Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung

A. Zielsetzung

Das OLG Oldenburg hat mit Beschluss vom 09.07.2010 entschieden, dass die Bußgeldbewehrung für Verstöße gegen § 2 Abs. 3a StVO gegen das Bestimmtheitsgebot ( Artikel 103 Absatz 2 Grundgesetz) verstoße und deshalb verfassungswidrig sei.

B. Lösung

Es ist notwendig, die geltende Vorschrift durch eine Regelung zu ersetzen, die den obergerichtlichen Bedenken Rechnung trägt.

In der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage werden Reifen beschrieben, die für winterliche Wetterverhältnisse, vor allem bei Matsch und frischem und schmelzendem Schnee, besonders geeignet sind.

Außerdem wird für den Verkehrsteilnehmer nachvollziehbar geregelt, bei welchen Wetterverhältnissen Winterreifen zu verwenden sind.

C. Alternative

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Öffentliche Haushalte

Keine

2. Private Haushalte

Keine, da eine heute schon bestehende Pflicht, Winterreifen bei winterlichen Wetterverhältnissen zu benutzen, lediglich dem Bestimmtheitsgebot entsprechend gefasst wird.

E. Sonstige Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Es werden keine Informationspflichten für Wirtschaft, Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder abgeschafft. Denn es wird lediglich die heute schon bestehende Pflicht, Winterreifen bei winterlichen Wetterverhältnissen zu benutzen, dem Bestimmtheitsgebot entsprechend gefasst.

G. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben. Die Verordnung bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.

H. Nachhaltigkeit

Die Verordnung berücksichtigt in ihrer Folge die Ziele der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und sozialen Verantwortung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, ohne den Umweltschutz zu beeinträchtigen.

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 2. November 2010

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung

Vom ...

Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz und des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 26a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

In § 2 Absatz 3a der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, werden die Sätze 1 und 2 durch folgenden Satz ersetzt:

"Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/1 1/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (MS-Reifen)."

Artikel 2
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

In der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. August 2009 (BGBl. I. S. 2631) geändert worden ist, wird in der Anlage die Nummer 5a wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. TatbestandStVORegelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten
"5aFahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohne Reifen, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/1 1/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen)§ 2 Abs. 3a Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 240 €
5a. 1- mit Behinderung§ 2 Abs. 3a Satz 1 § 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
80 €."

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung."

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs

Das OLG Oldenburg hat mit Beschluss vom 09.07.2010 entschieden, dass die Bußgeldbewehrung für Verstöße gegen § 2 Abs. 3a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gegen das Bestimmtheitsgebot ( Artikel 103 Absatz 2 Grundgesetz) verstoße und deshalb verfassungswidrig sei.

Es ist deshalb notwendig, die geltende Vorschrift durch eine Regelung zu ersetzen, die den obergerichtlichen Bedenken Rechnung trägt.

In der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage werden Reifen beschrieben, die für winterliche Wetterverhältnisse, vor allem bei Matsch und frischem und schmelzendem Schnee, besonders geeignet sind.

Außerdem wird für den Verkehrsteilnehmer nachvollziehbar geregelt, bei welchen Wetterverhältnissen Winterreifen zu verwenden sind.

II. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge

1. Öffentliche Haushalte

Keine

2. Private Haushalte

Keine, da eine heute schon bestehende Pflicht, Winterreifen bei winterlichen Wetterverhältnissen zu benutzen, lediglich dem Bestimmtheitsgebot entsprechend gefasst wird.

III. Sonstige Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

IV. Bürokratiekosten

Es werden keine Informationspflichten für Wirtschaft, Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder abgeschafft. Denn es wird lediglich die heute schon bestehende Pflicht, Winterreifen bei winterlichen Wetterverhältnissen zu benutzen, dem Bestimmtheitsgebot entsprechend gefasst.

V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben. Die Verordnung bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.

VI. Nachhaltigkeit

Die Verordnung berücksichtigt in ihrer Folge die Ziele der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und sozialen Verantwortung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, ohne den Umweltschutz zu beeinträchtigen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

§ 2 Abs. 3a Sätze 1 und 2 StVO beinhalten die Pflicht, die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen an die Wetterverhältnisse anzupassen; dazu gehört insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwischanlage. Diese Regelung trat am 01.05.2006 in Kraft (BGBl. I 2005, 3716). Die Vorschrift ging auf eine Initiative der Länder zurück und sollte insbesondere dem bei winterlichen Straßenverhältnissen auftretenden Missstand begegnen, dass Kraftfahrzeuge mangels geeigneter Bereifung liegen bleiben und damit erhebliche Verkehrsbehinderungen verursachen.

Das OLG Oldenburg hat mit Beschluss vom 09.07.2010 entschieden, dass die Bußgeldbewehrung für Verstöße gegen § 2 Abs. 3a StVO gegen das Bestimmtheitsgebot (Artikel 103 Absatz 2 GG) verstoße und deshalb verfassungswidrig sei. Der Beschluss sorgt für Rechtsunsicherheit bei den Verkehrsteilnehmern und den Kontrollbehörden. Es ist deshalb notwendig, die geltende Vorschrift durch eine Regelung zu ersetzen, die den obergerichtlichen Bedenken Rechnung trägt.

In der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage werden Reifen beschrieben, die für winterliche Wetterverhältnisse, vor allem bei Matsch und frischem und schmelzendem Schnee, besonders geeignet sind.

Außerdem wird für den Verkehrsteilnehmer nachvollziehbar geregelt, bei welchen Wetterverhältnissen Winterreifen zu verwenden sind:

Die Richtlinie soll zwar künftig durch die Verordnung Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit abgelöst werden. Sie bleibt aber zunächst bis zum 01.11.2017 in Kraft (vgl. Artikel 19 Abs. 2 Verordnung Nr. 661/2009). Die Verordnung Nr. 661/2009 gilt dagegen erst ab dem 0 1. 11.2011.

MS-Reifen werden im allgemeinen Sprachgebrauch als Winterreifen bezeichnet, als solche verkauft und mit einem MS-Symbol (teilweise auch in Verbindung mit dem Bergpiktogramm mit Schneeflocke - Alpine Symbol) gekennzeichnet. Aber auch Ganzjahresreifen können den Eigenschaften der Richtlinie 92/23/EWG entsprechen und mit einem MS-Symbol versehen sein.

Grundsätzlich müssen alle Achsen des Kraftfahrzeuges über Winterreifen (MS-Reifen) verfügen. Für Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind dagegen Winterreifen (MS-Reifen) an den Antriebsachsen ausreichend. Denn aufgrund von erhöhten Naturkautschukanteilen sind Nutzfahrzeugreifen - im Gegensatz zu Pkw-Sommerreifen - von vornherein für den Ganzjahreseinsatz an den übrigen Achsen geeignet.

Land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge sind üblicherweise mit Reifen ausgestattet, die nicht als Winterreifen (MS-Reifen) gekennzeichnet sind. Aufgrund ihres grobstolligen Profils der Lauffläche und des Reifenaufbaus sind sie jedoch für den Betrieb bei winterlichen Wetterverhältnissen ausreichend.

Dass die gesamte Ausrüstung von Kraftfahrzeugen an die Wetterverhältnisse anzupassen ist, wurde aufgegeben. Eine solche Ausrüstungsvorschrift müsste in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung geregelt werden. Die Straßenverkehrs-Ordnung beinhaltet dagegen lediglich die Verhaltensvorschriften im Straßenverkehr. In diesem Sinne wurde die Vorschrift im Hinblick auf die Benutzung von Winterreifen (MS-Reifen) in eine Verhaltensvorschrift umformuliert.

Zu Artikel 2:

Der Winter 2009/2010 in Deutschland hat erneut gezeigt, dass auch in Norddeutschland, wo normalerweise mit weniger Schnee zu rechnen ist als in den Mittelgebirgen oder in Süddeutschland, Winterreifen (MS-Reifen) unerlässlich sein können. Die Folgen für den Straßenverkehr waren hier besonders zu spüren, weil viele Verkehrsteilnehmer ihre Kraftfahrzeuge zu spät oder gar nicht mit Winterreifen (MS-Reifen) ausgerüstet haben. Die im Bußgeldkatalog festgesetzte Regelgeldbuße von 20 € für den Grundtatbestand und 40 € bei Behinderungen konnte dies nicht verhindern. Um die präventive Wirkung wieder herzustellen, ist eine Anhebung der Regelgeldbußen geboten. Eine Anhebung vom Verwarnungsbereich in den Bereich der Geldbuße, der den Eintrag eines Punktes im Verkehrszentralregister nach sich zieht, ist gerechtfertigt, da der Fahrzeugführer sein Kraftfahrzeug ohne Winterreifen (MS-Reifen) bei den genannten winterlichen Wetterverhältnissen trotz angepasster Geschwindigkeit nicht mehr sicher beherrschen kann. Ohne die notwendige Traktion und Haftreibung von Winterreifen (MS-Reifen) ist es eine Frage der Zeit bis der Verkehr behindert oder gefährdet wird. Denn schon geringe Steigungen können dazu führen, dass das Kraftfahrzeug stehen bleibt oder sich quer stellt und damit erhebliche Staus mit einem nicht vorhersehbaren volkswirtschaftlichen Schaden verursacht.

Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 3a Satz 1 und 2 StVO ist grundsätzlich vergleichbar mit einem Verstoß gegen § 18 Abs. 11 StVO, wonach Lkw über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht u.a. bei Schneeglätte und Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen auf Autobahnen nicht benutzen dürfen. In beiden Fällen soll insbesondere dem bei winterlichen Straßenverhältnissen auftretenden Missstand begegnet werden, dass Lastkraftwagen liegen bleiben und damit erhebliche Verkehrsgefährdungen und Verkehrsbehinderungen verursachen. Für Verstöße gegen § 18 Abs. 11 StVO ist nach der Lfd.-Nr. 87a des Bußgeldkataloges eine Regelgeldbuße von 80 € vorgesehen. Da sich der Anwendungsbereich von § 18 Abs. 11 StVO aber auf schwere Nutzfahrzeuge beschränkt, und § 2 Abs. 3a Satz 1 und 2 StVO auch Kraftfahrzeuge umfasst, von denen weitaus weniger Behinderungen und Gefährdungen ausgehen, ist eine Regelgeldbuße von 40 €, die sich bei einer Verkehrsbehinderung auf 80 € erhöht, gerechtfertigt. Von einer differenzierten Bebußung zwischen Fahrzeugen über 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht und den übrigen Fahrzeugen wird vorerst abgesehen.

Sollte sich herausstellen, dass schwere Nutzfahrzeuge vermehrt gegen die Regelung verstoßen, kann über eine weitergehende Erhöhung für schwere Nutzfahrzeuge auf das Niveau von Verstößen gegen § 18 Abs. 11 StVO entschieden werden.

Zu Artikel 3:

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Vorschrift.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1533:
Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter