Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher Vorschriften

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher Vorschriften

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. September 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 07.11.08

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher Vorschriften

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

In § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden die Wörter "im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit" durch die Wörter "durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung der Finanzgerichtsordnung

Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262 (2002 I S. 679), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung kostenrechtlicher Vorschriften

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verweist für das gerichtliche Verfahren in Zulassungssachen (§ 40 Abs. 4 BRAO) und gegen sonstige Verwaltungsakte (§ 223 BRAO) sowie das gerichtliche Vorgehen gegen Wahlen und Beschlüsse der Rechtsanwaltskammern (§ 91 Abs. 7 BRAO) bisher auf das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG). Für die Anfechtung von Verwaltungsakten, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) und nach der Bundesnotarordnung (BNotO) ergehen, gelten über Verweisungen in § 35 EuRAG bzw. in § 111 BNotO die Rechtsschutzregelungen in der BRAO und damit ebenfalls die Vorschriften des FGG.

Bei allen genannten Verfahren handelt es sich um öffentlichrechtliche Streitigkeiten, in denen Berufsangehörige, Bewerberinnen oder Bewerber gegenüber einer Kammer als öffentlichrechtlicher Körperschaft oder gegenüber der Justizverwaltung subjektiv öffentlichrechtliche Rechte geltend machen. Bei Erlass der BRAO im Jahr 1959 griff man, um den in Verwaltungsstreitverfahren anzuwendenden Amtsermittlungsgrundsatz zur Geltung zu bringen, auf das FGG zurück. Die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trat demgegenüber erst am 1. April 1960 in Kraft.

Die Verweisung auf das FGG erwies sich in der Vergangenheit als unzureichend, weil das FGG lückenhaft ist. Es blieb damit der Rechtsprechung überlassen, ob und welche Bestimmungen aus anderen Prozessordnungen, zumeist der Zivilprozessordnung (ZPO), ergänzend herangezogen wurden.

Auch vor dem Hintergrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGGRG, Gesetzesbeschluss BT-Drs. 016/9733 und BT-Drs. 016/9831) ist die Verweisung auf das Verfahrensrecht der freiwilligen Gerichtsbarkeit weiterhin unbefriedigend. Die freie gerichtliche Kompetenz zur Verfahrensgestaltung und die weitgehende Formlosigkeit des Verfahrens, die die freiwillige Gerichtsbarkeit auch künftig kennzeichnen werden, passen nicht zu den streitigen Verfahren nach der BRAO.

Auf Verwaltungsakte, die nach der BRAO, dem EuRAG und der BNotO erlassen werden, finden die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder bisher keine Anwendung, weil gegen sie nicht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten, sondern zum Anwaltsgerichtshof bzw. zum Notarsenat bei dem Oberlandesgericht und zum Bundesgerichtshof (z.B. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes [VwVfG]) eröffnet ist. Das anwaltliche und notarielle Berufsrecht enthält nur vereinzelte Regelungen des Verwaltungsverfahrens. Zur Auslegung der bestehenden berufsrechtlichen Regelungen und zu ihrer Lückenfüllung wird auf die allgemeinen ungeschriebenen Rechtsgrundsätze eines rechtsstaatlich geordneten Verfahrensrechts zurückgegriffen, für die wiederum die Verwaltungsverfahrensgesetze Beispielwirkung haben.

II. Leitlinien des Entwurfs

Der Gesetzentwurf reformiert die Vorschriften zum Verwaltungsverfahren und zum gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwalts- und Notarsachen. Für das berufsrechtliche Verwaltungsverfahren sollen grundsätzlich die allgemeinen Regeln für Verwaltungshandeln gelten. Das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwalts- und Notarsachen soll den Grundsätzen verwaltungsrechtlicher Streitigkeiten unterstellt werden. Es sollen nur noch wenige verfahrens- oder prozessrechtliche Sonderregelungen getroffen werden, soweit solche Vorschriften auf Grund von Besonderheiten des Berufsrechts unbedingt erforderlich sind. Die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs bzw. des Notarsenats bei dem Oberlandesgericht sowie des Bundesgerichtshofs soll ebenso wie der bisherige Instanzenzug zunächst beibehalten bleiben. Sobald erste Erfahrungen mit dem neuen Verfahren in anwaltlichen und notariellen Verwaltungsstreitigkeiten vorliegen, sollen jedoch sowohl die Zuständigkeiten als auch die Frage, ob anstelle der bisher eröffneten zwei Tatsacheninstanzen allein die Revision zum BGH statthaft sein soll, evaluiert werden.

Durch die Anwendbarkeit von VwVfG und VwGO wird zum einen ein Beitrag zur Rechtsvereinheitlichung geleistet weil behördliches und gerichtliches Verfahren allgemeinen Regeln unterstellt und Sonderregelungen nur noch in sachlich gebotenem Umfang erhalten bleiben. Zum anderen werden Regelungslücken geschlossen, indem auf differenziert und umfassend geregelte sowie in der Praxis bewährte Gesetze zurückgegriffen wird. Der Entwurf ordnet und strafft die verbleibenden Verfahrens- und prozessrechtlichen Vorschriften und erleichtert so die Übersicht und die Anwendung des anwaltlichen und notariellen Berufsrechts.

Die Modernisierung verfolgt - zusammengefasst - folgende Ziele:

Darüber hinaus werden folgende Änderungen vorgeschlagen, die dazu dienen, die Tätigkeit der Kammern zu stärken, Beschränkungen abzubauen und Verfahren zu vereinfachen:

III. Inhalt des Entwurfs

1. BRAO

a) Verwaltungsverfahren in Anwaltssachen

Die Verweisung auf das VwVfG wird für alle Verwaltungsverfahren eine einheitliche Handhabung der verfahrensspezifischen Rechte und Pflichten der Beteiligten mit sich bringen.

Durch die Rechtsprechung ergänzend zur BRAO entwickelte Verfahrensrechte der Beteiligten werden integriert und die Rechte der Berufsträgerinnen und Berufsträger gestärkt.

Soweit die Länder an Stelle des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes ihre eigenen Verwaltungsverfahrensgesetze zur Anwendung berufen wollen, ist dies möglich.

b) Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

Das gerichtliche Verfahren soll in einem möglichst weiten Umfang an die Bestimmungen der VwGO angelehnt werden, sodass eine ausgewogene, vollständige und dem Rechtsanwender geläufige Prozessordnung zur Anwendung kommt. Die VwGO gibt die möglichen Klagearten, die Sachurteilsvoraussetzungen und das Verfahren im ersten und zweiten Rechtszug vor.

Der Verweis in der BRAO auf die VwGO führt in Verbindung mit deren Bestimmungen auch zu Änderungen gegenüber der derzeitigen Rechtslage. Folgende sind hervorzuheben:

aa) Vorverfahren

In den von der VwGO vorgesehenen Fällen ist künftig ein Vorverfahren vor Klageerhebung durchzuführen soweit die Länder nicht aufgrund der Öffnungsklausel in § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO die Durchführung des Vorverfahrens für die verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen ausschließen.

Die Rechtsanwaltskammern sind bei eigenen Entscheidungen selbst Widerspruchsbehörde, da sie in Selbstverwaltungsangelegenheiten im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 3 VwGO tätig werden. Damit hat der Widerspruch zwar keine devolutive Wirkung, die die Entscheidung einer bisher mit der Sache nicht befassten Behörde nach sich zieht. Das Widerspruchsverfahren kann aber dennoch sinnvoll sein. Zum einen erhalten die Rechtsanwaltskammern so die Möglichkeit zur Selbstkontrolle, die zu einer Entlastung der Gerichte führen dürfte. Zum anderen werden die Rechte der Berufsträgerinnen und Berufsträger umfassend geschützt, da auch die Zweckmäßigkeit von Ermessensentscheidungen überprüft wird. Demgegenüber ist die gerichtliche Prüfung auf die Einhaltung der Grenzen der Ermessensausübung beschränkt (§ 114 VwGO). Der Gesetzentwurf sieht deshalb keinen generellen Ausschluss des Vorverfahrens in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen vor.

Andererseits soll es den Ländern auch nicht verwehrt werden, aufgrund anderer Wertungen die Durchführung des Vorverfahrens auch für diese Sachen auszuschließen.

bb) Rechtbehelfsbelehrung

Der Lauf einer Rechtsbehelfsfrist hängt davon ab, ob der angegriffene Verwaltungsakt mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist ( § 58 VwGO).

cc) Klagearten

Einer Untätigkeitsklage wird bisher mit einem Bescheidungsurteil stattgegeben, auch wenn die Sache spruchreif ist (§ 41 Abs. 4 BRAO). Künftig wird auch ein Verpflichtungsurteil möglich sein (§§ 75, 113 Abs. 5 VwGO).

Nach der bestehenden Rechtslage werden Feststellungsanträge nur ausnahmsweise für zulässig gehalten. Demgegenüber können solche Anträge in ähnlichen Verfahren vergleichbarer Berufsträgerinnen und Berufsträger, wie Steuerberaterinnen und Steuerberater ( § 41 Finanzgerichtsordnung [FGO]) und Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, gestellt werden. Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung ist nicht ersichtlich.

In Zukunft ist auch für die Anwaltschaft eine Feststellungsklage unter den Voraussetzungen des § 43 VwGO zulässig. Gegenstand einer Feststellungsklage kann nur ein konkreter und überschaubarer Sachverhalt sein, der nach Ort, Zeit und Beteiligten individualisiert ist. Dies ist in der Regel noch nicht gegeben, wenn eine Behörde ein bestimmtes Verhalten weder beanstandet noch eine Maßnahme androht.

Auf die Fortsetzungsfeststellungsklage ist § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO anzuwenden.

dd) Kein Normenkontrollverfahren

§§ 90, 91, 191 BRAO sehen die gerichtliche Überprüfung von Wahlen und Beschlüssen der Rechtsanwaltskammern vor. Der Entwurf übernimmt diese Regelungen inhaltlich. Ein zusätzliches Bedürfnis für die Zulassung eines Normenkontrollverfahrens wird nicht gesehen, § 47 VwGO soll daher nicht gelten (§ 112c Abs. 2 BRAO-E).

ee) Vertretungszwang

Bisher besteht in den gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen wie in den übrigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kein Vertretungszwang. Die BRAO verweist in Zukunft auch auf § 67 VwGO. Diese Norm sieht vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht einen Vertretungszwang vor. Übertragen auf die Anwaltssachen gilt er damit auch vor dem Anwaltsgerichtshof (§ 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO-E) und dem Bundesgerichtshof (BGH). Auf eine anwaltsrechtliche Sonderregelung wird verzichtet. Anwältinnen und Anwälte können sich auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren selbst vertreten ( § 173 VwGO i.V.m. § 78 Abs. 6 ZPO), sodass nur Beteiligten, die noch nicht oder nicht mehr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind, die Postulationsfähigkeit fehlt.

ff) Obligatorische mündliche Verhandlung

Die BRAO sieht bisher - abweichend vom FGG - eine mündliche Verhandlung zwingend vor (§ 40 Abs. 2 Satz 1 BRAO). Allerdings können die Beteiligten auf sie verzichten (§ 40 Abs. 2 Satz 2 BRAO). Dies entspricht der Rechtslage nach § 101 Abs. 1 und 2 VwGO, auf den künftig verwiesen wird (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO-E).

In der VwGO sind weitere Ausnahmen vom Grundsatz der mündlichen Verhandlung sowohl im Verfahren im ersten (Gerichtsbescheid: § 84 VwGO) wie im zweiten (§ 125 Abs. 2, § 130a VwGO) Rechtszug vorgesehen, die auch in Verfahren nach der BRAO gelten sollen:

Künftig kann in allen Streitigkeiten, auch in Zulassungssachen, durch Gerichtsbescheid ( § 84 VwGO) entschieden werden. Da der Anwaltsgerichtshof einem Oberverwaltungsgericht entspricht (§ 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO-E), entscheidet das Gericht unter Mitwirkung aller Richterinnen und Richter. § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO ist nicht anzuwenden. Die Beteiligten sind hinreichend geschützt, denn der Gerichtsbescheid setzt voraus, dass keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bestehen und der Sachverhalt geklärt ist.

Zudem werden die Beteiligten vorher gehört (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und können immer eine mündliche Verhandlung oder weitere Tatsacheninstanz herbeiführen (§ 84 Abs. 2 VwGO).

Für das zweitinstanzliche gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen hat die Rechtsprechung die Verwerfung unzulässiger Rechtsmittel auch ohne mündliche Verhandlung entwickelt (BGH, Beschluss vom 23. Juli 1990 - AnwZ (B) 025/90 ; NJW 1965, 1808; BGHZ 44, 25). Eine § 125 Abs. 2 VwGO entsprechende Rechtslage gilt daher bereits.

Der Entwurf sieht auch vor, dass über die Begründetheit einer Berufung durch Beschluss entschieden werden kann, wenn dies einstimmig erfolgt und keine mündliche Verhandlung notwendig ist ( § 130a VwGO). Dies ist unter anderem sinnvoll, wenn die erstinstanzliche Entscheidung auf offensichtlichen Fehlern beruht oder sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Der Senat für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof entscheidet durch fünf Richterinnen oder Richter. Das Erfordernis einer einstimmigen Entscheidung bietet daher in besonderem Maße Gewähr, dass von dem Rechtsinstitut nur in klaren Fällen Gebrauch gemacht wird. Überdies scheidet eine Entscheidung im Beschlusswege aus wenn einer beteiligten Person dadurch die Möglichkeit genommen würde, eine Entscheidung nach einer mündlichen Verhandlung zu erlangen, z.B. der Berufung eines Unterlegenen stattgegeben werden soll. Die Rechte der Beteiligten werden durch eine Anhörung geschützt.

gg) Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung

Die BRAO sieht bisher vor, dass die mündliche Verhandlung nur beschränkt öffentlich ist (§ 40 Abs. 3 BRAO). So soll verhindert werden, dass die in Zulassungssachen zu erörternden persönlichen Verhältnisse der Antragstellerinnen und Antragssteller publik werden.

Allerdings wird auch über sonstige Verwaltungsakte gemäß § 223 BRAO nur beschränkt öffentlich verhandelt, ohne dass in diesen Verfahren regelmäßig mit der Erörterung von Umständen aus dem persönlichen Lebensbereich der Antragstellerinnen und Antragssteller zu rechnen wäre. Selbst für Verfahren über Wahlen und Beschlüsse der Kammern wird vertreten, dass die mündliche Verhandlung nichtöffentlich sei und hierfür § 40 Abs. 4 BRAO angeführt, der auf das Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit verweist, das grundsätzlich von nichtöffentlichen Verhandlungen ausgeht (Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl. 2004, § 91 Rn. 13).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist der Schutz der Privatsphäre über § 173 VwGO i. V. m. den §§ 171b, 172 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gewährleistet. Ein Rückgriff auf die erst nach Inkrafttreten der BRAO geschaffenen §§ 171b und 172 GVG bietet auch in Verfahren nach der BRAO angemessenen und ausreichenden Schutz. Einzelfallbezogen und beschränkt auf die betroffenen Verfahrensteile kann so die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. In den Verfahren zur Beseitigung von Berufserlaubnissen anderer freier Berufe, in denen vergleichbar sensible Sachverhalte erörtert werden, haben sich diese Bestimmungen als genügend erwiesen. Weder die Stellung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege noch der Umstand, dass in einzelnen Verfahren Tatsachen zu erörtern sind, die der anwaltlichen Verschwiegenheit unterliegen, rechtfertigen - wie auch der Vergleich mit den beamtenrechtlichen Disziplinarstreitigkeiten und dem Strafprozess erweist - eine abweichende Regelung in der BRAO.

hh) Kosten der Verfahren

Während bisher wegen der Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) die für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltende Kostenordnung Anwendung findet, soll künftig weitgehend das auch für verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten geltende Gerichtskostengesetz (GKG) maßgeblich sein. Die entsprechenden Gebührenregelungen sollen in die Anlage zur BRAO (Gebührenverzeichnis) aufgenommen werden.

§ 201 BRAO regelt derzeit nur die Kostentragung für die Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten sind nur bei ausdrücklicher Anordnung des Gerichts zu erstatten, wenn sie zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig sind (§ 40 Abs. 4 BRAO i. V. m. § 13a FGG). Da § 13a Abs. 3 FGG nicht auf § 91 Abs. 2 ZPO Bezug nimmt, zählen die Gebühren und Auslagen einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts bisher nicht zwingend zu den erstattungsfähigen Kosten. Regelmäßig werden sie nicht erstattet, weil die Beteiligten selbst sachkundig sind und deshalb keinen anwaltlichen Beistand hinzuziehen müssen.

Dies wird der Bedeutung und der Komplexität der verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen nicht gerecht, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die Anwaltschaft zunehmend spezialisiert arbeitet. Der Entwurf verweist daher im Sinne einer einheitlichen Handhabung aller verwaltungsrechtlicher Streitigkeiten auch insoweit auf die VwGO. Sie sieht vor, dass jede verfahrensbeendende gerichtliche Entscheidung eine Kostenentscheidung über die gesamten Kosten enthält (§ 161 VwGO), ferner nach welchen Grundsätzen die Kosten zu tragen sind (§§ 154 f. VwGO). Die Kosten einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder eines bevollmächtigten Rechtsanwalts sind nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO stets erstattungsfähig.

Über die Verweisung in § 173 VwGO ist § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO anzuwenden, sodass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die sich selbst vertreten, ebenfalls einen Erstattungsanspruch haben.

ii) Aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen und einstweiliger Rechtsschutz

Bisher sieht § 16 Abs. 6 Satz 1 BRAO eine aufschiebende Wirkung gerichtlichen Vorgehens bei Rücknahme und Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder als Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vor. Für die Anfechtung sonstiger Verwaltungsakte ordnet die BRAO dagegen keine aufschiebende Wirkung an. Die Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes musste daher durch die Rechtsprechung entwickelt werden (BGHZ 39, 162).

Der Entwurf verweist auch für die aufschiebende Wirkung und den einstweiligen Rechtsschutz auf die Vorschriften der VwGO. Nach § 80 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Dies gilt nicht für die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Diese Ausnahme ist auch für Streitigkeiten im Anwaltsrecht bedeutsam, weil sie die verwaltungsrechtlichen Geldforderungen der Rechtsanwaltskammern erfasst und so die kontinuierliche Finanzierung der Rechtsanwaltskammern sichert. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) besteht zudem eine flexible Möglichkeit, den Bedürfnissen der Beteiligten gerecht zu werden. § 80 Abs. 3 bis 8 VwGO enthält § 16 Abs. 6 BRAO weitgehend entsprechende oder sie sinnvoll ergänzende Regelungen, sodass mit zwei Ausnahmen (§ 14 Abs. 4 BRAO-E und § 112c Abs. 3 BRAO-E) auf berufsrechtliche Sonderregelungen verzichtet wird.

Da der Anwaltsgerichtshof einem Oberverwaltungsgericht entspricht (§ 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO-E), ist gegen seine Beschlüsse in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht die Beschwerde gegeben, die nur gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts eröffnet ist ( § 146 VwGO).

jj) Rechtsmittel

Entsprechend den Regelungen der VwGO soll gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofs die Berufung zum Bundesgerichtshof statthaft sein, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. In dem vorliegenden Gesetzgebungsverfahren soll an der Zuordnung von Anwaltsgerichtshof und Anwaltssenat zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit nichts geändert werden, weil eine Zuweisung der verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen zu den Verwaltungsgerichten zu einer grundlegenden, auch strukturellen Änderung der Anwaltsgerichtsbarkeit führen würde, die unter Einbeziehung aller Beteiligter gründlich vorbereitet werden müsste. Dem entspricht es, auch an den eingeführten und bewährten Rechtsmitteln gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs jedenfalls vorläufig (vgl. hierzu Allgemeine Begründung, II.) festzuhalten.

Eine zulassungsfreie Berufung ist dem Verwaltungsprozessrecht fremd. Auch im anwaltlichen Bereich ist es nicht geboten, die Berufung weiterhin insgesamt oder in bestimmten Angelegenheiten - etwa in Zulassungsstreitigkeiten - zulassungsfrei auszugestalten. Mit einer besonderen Bedeutung dieser Streitigkeiten für die Anwältinnen und Anwälte könnte eine solche Abweichung von den bewährten Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts, wie der Vergleich mit anderen, ebenfalls für die Betroffenen besonders bedeutsamen Bereichen des Verwaltungsrechts (etwa dem Gewerberecht) zeigt, nicht gerechtfertigt werden.

Auch führt die Zulassung der Berufung durch den Anwaltsgerichtshof oder den Bundesgerichtshof in dem nach den §§ 124 ff. VwGO vorgesehenen Verfahren zu einer spürbaren Entlastung des Berufungsgerichts, ohne den Rechtsschutz der Betroffenen entscheidend zu verkürzen.

c) Sonstige Regelungen

2. Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Das EuRAG verweist auf die BRAO, sodass die in diesem Gesetzesentwurf dargestellte künftige Rechtslage nach der BRAO auch für die europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gilt. Das Verwaltungsverfahren wird sich nach allgemeinem Verwaltungsrecht, das gerichtliche Verfahren in Verwaltungsstreitigkeiten nach der VwGO richten, jeweils mit wenigen berufsrechtlichen Besonderheiten.

3. Bundesnotarordnung

In der BNotO soll für die verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten ebenfalls auf VwVfG und VwGO verwiesen werden. Die für den Bereich der BRAO dargestellten Änderungen sollen dabei grundsätzlich auch in der BNotO gelten. Im Übrigen sollen Unterschiede im Rechtsschutz zwischen der BRAO und der BNotO beseitigt werden. Für das Berufungsverfahren sollen dabei ebenfalls keine Ausnahmen vom Grundsatz der Zulassungsberufung gemacht werden weil auch bei Notarinnen und Notaren, wie die Nähe des Notaramts zum öffentlichen Dienst belegt, solche Abweichungen etwa gegenüber beamtenrechtlichen Verwaltungsstreitigkeiten sachlich nicht zu rechtfertigen wären. Künftig können damit auch Wahlen und Beschlüsse der Notarkammern und Kassen gerichtlich überprüft werden.

Außerdem

4. Sonstige Gesetzesänderungen

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren soll es Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen einschließlich deren Rechtsschutzgesellschaften ermöglicht werden, in bestimmten Verfahren mit Bezug zu öffentlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnissen auch vor dem Bundesverwaltungsgericht ihre Mitglieder und sich selbst zu vertreten. Die betreffenden Vereinigungen müssen dabei durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.

Außerdem sollen in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsordnung die Altersgrenzen für das Recht, die Berufung in das Amt des ehrenamtlichen Richters aus Altergründen abzulehnen, an das durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) angehobene Renteneintrittsalter angepasst werden.

Detailänderungen im Kostenrecht sollen im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) aufgetretene Auslegungsschwierigkeiten beseitigen.

IV. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Änderung der BRAO und des EuRAG aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ) ("Rechtsanwaltschaft") und für die Änderung der BNotO aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG ("Notariat"). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen in der Verwaltungsgerichtsordnung und der Finanzgerichtsordnung sowie für die kostenrechtlichen Regelungen ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes (gerichtliches Verfahren).

V. Kosten und Preise

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Mehrausgaben sind weder für den Bundeshaushalt noch für die Länderhaushalte zu erwarten.

Der Wechsel der Prozessordnung hat, da der Instanzenzug unverändert bleibt, keine finanziellen Auswirkungen. Die Einführung eines Widerspruchsverfahrens gegen Verwaltungsentscheidungen kann die Zahl der gerichtlichen Verfahren senken. Außerdem verringert sich der gerichtliche Verfahrensaufwand, da häufiger als bisher ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann. Die hiermit und mit der Einführung der allgemeinen Zulassungsberufung und den Änderungen bei der Besetzung der Anwalts- und Notarsenate des BGH verbundenen Einspareffekte lassen sich zurzeit nicht quantifizieren.

Die Umstellung der Gebührenstruktur in verwaltungsrechtlichen Anwalts- und Notarsachen auf die Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes erhöht die Gerichtskosten erheblich und führt so zu Mehreinnahmen für Bund und Länder, deren Höhe nicht spezifiziert werden kann. Dem steht eine zurzeit nicht quantifizierbare Erhöhung der Ausgaben für Prozesskostenhilfe in verwaltungsrechtlichen Anwalts- und Notarsachen gegenüber.

2. Sonstige Kosten und Preise

Außerhalb der öffentlichen Haushalte, insbesondere im Bereich der Rechtsanwaltskammern und Notarkammern, sind Mehrbelastungen nicht zu erwarten. Soweit die Kammern künftig über Widersprüche gegen ihre Verwaltungsakte entscheiden müssen, bedeutet dies zwar zusätzlichen Aufwand. Andererseits können sie so begründeten Widersprüchen abhelfen und damit Prozesskosten vermeiden. Verliert die Rechtsanwaltskammer einen Prozess, so hat sie künftig grundsätzlich die Kosten einschließlich der gegnerischen Anwaltskosten zu tragen. Gleichwertig steht dem jedoch gegenüber, dass sie ihre Kosten erstattet erhält, sofern sie obsiegt.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten.

VI. Andere Lösungsmöglichkeiten

Andere Lösungsmöglichkeiten, insbesondere für das gerichtliche Verfahren wiederum eine Anknüpfung an das Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Form des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG), wurden geprüft und aus den unter I. dargestellten Gründen verworfen.

VII. Informationspflichten

Für die Berufsträgerinnen und Berufsträger ergeben sich keine neuen Informationspflichten.

Den Gerichten und Landesjustizverwaltungen einschließlich der Berufskammern werden vier neue Informationspflichten auferlegt:

Im Übrigen werden zwei bestehende Mitteilungspflichten der Kammern, Justizbehörden und Gerichte neu geordnet und so gefasst, dass sie auch für bisher nicht erfasste seltene Einzelfälle Bedeutung gewinnen, die jedoch zahlenmäßig nicht ins Gewicht fallen.

Die Fallzahl dieser Informationspflichten liegt deutlich unter einem Wert von 10.000 pro Jahr. Für Gerichte und Rechtsanwaltskammern wird die Belastung deutlich unterhalb der Bagatellgrenze von 100.000 EUR liegen.

VIII. Befristung

Eine Befristung des Entwurfs ist nicht möglich. Die Anwendung des VwVfG und der VwGO sind dauerhaft sachgerecht.

IX. Rechtsvereinfachung

Der Entwurf dient der Rechtsvereinfachung. Mit dem VwVfG und der VwGO kommen bekannte und bewährte Verfahrensordnungen zur Anwendung. Spezialgesetzliche Bestimmungen werden zahlenmäßig verringert. Zusätzlich wird die BRAO um zahlreiche obsolete Normen bereinigt.

X. Vereinbarkeit mit EU-Recht

Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

XI. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

Geschlechtsspezifische Auswirkungen hat der Entwurf nicht.

In § 52 BNotO wird als Amtsbezeichnung nunmehr auch "die Notarin" vorgesehen. Im Übrigen wurden die Grundsätze des gender mainstreaming in der Gesetzesbegründung durchweg beachtet. In den geänderten Normen der Bestandsgesetze musste hierauf mit Blick auf die Einheitlichkeit der verwendeten Terminologie und die Vermeidung von Unklarheiten bei der Normauslegung verzichtet werden.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung)

Zu Nummer 1 (Änderung der Überschrift vor § 6 BRAO)

Die Überschrift soll terminologisch angepasst werden. Gemäß § 13 BRAO führen Rücknahme und Widerruf der Zulassung zu ihrem Erlöschen, sie brauchen daher neben dem Erlöschen nicht gesondert genannt zu werden.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 6 BRAO)

§ 6 Abs. 2 BRAO regelt die Zuständigkeit der Kammer in Zulassungssachen. Die sachliche und die örtliche Zuständigkeit für Entscheidungen nach der BRAO normiert der Entwurf einheitlich in § 33 BRAO-E. § 6 Abs. 2 BRAO ist daher entbehrlich und kann aufgehoben werden.

Zu Nummer 3 (Aufhebung der §§ 8 und 11 BRAO)

Die Regelungen der §§ 8 und 16 Abs. 3a BRAO, die die Einholung ärztlicher Gutachten in Zulassungs- und Widerrufsverfahren betreffen, fasst § 15 BRAO-E zusammen (vgl. Nummer 6).

§ 11 BRAO enthält Bestimmungen zu Form, Zustellung und Rechtsschutz bei ablehnenden Bescheiden der Kammer in Zulassungssachen. Die Regelungen sollen künftig an anderen Stellen des Gesetzes erfolgen: Die Pflicht, Bescheide in Zulassungssachen zu begründen und zuzustellen, sehen § 34 BRAO-E und § 32 BRAO-E in Verbindung mit dem VwVfG vor. Damit ist der bisherige § 11 Abs. 1 BRAO entbehrlich. Der in § 11 Abs. 2 und 3 BRAO vorgesehene Rechtsschutz soll in Zukunft im neuen Vierten Abschnitt des Fünften Teils und in der dort in Bezug genommenen VwGO geregelt werden.

Zu Nummer 4 (Änderung von § 14 BRAO)

Zu Buchstabe a

§ 14 Abs. 3 Nr. 1 BRAO ermöglicht derzeit den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, wenn nicht binnen drei Monaten seit der Zulassung eine Kanzlei eingerichtet wird.

Die Neufassung von Absatz 3 Nr. 1 weitet diesen Widerrufsgrund auch auf diejenigen Fälle aus, in denen die Pflicht, eine Kanzlei einzurichten, später entsteht, z.B. wenn eine Befreiung von der Kanzleipflicht nach §§ 29, 29a BRAO wegfällt.

Zu Buchstabe b

In den neuen Absatz 4 sollen beizubehaltende Regelungen für Rücknahme und Widerruf aufgenommen werden, die in dem künftig wegfallenden § 16 BRAO enthalten sind. Satz 1 nimmt für den Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehung den Verweis aus § 16 Abs. 7 BRAO auf die Bestimmungen zum vorläufigen Berufs- und Vertretungsverbot auf.

Satz 2 ersetzt § 16 Abs. 6 Satz 3 BRAO, wonach bei fehlendem Haftpflichtschutz in der Regel die sofortige Vollziehung des Widerrufs anzuordnen ist.

Zu Nummer 5 (Änderung von § 15 BRAO)

§ 15 fasst die Regelungen der §§ 8 und 16 Abs. 3a BRAO zusammen.

Die Absätze 1 und 2 Satz 1 entsprechen § 8 Abs. 1, 2 Satz 1, § 16 Abs. 3a Satz 1 BRAO.

Absatz 2 Satz 2 bestimmt, dass das Verlangen auf Beibringung eines Gutachtens nach wie vor selbständig anfechtbar ist. So ist klargestellt, dass § 44a VwGO keine Anwendung findet der die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen ausschließt.

Absatz 2 Satz 3 verhindert, dass ein Rechtsstreit über die Anordnung den Widerruf der Zulassung über längere Zeit verzögert.

Absatz 3 sieht vor, dass die Nichtbeibringung des Gutachtens sowohl im Zulassungsverfahren als auch im Widerrufsverfahren die Vermutung des Vorliegens des Versagungs- oder Widerrufsgrundes zur Folge hat. Das entspricht dem geltenden Recht im Falle eines Widerrufsverfahrens (§ 16 Abs. 3a Satz 2 BRAO). Für das Zulassungsverfahren wird damit die Fiktion einer Antragsrücknahme nach § 8 Abs. 3 BRAO beseitigt. Ein anfechtbarer, das Verfahren abschließender Bescheid der Rechtsanwaltskammer wurde nämlich dennoch in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die Versagung der Zulassung (§§ 11 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO) für nötig erachtet. § 15 Abs. 3 BRAO-E macht diese Analogie entbehrlich. Auf einen erneuten Zulassungsantrag hin ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gegeben sind (§ 51 VwVfG).

Die neu in § 15 Abs. 3 Satz 2 BRAO-E eingeführte Pflicht, die Betroffenen über die Vermutungswirkung der Nichtvorlage des ärztlichen Gutachtens zu belehren, dient ihrem Schutz.

Zu Nummer 6 (Aufhebung von § 16 BRAO)

§ 16 BRAO enthält Regelungen für das Verwaltungsverfahren und den Rechtsschutz bei Rücknahme oder Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Der Gesetzentwurf macht solche auf Verwaltungsakte mit bestimmtem Inhalt beschränkte Regelungen weitgehend entbehrlich. §§ 32 ff. BRAO-E erfassen auch Rücknahme und Widerruf. Der Rechtsschutz ist im neuen Vierten Abschnitt des Fünften Teils und der dort in Bezug genommenen VwGO geregelt. Die Bestimmung über den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit in § 3 Abs. 3 VwVfG entspricht der bisherigen Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BRAO, der so aufgehoben werden kann. Nach § 35 BRAO-E i. V. m. § 16 VwVfG ist auch die in § 16 Abs. 3 BRAO bisher vorgesehene vormundschaftsgerichtliche Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters für das Rücknahme- und Widerrufsverfahren möglich, ohne dass es einer Sonderregelung in der BRAO bedarf. Die Mitteilungspflicht für Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare aus § 16 Abs. 4a BRAO wird von § 36 Abs. 4 BRAO-E erfasst. In § 14 Abs. 4 BRAO-E werden die verbleibenden speziellen Regelungen § 16 Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 BRAO aufgenommen. Auf die dortigen Begründungen wird Bezug genommen.

Zu Nummer 7 (Änderung von § 17 BRAO)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine terminologische Anpassung und Straffung, da das Erlöschen der Zulassung notwendige gemeinsame Rechtsfolge von Rücknahme und Widerruf ist.

Zu Buchstabe b

Das Erfordernis einer Anhörung vor dem Widerruf einer Erlaubnis (§ 17 Abs. 3 Satz 2 BRAO) ergibt sich im Entwurf über die Verweisung in § 32 BRAO-E aus § 28 VwVfG.

Zu Nummer 8 (Änderung von § 27 BRAO)

Absatz 3 Satz 4 kann entfallen, da die Mitteilung nach dem neuen § 36 Abs. 2 BRAO-E i. V. m. § 27 Abs. 3 Satz 3 BRAO zu erfolgen hat. Satz 5 kann entfallen, weil für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die auch einer Notarkammer angehören, § 36 Abs. 4 BRAO-E die Mitteilungspflichten einheitlich regelt.

Zu Nummer 9 (Änderung von § 29 BRAO)

Zu Buchstabe a

Die Änderung des Satzes 1 dient der sprachlichen Angleichung an § 29 Abs. 1 BRAO.

Satz 2 kann aufgehoben werden, weil sich die Anhörungspflicht vor dem Widerruf einer Befreiung künftig über den Verweis in § 32 BRAO-E aus § 28 VwVfG ergibt.

Zu Buchstabe b

Das Rechtsbehelfsverfahren ist einheitlich im neuen Vierten Abschnitt des Fünften Teils und in der dort in Bezug genommenen VwGO geregelt.

Zu Nummer 10 (Änderung von § 29a BRAO)

Zu Buchstabe a

Der neue Absatz 2 Satz 2 entspricht dem um die obsoleten Verweise bereinigten § 29a Abs. 3 Satz 2 BRAO. Für den Widerruf der Befreiung soll dabei derselbe Maßstab gelten, der nach Absatz 2 Satz 1 für die Befreiung von der Kanzleipflicht in den Fällen des § 29 BRAO-E besteht.

Zu Buchstabe b

Eine Berufspflicht, ihren Wohnsitz der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen, besteht nach § 24 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Daneben ist, soweit sie ihre Kanzlei im Inland unterhalten, eine gesonderte Pflicht in der BRAO nicht geregelt. Deshalb soll künftig auch für die in § 29a geregelten Fälle, in denen die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt die Kanzlei in einem anderen Staat errichtet hat, allein § 24 BORA gelten. Einer Sonderregelung in der BRAO bedarf es nicht.

Zu Nummer 11 (Änderung von § 30 BRAO)

Dass die oder der Zustellungsbevollmächtigte im Inland wohnen oder dort einen Geschäftsraum haben muss, entspricht § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Bestellung einer oder eines Zustellungsbevollmächtigten soll zum einen gewährleisten, dass an eine Anwältin oder einen Anwalt ohne Kanzlei Zustellungen in den in Absatz 2 genannten erleichterten Formen der ZPO erfolgen können. Zum anderen sollen ohne Zustellungsbevollmächtigte die Zustellungen durch Aufgabe zur Post bewirkt werden können (Absatz 3) und dadurch Auslandszustellungen vermieden werden.

Zu Nummer 12 (Änderung von § 31 BRAO)

Zu Buchstabe a

Diese Änderung stellt klar, dass nur Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte als natürliche Personen in die Verzeichnisse eingetragen werden. Die Eintragung von Kammerrechtsbeiständen soll durch eine Änderung des § 209 BRAO ermöglicht werden (vgl. Begründung zu Nummer 65).

Eine Aufnahme der Rechtsanwaltsgesellschaften mit beschränkter Haftung soll dagegen nicht erfolgen. Das Rechtsanwaltsverzeichnis ist ein Verzeichnis aller natürlichen Berufsträgerinnen und Berufsträger. Deren persönliche Qualifikation ist entscheidend für die Ausübung der Tätigkeit. Auch innerhalb der Anwalts-GmbH sind letztlich stets die einzelne Rechtsanwältin oder der einzelne Rechtsanwalt als Handelnde verantwortlich. Sie treten, wie für die Anwalts-GmbH in § 59l BRAO ausdrücklich geregelt ist, nach außen auf.

Darüber hinaus wären bei einer Erstreckung des Anwaltsverzeichnisses auf die Anwalts-GmbH aus Gründen der Gleichbehandlung jedenfalls auch die von der Rechtsprechung ausdrücklich für zulässig erklärte Anwalts-AG in das - öffentlichkeitswirksame - Rechtsanwaltsverzeichnis aufzunehmen darüber hinaus aber auch nach ausländischem Recht gegründete Kapitalgesellschaften. Schließlich könnten auch Personengesellschaften, insbesondere die Partnerschaftsgesellschaft, aber auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ihre Aufnahme in das Rechtsanwaltsverzeichnis beanspruchen. Für eine so weit reichende und zugleich aufwändige Ausweitung des Inhalts dieses Verzeichnisses besteht kein Bedürfnis.

Zu Buchstabe b

Die Rechtsanwaltsverzeichnisse nach § 31 BRAO sollen darüber Auskunft geben, wer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist (BT-Drs. 16/513, S. 15) und damit anwaltlich tätig werden darf (§ 12 Abs. 4 BRAO). Mit der Aushändigung der Zulassungsurkunde wird die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wirksam (§ 12 Abs. 1 BRAO). Diese wird nach § 12 Abs. 2 BRAO übergeben, sobald die oder der Bewerber vereidigt ist und ein Berufshaftpflichtversicherungsschutz nachgewiesen ist. Ob die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt seiner Kanzleipflicht genügt, ist dagegen unerheblich.

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe aa Diese Änderung stellt klar, dass nicht mehr bestehende Berufs- und Vertretungsverbote aus den Verzeichnissen nicht ersichtlich sein sollen. Zugleich ergibt sich aus der gewählten Formulierung, dass nur bestehende, also nur wirksame Berufsverbote zu erfassen sind. Ist eine Maßnahme aufgrund eines Rechtsbehelfs noch nicht wirksam geworden, so darf sie nicht veröffentlicht werden. Ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot, das sofortige Wirkung entfaltet, ist dagegen zum Schutz der Rechtsuchenden mit dem Eintritt seiner Wirkungen zu veröffentlichen.

Um eine sichere Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung der von den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mitgeteilten ergänzenden Kanzleidaten wie Telefon- und Telefaxnummern oder E-Mail-Adresse zu schaffen, soll ausdrücklich klargestellt werden, dass diese Daten mit der Kanzleianschrift veröffentlicht werden, soweit sie mitgeteilt wurden.

Zu Buchstabe bb

Die Regelung ergänzt die Veröffentlichungspflichten bei Berufs- und Vertretungsverboten.

Für den Rechtsverkehr ist es in diesen Fällen besonders wichtig, über eine erfolgte Vertreterbestellung und über die Person der Vertreterin oder des Vertreters unterrichtet zu werden. Dabei genügt neben der Tatsache, dass eine Vertreterin oder ein Vertreter bestellt wurde die Angabe von Familien- und Vornamen, da sich die weiteren Daten zu der Vertreterin oder dem Vertreter aufgrund dieser Angaben aus dem Anwaltsverzeichnis ermitteln lassen.

Zu Buchstabe d

Der Tod führt zum Erlöschen der Zulassung. Er braucht daher neben dem Erlöschen nicht gesondert aufgeführt zu werden.

Zu Nummer 13 (Neufassung des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils)

In dem neu gefassten Dritten Abschnitt des Zweiten Teils werden die bisher verstreut in der BRAO geregelten Vorschriften zum Verwaltungsverfahren zusammengefasst.

Zu § 32 BRAO-E

Die Vorschrift verweist auf das VwVfG (vgl. allgemeine Begründung, II.). Dieses regelt das Verfahren insbesondere beim Erlass von Verwaltungsakten differenziert und umfassend in einer Weise, die auch für die Verwaltungsakte nach der BRAO sachgerecht ist. Die folgenden Bestimmungen enthalten daher nur berufsrechtlich bedingte Abweichungen und Ergänzungen. Die Anwendbarkeit des VwVfG, die bei Tätigkeiten der Gerichts- und Justizverwaltungsbehörden gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG eingeschränkt ist, wird durch eine gleichzeitige Änderung des VwVfG sichergestellt (vgl. Begründung zu Artikel 4).

Zu § 33 BRAO-E

Bisher sind die Zuständigkeiten für Verwaltungsentscheidungen verstreut und mehrfach geregelt. Dies soll durch eine allgemeine Bestimmung ersetzt werden. Grundsätzlich ist danach die Rechtsanwaltskammer zuständig, in der die oder der Betroffene Mitglied ist oder sein will. Abweichend bleiben die Landesjustizverwaltungen oder das Bundesministerium der Justiz sachlich zuständig, wo dies ausdrücklich angeordnet ist. So obliegt zum Beispiel der Landesjustizverwaltung die Aufsicht über die Rechtsanwaltskammern (§ 62 Abs. 2 BRAO). Das Bundesministerium der Justiz nimmt Aufgaben im Zusammenhang mit der Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof wahr, § 163 BRAO.

Die Befugnis des § 33 Abs. 2 BRAO-E, Aufgaben auf nachgeordnete Behörden zu übertragen, nimmt den inhaltsgleichen § 224 BRAO auf und gestaltet die Delegationsbefugnisse der Landesregierungen und der Landesjustizverwaltungen entsprechend den Vorgaben aus Artikel 80 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ) aus.

Zu § 34 BRAO-E

Die BRAO normiert bisher mehrfach, dass bestimmte Verfügungen zu begründen und zuzustellen sind. Auf die Zustellungen sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren finden gemäß § 229 BRAO die Vorschriften der ZPO Anwendung.

Für Zustellungen im gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen verweist künftig § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO-E i. V. m. § 56 VwGO auf die Vorschriften der ZPO. Die Zustellungen im Verwaltungsverfahren regelt § 34 BRAO-E zusammengefasst.

Danach sind künftig aufgrund ihrer besonderen Bedeutung alle Entscheidungen zuzustellen die konstitutive Auswirkungen auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer haben. Daneben sind auch sonstige belastende Verwaltungsakte, die Erlaubnisse oder Befreiungen betreffen, zustellungspflichtig.

Mit der Anordnung der Zustellung der Bescheide, die in der Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments besteht, ergibt sich zugleich ein Schriftformerfordernis.

Dieses wiederum zieht nach § 32 BRAO-E i. V. m. § 39 VwVfG eine Begründungspflicht nach sich.

Die Zustellungen in Verwaltungsverfahren erfolgen in Zukunft nach den Verwaltungszustellungsgesetzen des Bundes und der Länder je nach dem, ob eine Landes- oder Bundesbehörde tätig geworden ist (§ 41 Abs. 5 VwVfG). Für den Widerspruchsbescheid gilt § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO.

Zu § 35 BRAO-E

Bisher sieht § 16 Abs. 3 BRAO die vormundschaftsgerichtliche Bestellung eines gesetzlichen Vertreters für das Verwaltungsverfahren nur in Verfahren zur Beseitigung der Zulassung und bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe vor. Sie kann jedoch auch in anderen Situationen angemessen sein, etwa wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt werden soll. Künftig soll daher über die Verweisung in § 32 BRAO-E die weiter reichende Regelung des VwVfG für die Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters von Amts wegen (§ 16 VwVfG) Anwendung finden. § 35 BRAO-E regelt daher nur noch als berufsrechtliche Besonderheit, dass die Vertreterin oder der Vertreter Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt sein soll.

Zu § 36 BRAO-E

§ 36 BRAO-E ersetzt § 36a BRAO.

Vorbild für die Regelung des Untersuchungsgrundsatzes in § 36a Abs. 1 Satz 1 BRAO ist § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gewesen. Die Bestimmungen zu den Beweismitteln in § 36a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BRAO sind § 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VwVfG nachgebildet.

Über die Verweisung in § 32 BRAO-E erlangen die diesbezüglichen Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze Geltung, sodass § 36a Abs.1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 BRAO gestrichen werden können.

§ 36 Abs. 1 BRAO-E entspricht § 36a Abs. 1 Satz 3 BRAO. § 36 Abs. 2 Satz 2, 3 BRAO-E ersetzt § 36a Abs. 3 Satz 1 (letzter Satzteil), 2 und 3 BRAO. § 36 Abs. 3 BRAO-E übernimmt die Regelung aus § 36a Abs. 4 BRAO.

Absatz 2 Satz 1 erweitert § 36a Abs. 3 Satz 1 BRAO, indem nicht mehr auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, sondern die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer abgestellt wird. Gerichte und Behörden, andere Rechtsanwaltskammern eingeschlossen, müssen daher künftig auch einer über einen Aufnahmeantrag bei einem Kammerwechsel entscheidenden Rechtsanwaltskammer die für die Mitgliedschaft einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts erheblichen Informationen übermitteln. Die Mitteilung nach § 16 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 BRAO erfolgt daher künftig nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BRAO-E.

Absatz 4 nimmt die Mitteilungspflichten für Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare aus § 16 Abs. 4a und § 27 Abs. 3 Satz 5 BRAO auf, und erweitert sie auf alle Fälle, in denen nach § 47 Nr. 3 BNotO das Notaramt erlischt. Absatz 4 ergänzt damit § 64a BNotO. Endet die Mitgliedschaft aufgrund eines Verwaltungsakts, tritt die Mitteilungspflicht erst mit dessen Unanfechtbarkeit ein. Wird bei einer Rücknahme oder einem Widerruf der Anwaltszulassung die sofortige Vollziehung angeordnet, so erfolgt Mitteilung nach § 14 Abs. 4 i. V. m. § 160 Abs. 1 Satz 2 BRAO-E, um die notariellen Aufsichtsbehörden von der gemäß § 54 Abs. 4 Nr. 3 BNotO eingetretenen vorläufigen Amtsenthebung in Kenntnis zu setzen.

Zu Nummer 14 (Aufhebung des Vierten Abschnitts)

Das gerichtliche Vorgehen in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten ist in der BRAO für Zulassungssachen (§§ 37 bis 42 BRAO), sonstige Verwaltungsakte (§ 223 BRAO) sowie Wahlen und Beschlüsse (§§ 90, 91, 191 BRAO) gesondert geregelt. Es erfolgt nunmehr eine einheitliche Regelung, die nicht wie bisher im Zweiten Teil, dem Recht der Zulassung der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts, stehen kann. Die neuen Bestimmungen werden daher nach der Organisation der Anwaltsgerichte im neuen Vierten Abschnitt des Fünften Teils zusammengefasst (vgl. Begründung zu Nummer 41).

Zu Nummer 15 (Änderung von § 43c BRAO)

Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe aa

Bei der Änderung in Satz 1 handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die allgemeine Regelung des Verwaltungsverfahrens im Dritten Abschnitt des Zweiten Teils. Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer regelt § 33 Abs. 1 BRAO-E.

Zu Buchstabe bb

Die Regelung in Satz 2, die ausschließlich klarstellenden Charakter hat, soll dem Eindruck entgegenwirken es gebe insgesamt lediglich vier Fachanwaltsbezeichnungen.

Zu Buchstabe cc

Die Beschränkung der Befugnis zum Führen von Fachanwaltsbezeichnungen erfolgte, als es nur vier Fachanwaltschaften gab. In den vergangenen Jahren sind 15 weitere Fachanwaltschaften hinzugekommen die sich in vielen Fällen überschneiden und enge Bezüge zueinander aufweisen. Die Begrenzung des § 43c Abs. 1 Satz 3 BRAO, nach der die Fachanwaltsbefugnis nur für zwei Rechtsgebiete erteilt werden kann, ist zwar verfassungsgemäß (BVerfG, 1 BvR 1188/05 vom 13. Oktober 2005, BRAK-Mitt. 2005, 274). Sie gerät aber zunehmend in Konflikt mit dem Interesse sowohl der Anwaltschaft als auch der Rechtsuchenden, dass Anwältinnen und Anwälte ihre besonderen Fähigkeiten ohne zahlenmäßige Beschränkung durch Fachanwaltsbezeichnungen belegen können. Die bestehende zahlenmäßige Begrenzung auf nur zwei Fachanwaltschaften ist deshalb sachlich nicht mehr gerechtfertigt. Für die anwaltliche Praxis und die Rechtsuchenden relevante und sinnvolle Mehrfachqualifikationen kann es etwa in den Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheber- und Medienrechts und des Informationstechnologierechts geben. Gleiches gilt etwa für den Bereich Versicherungs-, Verkehrs- und Speditionsrecht.

Die Zahl der zulässigen Fachanwaltschaftsbezeichnungen soll deshalb auf drei erhöht werden. Diese Erhöhung ist für wohl alle denkbaren praxisrelevanten Sachverhalte ausreichend, zumal eine inflationäre Häufung von Fachanwaltstiteln geeignet sein könnte, diese besondere Qualifikation zu entwerten.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Das Zustellungserfordernis für eine Versagung, Rücknahme oder einen Widerruf der Erlaubnis folgt künftig aus § 34 BRAO-E.

Zu Nummer 16 (Änderung von § 49b BRAO)

§ 25 BRAO, der die ausschließliche Zulassung beim Oberlandesgericht vorsah, ist durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2000 (BVerfGE 103, 1) für verfassungswidrig erklärt worden. § 49b BRAO, der auf § 25 BRAO Bezug nimmt, ist daher anzupassen.

Zu Nummer 17 (Änderung von § 51 BRAO)

Die Ergänzung von § 51 Abs. 6 Satz 2 ermöglicht es den Rechtsanwaltskammern, Auskünfte über die Haftpflichtversicherung auch zu erteilen, wenn die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt zwischenzeitlich aus der Kammer ausgeschieden ist. Dies ist insbesondere in Fällen des Vermögensverfalls relevant, wenn die Anwältin oder der Anwalt die Zulassung zurückgegeben hat oder ein Widerruf bestandskräftig geworden ist. Gerade in solchen Fällen kann ein erhebliches Interesse an der Auskunft über die Haftpflichtversicherung bestehen.

Zu Nummer 18 (Änderung von § 53 BRAO)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Die gesonderte Regelung der Zuständigkeit in § 53 Abs. 5 Satz 4 BRAO kann entfallen, weil die Rechtsanwaltskammer bereits gemäß § 33 Abs. 1 BRAO-E zuständig sein wird.

Zu Nummer 19 (Aufhebung von § 54 BRAO)

§ 54 BRAO regelt, dass zwischen dem Tod einer vertretenen Rechtsanwältin oder eines vertretenen Rechtsanwalts und seiner Löschung in den früher bei Gericht geführten Anwaltslisten von und gegenüber dem Vertreter vorgenommene Rechtshandlungen wirksam sind. Die Gerichtslisten sind durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) abgeschafft. Zeitgleich wurde § 36 Abs. 2 BRAO a. F. aufgehoben, wonach Rechtshandlungen von und gegenüber einer verstorbenen Rechtsanwältin oder eines verstorbenen Rechtsanwalt bis zur Löschung in der Gerichtsliste wirksam waren. § 54 BRAO ergänzte § 36 Abs. 2 BRAO a. F. und kann nach dessen Wegfall ebenfalls aufgehoben werden. Auch der vergleichbare § 32 Abs. 2 BRAO a. F. für Rechtshandlungen vor Eintragung in die Gerichtslisten ist durch das genannte Gesetz aufgehoben worden. Künftig führt der Tod der vertretenen Rechtsanwältin oder des vertretenen Rechtsanwalts dazu, dass die Vertreterin oder der Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt (§ 177 BGB) und ein Rechtsstreit gemäß § 244 ZPO unterbrochen sein kann.

Dagegen sollen § 114a Abs. 2 und § 155 Abs. 5 BRAO fortgelten, denen zufolge Rechtshandlungen, die trotz eines Berufs- oder Vertretungsverbotes vorgenommen werden, wirksam sind. Diese Bestimmungen knüpfen nicht an die abgeschafften Gerichtslisten an, sodass sie zur Wahrung der Rechtssicherheit erhalten bleiben sollen.

Zu Nummer 20 (Änderung von § 55 BRAO)

Die Verweisung in § 55 Abs. 3 Satz 1 BRAO wird an die Aufhebung von § 53 Abs. 5 Satz 4 BRAO angepasst. Absatz 5 berücksichtigt, dass die Rücknahme und der Widerruf Unterfälle des Erlöschens der Zulassung sind (§ 13 BRAO).

Zu Nummer 21 (Änderung von § 56 BRAO)

Gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BRAO-E gehört es zu den Aufgaben des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, auf Antrag sowohl bei Streitigkeiten unter Kammermitgliedern als auch bei Streitigkeiten zwischen Anwältin oder Anwalt und Mandantin oder Mandant vermittelnd tätig zu werden. § 73 Abs. 5 BRAO-E sieht vor, dass ein Vermittlungsverfahren künftig auf Antrag eingeleitet werden kann, ohne dass es der Zustimmung der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwaltes bedarf.

Geht die Rechtsanwaltskammer in einem Vermittlungsverfahren davon aus, dass ein Gespräch einer Einigung dienlich sein könnte, so soll die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt künftig berufsrechtlich verpflichtet sein, zu dem Gespräch zu erscheinen. Diese Pflicht gilt über die Verweisung in § 59m Abs. 2 BRAO auch für Rechtsanwaltsgesellschaften.

Eine weitergehende Verpflichtung, sich zu dem Vermittlungsbegehren zu äußern, soll nicht geschaffen werden, da eine Stellungnahme in der Sache nicht erzwungen werden kann.

Die Anordnung des persönlichen Erscheinens steht im gebundenen Ermessen der Rechtsanwaltskammer. Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass die Anwesenheit der Beteiligten in vielen Fällen dazu geeignet ist, die außergerichtliche Konfliktbeilegung zu unterstützen. Nur in ungeeigneten Fällen kann daher von der Anordnung des persönlichen Erscheinens abgesehen werden. Die Anordnung des nach § 57 BRAO zwangsgeldbewehrten Erscheinens setzt dabei auf Seiten der Rechtsanwaltskammer stets eine sorgfältige Abwägung und Prüfung des Sachverhalts einschließlich der vorliegenden Stellungnahmen voraus.

Zu Nummer 22 (Änderung von § 59b BRAO)

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG, Gesetzesbeschluss BT-Drs. 016/9733 und BT-Drs. 016/9831) führt den Begriff der "Verfahrenskostenhilfe" ein. Zur Übernahme von Verfahren auf der Grundlage der Verfahrenskostenhilfe sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte berufsrechtlich in gleicher Weise verpflichtet wie in Beratungs- und Prozesskostenhilfeangelegenheiten.

Dies wird durch die Aufnahme der Verfahrenskostenhilfe in den Katalog des § 59b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b BRAO-E klargestellt.

Zu Nummer 23 (Änderung von § 59g BRAO)

Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer ergibt sich künftig aus § 33 BRAO-E, die des Anwaltsgerichtshofs aus § 112a BRAO-E. Im Übrigen handelt es sich um Folgeänderungen zur Aufhebung der §§ 11 und 16 BRAO und terminologische Anpassungen an § 13 BRAO.

Zu Nummer 24 (Änderung § 59h BRAO)

Zu Buchstaben a und c

Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer ergibt sich künftig aus § 33 BRAO-E, die des Anwaltsgerichtshofs aus § 112a BRAO-E. Im Übrigen handelt es sich um Folgeänderungen zur Aufhebung der §§ 11 und 16 BRAO und terminologische Anpassungen an § 13 BRAO.

Zu Buchstabe b

Anders als nach § 48 VwVfG besteht bei der Rücknahme der Zulassung der Rechtsanwaltsgesellschaft kein Ermessen. Außerdem soll sie nur mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden können. Dies entspricht § 14 Abs. 1 Satz 1 BRAO.

Zu Nummer 25 (Änderung von § 59i BRAO)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Aufhebung von Absatz 2.

Zu Buchstabe b

Der neue Satz 2 betrifft den Fall, dass die Verlegung des Sitzes einer Rechtsanwaltsgesellschaft nicht zu einer Kanzleiverlegung im Sinne des § 27 Abs. 3 BRAO führt. Dies tritt ein wenn die Gesellschaft am Zielort bereits eine Niederlassung und damit auch eine Kanzlei unterhielt. Auch in diesem Fall muss die Mitgliedschaft in die aufnehmende Rechtsanwaltskammer beantragt werden.

Zu Buchstabe c

§ 59i Abs. 2 BRAO regelt, dass in den Zweigniederlassungen einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung eine geschäftsführende Rechtsanwältin oder ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig sein muss, für den die Zweigniederlassung den Mittelpunkt ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit bildet. Auf diese Weise war sichergestellt, dass das Verbot der Errichtung von Zweigstellen (§ 28 BRAO a. F.) unberührt blieb. Das Zweigstellenverbot ist mit Wirkung zum 1. Juni 2007 durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) aufgehoben worden. Damit kann auch die Beschränkung durch § 59i Abs. 2 BRAO entfallen.

Zu Nummer 26 (Änderung von § 59k BRAO)

Eine Anwalts-GmbH ist nach geltendem Recht verpflichtet, den Namen wenigstens eines anwaltlichen Gesellschafters in der Firma zu führen. Entsprechende Beschränkungen gelten für den Namen von Anwaltssozietäten nicht. Für die Firma der Anwalts-GmbH soll daher nur noch vorgeschrieben werden, dass diese - wie bisher - den Sachzusatz "Rechtsanwaltsgesellschaft" enthalten muss. Die weiteren Beschränkungen sollen aufgehoben werden. Auch Rechtsanwaltsgesellschaften wird es damit erlaubt, Sach- und Phantasiebezeichnungen in ihre Firma aufzunehmen. Gesellschafts- und handelsrechtliche Bestimmungen zur Firma bleiben unberührt.

Zu Nummer 27 (Änderung von § 59m BRAO)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen an die Änderung des § 56 und an die Änderungen zur einheitlichen Regelung des Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen.

Zu Nummer 28 (Änderung von § 61 BRAO)

Durch die Änderungen wird dem Wegfall des Lokalisationsprinzips Rechnung getragen.

Zu Nummer 29 (Änderung von § 73 BRAO)

Zu Buchstabe a

Zur Vermittlung bei Streitigkeiten von Berufsangehörigen untereinander oder mit ihren Mandantinnen oder Mandanten führen die Rechtsanwaltskammern verbreitet auch Schlichtungsverfahren durch, in denen in geeigneten Fällen Schlichtungsvorschläge unterbreitet werden. Mit der Ergänzung in Absatz 2 Nr. 2 und 3 soll klargestellt werden, dass die Durchführung solcher Schlichtungsverfahren von der Aufgabe erfasst ist, bei Streitigkeiten zu vermitteln.

Zu Buchstabe b

Die von den Rechtsanwaltskammern geübte Praxis, beschwerdeführende Personen über den Ausgang von Beschwerdeverfahren zu unterrichten, wird in Absatz 3 normiert. Um die Transparenz von Beschwerdeverfahren zu erhöhen, wird zugleich bestimmt, dass die Mitteilung knapp zu begründen ist. Dies gewinnt besondere Bedeutung, wenn das Verfahren eingestellt wird.

Allerdings ist bei der Mitteilung insbesondere von tatsächlichen Umständen, die die beschwerdeführende Person nicht kennt, das Verschwiegenheitsgebot (§ 76 BRAO) zu achten.

Dies wird durch die ausdrückliche Verweisung auf § 76 in Satz 2 BRAO klargestellt.

Nach Satz 3 soll die Unterrichtung, was geltendem Recht entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1997 - AnwZ (B) 047/97 , BRAK-Mitt. 1998, 41, 42), nicht anfechtbar sein.

Zu Buchstabe c

Die Befugnis, einzelne Mitglieder des Vorstandes mit Aufgaben zu betrauen, soll auch die neu in Absatz 3 geschaffene Mitteilungspflicht erfassen.

Zu Buchstabe d

Die Stellung der Rechtsanwältinnen und -anwälte als Organe der Rechtspflege verpflichtet sie in besonderem Maße, bei Streitigkeiten mit ihren Mandantinnen oder Mandanten eine außergerichtliche Streitbeilegung zu fördern. Daher soll die Durchführung eines beantragten Vermittlungsverfahrens in diesen Fällen - anders als bei Streitigkeiten zweier Kammermitglieder untereinander - nicht von dem Einverständnis der betroffenen Anwältin oder des betroffenen Anwalts abhängen. Die vermittelnde Rechtsanwaltskammer hat so die Möglichkeit, einzelfallbezogen angemessen vorzugehen. Sieht sie ein Gespräch als sinnvoll an und bestimmt hierzu einen Termin, so hat die Anwältin oder der Anwalt zu erscheinen (§ 56 Abs. 2 BRAO-E, vgl. Begründung zu Nummer 21).

Satz 2 regelt klarstellend, dass Vorschläge der Kammer nur aufgrund der Zustimmung aller Beteiligter Verbindlichkeit erlangen können. Da in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 die Einleitung des Vermittlungsverfahrens - anders als bei der Vermittlung von Streitigkeiten unter Kammermitgliedern - auch ohne die Zustimmung der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts erfolgen kann, ist diese Klarstellung angezeigt, damit nicht der Eindruck entstehen kann, der Kammer stünden im Rahmen ihrer Vermittlungs- und Schlichtungstätigkeit in diesen Fällen Streitentscheidungsbefugnisse zu. Auch eine "Kostenentscheidung" kann daher nur im Fall der einvernehmlichen Annahme des Kammervorschlags verbindlich werden.

Sonderregelungen für die Verjährung sind nicht erforderlich. Bei einem Vermittlungsantrag an eine Rechtsanwaltskammer sollen auch künftig die allgemeinen Vorschriften über die Hemmung der Verjährung gelten. Anwendbar sind insbesondere § 203 BGB (schwebende Verhandlungen) und § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB (Rechtsverfolgung über eine Gütestelle). Da die Rechtsanwaltskammern branchengebundene Gütestellen sind, gilt bei einem Vermittlungsantrag eines Verbrauchers (§ 13 BGB) zudem § 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO mit der Folge, dass das erforderliche Einvernehmen der an der Vermittlung Beteiligten vermutet wird und damit die Verjährung bereits mit der Einreichung des Antrags bei der Rechtsanwaltskammer gehemmt wird, wenn der Antrag demnächst nach der Einreichung der betroffenen Rechtsanwältin beziehungsweise dem betroffenen Rechtsanwalt bekannt gegeben wird.

Zu Nummer 30 (Änderung von §§ 74, 74a BRAO)

Durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) wurde der § 60 Abs. 1 Satz 2 BRAO a. F. zu § 60 Abs. 1 Satz 3 BRAO. Die Verweisungen werden angepasst.

Zu Nummer 31 (Änderung von §§ 84, 89 BRAO)

Die Änderungen erlauben es den Rechtsanwaltskammern, alle ihnen zustehenden Geldforderungen näher zu regeln und auf einheitlichem Wege beizutreiben.

Zu Nummer 32 (Aufhebung des Dritten Abschnitts)

Die Voraussetzungen der Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen finden sich derzeit an zwei Stellen (§§ 90, 191 BRAO). Das gerichtliche Verfahren wird teils in wiederholender, teils in (doppelt) verweisender Weise geregelt (§§ 91, 191 BRAO). Der neue Vierte Abschnitt des Fünften Teils stellt eine zusammengefasste Regelung dar. Dort ist für Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse besonders auf § 112f BRAO-E hinzuweisen.

Zu Nummer 33 (Änderung der Überschrift des Fünften Teils)

In die Überschrift des Fünften Teils wird aufgenommen, dass dieser Teil künftig auch die Regelungen über das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen enthält (§§ 112a bis f BRAO-E).

Zu Nummer 34 (Änderung von § 94 BRAO)

Die Neufassung der persönlichen Voraussetzungen, die einer Ernennung als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter beim Anwaltsgericht entgegenstehen, ermöglicht es übersichtlich in der neuen Nummer 3 auch den bisher nicht geregelten Grundsatz aufzunehmen dass zur Richterin oder zum Richter am Anwaltsgericht nur jemand ernannt werden darf, der bei keinem anderen Gericht der Anwaltsgerichtsbarkeit als Richterin oder Richter tätig ist. Der Inkompatibilitätsgrund nach Nummer 1 konnte gestrafft werden, weil ein Mitglied des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer immer zugleich Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer ist, der er angehört (§§ 180, 188 und 182 Abs. 3 Nr. 1 BRAO).

Zu Nummer 35 (Änderung von § 95 BRAO)

§ 95 Abs. 1a BRAO-E trägt dem Umstand Rechnung, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 14, 56, 70; 26, 186, 198f; 27, 312, 322; 42, 206, 209; 87, 68, 85) das Amt einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters gegen seinen Willen nur durch Urteil beendet werden kann, wie dies auch § 44 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) vorsieht. Das Verfahren bei fehlender Zustimmung des Mitglieds des Anwaltsgerichts soll nicht als Fall der Amtsenthebung nach Absatz 2, sondern als eigenständiges Verfahren im Rahmen des Absatzes 1a ausgestaltet werden.

Zu Nummer 36 (Änderung von § 103 BRAO)

Die Änderung übernimmt die Neuregelung des § 95 Abs. 1a für den Bereich des Anwaltsgerichtshofs.

Zu Nummer 37 (Änderung von § 104 BRAO)

Soweit gesetzlich die Entscheidung durch die oder den Vorsitzenden, die Berichterstatterin oder den Berichterstatter (§ 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO) vorgesehen ist, soll dies auch für Anwaltssachen eröffnet sein (z.B. § 87a VwGO).

Zu Nummer 38 (Änderung von § 106 BRAO)

Zu Buchstabe a

Die Regelung gewährleistet, dass in einer Rechtsfrage, sei es im Hinblick auf das materielle Recht oder das Verfahrensrecht, ein Großer Senat oder die Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs nach § 132 GVG entscheiden können (vgl. amtliche Begründung, BT-Drs. 3/120, S. 96). Diese Möglichkeit soll weiterhin bestehen.

Zu Buchstabe b

Bisher entscheidet der Senat für Anwaltssachen in der Besetzung mit vier Mitgliedern des Bundesgerichtshofes, darunter dem Präsidenten, und drei Beisitzern aus der Rechtsanwaltschaft.

Diese Besetzung bindet sowohl richterliche als auch ehrenamtliche anwaltliche Arbeitskraft in erheblichem Maß und ist in Anbetracht der Besetzung vergleichbarer Spruchkörper (Notar-, Steuerberater- und Wirtschaftsprüfersenate) nicht erforderlich, um die Qualität der Rechtsprechung des Anwaltssenats zu gewährleisten. Deshalb soll auch der Anwaltssenat künftig, wie schon die übrigen genannten Senate, mit drei Berufsrichtern und zwei anwaltlichen Beisitzern besetzt sein. Von der - jedenfalls vorläufig - unveränderten Besetzung des Anwaltsgerichtshofs, der künftig mit der gleichen Anzahl von Richtern entscheidet unterscheidet sich der Anwaltssenat des BGH dadurch, dass über die Berufung drei Berufsrichter und zwei anwaltliche Beisitzer entscheiden.

Es ist außerdem nicht erforderlich, dass die Präsidentin oder der Präsident des Bundesgerichtshofes den Vorsitz des Anwaltssenats inne hat. Deshalb soll künftig das Präsidium die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Anwaltssenates aus den Reihen der Vorsitzenden Richterinnen und Richter am Bundesgerichtshof bestimmen.

Zu Nummer 39 (Änderung von § 108 BRAO)

Der bisherige Regelungsgehalt des Absatzes 2 wird durch den Verweis auf § 94 Abs. 3

Satz 2 BRAO-E in Satz 1 ersetzt.

Zu Nummer 40 (Änderung von § 109 BRAO)

§ 109 BRAO-E regelt die Beendigung des Amtes der anwaltlichen Beisitzerinnen und Beisitzer bei dem Bundesgerichtshof in Anwaltssachen in Anlehnung an § 95 BRAO-E.

Absatz 2 Satz 3 sieht neu auch die Anhörung der Bundesrechtsanwaltskammer vor. So wird durchgängig sichergestellt, dass immer die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt und die Kammer, die sie oder ihn als Beisitzerin oder Beisitzer vorgeschlagen hat, Gehör erhalten.

Zu Nummer 41 (Einfügung des Vierten Abschnitts)

Die Vorschriften über den gerichtlichen Rechtsschutz in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen gehören systematisch hinter die Vorschriften der Gerichtsverfassung. Derzeit soll für sie kein eigenständiger Teil geschaffen werden, weil dies eine Umbenennung der nachfolgenden Teile und eine Änderung der auf diese Teile verweisenden Bestimmungen erzwingen würde. Eine neue Aufteilung der Teile bleibt der in der Diskussion befindlichen Reform der BRAO auch in anderen Teilen vorbehalten. In diesem Zusammenhang kann auch eine lückenfreie neue Nummerierung aller Bestimmungen der BRAO erfolgen.

Zu § 112a BRAO-E

§ 112a Abs. 1 BRAO-E soll einheitlich für alle verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten im anwaltlichen Berufsrecht den Zugang zur Anwaltsgerichtsbarkeit eröffnen. Die bisher getrennt stehenden Rechtsschutznormen in Zulassungssachen (§§ 37 bis 42 BRAO), Beschlüssen und Wahlen (§§ 90, 91, 191 BRAO) sowie Verwaltungsakten (§ 223 BRAO) werden zusammenfasst. § 112a Abs. 1 BRAO-E gilt auch für den Rechtsschutz gegen hoheitliches Verwaltungshandeln, das keinen Verwaltungsakt darstellt, aber geeignet ist, in die berufsrechtlich begründeten Rechte der Beteiligten einzugreifen oder sie einzuschränken.

Gegenüber besonderen Rechtsbehelfen oder Rechtswegzuweisungen (z.B. Artikel 34 GG für die Amtshaftung) ist der Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen nach wie vor subsidiär. Die Terminologie ist in Abgrenzung einerseits zu dem im Gesetzestext und der Praxis fest etablierten Begriff des "anwaltsgerichtlichen Verfahrens", das sich ergänzend nach den Verfahrensvorschriften der Strafprozessordnung (StPO) richtet und andererseits dem Verfahren vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten gewählt.

Absatz 1 BRAO-E soll auch in Beibehaltung der bisherigen Rechtslage die sachliche Zuständigkeit der Anwaltsgerichtshöfe regeln.

Absatz 2 schreibt fest, dass der Bundesgerichtshof nach wie vor für Rechtsmittel zuständig ist. Ebenfalls unverändert wird übernommen, dass der Bundesgerichtshof als zweite Tatsacheninstanz entscheidet, sodass in Nummer 1 eine Zuständigkeit für Berufungen begründet wird. Nummer 2 spiegelt wider, dass nach § 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO-E in Verbindung mit § 152 Abs. 1 VwGO Beschwerden an den Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht statthaft sind; denn nach der VwGO sind Beschwerden gegen Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte außer in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen nicht vorgesehen.

Nach Absatz 3 besteht neben der Zuständigkeit für Rechtsmittel die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs fort. Nummer 1 regelt Streitigkeiten, die Einzelfallentscheidungen des Bundesministeriums der Justiz zum Gegenstand haben. Dessen Zuständigkeit kann sich aus dem Normtext oder über § 163 Satz 1 BRAO ergeben. Hierzu gehört auch die Wahlanfechtung der nicht in die Vorschlagsliste für die Zulassung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber, da für die Zulassung das Bundesjustizministerium zuständig ist.

Nummer 1 regelt auch die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für Streitigkeiten über Verwaltungsakte der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. Sie ersetzt insoweit § 163 Satz 2 BRAO. Nummer 2 erfasst die Streitigkeiten über Wahlen und Beschlüsse der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.

Diese Regelung tritt an die Stelle von § 163 Satz 2 und § 191 Abs. 1 BRAO.

Streitigkeiten um Mitgliedschafts- und Organrechte in der Bundesrechtsanwaltskammer sollen dagegen nicht vor dem BGH, sondern vor dem Anwaltsgerichtshof ausgetragen werden da sie den entsprechenden Streitigkeiten in den Rechtsanwaltskammern der Länder vergleichbar sind.

Daneben besteht die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sowohl als Berufungsgericht als auch als Gericht erster Instanz. Die gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 VwGO obliegt ihm ebenfalls.

Zu § 112b BRAO-E

§ 112b regelt die örtliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs.

Die Formulierung trägt der Tatsache Rechnung, dass für mehrere Oberlandesgerichtsbezirke möglicherweise nur ein Anwaltsgerichtshof errichtet ist (§ 100 Abs. 2 BRAO). Die Zuständigkeit wird grundsätzlich an den Oberlandesgerichtsbezirk geknüpft, in dem ein Verwaltungsakt erlassen ist oder zu erlassen wäre; dies ist regelmäßig der Sitz der Rechtsanwaltskammer. Satz 2 begründet eine Auffangzuständigkeit, die zum Beispiel für das Vorgehen gegen Wahlen und Beschlüsse der Rechtsanwaltskammern durch die Landesjustizverwaltung maßgeblich ist.

Zu § 112c BRAO-E

Für das gerichtliche Vorgehen gegen Entscheidungen der Rechtsanwaltskammern und anderer Verwaltungsbehörden soll nach Absatz 1 Satz 1 künftig grundsätzlich die VwGO gelten. Der bisherige Verweis auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 40 Abs. 4 BRAO) entfällt.

Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass bei der Anwendung der Bestimmungen der VwGO der Anwaltsgerichtshof grundsätzlich einem Oberverwaltungsgericht entspricht. Bestimmungen, die nur für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten wie die Übertragung auf die Einzelrichterin oder den Einzelrichter nach § 6 VwGO oder die Klageerhebung durch Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO, finden damit keine Anwendung. Die Beschwerde ist entsprechend § 152 VwGO ausgeschlossen.

Die Gleichstellung mit einem Oberverwaltungsgericht gilt nicht, soweit die BRAO eine andere Zuordnung vorsieht, also insbesondere für die Vorschriften über das Berufungsverfahren in den §§ 124 ff. VwGO (vgl. Begründung zu § 112e BRAO-E).

Die Absätze 2 und 3 enthalten die berufsrechtlich notwendigen Abweichungen zur VwGO:

Absatz 2 Satz 1 ordnet an, dass die anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs und des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs nicht den Sonderregelungen für ehrenamtliche Verwaltungsrichterinnen und -richter unterworfen sind. Das bedeutet zum Beispiel, dass sie auch an Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung mitwirken und Urteile unterschreiben. Dies trägt ihrem besonderen Status als Organ der Rechtspflege, die über die Befähigung zum Richteramt verfügen, Rechnung.

Ebenfalls in Absatz 2 Satz 1 werden die Bestimmungen der VwGO über den Vertreter des öffentlichen Interesses (§§ 35, 36 VwGO) und über das Normenkontrollverfahren (§ 47 VwGO) für unanwendbar erklärt. Durch die Anfechtbarkeit von Wahlen und Beschlüssen kann die Rechtmäßigkeit oder Gültigkeit von Kammerentscheidungen in ausreichendem Maß kontrolliert werden.

Absatz 2 Satz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass die anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs das Urteil ebenfalls unterzeichnen müssen. Hierfür kann die in der VwGO vorgegebene Zwei-Wochen-Frist zu knapp bemessen sein. An ihre Stelle soll eine ausreichend lange Fünf-Wochen-Frist treten.

Absatz 3 übernimmt die Ausnahme zur aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen in § 80b Abs.1 VwGO nicht. Zum einen ist umstritten, ob die Norm überhaupt die beabsichtigte Entlastung der Gerichtsbarkeit bewirkt, zum anderen wird so der an den Wortlaut des § 80b Abs. 2 VwGO anknüpfende Streit, ob er auch für das Bundesverwaltungsgericht - hier den Bundesgerichtshof in Anwaltssachen - gilt, vermieden.

Die Regelung des § 41 Abs. 1 Satz 2 BRAO, wonach die Richterinnen und Richter bisher zum Nachteil der antragstellenden Person nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen entscheiden können, soll hingegen nicht übernommen werden. Vielmehr sollen für die Beratungen und Abstimmungen gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO-E i. V. m. § 173 VwGO die §§ 192 ff. GVG gelten, sodass in Zukunft mit absoluter Mehrheit der Stimmen entschieden wird (§ 196 Abs. 1 GVG). Dies entspricht der Rechtslage in vergleichbaren Verfahren anderer Berufsträger (z.B. Steuerberater: § 52 Abs. 1 FGO i. V. m. § 192 GVG).

Zu § 112d BRAO-E

§ 112d Abs. 1 BRAO-E regelt künftig teilweise abweichend von dem nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO geltenden Rechtsträgerprinzip, dass die Klagen wie bisher gegen die Behörden, also die Rechtsanwaltskammern (§ 37 Abs. 2 BRAO) oder die Justizverwaltungen zu richten sind. Dies gilt auch, wenn Organe der Rechtsanwaltskammern handeln. Die in § 112d Abs. 1 Nr. 2 BRAO-E genannten Entschließungen erfassen die Wahlen und Beschlüsse.

§ 112d Abs. 2 BRAO-E nimmt die besondere Regelung zur Vertretung der Rechtsanwaltskammer aus § 91 Abs. 1 Satz 2 BRAO auf und erweitert sie auf alle Klagen, da sie für alle Fälle einer drohenden Interessenkollision sinnvoll ist.

Zu § 112e BRAO-E

§ 112e regelt die Berufung gegen die Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs. Bisher sind diese Entscheidungen mit der sofortigen Beschwerde in allen Fällen des § 42 BRAO anfechtbar in denen es um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft geht, im Übrigen nur, wenn sie durch das erstinstanzliche Gericht zugelassen wird. In Verfahren, die Wahlen und Beschlüsse betreffen (§ 91 Abs. 6, § 191 BRAO), soll die Zulassung nur bei grundsätzlicher Bedeutung der Sache erfolgen, bei sonstigem Verwaltungshandeln nur bei grundsätzlicher Bedeutung der entschiedenen Rechtsfrage (§ 223 Abs. 3 Satz 2 BRAO).

Die Entscheidung über die Zulassung der sofortigen Beschwerde ist bisher bindend und nicht anfechtbar. Insbesondere gibt es keinen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels durch den Bundesgerichtshof. Die sofortige Beschwerde eröffnet eine weitere Tatsacheninstanz. § 112e BRAO-E bestimmt künftig den Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) bzw. im Falle der Zulassung durch den Anwaltsgerichtshof die Berufung (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) zum statthaften Rechtsmittel. Damit soll - jedenfalls vorläufig (vgl. Allgemeine Begründung, II.) - an zwei Tatsacheninstanzen festgehalten werden.

Ein sachlicher Grund, abweichend vom Rechtsmittelsystem der VwGO die Berufung insgesamt oder für bestimmte Angelegenheiten unabhängig von ihrer Zulassung durch das Ausgangs- oder Berufungsgericht zuzulassen, besteht demgegenüber nicht.

Eine solche zulassungsfreie Berufung, die der VwGO unbekannt ist und zahlreiche Sonderregelungen in der BRAO bedingen würde, widerspräche der mit dem Übergang zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren intendierten Angleichung der Verfahren und ließe sich weder insgesamt noch etwa beschränkt auf Streitigkeiten über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und ihren Widerruf begründen. Die "besondere Bedeutung", die ein gerichtliches Verfahren über die Anwaltszulassung oder ihren Widerruf für die Betroffenen hat unterscheidet sich in nichts von der besonderen, teilweise existenziellen Bedeutung zahlreicher anderer verwaltungsgerichtlicher Verfahren etwa im Gewerbe- oder Beamtenrecht.

Hinzu kommt, dass sich die justizentlastende Wirkung der Zulassungsberufung, die sich im Verwaltungsprozessrecht bewährt hat, auch in verwaltungsrechtlichen Anwaltsstreitigkeiten auswirken kann. Durch die Möglichkeit, in jedem Fall eine Entscheidung des BGH über die Zulassung der Berufung herbeizuführen, kommt es durch die Anwendung der Grundsätze des Verwaltungsprozesses in den bisher nicht von § 42 BRAO erfassten Angelegenheiten sogar zu einer effektiven Rechtsschutzerweiterung. In den Zulassungsstreitigkeiten ist angesichts der uneingeschränkt anwendbaren Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO gewährleistet, dass eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung möglich ist. Bei der Entscheidung über die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind in diesem Zusammenhang auch neue oder bisher nicht berücksichtigte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, 7 AV 003/02 v. 11.11.2002, NVwZ 2003, 490; BVerwG 7 AV 001/02 v. 14.06.2002, NVwZ-RR 2002, 894).

Zu § 112f BRAO-E

Das gerichtliche Vorgehen gegen Wahlen und Beschlüsse der Kammern ist künftig einheitlich geregelt.

Absatz 1 übernimmt die Voraussetzungen der aufgehobenen §§ 90, 191 BRAO, unter denen Wahlen für ungültig und Beschlüsse für nichtig erklärt werden, unverändert.

Für die Beschlüsse der Satzungsversammlung soll Absatz 1 jedoch nicht gelten, da auf sie § 191e BRAO Anwendung findet. Zugleich zeigt die Formulierung, dass die Satzungsversammlung als Organ der Bundesrechtsanwaltskammer angesehen werden soll. Beanstandet das Bundesministerium der Justiz einen Beschluss der Satzungsversammlung nach § 191e BRAO, so ist die Bundesrechtsanwaltskammer aktivlegitimiert. Sie kann in ihrer Geschäftsordnung der besonderen Bedeutung der Satzungsversammlung Rechnung tragen und eine besondere Handhabung dieser Verfahren vorsehen. Für Streitigkeiten gegen eine Beanstandung nach § 191e BRAO ist der Rechtsweg nach § 112a Abs. 1 BRAO-E und zwar erst- und letztinstanzlich zum Bundesgerichtshof (§ 112a Abs. 3 Nr. 1 BRAO-E) gegeben.

Absatz 2 regelt die Klagebefugnis, die gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert ist.

Absatz 3 nimmt § 91 Abs. 3 BRAO auf, wonach lediglich für die Mitglieder der Kammer eine Frist zur Klage einzuhalten ist. Der Beginn der Frist ist wie bisher formuliert, die hierzu in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze sind nach wie vor heranzuziehen.

Die besondere Vertretungsregelung bei Interessenkollision des § 91 Abs.1 Satz 2 BRAO ist verallgemeinert in § 112d Abs. 2 BRAO-E aufgenommen.

Zu Nummer 42 (Änderung von § 115c)

Es handelt sich um die redaktionelle Berichtigung eines Verweisungsfehlers.

Zu Nummern 43 und 44 (Änderung von §§ 139 BRAO und 148 BRAO)

Die Rücknahme und der Widerruf der Rechtsanwaltszulassung sind Unterfälle ihres Erlöschens, sodass sie nicht gesondert genannt werden müssen (§ 13 BRAO).

Zu Nummer 45 (Änderung von § 160 BRAO)

Der neue Absatz 1 Satz 2 regelt die Mitteilung des Berufs- und Vertretungsverbots an die für die Überwachung der Notarinnen und Notare zuständigen Behörden. Diese ist erforderlich, weil durch Berufs- und Vertretungsverbote kraft Gesetzes eine vorläufige Enthebung vom Notaramt bewirkt wird (§ 54 Abs. 4 Nr. 2 BNotO und § 14 Abs. 4 BRAO i. V. m.

§ 54 Abs. 4 Nr. 3 BNotO).

Zu Nummer 46 (Änderung von § 161 BRAO)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Aufhebung des § 53 Abs. 5 Satz 4 (vgl. Nummer 19).

Zu Nummer 47 (Änderung von § 163 BRAO)

Zu Buchstabe a

Hinsichtlich der Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof ist nach § 163 Satz 1 BRAO grundsätzlich das Bundesministerium der Justiz für die Durchführung von Aufgaben zuständig die den Rechtsanwaltskammern zugewiesen sind. Der neue Satz 2 stellt klar dass das Bundesministerium der Justiz zwar für diejenigen Aufgaben zuständig ist, die dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach § 73 Abs. 1 Satz 2 BRAO obliegen, nicht aber für diejenigen, die durch eine anderweitige ausdrückliche Regelung dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer übertragen sind. Hierzu zählen insbesondere die in § 73 Abs. 2 BRAO genannten Tätigkeiten.

Zu Buchstabe b

Der bisherige Satz 2 regelt die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs anstelle des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes. Da sich die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen bereits aus § 112a Abs. 3 BRAO-E ergibt, ist künftig eine Sonderregelung nur noch für das anwaltsgerichtliche Verfahren erforderlich.

Zu Nummer 48 (Änderung von § 170 BRAO)

Zu Buchstabe a

Mit der Zulassung gelten für die neu ernannten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof die Beschränkungen des § 172 BRAO, sodass sie nicht mehr vor den Untergerichten auftreten dürfen. Die aufschiebende Befristung der Zulassung schafft einen zeitlichen Abstand zwischen dem Zugang des Zulassungsbescheids und dem Eintritt seiner Rechtswirkungen, der für eine zügige Übertragung der laufenden gerichtlichen Mandate auf eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger genutzt werden kann. Hierfür ist die in Satz 3 vorgesehene Frist von drei Monaten in der Regel ausreichend.

Zu Buchstabe b

Die Verweisung in § 170 Abs. 2 BRAO ist anzupassen, da § 33 Abs. 2 BRAO a. F. durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) aufgehoben wurde. § 10 Abs. 1 BRAO erfasst zwar das anwaltsgerichtliche Verfahren nicht, ist aber im Übrigen regelungsgleich mit § 33 Abs. 2 BRAO a. F.

Zu Nummer 49 (Änderung von § 172b BRAO)

Der neue Satz 2 regelt die Folgen eines Verstoßes gegen die Kanzleipflicht durch bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte. Ein solcher Verstoß stellt ebenfalls einen Widerrufsgrund dar. Allerdings ist nur der Widerruf der Zulassung bei dem Bundesgerichtshof und nicht der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gerechtfertigt. Dies entspricht der Rechtslage vor Erlass des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358).

Nach dem Widerruf der BGH-Zulassung ist eine solche Rechtsanwältin oder ein solcher Rechtsanwalt gemäß § 174 Abs. 1 Satz 2 BRAO-E Mitglied der Rechtsanwaltskammer, der sie oder er vor seiner Zulassung beim Bundesgerichtshof angehört hat. Sie oder er ist dann nach § 27 BRAO verpflichtet, seine Kanzlei im dortigen Kammerbezirk einzurichten.

Zu Nummer 50 (Änderung von § 173 BRAO)

Die Vorschrift wird insgesamt neu gefasst. Dabei kann der bisherige § 173 Abs. 1 BRAO, wonach das Bundesministerium der Justiz für die Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters zuständig ist, aufgehoben werden. Bereits aus § 163 Satz 1 BRAO ergibt sich, dass das Bundesministerium der Justiz an die Stelle der im Übrigen zuständigen Rechtsanwaltskammern tritt.

Der neue Absatz 1 regelt die Auswahl der Vertreterin oder des Vertreters. Satz 1 und Satz 2, der dem bisherigen Absatz 2 entspricht, stellen sicher, dass auch sie den besonderen Aufgaben der Revisionsinstanz gerecht werden.

Der neue Absatz 2 ist der bisherige Absatz 3.

Der neue Absatz 3 nimmt für die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof die bis zum 30. Mai 2007 geltenden Gebührenvorschriften für die Vertreterbestellung aus § 193 Abs. 1, § 194 BRAO a. F. auf, die durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) aufgehoben wurden.

Zu Nummer 51 (Änderung von § 174 BRAO)

§ 174 Abs. 1 Satz 2 BRAO-E ordnet das Ruhen der Mitgliedschaft in der örtlichen Rechtsanwaltskammer für die Dauer der BGH-Zulassung an. Hierdurch wird zunächst die Möglichkeit gleichzeitiger Mitgliedschaft in zwei Rechtsanwaltskammern ausgeschlossen, die sich durch die Änderung des § 60 Abs.1 BRAO im Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) ergeben hatte.

Zugleich verhindert die Regelung, dass eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt, die oder der die Gerichtszulassung bei dem Bundesgerichtshof, nicht aber die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verliert, keiner Rechtsanwaltskammer mehr angehört.

Zu Nummer 52 (Aufhebung des 3. Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Neunten Teils)

Das Vorgehen gegen Wahlen und Beschlüsse regelt der neue Vierte Abschnitt des Fünften Teils, insbesondere § 112f BRAO-E, einheitlich.

Zu Nummer 53 (Änderung der Überschrift vor § 191a BRAO)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung des 3. Unterabschnitts.

Zu Nummer 54 (Einfügung des Dritten Abschnitts)

Zu § 191f (Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft)

Zu den Aufgaben der regionalen Rechtsanwaltskammern gehört es, auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten und ihren Auftraggeberinnen oder Auftraggebern zu vermitteln (§ 73 Abs. 2 Nr. 3 BRAO). Diese ortsnahe Vermittlungstätigkeit der Rechtsanwaltskammern soll durch die Einrichtung einer unabhängigen Schlichtungsstelle bei der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) ergänzt werden. Die Möglichkeiten der Rechtsuchenden, im Falle von zivilrechtlichen Streitigkeiten mit ihrem Rechtsanwalt oder ihrer Rechtsanwältin eine Lösung ohne Anrufung der Gerichte erreichen zu können, sollen damit ausgeweitet und verbessert werden.

Zu einer dienstleistungs- und kundenorientierten Anwaltstätigkeit gehört es, auch für den Fall von Vertragsstreitigkeiten Instrumentarien zur Verfügung zu stellen, die eine Lösung von solchen Streitigkeiten ermöglichen. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsanwaltschaft kann hierdurch gestärkt und Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten können vermieden werden.

Die Berufsaufsicht, die die Überwachung der Einhaltung der besonderen, in der BRAO geregelten Berufspflichten umfasst und die den regionalen Kammern obliegt (§ 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO), wird durch die Errichtung der Schlichtungsstelle bei der BRAK nicht berührt.

Die neue Schlichtungsstelle hat nicht die Aufgabe zu beurteilen, ob Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte diese besonderen berufsrechtlichen Pflichten beachtet haben, sondern soll allein bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern und deren Auftraggeberinnen und Auftraggebern tätig werden.

Zu Absatz 1

Die Schlichtungsstelle soll kein Organ der BRAK sein, sondern eine eigenständige Einrichtung, die bei der BRAK errichtet wird. Die Regelung erfolgt daher in einem neuen dritten Gesetzesabschnitt, der dem zweiten Abschnitt über die "Organe der Bundesrechtsanwaltskammer" folgt. Die Ansiedlung der Schlichtungsstelle bei der BRAK, die die Einrichtung finanziert, ist sachgerecht, weil die BRAK sämtliche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte repräsentiert. Es ist damit gewährleistet, dass die Schlichtungsmöglichkeit bei Streitigkeiten mit sämtlichen Berufsangehörigen eröffnet ist. Der Name "Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft" manifestiert die organisatorische Trennung der Einrichtung von der BRAK nach außen.

Zu Absatz 2

Als Schlichterin oder Schlichter kann eine einzelne Person bestellt werden; möglich ist es aber auch, mehrere Personen mit der Schlichtungstätigkeit zu betrauen. Das Gesetz eröffnet dabei sowohl die Möglichkeit, dass Schlichterinnen oder Schlichter als Einzelperson tätig werden, als auch die Option, mehrere Schlichterinnen und Schlichter als Kollegialorgan zur Schlichtung zu bestellen.

Die Bestellung der Schlichterinnen und Schlichter soll unter Beteiligung des Beirats (Absatz 3 Satz 4 und 5) durch die Präsidentin oder den Präsidenten der BRAK erfolgen.

Die Anforderung des Satzes 2, dass allein tätige Schlichterinnen und Schlichter - auch drei Jahre vor ihrer Bestellung - nicht Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt und nicht bei Anwaltskammern oder Anwaltsverbänden beruflich tätig sein dürfen, entspricht Ziffer I der Empfehlung der Kommission 98/257/EG vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten zuständig sind (ABl. L 115 vom 17. April 1998, S. 31). Alle Schlichterinnen und Schlichter, die allein tätig werden, müssen daher Nichtanwältinnen bzw. Nichtanwälte sein. Die Regelung gewährleistet dass die schlichtende Person nicht Vertreterin oder Vertreter einer Seite ist oder als deren Vertreterin oder Vertreter erscheint. Sie bildet die Grundlage dafür, dass die Schlichtungsstelle größtmögliche Akzeptanz bei allen Beteiligten erreichen kann.

Werden mehrere Personen in einem Kollegialorgan zur Schlichterin oder zum Schlichter bestellt dürfen nach Satz 3 höchstens die Hälfte der Mitglieder des Organs Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt sein. Die Anforderung folgt Ziffer I der Empfehlung der Kommission 98/257/EG, die für Kollegialentscheidungen vorsieht, dass durch eine paritätische Besetzung die Unabhängigkeit der Einrichtung gewährleistet werden kann.

Die Sätze 4 und 5 sichern die Unabhängigkeit der Schlichterinnen und Schlichter, die in einem Kollegialorgan tätig sind. Für die nichtanwaltlichen Mitglieder sollen die strengen Anforderungen des Satzes 2 für allein tätige Schlichterinnen und Schlichter gelten. Die Beschränkung ist erforderlich, um die paritätische Besetzung des Kollegialorgans zu sichern.

Für die anwaltlichen Mitglieder soll zwar die Anforderung gelten, dass sie während des Zeitraums ihrer Schlichtungstätigkeit weder dem Vorstand einer Anwaltskammer oder eines Anwaltsverbandes angehören noch beruflich bei diesen Organisationen tätig sein dürfen. Diese Regelung dient dazu, die Unabhängigkeit der Schlichtungsstelle gegenüber den Kammern, aber auch gegenüber den sonstigen Anwaltsorganisationen zu sichern.

Demgegenüber ist es für die anwaltlichen Mitglieder eines Kollegialorgans nicht erforderlich, eine Inkompatibilität auch dann anzunehmen, wenn die Vorstands- bzw. Verbandstätigkeit beendet worden ist oder wenn außerhalb von Vorstandsaufgaben eine ehrenamtliche Tätigkeit für Anwaltsorganisationen wahrgenommen wird. Dies ermöglicht es, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach einer Tätigkeit bei Anwaltsorganisationen ihre Erfahrungen aus einer Verbandstätigkeit in die kollegiale Schlichtungstätigkeit einbringen können.

Zu Absatz 3

Der einzurichtende Beirat soll gewährleisten, dass die Schlichtungsstelle ihre Arbeit in vollständiger Unabhängigkeit verrichten kann. Der Beirat soll daher bei den wichtigsten im Rahmen der Arbeit der Schlichtungsstelle anfallenden Organisationsentscheidungen mitwirken (Sätze 4 und 5): Er ist bei der Bestellung der Schlichterinnen und Schlichter (vgl.

Absatz 2) und bei der Verabschiedung der Satzung (vgl. Absatz 5) zu beteiligen und kann insoweit auch eigene Vorschläge unterbreiten. Die Einzelheiten des Verfahrens der Mitwirkung und weitere Aufgaben des Beirats sollen in der Satzung (Absatz 5) geregelt werden.

Dem Beirat müssen Vertreterinnen und Vertreter der Organisationen der Rechtsanwaltschaft, also insbesondere der Bundesrechtsanwaltskammer, von Rechtsanwaltskammern - nicht aller Kammern - und des Deutschen Anwaltvereins, sowie Vertreterinnen und Vertreter der Verbraucherverbände angehören (Satz 1). Weitere Personen, etwa aus dem Kreis der Versicherungswirtschaft oder des öffentlichen Lebens, sollen in den Beirat berufen werden können (Satz 2). Um die Unabhängigkeit des Beratungsgremiums zu sichern, wird vorgegeben, dass höchstens die Hälfte der Beiratsmitglieder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sein dürfen (Satz 3).

Einzelheiten der Organisation des Beirats einschließlich der Frage der Beteiligung weiterer Personen und Verbände, des Verfahrens der Mitwirkung des Beirats an Entscheidungen sowie weitere Aufgaben des Beirats sollen in der Satzung (Absatz 5) geregelt werden.

Zu Absatz 4

Die Berichtspflicht dient der Transparenz der Arbeit der Schlichtungsstelle und entspricht Ziffer II.2 der Empfehlung der Kommission 098/257/EG.

Zu Absatz 5

Einzelheiten der gesamten Organisation und Tätigkeit der Schlichtungsstelle sollen durch Satzung geregelt werden, die - dem Grundsatz des § 187 BRAO entsprechend - von der Hauptversammlung der BRAK beschlossen werden soll.

Gesetzlich vorgegeben werden sieben Grundsätze, denen die Satzungsregelungen entsprechen müssen. In der Satzung sind die Einzelheiten der Organisation der Schlichtungsstelle, der Errichtung und Aufgaben des Beirates, der Bestellung der Schlichterinnen und Schlichter, der Geschäftsverteilung und des Schlichtungsverfahrens zu regeln. Da die Schlichterinnen und Schlichter vom Präsidenten der BRAK bestellt werden, kann die Satzung für ihre Bestellung nur die allgemeinen Vorgaben für Auswahl und Bestellung der Schlichterinnen und Schlichter enthalten. Die Kontrolle, dass die getroffenen Regelungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, erfolgt im Rahmen der Rechtsaufsicht durch das Bundesministerium der Justiz (§ 176 Abs. 2 BRAO).

Zu Absatz 5 Nr. 1

In jedem Schlichtungsverfahren muss die Unparteilichkeit der Schlichterinnen und Schlichter gewährleistet sein, damit alle beteiligten Personen und die Öffentlichkeit davon überzeugt sind, dass die Schlichtung in einem fairen Verfahren erfolgt. Unabhängig davon, ob eine einzelne Person als Schlichterin oder Schlichter tätig ist oder ob mehrere Personen für das Verfahren Verantwortung tragen, müssen demnach geeignete und angemessene Regelungen getroffen werden, damit sichergestellt ist, dass die Schlichterinnen und Schlichter unparteiisch sind und handeln.

Unparteilichkeit ist ohne Unabhängigkeit nicht möglich. Beide Anforderungen, die Ziffer I der Empfehlung der Kommission 98/257/EG sowie § 14 Abs. 2 Nr. 1 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) entsprechen, bilden daher die unverzichtbare Basis für jede Schlichtungstätigkeit. Sie gelten für die unmittelbare Tätigkeit der Schlichterinnen und Schlichter und für das eigentliche Schlichtungsverfahren, in dem gewährleistet werden muss dass im Einzelfall keine Interessenkollisionen auftreten, aber auch für die gesamte übrige Organisation und Tätigkeit der Schlichtungsstelle. So muss etwa die personelle und sachliche Ausstattung der Schlichtungsstelle so geregelt werden, dass die erforderliche institutionelle Unabhängigkeit der Schlichtungsstelle von der BRAK und von den Rechtsanwaltskammern gesichert werden kann.

Zu Absatz 5 Nr. 2

Den Parteien ist ein faires Verfahren und rechtliches Gehör zu gewährleisten. Die Regelung folgt den Vorgaben von Ziffer III der Empfehlung der Kommission 098/257/EG. Sie entspricht § 14 Abs. 2 Nr. 3 UKlaG.

Eine mündliche Verhandlung vor der Schlichterin oder dem Schlichter kann angezeigt sein um ein Schlichtungsverfahren erfolgreich durchführen zu können. Es wird jedoch nicht vorgegeben, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss. Findet keine mündliche Verhandlung statt, reicht es aus, dass die Beteiligten in einem schriftlichen Verfahren Gelegenheit haben, ihre Position darzulegen und zu den Äußerungen der Gegenseite und der weiteren Verfahrensbeteiligten, etwa Sachverständigen, Stellung zu nehmen.

Zu Absatz 5 Nr. 3

Der Grundsatz der Vertraulichkeit bedeutet insbesondere, dass Informationen aus einem Schlichtungsverfahren weder der BRAK noch den Rechtsanwaltskammern zugänglich gemacht werden dürfen, die die Berufsaufsicht über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte führen.

Zu Absatz 5 Nr. 4

Die Vorgabe, dass die Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass zuvor ein Vermittlungsverfahren bei der regionalen Rechtsanwaltskammer gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 3 BRAO durchgeführt worden ist, sichert den Grundsatz der Wahlfreiheit bei konkurrierenden Schlichtungsangeboten. Nicht ausgeschlossen ist es, eine Schlichtung nicht zuzulassen, wenn bereits ein anderes Schlichtungsverfahren durchgeführt wird oder worden ist.

Zu Absatz 5 Nr. 5

Die Vorgabe, dass Schlichtungsverfahren zügig durchgeführt werden müssen, sichert die Akzeptanz des Schlichtungsangebots.

Um Auftraggeberinnen und Auftraggebern auch bei kleinen und Bagatellfällen die Möglichkeit zu eröffnen, die Schlichtungsstelle anzurufen, soll deren Inanspruchnahme für alle Beteiligten - Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und ihre Auftraggeber - unentgeltlich sein (vgl. Ziffer IV, 2. Spiegelstrich, der Empfehlung der Kommission 098/257/EG).

Zu Absatz 5 Nr. 6

Die Regelung ermöglicht es, Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Art und solche mit einem Streitwert von über 15 000 Euro von der Schlichtung auszunehmen.

Zu Absatz 5 Nr. 7

Die Regelung, dass die Verfahrensregeln für Interessierte zugänglich sein müssen, dient der Transparenz und gewährleistet den Zugang der Parteien zu den von ihnen benötigten Informationen. Die Regelung entspricht § 14 Abs. 2 Nr. 2 UKlaG.

