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Entschließung des Bundesrates zur Änderung der Höhe der Mindestdeckungssumme von Haftpflichtversicherungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) - Antrag des Landes Schleswig-Holstein -

878. Sitzung des Bundesrates am 17. Dezember 2010

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Entschließung des Bundesrates zur Änderung der Höhe der Mindestdeckungssumme von Haftpflichtversicherungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Die Bundesregierung wird gebeten, die in § 21 Absatz 2 Nummer 1 BetrSichV für die Haftpflichtversicherung der zugelassenen Überwachungsstellen festgelegte Mindestdeckungssumme von 2,5 Millionen Euro zu überprüfen und entsprechend anzuheben.

Begründung:

Die in § 21 Absatz 2 Nummer 1 BetrSichV festgelegte Mindestdeckungssumme von 2,5 Millionen Euro orientierte sich bei der Festlegung an der zu diesem Zeitpunkt in der Anlage zu § 4 Absatz 2 Nummer 1a PflVG vorgesehene Mindestversicherungssumme für Personenschäden je 2,5 Millionen Euro. Da diese Deckungssumme zwischenzeitlich auf Grund deutlich gestiegener Schadenssummen angehoben wurde, sollte dies zum Anlass genommen werden, die Mindestdeckungssumme nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 BetrSichV ebenfalls anzupassen.

Im Bereich des Betriebes von Kraftfahrzeugen wird in der Anlage zu § 4 Absatz 2 PflVG vorgeschrieben, dass die Mindesthöhe der Versicherung von Fahrzeugen je Schadensfall für Personen 7,5 Millionen Euro und für Sachschäden 1,0 Millionen Euro beträgt. Die Mindesthöhe der Versicherungssumme für Personenschäden im Kfz-Bereich beträgt also derzeit das Dreifache der Mindestdeckungssumme nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 BetrSichV. Vor diesem Hintergrund wird die Überprüfung einer Erhöhung der Mindestdeckungssumme von Haftpflichtversicherungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 BetrSichV für Schadensfälle, die eine zugelassen Überwachungsstelle im Zusammenhang mit überwachungsbedürftigen Anlagen gemäß § 1 Absatz 2 i.V.m § 2 Absatz 7 GPSG zu vertreten hat, vorgeschlagen.

Die Mindestdeckungssumme liegt beispielsweise bei Prüforganisationen, die in Kernkraftwerken prüfen, oder für die Ethikkommissionen der Ärztekammern bei mehr als 20 Millionen Euro.

Die Festlegung einer neuen Mindestdeckungssumme sollte allerdings nicht pauschal erfolgen. Neben den denkbaren Schadenshöhen, der Frage der Versicherbarkeit und künftiger Prüfkosten, sollten auch die Auswirkungen der künftig zu erwartenden Prämienhöhen, insbesondere auf die Situation kleinerer zugelassener Überwachungsstellen, berücksichtigt werden.

B