationale Sanierungsstrategie

Kapitel IV
Sensibilisierung, Berichterstattung und Informationsaustausch

Artikel 15
Sensibilisierung und Beteiligung der Öffentlichkeit

Artikel 16
Berichterstattung

Artikel 17
Informationsaustausch

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 18
Durchführung und Anpassung an den technischen Fortschritt

Artikel 19
Ausschuss

Artikel 20
Bericht der Kommission

Artikel 21
Überprüfung

Artikel 22
Sanktionen

Artikel 23
Änderung der Richtlinie 2004/35/EG

Artikel 24
Umsetzung

Artikel 25
Inkrafttreten

Artikel 26
Adressaten


Geschehen z.B.üssel
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I

Abschnitt 1
Gemeinsame Kriterien für die Bestimmung durch Erosion bedrohter Gebiete

Abschnitt 2
Gemeinsame Kriterien für die Bestimmung durch Verluste organischer Substanzen im Boden bedrohter Gebiete

Abschnitt 3
Gemeinsame Kriterien für die Bestimmung durch Verdichtung bedrohter Gebiete

Abschnitt 4
Gemeinsame Kriterien für die Bestimmung durch Versalzung bedrohter Gebiete

Abschnitt 5
Gemeinsame Kriterien für die Bestimmung durch Erdrutsche bedrohter Gebiete

Anhang II
Auflistung potenziell Boden verschmutzender Tätigkeiten


1 [...]
2 [...]
3 [...]
4 [...]
5 ABl. L 242 vom 10.09.2002, S. 1.
6 KOM (2002) 179 endg.
7 KOM (2006) 15 endg.
8 ABl. L 143 vom 30.04.2004, S. 56.
9 ABl. L 156 vom 25.06.2003, S. 17.
10 ABl. L 184 vom 17.07.1999, S. 23. Beschluss wie geändert mit Beschluss 2006/512/EG (ABl L 200 vom 22.7.2006, S. 11)
11 ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.
12 ABl. L 196 vom 16.08.1967, S. 1.
13 ABl. L 200 vom 30.07.1999, S. 1.
14 ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.
15 ABl. L 124, 20.5.2003, p. 36.
16 ABl. L 10 vom 14.01.1997, S. 13.
17 ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15.
18 ABl. L 182 vom 16.07.1999, S. 1.