Zu Nummer 55 (Änderung der Überschrift vor § 192 BRAO)

Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Zehnten Teils wird an den Inhalt des neuen § 192 BRAO angepasst, der nicht mehr nur die Verwaltungsgebühren, sondern die gesamten Kosten der Rechtsanwaltskammer einschließlich der Auslagen regelt.

Zu Nummer 56 (Änderung von § 192 BRAO)

Anders als im geltenden § 192 Abs. 1 Satz 1 BRAO steht den Rechtsanwaltskammern künftig neben den Verwaltungsgebühren auch der Ersatz ihrer im Verfahren entstandenen Auslagen zu. Für welche Gebührentatbestände im Einzelnen Gebühren und Auslagen erhoben werden, steht weiterhin im Ermessen der Rechtsanwaltskammer. Durch die ausdrückliche Nennung der zentralen Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, der Vertreterbestellung und der Verleihung von Fachanwaltschaftsbezeichnungen im Gesetz wird das Ermessen der Rechtsanwaltskammern aber hinsichtlich dieser Tatbestände gebunden.

Die einzelnen Gebührentatbestände sowie Fälligkeit und Höhe der Verwaltungsgebühren hat unverändert die Kammerversammlung zu bestimmen (§ 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO-E). Sie hat dabei den Grundsatz der Gebührendeckung zu beachten, darf also keine über den entstandenen Verwaltungsaufwand hinausgehenden Gebühren vereinnahmen. Dies entspricht einer Vorgabe aus Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU (Nr. ) L 376 v. 27.12.2006, S. 36). Außerdem sind nur Gebühren nach festen Sätzen zulässig also weder Wert- noch Rahmengebühren (vgl. § 4 VwKostG).

Die Anwendbarkeit des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) wird durch Satz 2 klarstellend geregelt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG gilt das Verwaltungskostengesetz für die Gebühren und Auslagen aller der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht ausführen. Zu diesen Einrichtungen zählen auch die Rechtsanwaltskammern. Der Anwendung des Verwaltungskostengesetzes auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Verwaltungstätigkeit der Rechtsanwaltskammer steht auch nicht § 1 Abs. 3 VwKostG entgegen. Diese Vorschrift nennt die Träger unterschiedlicher staatlicher und Selbstverwaltungsaufgaben, auf die das Verwaltungskostengesetz nicht anzuwenden ist, namentlich die Behörden der Justizverwaltungen und der Gerichtsverwaltungen sowie des Deutschen Patentamtes. Die Rechtsanwaltskammern als Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts sind von dieser Ausnahme nicht erfasst. Auch in § 1 Abs. 3 Nr. 7 VwKostG, der bestimmte der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts, nämlich Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern, Handwerksinnungen und Kreishandwerkerschaften, von der Anwendbarkeit des VwKostG ausnimmt, werden die Rechtsanwaltskammern ausdrücklich nicht genannt, obwohl diese - ebenso wie die Handwerkskammern - berufsständische Zusammenschlüsse sind.

Allerdings enthält das VwKostG keine gesonderten Regelungen über den Erlass kostenrechtlicher Regelungen durch Selbstverwaltungskörperschaften. Deshalb sieht Satz 2 vor, dass die allgemeinen Grundsätze des 2. Abschnitts des VwKostG, die sich nur auf den Erlass von Kostenverordnungen beziehen, auch beim Erlass von Kostensatzungen der Rechtsanwaltskammern nach § 89 Abs. 2 BRAO entsprechend anwendbar sind. Die Anwendbarkeit dieser Grundsätze macht zugleich Sonderregelungen in der BRAO, etwa über die Zulässigkeit von Kostenermäßigungen und -befreiungen künftig entbehrlich. Der bisherige § 192 Abs. 2 kann daher ebenso aufgehoben werden wie die Regelung im bisherigen Absatz 1 Satz 2 über die Gebühren bei Antragsrücknahmen, für die künftig § 15 Abs. 2 VwKostG gilt.

Zu Nummer 57 (Einfügung des Zweiten Abschnitts des Zehnten Teils)

Die Kosten gerichtlicher Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen, die zu einem wesentlichen Teil Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, sollen systematisch nach den Gebührenvorschriften für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 192 BRAO) geregelt werden. Während bisher die für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltende Kostenordnung Anwendung findet soll künftig weitgehend das allgemein für verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten geltende Gerichtskostengesetz (GKG) maßgeblich sein. Allerdings erscheint es im Hinblick auf den besonderen Rechtszug zum Anwaltsgerichtshof und den Bundesgerichtshof in Anwaltssachen erforderlich, eine eigenständige Gebührenregelung zu treffen (vgl. Begründung zu Nummer 70).

Zu § 193 BRAO-E

Nach Satz 1 sollen die Gebühren für gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen künftig nach einem dem Gebührenverzeichnis zur BRAO neu anzufügenden Teil 2 erhoben werden (vgl. Begründung zu Nummer 70).

Satz 2 sieht im Übrigen die Anwendung des GKG vor. Hierdurch werden Sonderregelungen, wie sie etwa § 200 Satz 2 BRAO bisher zum Ausschluss der Vorauszahlungspflicht vorsieht entbehrlich. Künftig folgt bereits aus der allgemeinen Regelung in § 10 GKG, dass die Tätigkeit des Gerichts in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen nicht von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden kann. Auch für die Erhebung von Auslagen sollen die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltenden Vorschriften des GKG, insbesondere Teil 9 des Kostenverzeichnisses, anzuwenden sein.

Zu § 194 BRAO-E

Die Vorschrift enthält Regelungen zum Streitwert in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen.

Nach Absatz 1 Satz 1 soll sich der Streitwert künftig grundsätzlich nach § 52 GKG bestimmen, der allgemein für verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt.

Die Regelung über die amtswegige Streitwertfestsetzung in Absatz 1 Satz 2 entspricht § 202 Abs. 2 Satz 2 BRAO in der derzeit geltenden Fassung.

Der neue Absatz 2 sieht für Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, einen Regelstreitwert vor. Dieser soll in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 50 000 Euro betragen. Das Gericht kann jedoch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen.

Nach Absatz 3 soll es wie im GKG keine Streitwertbeschwerde an den Bundesgerichtshof geben (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Wertfestsetzung des Anwaltsgerichtshofs ist daher nicht anfechtbar, eine Änderung der Festsetzung von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 GKG) bleibt möglich.

Zu Nummer 58 (Änderung des bisherigen Zweiten Abschnitts des Zehnten Teils)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des neuen Zweiten Abschnitts nach § 192 BRAO (vgl. Begründung zu Nummer 57).

Zu Nummer 59 (Änderung von § 197 BRAO)

Die Rücknahme und der Widerruf der Rechtsanwaltszulassung sind Unterfälle ihres Erlöschens, sodass sie nicht gesondert genannt werden müssen (§ 13 BRAO).

Zu Nummer 60 (Aufhebung des bisherigen Dritten Abschnitts des Zehnten Teils)

Das Kosten- und Kostenerstattungsrecht soll im Sinne einer einheitlichen Handhabung aller verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen neu geregelt werden. Der bisherige Dritte Abschnitt des Zehnten Teils, der Vorschriften über die gerichtlichen Verfahrenskosten in Zulassungssachen sowie bei der Überprüfung von Wahlen und Beschlüssen enthält, kann dabei entfallen:

Statt § 200 BRAO (Anwendung der Kostenordnung) und § 202 BRAO (Gebühr für das Verfahren) sollen künftig die Anlage zu § 193 BRAO-E und das GKG Anwendung finden.

Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz soll sich aus § 193 Satz 2 BRAO-E i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG ergeben. § 203 BRAO kann daher ebenfalls entfallen.

An die Stelle von § 201 BRAO tritt § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO-E i. V. m. §§ 154 ff. VwGO. Eine Kostenentscheidung ist künftig nötig (§ 161 VwGO). Die VwGO gibt auch die Grundsätze der Kostentragung und in Verbindung mit der ZPO und dem GKG den Umfang der zu erstattenden Kosten vor. Der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt, die in eigener Sache tätig werden, kann die Vergütung einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet werden (§ 173 VwGO, § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Zu Nummer 61 (Änderung von § 204 BRAO)

§ 204 Abs. 1 Satz 2 BRAO regelt die Streichung der Verurteilten aus den Anwaltslisten, die bis zum 1. Juni 2007 bei Gericht geführt wurden (§ 31 BRAO a. F.). Nachdem diese Listen durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) abgeschafft wurden, kann § 204 Abs. 1 Satz 2 BRAO entfallen.

Zu Nummer 62 (Änderung von § 207 BRAO)

Zu Buchstabe a

§ 207 Abs. 1 Satz 1 BRAO ist entbehrlich, da sich die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer für die Aufnahme von Anwältinnen und Anwälten aus anderen Staaten künftig bereits aus § 33 BRAO-E ergibt.

Zu Buchstabe b

Absatz 2 regelt, welche Vorschriften der BRAO im Verfahren über den Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer einer Anwältin oder eines Anwalts aus dem Ausland anwendbar sind.

Da ausländische Anwältinnen und Anwälte nicht zur Eidesleistung verpflichtet sein sollen, die seit dem Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) in § 12a BRAO geregelt ist, muss auch diese Vorschrift von der Anwendbarkeit ausgenommen werden. Dies entspricht der Rechtslage vor dem 1. Juni 2007.

Dagegen kann künftig die Kanzleipflicht der ausländischen Anwältin oder des Anwalts über die Anwendbarkeit der §§ 27 ff. BRAO geregelt werden; eine Sonderregelung ist entbehrlich nachdem die Kanzleipflicht nicht mehr an eine Gerichtszulassung geknüpft ist. Darüber hinaus sollen die ausländischen Anwältinnen und Anwälte künftig auch aus den von den Rechtsanwaltskammern geführten Verzeichnissen zu ersehen sein, weshalb auch § 31 BRAO nicht mehr von der Anwendbarkeit ausgenommen werden soll.

Im Übrigen werden die Verweisungen in § 207 Abs. 2 BRAO redaktionell angepasst.

Zu Buchstabe c

Absatz 3 Satz 1 regelt bisher die Kanzleipflicht ausländischer niedergelassener Anwältinnen und Anwälte. Diese Sonderregelung kann entfallen, weil aufgrund der Verweisung in Absatz 2 Satz 1 künftig die allgemeinen Vorschriften über die Kanzleipflicht in den §§ 27 ff. BRAO gelten.

Absatz 3 Satz 2 kann ebenfalls entfallen. Denn ein Verstoß gegen die Kanzleipflicht kann bereits über die Verweisung in Absatz 2 Satz 1 BRAO auf § 14 Abs. 3 Nr. 1 und 4 BRAO den Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach sich ziehen.

Zu Buchstabe d

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummern 63 und 69 (Aufhebung der Überschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Dreizehnten Teils)

Die im Dreizehnten Teil verbleibenden Bestimmungen rechtfertigen keine Untergliederung mehr.

Zu Nummer 64 (Änderung von § 208 BRAO)

Der bisherige § 208 BRAO, der eine Sonderregelung für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern enthält, die bei Inkrafttreten der BRAO im Jahr 1959 die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst besaßen, ist aufgrund Zeitablaufs bedeutungslos geworden und kann daher entfallen.

An seine Stelle soll der bisherige § 225 BRAO aufrücken, damit die §§ 223 bis 237 BRAO insgesamt aufgehoben werden können (vgl. Begründung zu Nummer 69).

Der neue § 208 BRAO-E regelt den Ausschluss (Satz 1) und die Zurückweisung (Satz 2) von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aufgrund von landesrechtlichen Bestimmungen.

Die Regelung wird sprachlich neugefasst, aber inhaltlich unverändert aus § 225 Abs. 1 BRAO übernommen. Der bisherige § 225 Abs. 2 BRAO ist dagegen seit der Abschaffung der Gerichtszulassung gegenstandslos und wird aufgehoben.

Zu Nummer 65 (Änderung von § 209 BRAO)

§ 209 regelt die Anwendbarkeit von Vorschriften der BRAO auf Kammerrechtsbeistände.

Zu Buchstabe a

Mit der Aufhebung des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) und seiner Ausführungsverordnungen durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) zum 1. Juli 2008 sind auch die Regelungen über die örtliche Begrenzung der Erlaubnis weggefallen, aus denen bisher eine Pflicht zur Unterhaltung eines Geschäftssitzes abgeleitet wurde (§ 1 der Ausführungsverordnung zum RBerG). Mit dem ersatzlosen Wegfall dieser Sonderregelungen entfällt auch der Grund für die Nichtanwendbarkeit der Vorschriften der BRAO über die Kanzleipflicht, zumal auch die BRAO nunmehr die für Rechtsbeistände schon seit jeher zulässigen Zweigstellen erlaubt.

Deshalb ist es nicht mehr angezeigt, die §§ 27 und 29 bis 30 BRAO von der Geltung für Kammerrechtsbeistände auszunehmen. Ihr bisheriger Geschäftssitz entspricht der Kanzlei; auch Ausnahmen von der Kanzleipflicht sollen künftig möglich sein.

Darüber hinaus sollen die Kammerrechtsbeistände künftig auch aus den von den Rechtsanwaltskammern geführten Verzeichnissen zu ersehen sein, weshalb auch § 31 BRAO nicht mehr von der Anwendbarkeit auf Kammerrechtsbeistände ausgenommen werden soll.

Die Regelungen über die Vereidigung in § 12a BRAO sind dagegen auf die verkammerten Rechtsbeistände nicht anwendbar. Dies entspricht der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358). Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen an die Aufhebung des § 18 BRAO und die Neuregelung der prozessualen Vorschriften im neuen Vierten Abschnitt des Fünften Teils.

Zu Buchstabe b

Die Regelung in Absatz 4 enthält einen sowohl für Rechtsanwälte als auch für registrierte Personen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) unbekannten Widerrufsgrund der Nichtausübung der Tätigkeit und der Nichterreichbarkeit. Er entspricht dem Widerrufsgrund nach § 14 der Ausführungsverordnung zum Rechtsberatungsgesetz. Mit der Aufhebung des Rechtsberatungsgesetzes und seiner Ausführungsverordnungen durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) zum 1. Juli 2008 und der Anwendbarkeit der Vorschriften über die Kanzlei auf Kammerrechtsbeistände (vgl. Begründung zu Buchstabe a) ist auch die abweichende Sonderregelung in Absatz 4 hinfällig geworden.

Zu Nummer 66 (Änderung von § 210 BRAO)

Der bisherige § 210 BRAO, der Sonderregelungen für Fachanwälte aus der Zeit vor 1991 enthält ist aufgrund Zeitablaufs heute gegenstandslos.

An die Stelle dieser Bestimmung soll der bisherige § 215 BRAO treten, der als Sonderregelung zu § 60 Abs. 2 BRAO den Bestand der nicht am Sitz eines Oberlandesgerichts errichteten Rechtsanwaltskammern gewährleistet.

Zu Nummer 67 (Aufhebung von §§ 211, 212 BRAO)

Die Vorschriften sind durch Zeitablauf bedeutungslos geworden.

Zu Nummer 68 (Änderung von § 215 BRAO)

Die Regelungen des bisherigen § 215 BRAO werden von § 210 BRAO-E aufgenommen (vgl. Begründung zu Nummer 66).

Statt dessen sollen in § 215 BRAO-E Übergangsbestimmungen aufgenommen werden.

Sie regeln den Fortgang von Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossenen sind. Verwaltungsverfahren werden im Regelfall nach neuem Recht abgewickelt es sei denn, es ist bereits eine Verfügung bzw. ein Verwaltungsakt ergangen.

Für die Kosten der Rechtsanwaltskammern (§ 192 BRAO-E) sollen die bisherigen Bestimmungen fortgelten, wenn das Verwaltungsverfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden ist.

Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen, die nach altem Recht getroffen wurden, sowie für anhängige gerichtliche Verfahren bleibt altes Recht - einschließlich der bisherigen kostenrechtlichen Regelungen - anwendbar. Die Bestimmungen des § 71 GKG sollen trotz der Verweisung in § 193 Satz 2 BRAO-E nicht zur Anwendung kommen.

Zu Nummer 69 (Aufhebung von §§ 223 bis 237 BRAO)

Die Vorschriften können, soweit sie nicht bereits früher weggefallen sind, insgesamt aufgehoben werden weil sie entweder gegenstandslos sind oder künftig an anderer Stelle der BRAO geregelt werden sollen:

Das gerichtliche Vorgehen gegen Verwaltungsakte (§ 223 BRAO) regelt der Entwurf in den Vorschriften des neuen Vierten Abschnitts des Fünften Teils.

Die Übertragung von Befugnissen auf nachgeordnete Behörden (§ 224 BRAO) ist in § 33 Abs. 2 BRAO-E vorgesehen.

Nachdem die Zulassung bei Land- und Oberlandesgerichten weggefallen ist, können §§ 226 und 227 BRAO aufgehoben werden, die Sonderregelungen zu diesen Gerichtszulassungen enthalten.

§ 228 BRAO ist derzeit ebenfalls gegenstandslos, da in keinem Bundesland ein oberstes Landesgericht oder zwei Anwaltsgerichtshöfe bestehen.

Für die bisher in § 229 BRAO geregelten Zustellungen im Verwaltungsverfahren wird auf § 34 BRAO-E verwiesen. In verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen ist für Zustellungen im gerichtlichen Verfahren über den Verweis in § 112c Abs.1 Satz 1 BRAO-E § 56 VwGO anzuwenden.

Die §§ 230 bis 232 BRAO haben ihre ändernden und aufhebenden Wirkungen entfaltet und können daher aufgehoben werden.

§§ 234 und 236 BRAO sind gegenstandslos. Auch der ursprünglichen Inkrafttretensregelung des § 239 BRAO bedarf es nicht mehr.

Zu Nummer 70 (Teil 2 des Gebührenverzeichnisses)

Der vorgeschlagene Teil 2 des Gebührenverzeichnisses soll die bisher in § 202 BRAO enthaltenen Gebührenbestimmungen bei Klageverfahren in Zulassungssachen, über Wahlen und Beschlüsse sowie gegen Verwaltungsakte aufnehmen. Die Gebühren sollen sich künftig an den Bestimmungen des GKG für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit orientieren.

Zu Abschnitt 1 (Erster Rechtszug)
Zu Unterabschnitt 1

Mit Nummer 2110 GV-E soll für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof eine Gebühr in Höhe der Gebühr Nummer 5112 KV GKG für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) vorgesehen werden.

Die Umstellung der Gebührenstruktur auf die Gebühren des GKG führt zu einer deutlichen Erhöhung des Gebührenniveaus gegenüber dem geltenden Recht: Bei einem Geschäftswert von 50 000 Euro beträgt die volle Gebühr nach der Kostenordnung derzeit 132 Euro (§ 202 Abs. 1 BRAO). Die neu vorgeschlagene Gebühr Nummer 2110 GV-E mit einem Satz von 4,0 der Gebühr nach § 34 GKG beträgt bei gleichem Wert 1 824 Euro.

Das bisherige Gebührensystem nach der Kostenordnung wird dem gerichtlichen Aufwand und der Bedeutung der Verfahren nicht gerecht. Die nun vorgesehene Gebühr entspricht der für das erstinstanzliche Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit (Nummer 6110 KV GKG). Der Anwaltsgerichtshof ist - wie das Finanzgericht - ein mit Richterinnen und Richtern in Beförderungsämtern besetztes oberes Landesgericht, sodass bereits in der Eingangsinstanz der Personal- und Sachaufwand der Länder die Erhebung einer Gebühr in der vorgesehenen Höhe rechtfertigt.

Künftig soll das Kostenrisiko für die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt dem vergleichbarer verwaltungsgerichtlicher Verfahren, etwa über das Bestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses, annähernd entsprechen.

Dies erscheint im Hinblick auf die Bedeutung und die Tragweite von Klageverfahren in Zulassungssachen angemessen.

Nummer 2111 GV-E sieht wie Nummer 5113 KV GKG vor, dass sich die Verfahrensgebühr reduziert wenn das gesamte Verfahren einvernehmlich erledigt wird. Die bislang in § 202 Abs. 4 Satz 2 BRAO enthaltene Bestimmung, nach der die Ermäßigung auch dann eintritt wenn die Klage als unzulässig abgewiesen wird, soll nicht übernommen werden.

Im Gegensatz zur Kostenordnung (§ 130 Abs. 1 KostO) ist dem GKG eine solche Bestimmung fremd.

Zu Unterabschnitt 2

Die vorgeschlagenen Gebühren Nummer 2120 und 2121 GV-E entsprechen den Nummern 5114 und 5115 KV GKG. Sie sollen entstehen, wenn der Bundesgerichtshof in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist (§ 112a Abs. 3 BRAO-E).

Zu Abschnitt 2

Nach Nummer 2200 GV-E soll die Gebühr für das Berufungsverfahren vor dem Anwaltssenat beim Bundesgerichtshof in Höhe der Gebühr Nummer 5130 KV GKG für das letztinstanzliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anfallen.

Auch in Berufungsverfahren reduziert sich die Verfahrensgebühr, wenn das gesamte Verfahren einvernehmlich erledigt wird (Nummern 2201 und 2202 GV-E). Die bislang in § 202 Abs. 4 Satz 2 BRAO enthaltene Bestimmung, nach der die Ermäßigung auch dann eintritt, wenn die Berufung als unzulässig verworfen wird, soll nicht übernommen werden (vgl. Begründung zu Nummer 2111 GV).

Zu Abschnitt 3

In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO-E, §§ 80, 80a, 123 VwGO) soll vor dem Anwaltsgerichtshof eine Gebühr mit einem Satz von 2,0 (Nummer 2310 GV-E) und vor dem Bundesgerichtshof grundsätzlich eine Gebühr mit einem Satz von 1,5 (Nummer 2320 GV-E) erhoben werden. Dies entspricht den Bestimmungen der Nummern 5220 und 5210 KV GKG für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem in der Hauptsache erstinstanzlich zuständigen Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache. Ist der Bundesgerichtshof sowohl in der Hauptsache als auch im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes erstinstanzlich zuständig (§ 112a Abs. 3 BRAO-E), soll die Verfahrensgebühr - entsprechend der Nummer 5230 KV GKG - mit einem Satz von 2,5 (Nummer 2330 GV-E) angesetzt werden.

Die Vorbemerkung 2.3 entspricht im Wesentlichen der Vorbemerkung 5.2 KV GKG. Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO-E, § 123 Abs. 3 VwGO, § 926 ZPO) soll die Gebühr je gesondert anfallen. Mehrere Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO-E, § 80 Abs. 5 VwGO), auf Änderung oder Aufhebung der Entscheidung (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO-E, § 80 Abs. 7 VwGO) sowie mehrere Verfahren nach § 80a Abs. 3 VwGO sollen innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren gelten.

Für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sollen in den Nummern 2311, 2321 und 2331 GV-E Regelungen vorgesehen werden, die den Ermäßigungstatbeständen der Nummern 5221, 5211 und 5231 KV GKG entsprechen.

Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind grundsätzlich der Anfechtung entzogen (§ 112c Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAO-E, § 152 Abs. 1 VwGO), sodass Bestimmungen über die Beschwerde in den genannten Verfahren entbehrlich sind.

Zu Abschnitt 4

In Nummer 2400 GV-E wird für die Anhörungsrüge (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO-E i. V. m. § 152a VwGO) eine der Nummer 5400 KV GKG entsprechende Gebührenregelung vorgeschlagen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland)

Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen der amtlichen Inhaltsübersicht an die Änderungen des EuRAG.

Zu Nummer 2 und 3 (Änderung von §§ 3, 7 EuRAG)

Bisher regeln § 3 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 Satz 3 EuRAG, dass Anträge auf Aufnahme in eine Rechtsanwaltskammer und von der antragstellenden Person stammende Unterlagen in deutscher Sprache einzureichen und beglaubigte Übersetzungen von fremdsprachigen Unterlagen vorzulegen sind. Auf diese Bestimmungen kann verzichtet werden. § 4 Abs. 1 EuRAG verweist über § 32 BRAO-E auf das VwVfG, das die Amtssprache und die Behandlung fremdsprachiger Urkunden regelt. Für die BRAO und das EuRAG gilt damit eine einheitliche Rechtslage. Auf die Vorlage fremdsprachiger Urkunden durch ausländische Anwältinnen und Anwälte (§ 207 BRAO) wendet die Rechtsprechung § 23 VwVfG bereits entsprechend an (BGH, NJW-RR 2001, 850). Den europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bringt der Entwurf insoweit Erleichterung, als nicht immer beglaubigte Übersetzungen vorgelegt werden müssen und die Rechtsanwaltskammer auch einmal ganz auf eine Übersetzung verzichten kann.

Zu Nummer 4 (Änderung von § 9 EuRAG)

Die Änderung der in § 9 Abs. 1 EuRAG geregelten Mitteilungspflicht der Staatsanwaltschaft stellt klar, dass zur Erfüllung dieser Pflicht die Übersendung der Anschuldigungsschrift ausreicht. Eine darüber hinausgehende Berichtspflicht, die dem Wortlaut des geltenden § 9 Abs. 1 EuRAG entnommen werden könnte, soll in Übereinstimmung mit der Mitteilungspflicht der Gerichte in § 9 Abs. 2 Satz 3 EuRAG aus Gründen der Verfahrensvereinfachung nicht bestehen.

Zu Nummer 5 und 7 (Änderung von §§ 11, 13 EuRAG)

Die Verweisungen werden an die Aufhebung der §§ 37 bis 42 BRAO angepasst. Stattdessen verweist künftig § 35 EuRAG-E für das gerichtliche Vorgehen auf den neuen Vierten Abschnitt des Fünften Teils der BRAO.

Zu Nummer 6 und 8 (Änderung von §§ 12, 14 EuRAG)

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Aufhebung des § 3 Abs. 3 EuRAG in Nummer 1.

Zu Nummer 9 (Änderung von § 25 EuRAG)

Die Änderung beseitigt Zitierfehler, die bei der Übertragung des § 1 Abs. 2 des Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetzes (RADG; BT-Drs. 8/3181 S. 3 und 13) in das EuRAG (BT-Drs. 014/2269 S. 10 und 32) entstanden sind. Der von § 1 Abs. 2

Zu Nummer 10 (Änderung von § 27 EuRAG)

Nach dem Wegfall der Gerichtszulassung bedarf es der bisher in § 27 Abs. 1 Satz 2 EuRAG enthaltenen Sonderregelung für dienstleistende europäische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nicht mehr. Die nach wie vor bestehende Beschränkung der Vertretungsbefugnis vor dem Bundesgerichtshof ergibt sich aus § 78 ZPO. Satz 2 hat deshalb nur klarstellende Funktion.

Zu Nummer 11 (Änderung von § 31 EuRAG)

Zustellungen an dienstleistende europäische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erfolgen wie Zustellungen an Rechtsanwälte, die nach der BRAO von der Kanzleipflicht befreit sind über einen von der Anwältin oder dem Anwalt zu benennenden Zustellungsbevollmächtigten.

Da sachliche Unterschiede zwischen beiden Fallgruppen nicht bestehen, soll § 31 EuRAG an die Regelung in § 30 BRAO angeglichen werden. Für die europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bringt dies die Erleichterung, dass die oder der Zustellungsbevollmächtigte nicht notwendig Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt sein muss.

Zu Nummer 12 (Änderung von § 33 EuRAG)

Die in § 33 Abs. 2 EuRAG enthaltene Verweisung auf § 9 EuRAG ist entbehrlich, weil der Gesetzentwurf die Mitteilungspflichten nunmehr in § 34a EuRAG-E zusammenfasst.

Zu Nummer 13 (Änderung von § 34 EuRAG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 160 Abs. 1 BRAO-E.

Zu Nummer 14 (Einfügung von § 34a EuRAG)

Absatz 1 regelt die inländischen Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit berufsrechtlichen Maßnahmen umfassend. Anders als bisher wird damit auch eine Ermächtigungsgrundlage für Mitteilungen in Zivilsachen geschaffen.

Absatz 2 verweist für Mitteilungen an den Herkunftsstaat auf § 9 EuRAG und ersetzt damit § 33 Abs. 2 EuRAG.

Zu Nummer 15 und 17 (Verschiebung der Überschrift)

Die Änderung der Überschrift des Sechsten Teils und ihre Einfügung vor § 35 EuRAG sind Folgeänderungen zur Neufassung des § 35 EuRAG.

Zu Nummer 16 (Änderung von § 35 EuRAG)

Die Neufassung des § 35 EuRAG verweist für den gerichtlichen Rechtsschutz gegen Verwaltungsentscheidungen auf den neuen Vierten Abschnitt des Fünften Teils der BRAO. Sie fasst die derzeit vier Verweisungen auf den verwaltungsrechtlichen Rechtsschutz nach der BRAO (§ 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1, § 35 EuRAG) zusammen und schließt Rechtsschutzlücken für Verwaltungshandeln nach Teil 6 des EuRAG.

Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für Streitigkeiten über die Eignungsprüfung soll erhalten bleiben, um ein einheitliches Vorgehen gegen Entscheidungen der Prüfungsämter, die für die zweite juristische Staatsprüfung zuständig sind, beizubehalten.

Zu Nummer 18 (Änderung von § 36 EuRAG)

§ 36 EuRAG regelt die Vorlage bestimmter Bescheinigungen und Urkunden durch europäische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Die Vorschrift setzt Artikel 6 der Hochschuldiplomanerkennungsrichtlinie (ABl. 1998 Nr. L 77 S. 36) um. Danach genügt in bestimmten Fällen die Vorlage von Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates.

Die sprachliche Neufassung der Vorschrift macht dies deutlicher als die bisherige redaktionell ungenaue Fassung.

Zu Nummer 19 (Änderung von § 39 EuRAG)

Die Regelung über die Erhebung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen im Verwaltungsverfahren soll an die neu gefasste Parallelregelung in § 192 BRAO-E angepasst werden (vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 56). Auch für Amtshandlungen nach dem EuRAG sollen die Rechtsanwaltskammern künftig neben Verwaltungsgebühren Auslagen erheben und beitreiben können.

Zu Nummer 20 (Änderung von § 41 EuRAG)

Die Delegationsermächtigung des § 41 wird an die Vorgaben des Artikels 80 GG angepasst.

Dies entspricht der Regelung in Artikel 1 Nr. 13 (§ 33 BRAO-E).

Zu Nummern 21 und 22 (Überschrift des Teils 8 und Übergangsregelungen)

Die Übergangsregelungen des neuen § 43 EuRAG-E entsprechen denen des § 215 BRAO-E. Auf die Erläuterungen zu Artikel 1 Nr. 68 wird verwiesen.

Zu Artikel 3 (Änderung der Bundesnotarordnung)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 10 BNotO)

Nach § 10 Abs. 4 BNotO kann die Landesjustizverwaltung der Notarin oder dem Notar die Unterhaltung mehrerer Geschäftsstellen oder Abhaltung auswärtiger Sprechtage genehmigen.

Der neue Satz 3 schafft die Voraussetzung dafür, dass diese Genehmigungen nach den Bestimmungen des VwVfG widerrufen werden können. Auch eine Befristung der Genehmigung soll möglich sein. Die Pflicht zur Anhörung der Notarkammer im neuen Satz 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Notarkammer wesentliche Aspekte zur Ermessensausübung beitragen kann.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 19a BNotO)

Mit dem neuen § 19 Abs. 6 BNotO sollen die Landesjustizverwaltungen und neben ihnen die Notarkammern ermächtigt werden, im Einzelfall geschädigten Mandantinnen und Mandanten Auskünfte über die Berufshaftpflichtversicherung einzelner Notarinnen oder Notare zu geben. Eine entsprechende Regelung war für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bereits mit dem Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26. März 2007 (BGBl I S. 358) eingeführt worden. Wie im Bereich der Rechtsanwaltschaft soll die Auskunft auch bei Notarinnen und Notaren nach dem Erlöschen des Notaramts weiter zulässig sein (vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 17).

Zu Nummer 3 (Änderung von § 25 BNotO)

§ 25 BNotO regelt die Voraussetzungen, unter denen die Notarin oder der Notar Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Befähigung zum Richteramt oder vergleichbaren Berufsqualifikationen beschäftigen darf. Absatz 2 ermächtigt die Länder, eine solche Beschäftigung von der Erteilung einer Genehmigung abhängig zu machen. Die Neuregelung in Satz 2 ermöglicht es, diese Genehmigung künftig nicht nur - wie bisher - mit Auflagen zu verbinden oder zu befristen, sondern sie auch mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen. So können Befristungen vermieden werden, die arbeitsrechtliche Probleme nach sich ziehen können.

Zu Nummer 4 (Änderung der Überschrift des Sechsten Abschnitts)

Es handelt sich um eine redaktionelle, rein terminologische Anpassung.

Zu Nummer 5 (Änderung von § 50 BNotO)

Zu Buchstabe a

§ 50 Abs. 3 Satz 2 BNotO ist entbehrlich, da eine Anhörung der Notarin oder des Notars künftig über § 64a Abs. 1 BNotO-E i.V.m. dem VwVfG nötig sein wird.

§ 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO sieht in den Fällen des § 50 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 BNotO (unvereinbare Berufe und gemeinsame Berufsausübung, Vermögensverfall, gesundheitliche Gründe, wirtschaftliche Verhältnisse, Verstoß gegen Mitwirkungsverbote) ein sogenanntes Vorschaltverfahren im Amtsenthebungsverfahren vor. Auf Antrag der Notarin oder des Notars wird durch das Disziplinargericht festgestellt, ob die Voraussetzungen für die Amtsenthebung vorliegen. Auf das Verfahren, das nicht eine Disziplinarmaßnahme, sondern die Feststellung der Voraussetzungen eines Verwaltungsakts zum Gegenstand hat, ist § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO anzuwenden (BGHZ 44, 65; BGH, DNotZ 1979, 373). Dieses Vorschaltverfahren soll vermeiden, dass vollzogene Amtsenthebungen im Anfechtungsverfahren wieder aufgehoben werden. Es ist damit vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO keine aufschiebende Wirkung hat.

Die gemäß § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO-E in Verbindung mit der VwGO zu erhebende Anfechtungsklage gegen die Amtsenthebung hat jedoch aufschiebende Wirkung, sodass es keines gesonderten Verfahrens zur Vermeidung "der mit einem verfrühten Vollzug verbundenen Misshelligkeiten" (BGH, NJW 1981, 987) mehr bedarf. Für Gründe, die eine Versagung der Anwaltszulassung rechtfertigten, gab es bis zum 1. Juni 2007 in § 9 BRAO einen vergleichbar vorgezogenen Rechtsschutz. Dieser ist durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) abgeschafft worden. Auch § 44 des Bundesbeamtengesetzes sieht für den Fall, dass ein ärztliches Gutachten eine Beamtin oder einen Beamten für dienstunfähig hält, keinen vorgezogenen Rechtsschutz vor. Da sich an das Vorschaltverfahren in der Praxis häufig ein weiteres Verfahren über die Amtsenthebung selbst anschloss, wird durch die Neuregelung auch eine doppelte Befassung der Gerichte mit demselben Lebenssachverhalt vermieden.

Zu Buchstabe b

§ 64a Abs. 1 BNotO-E verweist künftig auch im Amtsenthebungsverfahren auf das VwVfG und dessen Regeln für die Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters von Amts wegen. § 50 Abs. 4 BNotO wird terminologisch angepasst.

Zu Nummer 6 (Änderung von § 52 BNotO)

Wie in der BRAO soll in der BNotO die Führung der Amtsbezeichnung auch in der weiblichen Form geregelt werden.

In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung an die durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze (BGBl.1998 I, S. 2585) erfolgte Umnummerierung der damaligen § 47 Nr. 5 und 7 BNotO in die derzeitigen § 47 Nr. 4 und 6 BNotO angepasst.

Durch dasselbe Gesetz wurde auch § 50 Abs. 1 Nr. 9 BNotO eingeführt. Danach erweist sich eine ehemalige Notarin oder ein ehemaliger Notar, von welchen bekannt wird, dass sie oder er früher wiederholt grob gegen Mitwirkungsverbote gemäß § 3 des Beurkundungsgesetzes verstoßen hat, als ungeeignet, noch die Amtsbezeichnung als ehemalige Notarin oder ehemaliger Notar führen zu dürfen. Daher war auch Nummer 9 in den Katalog der Rücknahmegründe aufzunehmen.

Absatz 3 Satz 2 kann entfallen, weil sich das Erfordernis einer Anhörung vor Erlass der Rücknahme- oder Widerrufsverfügung aus § 64a Abs. 1 BNotO-E i.V.m. dem VwVfG ergibt.

Zu Nummer 7 (Änderung von § 54 BNotO)

Zu Buchstaben a und b

Die Aufsichtsbehörde ordnet die vorläufige Amtsenthebung in solchen Fällen an, in denen es die geordnete Rechtspflege erfordert, dass die Notarin oder der Notar umgehend weitere Amtshandlungen unterlässt. Wenn Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Amtsenthebung aufschiebende Wirkung hätten, würde dieses Ziel nicht sofort erreicht. Die aufschiebende Wirkung war daher gesetzlich auszuschließen. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist möglich.

Zu Buchstabe c

Absatz 4 Nr. 3 wird an § 14 BRAO-E angepasst.

Zu Nummer 8 (Änderung von § 64a BNotO)

Zu Buchstabe a

Wie in den anwaltlichen Verwaltungsverfahren sollen auch in Verwaltungsverfahren in Notarsachen wie vor Erlass der BNotO die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts ergänzend Anwendung finden. Wie in § 32 BRAO-E wird deshalb auf das VwVfG verwiesen (vgl. Begründung zu Artikel 1 Nummer 13). Die nach dem Vorbild der § 24 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VwVfG gestalteten Absätze 1 und 2 des § 64a BNotO können entfallen, weil entsprechende Bestimmungen künftig über den Verweis im neuen Absatz 1 gelten.

Zu Buchstabe b

Auf die Begründung zu § 36 Abs. 2 BRAO-E wird verwiesen (vgl. Artikel 1 Nr. 13).

Zu Buchstabe c

Der bisherige § 64a Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BNotO regelt die Zweckbindung für Steuerdaten, die in Amtsenthebungsverfahren übermittelt werden. Für die Amtsenthebung ist die Landesjustizverwaltung zuständig (§ 64a Abs. 2 Satz 1 BNotO-E), sodass die Steuerdaten an sie zu übermitteln sind.

Zu Nummer 9 (Änderung von § 67 BNotO)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 19a BNotO (vgl. Nummer 2

Buchstabe b).

Zu Buchstabe b

Der geltende Absatz 7, der den Notarkammern als Auffangvorschrift die Wahrnehmung solcher Aufgaben überträgt, die dem Zweck ihrer Errichtung entsprechen, soll mit den in Absatz 4 geregelten fakultativen Aufgaben der Kammern zusammengeführt werden. Absatz 7 soll daher aufgehoben (Buchstabe c) und sein Regelungsgehalt - inhaltlich unverändert - in Absatz 4 Satz 1 übernommen werden.

Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 übernehmen die geltenden Nummern 1 bis 3 ohne inhaltliche Änderungen.

Mit der neuen Nummer 3 des Satzes 2 soll den Notarkammern als neue Aufgabe die Möglichkeit eröffnet werden, Versicherungseinrichtungen zu unterhalten, die Vertrauensschadenrisiken abdecken. Gemäß § 67 Abs. 3 Nr. 3 BNotO obliegt es den Notarkammern, Versicherungsverträge abzuschließen, die Schäden abdecken, die auf Grund vorsätzlicher Pflichtverletzungen von Notarinnen und Notaren entstanden sind (Vertrauensschadenversicherung).

Wegen der Besonderheiten dieser Versicherung gibt es nur wenige Versicherungsunternehmen, die diesen Versicherungsschutz anbieten. Auch im Hinblick darauf dass ein vollständiger Rückzug der Versicherer aus dem Marktsegment nicht ausgeschlossen werden kann, soll den Notarkammern daher die Option eröffnet werden, selbst Einrichtungen zu gründen, die als der Versicherungsaufsicht unterliegende Versicherer - etwa in der Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) - die in Absatz 3 Nr. 3 genannten Vertrauensschadenrisiken abdecken.

Zu Buchstabe c

Es handelt sich um Folgeänderungen zu dem Buchstaben b.

Zu Nummer 10 (Änderung von § 85 BNotO)

Beschlüsse sollen in Textform ( § 126b BGB) verfasst werden können.

Zu Nummer 11 (Änderung von § 93 BNotO)

Nach § 93 Abs. 3 Satz 4 muss die Kostenberechnung im Rahmen der Notaraufsicht nicht geprüft werden, soweit dies bereits durch die Notarkasse erfolgt. Eine solche Prüfung durch die Notarkasse erfolgt aber auch hinsichtlich des Kosteneinzugs durch die Notarin oder den Notar. Deshalb ist auch insoweit eine Nachprüfung durch die Notaraufsicht entbehrlich.

Zu Nummer 12 (Änderung von § 102 BNotO)

Die Regelung, dass neben der oder dem Vorsitzenden des Notarsenats beim OLG auch ihre oder seine Vertreterinnen oder Vertreter mindestens Vorsitzende Richter oder Vorsitzende Richterinnen am Oberlandesgericht sein müssen, bindet die Notarsenate in ihrer Besetzung nicht unerheblich und ist für die Funktionsfähigkeit der Senate nicht erforderlich.

Sie soll deshalb künftig entfallen.

Zu Nummer 13 (Änderung von § 103 BNotO)

Zu Buchstabe a

Bisher ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, dass die Notarbeisitzerin oder der Notarbeisitzer Mitglied der vorschlagenden Notarkammer oder auch nur einer Notarkammer des Zuständigkeitsbereichs des Disziplinargerichts sein muss. Die zweite Alternative wird nunmehr gesetzlich bestimmt.

Zu Buchstabe b

§ 103 Abs. 2 BNotO-E regelt, dass Notarinnen und Notare unter den gleichen Bedingungen nicht Besitzerin oder Beisitzer der Disziplinargerichte werden können wie Anwältinnen und Anwälte nicht Beisitzerin oder Beisitzer der Anwaltsgerichte (§ 94 Abs. 3 Satz 2 BRAO-E). Die Inkompatibilität erfasst künftig auch die Mitgliedschaft im Präsidium der Bundesnotarkammer beziehungsweise eine berufliche Tätigkeit für diese Kammer sowie die Präsidentschaft einer Kasse oder eine berufliche Tätigkeit für eine Kasse. Anders als in der § 94 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BRAO-E ist das Präsidium der Bundesnotarkammer gesondert aufzuführen da in ihr Präsidium jedes Mitglied der Vertreterversammlung gewählt werden kann (§ 81 Abs.1 Satz 2 BNotO), in die Vertreterversammlung aber auch Notarinnen und Notare, die nicht im Vorstand der Notarkammer sind, entsandt werden können (§ 84 BNotO). § 103 Abs. 2 Nr. 3 BNotO-E liegt der bisher nur unvollständig geregelte Grundsatz zugrunde, dass Beisitzerin oder Beisitzer nur sein kann, wer diese Funktion nicht bereits an einem weiteren Gericht derselben Berufsgerichtsbarkeit ausübt. Dies gilt auch für die BRAO und findet sein Gegenstück in dem Grundsatz, dass die oder der neu Berufene sein altes Amt als Beisitzerin oder Beisitzer verliert.

Zu Nummer 14 (Änderung von § 104 BNotO)

§ 104 BNotO-E vollzieht die Änderungen der BRAO durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) für die Beendigung des Amtes der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter auch für die Oberlandesgerichte als Disziplinargerichte nach (vgl. Begründung zu Artikel 1 Nummer 35). Bisher gelten sie nur für den BGH über die Verweisung in § 108 Abs. 2 Satz 2 BNotO auf § 109 BRAO. Der bisherige Absatz 3 kann entfallen, weil sich sein Regelungsgehalt künftig aus Absatz 1 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 Nr. 3 BNotO-E ergibt.

Zu Nummer 15 (Änderung von § 107 BNotO)

Die Regelung, dass neben der oder dem Vorsitzenden des Notarsenats beim BGH auch ihre oder seine Vertreterinnen oder Vertreter mindestens Vorsitzende Richter oder Vorsitzende Richterinnen am BGH sein müssen, bindet den Notarsenat beim BGH in seiner Besetzung nicht unerheblich und ist für die Funktionsfähigkeit des Senats nicht erforderlich.

Entsprechend der Regelung in § 102 BNotO-E (vgl. Begründung zu Nr. 12) soll diese Einschränkung deshalb künftig entfallen.

Zu Nummer 16 (Änderung von § 108 BNotO)

Die neuen Absätze 3 bis 5 regeln die Stellung der Notarrichter. Sie ersetzen die bisherigen Verweisungen auf die §§ 110 und 111 BRAO, ohne inhaltlich hiervon abzuweichen.

Im Übrigen handelt sich um Folgeänderungen zur §§ 103 und 104 BNotO-E. Auf die Begründung zu diesen Vorschriften wird verweisen (vgl. Begründung zu Nummer 13 und 14).

Zu Nummer 17 (Änderung der §§ 111 bis 112 BNotO)

Wie in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen soll auch für die verwaltungsrechtlichen Notarsachen jedenfalls bis zu einer grundlegenden Überprüfung der bisherige, bewährte Instanzenzug beibehalten werden. Zugleich soll das gerichtliche Verfahren weitgehend nach den Vorschriften der VwGO durchgeführt und durch Sonderregelungen nur dann ergänzt werden, wenn dies aus der Natur der notarrechtlichen Angelegenheiten unerlässlich ist.

Zu § 111

Die Vorschrift regelt Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit in verwaltungsrechtlichen Notarsachen. Ihre Absätze 1 bis 3 entsprechen dem § 112a BRAO-E, auf dessen Begründung deshalb verwiesen werden kann (Begründung zu Artikel 1 Nr. 41).

Absatz 4 regelt wie bisher die Besetzung der Notarsenate der Oberlandesgerichte und des BGH, die unverändert in der in Disziplinarsachen gegen Notarinnen und Notare vorgesehenen Besetzung, also unter Beteiligung von Notarinnen und Notaren, entscheiden (§ 111 Abs. 4, §§ 101, 106 BNotO).

Zu § 111a

Die Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit und entspricht der Regelung in § 112b BRAO-E (vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 41). Durch die aus dem geltenden § 111 übernommene Verweisung auf § 100 bleibt die Konzentration in verwaltungsrechtlichen Notarsachen auch weiterhin möglich.

Zu § 111b

Die Vorschrift ordnet die Anwendbarkeit der VwGO an und entspricht in den Absätzen 1, 2 und 4 der Parallelvorschrift in § 112c BRAO-E (vgl. insoweit Begründung zu Artikel 1 Nr. 41).

Absatz 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass Notarinnen und Notare, darüber hinaus aber auch Notarassessorinnen und -assessoren wie bisher berechtigt sein sollen, sich in ihren eigenen berufsrechtlichen Angelegenheiten im Verfahren selbst zu vertreten. Als Erweiterung zu § 67 Abs. 4 VwGO soll deshalb ihr Selbstvertretungsrecht in verwaltungsrechtlichen Notarsachen vor dem Oberlandesgericht und dem BGH geregelt werden.

Zu § 111c

Die Vorschrift regelt Klagegegner und die Vertretung der Notarkammer in Verfahren zwischen einem Mitglied des Präsidiums oder Vorstands und der Kammer. Sie entspricht § 112d BRAO-E (vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 41).

Zu § 111d

Die Vorschrift statuiert die Berufung als statthaften Rechtsbehelf gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts und entspricht § 112e BRAO-E. Wie in den verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen soll auch für die Notarinnen und Notare eine Zulassungsberufung eingeführt werden, und zwar unabhängig von dem Inhalt der Entscheidung (vgl. im Einzelnen Begründung zu Artikel 1 Nr. 41). Auch bei Notarinnen und Notaren wäre eine von den allgemeinen Regeln des Verwaltungsprozessrechts abweichende, zulassungsfreie Berufungsmöglichkeit, wie die Nähe des Notaramts zum öffentlichen Dienst belegt, etwa gegenüber beamtenrechtlichen Verwaltungsstreitigkeiten sachlich nicht zu rechtfertigen.

Zu § 111e

Die Vorschrift über die gerichtliche Anfechtbarkeit von Wahlen und Beschlüssen entspricht der Regelung in § 112f BRAO-E (vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 41). Dem dortigen Ausschluss der Anfechtbarkeit von Entscheidungen der Satzungsversammlung entspricht es die Richtlinienbeschlüsse der Notarkammern nach § 71 Abs. 4 Nr. 2 BNotO, deren Rechtsmäßigkeit gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 BNotO der Überprüfung durch die Landesjustizverwaltungen unterliegt von der Anfechtbarkeit auszunehmen.

Zu § 111f

Auch die Gebühren in verwaltungsrechtlichen Notarsachen sollen künftig unmittelbar in der BNotO geregelt werden. Zu diesem Zweck soll ein Gebührenverzeichnis als Anlage zur BNotO eingeführt werden. Die Regelung in § 111f entspricht im Übrigen dem § 193 BRAO-E (vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 57).

Zu § 111g

Die Vorschrift regelt den Streitwert und seine Festsetzung in verwaltungsrechtlichen Notarsachen.

Sie entspricht der Regelung in § 194 BRAO-E (vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 57).

Zu § 112

Die Delegationsermächtigung zugunsten der Landesregierungen und der Landesjustizverwaltungen wird in Übereinstimmung mit den Änderungen in BRAO und EuRAG (vgl.

Artikel 1 Nr. 13 und Artikel 2 Nr. 20) an die verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Ausgestaltung einer solchen Ermächtigung aus Artikel 80 GG angepasst.

Zu Nummer 18 (Änderung von § 113 BNotO)

In ihrem Tätigkeitsbereich übernehmen die Notarkasse und die Ländernotarkasse Aufgaben, die ansonsten den Notarkammern obliegen. Dies soll auch für die mit dem vorliegenden Entwurf den Notarkammern zugewiesene Aufgabe gelten, Versicherungseinrichtungen zu unterhalten, die Vertrauensschadenrisiken abdecken (vgl. Begründung zu Nr. 9 Buchstabe b).

Zu Nummer 19 (Änderung von § 118 BNotO)

Die Übergangsvorschriften regeln den Fortgang der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Notarsachen. Diese werden im Regelfall nach neuem Recht abgewickelt es sei denn, es ist bereits eine Verfügung/ein Verwaltungsakt ergangen oder ein gerichtliches Verfahren in Notarsachen anhängig. Dies entspricht der Regelung in § 215 BRAO-E (vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 68).

Zu Nummer 20 (Aufhebung von § 119 BNotO)

Die sechsmonatige Frist des § 119 BNotO für die Neuwahl der Organe auf der Grundlage von § 113 BNotO in der Fassung des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1531), das am 20. Juli 2006 in Kraft getreten ist, war im Januar 2007 abgelaufen. Damit ist die Übergangsvorschrift gegenstandslos geworden und kann aufgehoben werden.

Zu Nummer 21 (Anlage - Gebührenverzeichnis)

Die Struktur des der Bundesnotarordnung anzufügenden Gebührenverzeichnisses für gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtliche Notarsachen entspricht dem in diesem Gesetz neu vorgesehenen Teil 2 des Gebührenverzeichnisses zur Bundesrechtsanwaltsordnung (vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 70).

Zu Artikel 4 (Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes)

Die Änderung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 dient dazu, die Anwendbarkeit des VwVfG in den anwaltlichen und notariellen Verwaltungsverfahren zu gewährleisten. Das über § 32 BRAO bzw. § 64a BNotO zur Anwendung berufene VwVfG (vgl. hierzu die Begründung zu Artikel 1 Nummer 41 und zu Artikel 3 Nr. 8) gilt nämlich für Tätigkeiten der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung, zu denen auch die Rechtsanwaltskammern gehören nach seinem § 2 Abs. 3 Nr. 1 bisher nur, wenn ihre Tätigkeit der Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt. Da der Anwaltsgerichtshof und die Anwalts- bzw. Notarsenate ungeachtet der Tatsache, dass sie künftig auf der Grundlage der VwGO entscheiden, gerichtsverfassungsrechtlich keine Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind, werden sie in § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG ausdrücklich genannt um einen möglichen Auslegungskonflikt bei der Anwendbarkeit des VwVfG auszuschließen.

Zu Artikel 5 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 23 Abs. 1 Nr. 6 VwGO)

Das Renteneintrittsalter wurde mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Im Zuge dieser Anhebung wurden viele gesetzlich normierte Altersgrenzen, die sich an dem bisherigen Renteneintrittsalter von 65 Jahren orientierten, an das neue Renteneintrittsalter nach dem Sechsten Buch Sozialgesetz angepasst. In diesem Sinne geändert wurden auch die in § 24 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) und § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) enthaltenen Altersgrenzen für das Recht eines ehrenamtlichen Richters, die Berufung in das Amt aus Altersgründen abzulehnen (Art. 8 und 9 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes).

Die Änderung wird in § 23 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nachvollzogen, der den gleichen Sachverhalt für die Verwaltungsgerichtsbarkeit regelt.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 67 Abs. 4 VwGO)

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhalten Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen einschließlich deren Rechtsschutzgesellschaften die Möglichkeit, in bestimmten Verfahren mit Bezug zu öffentlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnissen auch vor dem Bundesverwaltungsgericht ihre Mitglieder und sich selbst zu vertreten.

Zu Buchstabe a

Die Erweiterung der prozessvertretungsbefugten Personen vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgt damit Gewerkschaften ihre Mitglieder in allen für sie relevanten Streitigkeiten - d. h. nicht nur in arbeitsrechtlichen, sondern insbesondere auch in dienstrechtlichen Streitigkeiten - bis zur Revisionsinstanz vertreten können.

Bislang ist Gewerkschaften zwar im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Prozessvertretung für ihre Mitglieder bis zum Bundesarbeitsgericht erlaubt, § 11 Abs. 4 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ArbGG. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren können Gewerkschaften ihre Mitglieder dagegen nur bis zum Oberverwaltungsgericht vertreten, § 67 Abs. 4 Satz 5, Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO. Vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen - vom Behördenprivileg abgesehen - weiterhin nur Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte und Rechtslehrerinnen oder Rechtslehrer einer deutschen Hochschule auftreten, § 67 Abs. 4 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Hier soll ein Gleichklang zwischen den Gerichtsbarkeiten hergestellt werden, weil zu erwarten ist dass Gewerkschaften eine Beamtin oder einen Beamten in einem dienstrechtlichen Revisionsverfahren oder eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Bezug zu dem Arbeitsverhältnis ebenso gut wie eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer in einem arbeitsgerichtlichen Revisionsverfahren vertreten können. Es genügt allerdings, dass die Zulassung für Verfahren mit Bezug zu öffentlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnissen erfolgt; insoweit wird die Formulierung des § 67 Abs. 1 Satz 6 VwGO in der bis 30. Juni 2008 geltenden Fassung wieder aufgegriffen.

Für die Prozessvertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden neben Gewerkschaften auch Vereinigungen von Arbeitgebern zugelassen. Dies entspricht der Wertung des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO, Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen hinsichtlich der Prozessvertretungsmöglichkeiten gleich zu behandeln. Für öffentlichrechtliche Arbeitgeber und deren Zusammenschlüsse gilt zwar ohnehin das Behördenprivileg gemäß § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Erstreckung der Prozessvertretungsbefugnis vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Arbeitgebervereinigungen hat aber eine Bedeutung für verwaltungsgerichtliche Verfahren, die in einem Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis stehen und an denen neben einem Hoheitsträger sowohl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beteiligt sind (z.B. Klage des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung einer Schwangeren nach § 9 Abs. 3 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes oder eines schwerbehinderten Menschen nach § 85 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch).

Die durch diese Änderung begünstigten Vereinigungen müssen entsprechend der Wertung des § 67 Abs. 4 Satz 3 und 4 durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.

Zu Buchstabe b

Die Änderung stellt klar, dass das Selbstvertretungsrecht auch für die erweiterten Vertretungsmöglichkeiten vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt.

Zu Artikel 6 (Änderung der Finanzgerichtsordnung)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 20 Abs. 1 Nr. 6 FGO)

Wegen der Anpassung der Altersgrenze in § 20 Abs. 1 Nr. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wird auf die Begründung zu Artikel 4 Nr. 1 verwiesen.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 62 FGO)

Die Änderung ist redaktioneller Art. Im Steuerberatungsgesetz wurde der bisherige § 3 Nr. 4 aufgrund Art. 1 Nr. 2 und 3 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666) durch den neuen § 3a ersetzt. Die Verweisung ist entsprechend zu korrigieren.

Zu Artikel 7 (Änderung kostenrechtlicher Vorschriften)

Zu Absatz 1 Nummer 1

Durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze (BGBl. 2007 I S. 2894) ist in § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe j GKG eine Einfügung vorgenommen worden, die bei der Neufassung des § 1 GKG durch das am 19. Juni 2008 vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung (BT-Drs. 016/9639; Plenarprotokoll 16/169 S. 17866) versehentlich nicht übernommen worden ist. Durch die vorgeschlagene Änderung wird die notwendige Ergänzung durch das 2. JGGÄndG wieder in § 1 GKG eingefügt.

Zu Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 bis 4 und Absatz 5 Nummer 1 und 3:

In Streitwert- und Kostenbeschwerden bzw. entsprechenden Erinnerungen besteht auch dann kein Anwalts- oder Vertretungszwang, wenn dies im zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren der Fall ist. Die Änderungen in Artikel 6 stellen dies in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage für alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfe klar. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 57 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG), § 14 Abs. 6 Satz 1 der Kostenordnung (KostO), § 4 Abs. 6 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) sowie § 11 Abs. 6 Satz 1 und § 33 Abs. 7 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) regeln übereinstimmend, dass Anträge und Erklärungen - also auch einschlägige Rechtsbehelfe - zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben oder schriftlich eingereicht werden können. Diese Bestimmungen sind Teil eines in den kostenrechtlichen Gesetzen eigenständig geregelten und einheitlich für alle Gerichtsbarkeiten geltenden Verfahrensrechts, das entsprechenden Vorschriften in den einzelnen Prozessordnungen vorgeht.

Aufgrund der Eigenständigkeit des kostenrechtlichen Verfahrensrechts musste mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) bestimmt werden, welche Personen in Rechtsbehelfen betreffend Streitwert und Kosten bevollmächtigt werden können. Insoweit ist nunmehr festgelegt, dass "für die Bevollmächtigung" die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend gelten. Schon der Wortlaut der zuletzt genannten Verweisung auf die einzelnen Prozessordnungen macht deutlich, dass diese nur "für die Bevollmächtigung", nicht aber für die Vertretung im Verfahren insgesamt gilt. Sie kann daher nicht so interpretiert werden, dass Bestimmungen über den Vertretungszwang in den Prozessordnungen im kostenrechtlichen Verfahren entsprechend heranzuziehen sind. Dementsprechend heißt es in der Begründung zu den vorgenannten Verweisungen aus den Kostengesetzen in die Verfahrensordnungen: "Dabei kann sich jeder Beteiligte durch eine solche Person vertreten lassen, die auch nach der Verfahrensordnung des zugrunde liegenden Verfahrens Bevollmächtigter sein kann. Ein Anwaltszwang gilt in kostenrechtlichen Verfahren (wie bisher) nicht, [...]" (BT-Drs. 016/3655, S. 99). Demgegenüber deuten Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu dem durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts ebenfalls geänderten § 67 VwGO auf einen Vertretungszwang für Streitwert- und Kostenbeschwerden hin (BT-Drs. 016/3655, S. 97). Um insoweit Auslegungszweifeln in der Praxis vorzubeugen, soll eine Klarstellung erfolgen.

Zu diesem Zweck wird in § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 57 Abs. 4 Satz 1 FamGKG, § 14 Abs. 6 Satz 1 KostO, § 4 Abs. 6 Satz 1 JVEG sowie § 11 Abs. 6 Satz 1 und § 33 Abs. 7 Satz 1 RVG ausdrücklich geregelt, dass alle Anträge und Erklärungen - damit auch der Rechtsbehelf betreffend die Wertfestsetzung oder den Kostenansatz selbst - nach ihrer oder seiner Wahl sowohl durch die oder den Beteiligten selbst als auch durch einen von ihr oder ihm bestellten Bevollmächtigten (§ 66 Abs. 5 Satz 2 GKG, § 57 Abs. 4 Satz 2 FamGKG, § 14 Abs. 6 Satz 2 KostO, § 4 Abs. 6 Satz 2 JVEG sowie § 11 Abs. 6 Satz 3 und § 33 Abs. 7 Satz 2 RVG ) schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden können, selbst wenn in der Hauptsache nach den Regelungen der jeweiligen Prozessordnung ein Vertretungszwang besteht.

Zu Absatz 1 Nummer 2

Mit der Änderung wird in § 67 GKG ein redaktioneller Fehler beseitigt. Die Verweisung in Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift wird an die durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geänderte Fassung des § 66 Abs. 5 GKG angepasst.

Zu Absatz 5 Nummer 2

Mit der Änderung wird in § 18 Nr. 8 RVG eine rein redaktionelle Ungenauigkeit des am 19. Juni 2008 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung (BT-Drs. 016/9639; Plenarprotokoll 16/169 S. 17866) ausgeräumt.

Zu Artikel 8 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 473:
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Gesetz werden vier Informationspflichten der Verwaltung neu begründet und zwei Informationspflichten der Verwaltung geändert. Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entstehen keine neuen Bürokratiekosten.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

gez. gez.
Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter