Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente und der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) - COM (2017) 537 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Die Europäische Zentralbank und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 887/02 = AE-Nr. 024030,
Drucksache 510/07 (PDF) = AE-Nr. 070617,
Drucksache 645/11 (PDF) = AE-Nr. 110834 und
Drucksache 694/11 (PDF) = AE-Nr. 110873

Europäische Kommission

Brüssel, den 20.9.2017 COM (2017) 537 final 2017/0231 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente und der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungsund der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Text von Bedeutung für den EWR)

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Der vorliegende Vorschlag ist Teil eines Maßnahmenpakets, das darauf abzielt, die Funktionsweise des Systems der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) im Interesse einer besseren Aufsicht über die EU-Finanzmärkte zu verbessern und den Aufbau der Kapitalmarktunion zu beschleunigen und zu vollenden. Der Vorschlag betrifft die Aufsichtsaufgaben und Befugnisse der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), der bestimmte Aufsichtsbefugnisse übertragen werden sollen, die derzeit von den zuständigen nationalen Behörden wahrgenommen werden.

In der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (Richtlinie 2014/65/EU, MiFID II) 1 wurde mit den von Datenbereitstellungsdiensten (DRSP) zu erbringenden Datenbereitstellungdienstleistungen (DRS) eine neue Art von Dienstleistungen eingeführt, die der Zulassungspflicht und Beaufsichtigung unterliegen. In der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID I)2 war eine wirksame Weiterleitung, Überwachung und Rekonstruktion von Handelsdaten nicht behandelt worden. Die Handelsdaten in der EU wiesen daher nicht die erforderliche Einheitlichkeit und Qualität auf, um zu überprüfen, ob die Ziele der MiFID ordnungsgemäß erreicht wurden. Zudem wurden die Handelsdaten von den relevanten Handelsplätzen nicht in der gesamten EU zu vertretbaren Kosten bereitgestellt.

Da eine mangelnde Einheitlichkeit der Qualität, Formatierung sowie der Zuverlässigkeit und Kosten nachteilige Auswirkungen auf die Datentransparenz, den Anlegerschutz und die Markteffizienz hat, sollte die MiFID II die Qualität und Zugänglichkeit der Handelsdaten verbessern. Dazu wurde ein Standardformat für Handelsdaten eingeführt, das sich leicht konsolidieren lässt, gut verständlich ist und mit angemessenen Kosten verbunden ist. Zudem enthält die Richtlinie formale organisatorische Anforderungen an die Datenbereitstellungsdienste (DRSP) und sieht die obligatorische Zulassung dieser Dienste durch die nationale Behörde vor.

Angesichts der grenzüberschreitenden Dimension der Datenverarbeitung, der Vorteile einer Bündelung datenbezogener Zuständigkeiten - einschließlich möglicher Skalenvorteile - und der nachteiligen Auswirkungen möglicher Unterschiede in der Aufsichtspraxis sowohl auf die Qualität der Handelsdaten als auch auf die Aufgaben der Datenbereitstellungsdienste sollten die Aufgaben der Zulassung und Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdiensten von den nationalen Behörden auf die ESMA übertragen werden.

Der vorliegende Vorschlag beschränkt sich daher auf die Übertragung der Befugnis zur Zulassung und Beaufsichtigung dieser Unternehmen von den zuständigen nationalen Behörden auf die ESMA. Diese Befugnisse werden in die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente (MiFIR)3 aufgenommen, ohne dass die für DRSP geltenden materiellrechtlichen Vorschriften, einschließlich der in der MiFID II ursprünglich festgelegten Bedingungen für die Zulassung und die organisatorischen Anforderungen, weiter geändert werden. Die einschlägigen Bestimmungen der MiFID II für DRSP werden daher gestrichen.

Ferner betrifft der vorliegende Vorschlag die Rolle der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) im Rahmen der Genehmigungsverfahren für interne Modelle.

Nach der Solvabilität-II-Richtlinie (Richtlinie 2009/138/EG4) ist es im Einklang mit dem risikoorientierten Konzept für die Solvenzkapitalanforderung (SCR) unter bestimmten Umständen möglich, die SCR für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und -gruppen auf der Ebene einzelner Unternehmen oder Gruppen nicht nach der Standardformel, sondern anhand interner Modelle zu berechnen. Diese internen Modelle bedürfen der aufsichtsrechtlichen Genehmigung. Trotz der hilfreichen Arbeit der EIOPA an einer Angleichung der Aufsichtspraxis im Bereich der internen Modelle weisen die Vorgaben der zuständigen Behörden für interne Modelle noch immer große Unterschiede auf, und gemeinsame Vereinbarungen zu gruppeninternen Modellen lassen sich innerhalb der Kollegien der Aufsichtsbehörden nur schwer erzielen.

Abweichungen bei der Aufsicht und der Genehmigung interner Modelle verringern die Einheitlichkeit und sind mit ungleichen Wettbewerbsbedingungen für die Marktteilnehmer verbunden. Der Vorschlag fördert daher die Angleichung der Aufsicht. Dazu wird die Rolle der EIOPA im Bereich der internen Modelle durch Bestimmungen zu Zusammenarbeit und Informationsaustausch gestärkt, und sie erhält die Befugnis, in diesem Bereich Stellungnahmen abzugeben und auf eigene Initiative beispielsweise durch verbindliche Schlichtung zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Aufsichtsbehörden beizutragen.

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der vorliegende Vorschlag steht mit anderen Rechtsvorschriften der Union im Einklang, einschließlich solcher, in denen den ESA direkte Befugnisse übertragen werden.

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die Politik der Union in anderen Bereichen.

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage des Vorschlags bilden Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

- Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Nach dem Subsidiaritätsprinzip (Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union) wird die EU nur dann tätig, sofern und soweit die angestrebten Ziele auf der Ebene der Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend erreicht werden können, sondern wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf EU-Ebene zu verwirklichen sind.

Materiellrechtliche Vorgaben für die Zulassung und Aufsicht sind bereits in der MiFID II enthalten und damit Teil des Unionsrechts. Als einzige Änderung in diesem Bereich sieht dieser Vorschlag vor, dass die ESMA anstelle der zuständigen nationalen Behörden die Verantwortung für die Zulassung und Beaufsichtigung der DRSP übernimmt. Dabei ist zu beachten, dass die Finanzmärkte ihrem Wesen nach grenzübergreifender Natur sind und dies künftig in noch stärkerem Maße sein werden. Auch die Intensität der Finanzmarktdaten nimmt rasch zu. Um diese Herausforderungen bewältigen zu können, müssen datenrelevante Aspekte des MiFID-II-Rahmens effizienter behandelt werden. Durch die Übertragung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Zulassung und Beaufsichtigung von DRSP auf die ESMA werden einheitliche Bedingungen für Handelsdaten und Meldekanäle gewährleistet, und gleichzeitig können die zuständigen nationalen Behörden die frei werdenden Ressourcen für die Beaufsichtigung der Endnutzer der Daten nutzen.

Der Grundsatz der aufsichtsrechtlichen Genehmigung der internen Modelle ist bereits in der Solvabilität-II-Richtlinie enthalten. Durch die in diesem Vorschlag vorgesehenen Änderungen soll die Rolle der EIOPA gestärkt werden, um die Aufsicht in diesem Bereich stärker zu vereinheitlichen, insbesondere in Bezug auf Versicherungsgruppen, die in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig sind; die Aufsichtsbehörden und gegebenenfalls das Kollegium der Aufsichtsbehörden bleiben jedoch für die Annahme dieser Anträge zuständig.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in vollem Umfang Rechnung, da er für die Erreichung der angestrebten Ziele angemessen ist und nicht über das erforderliche Maß hinausgeht. Er ist vereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gewährleistet ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem öffentlichen Interesse einerseits und der Kosteneffizienz der Maßnahme andererseits.

- Wahl des Instruments

Mit dem Vorschlag wird eine auf der Grundlage des Artikels 53 Absatz 1 AEUV und eine auf der Grundlage der Artikel 53 und 62 AEUV verabschiedete Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates geändert. Zur Änderung dieser beiden Richtlinien bedarf es ebenfalls einer Richtlinie.

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Folgenabschätzung

Die vorgeschlagenen Änderungen dieser beiden Richtlinien sind sehr begrenzt und erfordern keine separate Folgenabschätzung, da die beiden Richtlinien erst kürzlich umgesetzt wurden und somit auch erst seit Kurzem anwendbar sind.

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Die mit der Änderung der MiFID II und der MiFIR geschaffene zentrale Stelle für die Zulassung und Beaufsichtigung wird dazu beitragen, den Verwaltungsaufwand, auch für kleinere DRSP, zu verringern. Die Befugnisse und Zuständigkeiten der bisher für die DRSP zuständigen Behörden werden auf die ESMA übertragen. Der einheitliche Rahmen für die Zulassung und Aufsicht wird den Verwaltungsaufwand grenzübergreifend tätiger DRSP erheblich vereinfachen und verringern.

Hinsichtlich der Solvabilität-II-Richtlinie trägt die aufsichtsrechtliche Angleichung zu gestrafften Antragsverfahren und einheitlicheren Anforderungen in der gesamten Union bei und gewährleistet so insbesondere im Bereich der Versicherungsgruppen einheitlichere Wettbewerbsbedingungen.

- Grundrechte

Das Recht auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren und das Verteidigungsrecht werden durch einen klaren verfahrensrechtlichen Rahmen und die gerichtliche Kontrolle von Ermittlungsmaßnahmen (erforderlichenfalls durch nationale Gerichte) sowie von endgültigen Entscheidungen im Rahmen dieser Richtlinie (durch den Gerichtshof) gewahrt.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Diese sind durch die Änderungen der MiFIR und die Änderungen der Verordnung zur Gründung der EIOPA gedeckt.

5. Sonstige Elemente

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1 des Vorschlags enthält Änderungen, die erforderlich sind, um die Befugnisse und Zuständigkeiten der derzeit zuständigen Behörden auf die ESMA zu übertragen, die die Verantwortung für die Zulassung und Beaufsichtigung von Unternehmen übernimmt, die Datenbereitstellungsdienstleistungen zu erbringen beabsichtigen.

Dazu zählen die Änderung und Streichung einiger Abschnitte der MiFID II, darunter Titel V über die DRSP, Anhang I Abschnitt D sowie die Befugnisse der zuständigen Behörden, Sanktionen über DRSP zu verhängen.

Artikel 2 dieses Vorschlags enthält Änderungen an der Solvabilität-II-Richtlinie, mit denen die Rolle der EIOPA im Rahmen der Antragsverfahren für interne Modelle gestärkt wird, um die aufsichtsrechtliche Angleichung zu fördern. Der Artikel sieht Änderungen in Bezug auf den Informationsaustausch zu diesen Anträgen vor und gibt der EIOPA die Möglichkeit, dazu Stellungnahmen abzugeben und auf Ersuchen der Aufsichtsbehörden, auf eigene Initiative oder - unter bestimmten Umständen - auf Ersuchen der betroffenen Unternehmen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Aufsichtsbehörden beizutragen.

Zudem soll die EIOPA diesbezüglich jährliche Berichte erstellen, damit die Situation im Bereich der Anträge für interne Modelle genau überwacht und dabei möglicherweise weiterhin bestehende Bedenken hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Angleichung in diesem Bereich ermittelt werden können.

Darüber hinaus werden mit diesem Artikel einige Teile der Solvabilität-II-Richtlinie (Artikel 231 Absatz 3 und Artikel 237 Absatz 3) hinsichtlich der verbindlichen Schlichtung mit den im Vorschlag der Kommission vorgesehenen Änderungen der Verordnung zur Gründung der EIOPA in Einklang gebracht. Ferner werden in diesem Artikel die erforderlichen Änderungen an Artikel 248 Absatz 4 der Solvabilität-II-Richtlinie über die verbindliche Schlichtung vorgenommen; dazu werden Verweise auf ein früheres Streitbeilegungsverfahren mit dem AEAVBA (dem Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) gestrichen, da dieser durch die EIOPA ersetzt wurde.

Die Artikel 3 und 4 regeln die Umsetzung und das Inkrafttreten der Richtlinie. 2017/0231 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente und der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank5, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses6, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie Erlassen:

Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2014/65/EU

Die Richtlinie 2014/65/EU wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

2. Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3. Titel V wird gestrichen.

4. Artikel 70 wird wie folgt geändert:

5. Artikel 71 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"6. Wenn eine veröffentlichte strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Sanktion eine Wertpapierfirma, einen Marktbetreiber, ein Kreditinstitut (in Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten oder damit verbundenen Dienstleistungen) oder eine Niederlassung von Drittlandfirmen betrifft, die nach der vorliegenden Richtlinie zugelassen sind, macht die ESMA einen Vermerk über die veröffentlichte Sanktion im entsprechenden Register."

6. Artikel 77 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten sehen zumindest vor, dass jede gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* zugelassene Person, die in einer Wertpapierfirma oder auf einem geregelten Markt die in Artikel 34 der Richtlinie 2013/34/EU bzw. Artikel 73 der Richtlinie 2009/65/EG beschriebenen Aufgaben oder andere gesetzliche Aufgaben erfüllt, verpflichtet ist, den zuständigen Behörden unverzüglich jeden dieses Unternehmen betreffenden Sachverhalt oder Beschluss zu melden, von dem sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Kenntnis erhalten hat und der * Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87)."

7. Artikel 89 wird wie folgt geändert:

8. In Artikel 90 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.

9. Artikel 93 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 3. Januar 2018 an."

10. In Anhang I wird Abschnitt D gestrichen.

Artikel 2
Änderung der Richtlinie 2009/138/EG

Die Richtlinie 2009/138/EG wird wie folgt geändert:

(1) In Artikel 112 Absatz 4 werden folgende Unterabsätze angefügt:

"Sobald die Aufsichtsbehörden den Antrag für vollständig erachten, informieren sie die EIOPA über den Antrag.

Auf Ersuchen der EIOPA stellen die Aufsichtsbehörden dieser die gesamte von dem Unternehmen im Rahmen seines Antrags vorgelegte Dokumentation bereit.

Die EIOPA kann gegenüber den betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 21a Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 binnen vier Monaten nach dem Eingang des vollständigen Antrags bei der Aufsichtsbehörde eine Stellungnahme abgeben.

Gibt die EIOPA eine solche Stellungnahme ab, so trifft die Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 im Einklang mit der Stellungnahme oder begründet etwaige Abweichungen von der Stellungnahme gegenüber der EIOPA und dem Antragsteller schriftlich."

(2) Artikel 231 wird wie folgt geändert:

(3) Die folgenden neuen Artikel 231a und 231b werden eingefügt:

"Artikel 231a
Aufsichtliche Genehmigung hinsichtlich interner Modelle

Artikel 231b
Überprüfung

(4) Artikel 237 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Erlässt die EIOPA nicht gemäß Unterabsatz 2 einen Beschluss gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010, so trifft die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde eine endgültige Entscheidung."

(5) Artikel 248 Absatz 4 Unterabsatz 3 wird gestrichen.

Artikel 3
Umsetzung

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5
Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident