Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds, der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) Nr. 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds, der Verordnung (EU) Nr. 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) Nr. 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist - COM (2017) 536 final; Ratsdok. 12420/17

Der Bundesrat hat in seiner 964. Sitzung am 2. Februar 2018 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

Allgemeines

Zur Vorlage allgemein

Zur Vorlage im Einzelnen

9. Angemessene allgemeine Befugnisse

a) Nachhaltigkeit

Der Bundesrat begrüßt, dass sich die Tätigkeit der ESAs nach dem Vorschlag der Kommission auch auf das Thema Nachhaltigkeit ausrichten soll. Er sieht diese Ausrichtung auch vor dem Hintergrund der finanziellen Risiken durch den Klimawandel.

b) Fintechs

Auch die Verankerung des Themas Finanzinnovationen in den ESA-Verordnungen wird begrüßt. Der technologische Wandel durch Fintechs ist geeignet, ein breiteres Angebot in der EU auch im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher zu gewährleisten.

c) Neue Konvergenzbefugnisse

Der Bundesrat lehnt entschieden die Einführung der geplanten, strategischen Aufsichtspläne ab. Mit ihrer faktisch verbindlichen Wirkung würden diese strategischen Aufsichtspläne für das - vom Rat der Aufseher unabhängige - Direktorium in den ESAs ein Instrument darstellen, mit dem dieses den Mitgliedstaaten ihre Aufsichtstätigkeit weitestgehend diktieren könnte. Derart gravierende Mängel in der aufsichtlichen Konvergenz, die diese Form einer "direkten Aufsicht über die Hintertür" rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Weiterhin hat die Kommission auch nicht dargelegt, wieso die darüber hinaus geplante Ausdehnung des Instruments "Aufsichtshandbuch" von der Bankenaufsicht auf die anderen beiden Sektoren und auf die Bankenabwicklung erforderlich ist.

d) Level-2- und -3-Normierungen

Level-3-Normierungen (insbesondere Leitlinien, Empfehlungen) der ESAs stellen in der Aufsichtspraxis faktisch verbindliches Recht dar. Gleichzeitig beruht diese - mittlerweile sehr umfangreiche - Rechtsetzung häufig auf dem Prinzip der Selbstmandatierung der ESAs, wenn diese nicht auf Grundlage eines regelungsspezifischen Mandats des EU-Gesetzgebers tätig werden, sondern lediglich auf der Basis ihres allgemeinen Auftrags, für Aufsichtskonvergenz in der EU zu sorgen. Das Demokratieprinzip und die Wesentlichkeitstheorie, aber auch konkurrierende Mandate für die ESAs zur Rechtsetzung auf Level 2 erfordern daher Beschränkungen und Kontrollmöglichkeiten für die Tätigkeit der ESAs auf Level 3 entsprechend folgender Vorgaben:

Schließlich sollte darüber nachgedacht werden, wie das Verfahren der BaFin bei Level-3-Maßnahmen transparenter gestaltet werden kann, beispielsweise durch Information von Deutschem Bundestag und Bundesrat oder durch die Veröffentlichung der Sitzungsprotokolle des "Board of Supervisors".

Dass die ESAs im Bereich von Drittstaatenkonstellationen eine stärkere Rolle übernehmen, hält der Bundesrat insbesondere im Zusammenhang mit dem "Brexit" für durchaus nachvollziehbar. Insbesondere vor diesem Hintergrund haben Gleichwertigkeitsentscheidungen und deren laufende Überwachung - auch im Interesse stabiler Finanzmärkte in der EU - an Bedeutung gewonnen. Es spricht viel dafür, dass die Kommission hier durch die ESAs unterstützt wird. Bei der Frage der Zulässigkeit der Auslagerung von Funktionen und Risiken in ein Drittland kann eine koordinierende Funktion der ESAs wichtig sein, um Standortwettbewerbe innerhalb der EU mittels Fehlanreizen zu vermeiden.

10. Direkte Aufsichtsbefugnisse

11. Angemessene Governance-Strukturen

Der Bundesrat lehnt die Einrichtung eines Direktoriums zu Lasten mitgliedergetragener Entscheidungsgremien ab. Der über die mitgliedergetragenen Gremien gewährleistete Austausch, der Ausgleich und die gegenseitige Kontrolle der nationalen Aufseher waren bisher geeignet, eine wirksame, kohärente und angemessene Aufsicht sicherzustellen. Es ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigt, diese funktionierende Struktur zu verändern.

12. Angemessene Finanzierungsstruktur

Direktzuleitung an die Kommission