Verordnung der Bundesregierung
Fünfundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

A. Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Informationspflichten für die Wirtschaft:

Informationspflichten für die Verwaltung:

Informationspflichten für Bürger:

G. Gleichstellungspolitische Belange

Verordnung der Bundesregierung
Fünfundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 21. August 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß § 27 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Die Verordnung wurde am 30. Juni 2009 im Bundesanzeiger Nr. 93 verkündet. Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Fristablauf: 18.09.09

Fünfundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4, § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 sowie Absatz 3, § 26 Absatz 1 und 2 und § 45 Absatz 1 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150), verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4 und § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. April 2009 (BGBl. I S. 770) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2


Berlin, den ... Juni 2009
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Anlage A 1
Anleitung zu Angaben in der elektronischen Ausfuhranmeldung

Außer den gemäß Artikel 216 in Verbindung mit Anhang 37 Titel I Abschnitt B der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK-DVO) (ABl. EG (Nr. ) L 253 S. 1) in der dortigen Tabelle in Spalte A mit dem Symbol "A" gekennzeichneten, obligatorischen Feldern sind folgende Angaben in der elektronischen Ausfuhranmeldung zu machen: Felder 8, 15a, 20, 22, 24, 29 und 34b sowie gegebenenfalls weitere obligatorische Angaben nach der jeweils geltenden Fassung des Anhangs 30 A zur ZK-DVO.

In Feld 8 (Empfänger) kann die Angabe "Verschiedene" eingetragen werden, sofern die einzelnen Empfänger in einem Zusatzfeld aufgeführt werden. Jedem der verschiedenen Empfänger ist die für ihn bestimmte Position der Ausfuhranmeldung zuzuordnen. Die Regelung ist auf Empfänger in demselben Bestimmungsland beschränkt (vgl. § 4c Nummer 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 AWV).

Bei vereinfachten Ausfuhrverfahren nach Artikel 279 ff. ZK-DVO oder § 13 AWV können in der unvollständigen/vereinfachten Anmeldung einige der genannten Pflichtangaben fehlen.

Einzelheiten zur Abgabe der elektronischen Ausfuhranmeldung sind in Titel II des Merkblattes zum Einheitspapier (Vordruck 0781, abgedruckt in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung - VSF Z 34 55 - sowie eingestellt auf der Internetseite der deutschen Zollverwaltung unter http://www.zoll.de in der Rubrik "Veröffentlichungen - Merkblätter") enthalten.

Der Vordruck darf nur Waren umfassen, die von einem Ausführer/Anmelder nach einem Bestimmungsland gleichzeitig mit demselben Beförderungsmittel über dieselbe Ausgangszollstelle ausgehen.

Begründung

A. Allgemeines

Mit der 85. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung wird die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) an die Verpflichtung zur elektronischen Ausfuhranmeldung nach EG-Zollrecht angepasst und die Rechtsgrundlage für den elektronischen Abruf von Ausfuhrgenehmigungsdaten vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durch die Zollstellen und die Onlineabschreibung von Ausfuhrgenehmigungen geschaffen. Die Verordnung berücksichtigt die Aufhebung des Waffenembargos gegen Ruanda und die Ausweitung der Ausnahmentatbestände des Waffenembargos gegen Somalia. Darüber hinaus werden die Vorschriften der AWV im landwirtschaftlichen Sektor an eine neue gemeinsame Organisation der EU-Agrarmärkte angepasst.

Nach Art. 787 der Verordnung (EG) Nr. 2454/1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 2. Juli 1993 (ABl. EG (Nr. ) L 253 S. 1 - im Folgenden: Zollkodex-DVO) wird die Abgabe elektronischer Ausfuhranmeldungen ab dem 1. Juli 2009 nach einer Übergangszeit mit paralleler Nutzung der papiergestützten und elektronischen Ausfuhrsysteme verpflichtend. Dadurch werden schnellere und gezieltere Zollkontrollen, eine umfassende Risikoanalyse der Vorabinformationen sowie ein Austausch dieser Informationen zwischen den beteiligten Zollstellen ermöglicht. Papiergestützte Ausfuhranmeldungen sind nur noch bei Funktionsstörungen des IT-Systems ATLAS oder des Datenverarbeitungssystems des Anmelders zulässig. Die §§ 9 und 18 AWV sowie die Anlage A1 zur AWV, die bisherige Anleitung zum Ausfüllen der Ausfuhranmeldung, werden angepasst.

Nach der Verordnung dürfen die Zollstellen die Ausfuhrgenehmigungsdaten ab dem 1. November 2009 im automatisierten Verfahren vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für die Ausfuhrabfertigung ausfuhrgenehmigungspflichtiger Waren abrufen. Die elektronische Ausfuhrabfertigung erfolgt mit Hilfe des IT-Systems ATLAS nach Maßgabe der Verfahrensanweisungen für das IT- System ATLAS. Die Ausfuhrabfertigung erfolgt grundsätzlich elektronisch. Die aufbereiteten Daten über erteilte Ausfuhrgenehmigungen werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) an das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) als nachgeordneter Dienststelle des Bundesministeriums der Finanzen übermittelt und dort im Auftrag der Zollstellen an das IT-System ATLAS weitergeleitet.

Die Zollstellen informieren ihrerseits das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) über ausgenutzte Ausfuhrgenehmigungen.

Bei der elektronischen Ausfuhrabfertigung ist die Vorlage der Ausfuhrgenehmigung in Papierform bei der Zollstelle in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht mehr erforderlich. In der elektronischen Ausfuhranmeldung müssen nur Angaben zur Identifizierung und beabsichtigten Ausnutzung der Ausfuhrgenehmigung gemacht werden. Die einzelnen Ausfuhren werden durch die Zollstellen grundsätzlich elektronisch abgeschrieben. Die Ausfuhrgenehmigung muss zum Zeitpunkt der Anmeldung im Unternehmen des Ausführers vorhanden und gültig sein. Zudem muss der Ausführer die Ausnutzung von Ausfuhrgenehmigungen dokumentieren. Etwaige Verstöße werden bußgeldbewehrt. Die §§ 18 und 70 AWV werden entsprechend geändert. Bei Genehmigungen zu wiederholten vorübergehenden Ausfuhren ist eine elektronische Abschreibung derzeit technisch nicht möglich.

Mit der Resolution 1823 (2008) vom 10. Juli 2008 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen das 1994 verhängte Waffenembargo gegen Ruanda aufgehoben. Dementsprechend wird § 69b AWV gestrichen. Ausfuhren von Rüstungsgütern nach Ruanda bedürfen aber nach § 5 Absatz 1 AWV jeweils einer Ausfuhrgenehmigung.

Berücksichtigt werden ferner die Resolutionen 1846 (2008) vom 2. Dezember 2008 und 1851 (2008) vom 16. Dezember 2008 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und der Gemeinsame Standpunkt 2009/138/EG des Rates vom 16. Februar 2009 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/960/GASP (ABl. L 46 vom 17. Februar 2009, S. 73). Die Änderungen erweitern die Ausnahmetatbestände zum Waffenembargo gegen Somalia. Nunmehr sind Waffenlieferungen an Staaten und regionale Organisationen genehmigungsfähig die seeräuberische Handlungen und bewaffnete Raubüberfälle auf See bekämpfen.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. EU (Nr. ) L 299 S. 1) wurden die bisherigen Marktorganisationen für verschiedene landwirtschaftliche Bereiche aufgehoben und die Regelungen in dieser Verordnung zusammengefasst. Dementsprechend werden die Vorschriften der §§ 6a, 16a und 35a AWV über die Ein- und Ausfuhr von Obst und Gemüse angepasst.

Außerdem aktualisiert die Verordnung die Verweise der AWV auf die EG-Verordnungen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus sowie mit restriktiven Maßnahmen gegenüber Irak, Simbabwe, Liberia, Birma/Myanmar, der Demokratischen Volksrepublik Korea und der Demokratischen Republik Kongo.

Durch die Anpassung der AWV an die Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Ausfuhranmeldungen, den Abruf von Ausfuhrgenehmigungsdaten und die Online-Abschreibung von Ausfuhrgenehmigungen fallen einmalige Installationskosten beim Bundesministerium der Finanzen an.

Diese können in ihrer Höhe nicht beziffert werden, da sie in die Gesamtkonzeption "IT-Verfahren-ATLAS" eingeflossen und Bestandteil des Vertrages über die Einführung dieses IT-Verfahrens sind. Zusätzliche Kosten fallen nicht an. Die Kosten für die Installation werden durch die Einsparungen aufgrund der automatisierten Bearbeitung der Ausfuhranmeldung sowie der Erfassung und Verarbeitung der Ausfuhrgenehmigungsdaten rasch ausgeglichen. Die Aufhebung des Waffenembargos gegen Ruanda ist für die öffentlichen Haushalte kostenneutral bzw. führt zu einer gewissen Entlastung von administrativen Kosten. Durch die Einführung einer weiteren Ausnahme mit Genehmigungsvorbehalt vom Waffenembargo gegen Somalia entstehen für die öffentlichen Haushalte keine wesentlichen zusätzlichen Kosten, da die Ausnahme nur selten zur Anwendung kommen wird. Die Anpassung der Straf- und Bußgeldbewehrung von Embargoverstößen hat für die öffentlichen Haushalte nur geringfügige, nicht zu quantifizierende Auswirkungen.

Die Änderungen der Vorschriften über die Ein- und Ausfuhr von landwirtschaftlichen Produkten haben keine messbaren Auswirkungen auf den Bundeshaushalt.

Durch die Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Ausfuhranmeldungen nach einer Übergangszeit mit paralleler Nutzung der papiergestützten und elektronischen Ausfuhrsysteme fallen bei Unternehmen, die bisher die Möglichkeit der elektronischen Ausfuhranmeldung noch nicht genutzt haben Kosten für die Installation des IT-Verfahrens ATLAS -Ausfuhr an; diese werden aber durch die elektronische Ausfuhrabfertigung rasch ausgeglichen. Insgesamt sind dadurch mittel- und langfristig Entlastungen der Wirtschaft zu erwarten, die nicht sicher quantifiziert werden können. Durch die Anpassung der AWV an den Abruf von Ausfuhrgenehmigungsdaten und die elektronische Abschreibung von Ausfuhrgenehmigungen wird die Wirtschaft von Kosten entlastet. Kosten für die Vorlage der Ausfuhrgenehmigung in Papierform entfallen. Die Wirtschaft wird zwar verpflichtet, bei der elektronischen Ausfuhranmeldung Daten zur Identifizierung der Ausfuhrgenehmigung und ihrer beabsichtigten Ausnutzung zu machen und die Ausnutzung der Ausfuhrgenehmigung zu dokumentieren. Dies belastet die Wirtschaft aber in erheblich geringerem Maße als die bisherige Pflicht zur Vorlage der Ausfuhrgenehmigung in Papierform.

Die Aufhebung des Waffenembargos gegen Ruanda führt allenfalls zu geringfügigen Entlastungen für die Wirtschaft. Nach Aufhebung des Waffenembargos sind sämtliche Ausfuhren von Rüstungsgütern nach Ruanda nach § 5 Absatz 1 AWV genehmigungspflichtig. Durch die Einführung einer weiteren Ausnahme mit Genehmigungsvorbehalt vom Waffenembargo gegen Somalia entstehen für die Wirtschaft keine wesentlichen zusätzlichen Kosten, da die Ausnahme nur selten zur Anwendung kommen wird. Die Straf- und Bußgeldbewehrung von Embargoverstößen ist für die Wirtschaft weitgehend kostenneutral. Die Änderungen der Vorschriften über die Ein- und Ausfuhr von landwirtschaftlichen Produkten haben keine messbaren Auswirkungen auf die Wirtschaft.

Die Höhe der Entlastung der Wirtschaft ist abschließend nicht quantifizierbar. Nennenswerte Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Bürokratiekosten

Informationspflichten für die Wirtschaft:

Mit der Verordnung wird eine Informationspflicht aufgehoben und für zwei bestehende Informationspflichten weitgehend eine weniger belastende Erfüllung vorgesehen. Außerdem werden zwei bestehende Informationspflichten in ihrem Anwendungsbereich geringfügig erweitert.

Die Ausfuhrgenehmigungspflicht für den Verkauf und die Ausfuhr von Rüstungsgütern für die Regierung Ruandas nach § 69b Absatz 2 AWV entfällt. Dadurch werden etwa 40 Unternehmen im Handel sowie im verarbeitenden Gewerbe entlastet. Die Höhe der Entlastung lässt sich nicht quantifizieren da die Ausnahme nur selten zur Anwendung kam. Nach Aufhebung des Waffenembargos sind sämtliche Ausfuhren von Rüstungsgütern nach Ruanda nach § 5 Absatz 1 AWV genehmigungspflichtig. Ausfuhrgenehmigungen von Rüstungsgütern nach Ruanda werden aber nur in wenigen Fällen beantragt werden.

Durch die Anpassung von § 9 Absatz 1 AWV an die Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Ausfuhranmeldungen entfällt die Möglichkeit, Ausfuhranmeldungen papiergestützt abzugeben.

Diese Änderung beruht auf der Änderung des EG-Zollrechts. Bei Unternehmen, die bisher die Möglichkeit der elektronischen Ausfuhranmeldung noch nicht genutzt haben, fallen dadurch Kosten für die Installation des IT-Verfahrens ATLAS-Ausfuhr an; diese werden aber durch die elektronische Ausfuhrabfertigung rasch ausgeglichen. Insgesamt sind dadurch mittel- und langfristig Entlastungen der Wirtschaft zu erwarten, die allerdings nicht exakt beziffert werden können.

Die Wirtschaft teilt den für ATLAS zuständigen Mitarbeitern des BMF nur regelmäßig mit, dass sie Vorteile durch das IT-Verfahren ATLAS hat. Es ist davon auszugehen, dass sich die Nutzung des IT-Verfahrens ATLAS-Ausfuhr, abhängig von der Größe der Firma, nach einem ¾ beziehungsweise einem Jahr finanziell rentiert.

Durch die Anpassung der AWV an den Abruf von Ausfuhrgenehmigungsdaten und die Onlineabschreibung von Ausfuhrgenehmigungen wird für die Pflicht zur Vorlage von Ausfuhrgenehmigungen nach dem bisherigen § 18 Absatz 2 Satz 1 AWV ab dem 1. November 2009 weitgehend eine weniger belastende Erfüllung vorgesehen. Bei der elektronischen Ausfuhrabfertigung muss die Ausfuhrgenehmigung nicht mehr in Papierform vorgelegt werden. Stattdessen ist der Anmelder verpflichtet, in der elektronischen Ausfuhranmeldung ergänzende Angaben zur Identifizierung und zur beabsichtigten Ausnutzung der Ausfuhrgenehmigung zu machen. Der Ausführer muss die Ausnutzung der ihm erteilten Ausfuhrgenehmigung selbst dokumentieren. Durch die Möglichkeit des elektronischen Abrufs der Ausfuhrgenehmigungsdaten und der elektronischen Abschreibung der Ausfuhrgenehmigungen sind für die Wirtschaft weitreichende Erleichterungen zu erwarten. Zukünftig werden jährlich in geschätzten 77 760 Fällen Ausfuhrgenehmigungen elektronisch abgeschrieben werden können, das sind 92 Prozent aller Abschreibungen auf Ausfuhrgenehmigungen. Die daraus resultierenden Einsparungen belaufen sich pro Ausfuhrvorgang auf zwei Stunden (An- und Abfahrt zur Ausfuhrzollstelle, Wartezeit und Zeit für die Abfertigung). Bei einem Stundenlohn für einen mittleren Angestellten im Handel von 23,90 Euro resultiert daraus eine Entlastung in Höhe von 3 716 928 Euro.

Demgegenüber sind die Nacherfassungs- und Dokumentationspflichten des Ausführers erheblich geringer belastend als die bisherige Papiervorlage und Abschreibung der Ausfuhrgenehmigung auf den vorgelegten Ausfuhrgenehmigungen. Die Nacherfassung von in Deutschland erteilten abschreibungspflichtigen Ausfuhrgenehmigungen, die im Ausland abgefertigt wurden, betrifft ca. 6 760 Fälle (8 Prozent aller Abschreibungen auf Ausfuhrgenehmigungen). Bei einem geschätzten Zeitaufwand von zwei Stunden und einem Stundenlohn für einen mittleren Angestellten im Handel von 23,90 Euro resultiert daraus eine Kostenbelastung von 323 128 Euro. Zusätzlich ist für die Dokumentationspflicht bei 84 520 Abschreibungen auf Ausfuhrgenehmigungen und einem Zeitaufwand von 2 Minuten eine Kostenbelastung von 67 334 Euro anzusetzen.

Die Dokumentationspflicht kann in der betriebsinternen EDV erfolgen, durch Vermerk auf der dem Ausführer vorliegenden Ausfuhrgenehmigung oder durch Aufbewahrung der Ausfuhrgenehmigung mit der Abschreibung, falls die Ausfuhrgenehmigung in Papierform bei der Ausfuhrabfertigung vorgelegt wurde, bzw. einer Kopie dieser Ausfuhrgenehmigung.

Dadurch, dass auskunftsberechtigte Behörden nach § 44 Absatz 1 Satz 1 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) bei etwaigen Auskunftsersuchen auch die Vorlage der Dokumentation nach § 18 Absatz 5 AWV verlangen können, wird die Auskunftspflicht der Wirtschaft nach § 44 Absatz 1 Satz 1 AWG geringfügig erweitert. Die daraus resultierenden zusätzlichen Belastungen der Wirtschaft sind nicht abschätzbar. In der Regel werden die Unternehmen die Unterlagen mit den ohnehin vorzulegenden Unterlagen über genehmigungspflichtige Ausfuhren zur Verfügung stellen.

An belastenden Maßnahmen gegenzurechnen sind damit 390 462 Euro. Insgesamt resultiert aus der Anpassung eine Gesamtentlastung der Wirtschaft in Höhe von 3 326 465 Euro.

Durch die Ausweitung der genehmigungsfähigen Ausnahmetatbestände zum Waffenembargo gegen Somalia wird die bestehende Genehmigungspflicht für Lieferungen von Rüstungsgütern an bestimmte Empfänger in Somalia geringfügig erweitert. Dadurch werden etwa 40 Unternehmen im Handel sowie im verarbeitenden Gewerbe belastet. Die Höhe der Belastung lässt sich nicht quantifizieren da die Ausnahme voraussichtlich nur selten zur Anwendung kommen wird.

Die Änderungen der §§ 6a, 16a und 35a AWV betreffen Änderungen der Rechtsgrundlagen für Aus- und Einfuhrbeschränkungen; die materiellen Änderungen erfolgen über eine Anpassung der Ausfuhrliste. Änderungen bei den Informationspflichten wurden beim Erlass der 108. Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste dargestellt.

Die Aufhebung von § 9 Absatz 4 AWV resultiert aus unmittelbar geltendem EG-Recht.

Die Änderungen von §§ 69d und 70 Absatz 5i, 5k bis 5n, 5p und 5t AWV haben keine Auswirkungen auf Informationspflichten, da dort Aktualisierungen von EG-Verordnungen nachvollzogen werden. § 69d AWV sieht ein umfassendes Ausfuhrverbot für Rüstungsgüter an Personen und Einrichtungen vor, die Finanzsanktionen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus unterliegen. Die Änderungen von § 70 Abs. 5i, 5k bis 5n, 5p und 5t AWV dienen der Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen EG-Sanktionsverordnungen.

Informationspflichten für die Verwaltung:

Mit der Verordnung werden eine Informationspflicht geändert und zwei neue Informationspflichten geschaffen. Die bestehende Informationspflicht wird geändert, indem weitgehend eine weniger belastende Erfüllung vorgesehen wird. Die Verwaltung ist bisher verpflichtet, Ausfuhren in Teilsendungen bei Vorlage von Ausfuhrgenehmigungen in Papierform abzuschreiben. Bei der elektronischen Ausfuhrabfertigung werden die elektronisch übermittelten Ausfuhrgenehmigungen grundsätzlich elektronisch abgeschrieben, § 18 Absatz 2 Satz 7 AWV. Die aus der elektronischen Abschreibung von Ausfuhrgenehmigungen resultierenden Einsparungen sind pro abschreibungspflichtige genehmigungspflichtige Ausfuhr auf eine halbe Minute zu beziffern. Bei 77 760 Fällen und Bearbeitung durch einen mittleren Abfertigungsbeamten mit einem Stundensatz von 29,32 Euro, resultiert hieraus eine Ersparnis von 18 999 Euro. Aus der Nacherfassung von im Ausland abgefertigten deutschen Ausfuhrgenehmigungen ergibt sich eine neue Informationspflicht für die Verwaltung. Bei 6 760 Fällen und einem Mehraufwand von zehn Minuten und Bearbeitung durch einen Abfertigungsleiter mit einem Stundensatz von 34,52 Euro ergibt sich eine Belastung in Höhe von insgesamt 38 892 Euro. Eine weitere neue Informationspflicht wird durch die Verpflichtung der Zollstellen eingeführt, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die Abschreibungsmengen und -werte abgefertigter Ausfuhren zu informieren. Durch den elektronischen Abruf der Ausfuhrgenehmigungsdaten, die elektronische Abschreibung der Ausfuhrgenehmigungen sowie die elektronische Information des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die Abschreibungsmengen und -werte abgefertigter Ausfuhren fallen einmalige Installationskosten beim Bundesministerium der Finanzen an. Diese können in ihrer Höhe nicht beziffert werden, da sie in die Gesamtkonzeption "IT-Verfahren-ATLAS" eingeflossen und Bestandteil des Vertrages über die Einführung dieses IT-Verfahrens sind. Zusätzliche Kosten fallen nicht an. Die Kosten für die Installation werden durch die Einsparungen durch die automatisierte Verarbeitung und Übermittlung der Daten der Ausfuhrgenehmigung rasch ausgeglichen. Für die Verwaltung ergibt sich per Saldo eine zusätzliche Belastung von 19 893 Euro.

Die Änderung von § 69a AWV hat keine Auswirkungen auf Informationspflichten der Verwaltung.

Die Bundeswehr wird durch die Ausweitung der genehmigungsfähigen Ausnahmetatbestände zum Waffenembargo gegen Somalia in § 69a AWV nicht berührt. Zur Bekämpfung der Seepiraterie erforderliche Rüstungsgüter führt die Bundeswehr nach Dschibuti und nicht nach Somalia aus.

Informationspflichten für Bürger:

Die Verordnung tangiert keine Informationspflichten für Bürger.

Gleichstellungspolitische Belange sind nicht berührt.

B. Im Einzelnen

Artikel 1

Nummer 1, 9 und 12

Mit der Resolution 1823 (2008) vom 10. Juli 2008 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen das Waffenembargo gegen Ruanda nach Ziffer 13 der Resolution 918 (1994) des Sicherheitsrats vom 17. Mai 1994 und nach Ziffer 9 der Resolution 1011 (1995) des Sicherheitsrates vom 16. August 1995 aufgehoben. Die Aufhebung des Waffenembargos wurde bereits im Bundesanzeiger (BAnz. 2008 S. 2724) bekannt gemacht. Nunmehr wird § 69b AWV aufgehoben. Kapitel VIIb entfällt. § 70a Absatz 2 Nr. 1 und 2 AWV werden entsprechend geändert. Ausfuhren von Rüstungsgütern nach Ruanda bedürfen weiter der Ausfuhrgenehmigung, § 5 Absatz 1 AWV.

Nummer 2

§ 6a Abs. 1 AWV wird an die geänderten europäischen Rechtsgrundlagen über die Organisation der Agrarmärkte angepasst.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte geschaffen worden. Die bisherigen Marktorganisationen für die verschiedenen landwirtschaftlichen Bereiche wurden aufgehoben. Dies betrifft:

Dementsprechend verweist § 6a Absatz 1 AWV auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und andere ebenfalls auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 EG-Vertrag erlassene Rechtsakte.

Die Regelung des § 6a Absatz 2 AWV wird geändert. Zwar ist die Verordnung (EWG) Nr. 315/68 des Rates vom 12. März 1968 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen (ABl. EG (Nr. ) L 71 S. 1) durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgehoben worden allerdings beinhaltet diese weiter die Möglichkeit zur Festsetzung von Mindestpreisen bei der Ausfuhr dieser Waren. § 6a Absatz 2 Satz 2 berücksichtigt, dass seit der Ausfuhrperiode 1976/1977 keine Mindestpreise für Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen mehr festgelegt wurden.

Nummer 3, 5 und 13

§ 9 AWV wird an die Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Ausfuhranmeldungen aufgrund von Artikel 787 der Zollkodex-DVO angepasst. Die elektronische Anmeldung ist mit Hilfe des IT-Systems ATLAS Ausfuhr oder über die Internetausfuhranmeldung Plus (IAA Plus) nach Maßgabe der Verfahrensanweisung für das IT-System ATLAS abzugeben. Die Möglichkeit zur Abgabe papiergestützter Ausfuhranmeldungen kommt nur noch in Ausnahmefällen bei Störungen des IT-Systems der Zollstellen oder des Anmelders zur Anwendung. Die im bisherigen § 9 Absatz 1 Satz 3 AWV für die Ausfuhranmeldung vorgesehene BAFA-Nummer ist im Rahmen des Ausfallkonzepts nicht mehr erforderlich.

§ 9 Absatz 4 AWV mit Gestellungsbefreiungen im Post- und Eisenbahnverkehr wird gestrichen.

Wegen der sicherheitsbedingten Änderungen des EG-Rechts gemäß Verordnung (EG) Nr. 648/2005 i.V.m. Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 muss ab dem 1. Juli 2009 vor der Ausfuhr eine summarische Anmeldung abgegeben werden. Die Ausnahmeregelung des § 9 Absatz 4 AWV kann deshalb nicht beibehalten werden.

Der Verweis auf § 9 Absatz 4 in § 16b AWV wird gestrichen.

Die bisherige Anlage A1 zur AWV - Anleitung zum Ausfüllen der Ausfuhranmeldung wird an die Verpflichtung zur elektronischen Ausfuhranmeldung angepasst.

Nummer 4

Die Änderungen von § 16a Absatz 1 und Absatz 4 AWV berücksichtigen, dass die Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 der Kommission vom 12. Juni 2001 über die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse (ABl. EG (Nr. ) L 156 S. 9) durch die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. EU (Nr. ) L 350 S. 1) aufgehoben und ersetzt wurde.

Für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gelten weiterhin die Verordnungen, die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates zu den Mindestanforderungen bestimmter Warenarten erlassen wurden. Die Bezugnahme für diese Vorschriften ist aber nunmehr die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates. Die AWV ist entsprechend zu ändern.

Nummer 6 und Nummer 11 Buchstabe h Unterbuchstabe bb bis dd

§ 18 Absatz 1 wird an die Änderungen des § 9 AWV angepasst.

Die Änderungen von § 18 Absatz 2 AWV schaffen die Rechtsgrundlage für den Abruf von Ausfuhrgenehmigungsdaten für die Ausfuhrabfertigung ausfuhrgenehmigungspflichtiger Waren und die Online-Abschreibung von Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen der elektronischen Ausfuhrabfertigung durch die Zollstellen ab dem 1. November 2009.

§ 18 Absatz 2 Satz 1 AWV regelt, gestützt auf § 45 Absatz 1 Satz 1 AWG, die Übermittlung der Ausfuhrgenehmigungsdaten vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) an das IT-System ATLAS im automatisierten Verfahren für die Ausfuhrabfertigung durch die Zollstellen. Dazu werden die Daten der erteilten Ausfuhrgenehmigungen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) an das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) als nachgeordneter Dienststelle des Bundesministeriums der Finanzen übermittelt und von dort im Auftrag der Zollstellen an das IT-System ATLAS weitergeleitet.

Bei der elektronischen Ausfuhrabfertigung ist die Vorlage der Ausfuhrgenehmigung in Papierform bei der Ausfuhrabfertigung ab dem 1. November 2009 grundsätzlich nicht mehr erforderlich.

Die Ausfuhr von Teilmengen wird durch die Zollstellen elektronisch abgeschrieben. Der Ausführer hat sicherzustellen, dass die Ausfuhrgenehmigung im Zeitpunkt der Beantragung der Ausfuhrabfertigung in seinem Unternehmen beziehungsweise bei ihm - sofern er kein Gewerbe betreibt - vorhanden und gültig ist. Zudem muss der Ausführer die Ausnutzung von Ausfuhrgenehmigungen dokumentieren.

Zur elektronischen Ausfuhrabfertigung hat der Anmelder in der elektronischen Ausfuhranmeldung Angaben zur Genehmigungscodierung, zur Ausfuhrlistenposition und zur Identifizierung der Ausfuhrgenehmigung zu machen (Referenznummer, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsende der Genehmigung). Falls eine Abschreibung erforderlich ist, hat der Anmelder zudem Angaben zur beabsichtigten Ausnutzung der Ausfuhrgenehmigung zu machen (Wert, oder, soweit die Ausfuhrgenehmigung dazu Angaben enthält, Menge und Nummer der laufenden Güterposition der Genehmigung). Diese Angaben sind auch in der papiergestützten Anmeldung zu machen.

Zusätzlich ist bei der elektronischen Ausfuhranmeldung die Ausfuhrlistenposition anzugeben.

Diese Angaben ermöglichen es der Zollstelle, die Ausfuhr einer Ausfuhrgenehmigung zweifelsfrei zuzuordnen missbräuchliche Anmeldungen zu vermeiden und ausgeführte Teilmengen korrekt abzuschreiben. Die Zollstellen leiten ihrerseits die Daten über erfolgte Ausfuhren über das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter, um es diesem zu ermöglichen, die Ausnutzung der von ihm erteilten Ausfuhrgenehmigungen nachzuverfolgen.

Die Regelung für den Abruf von Ausfuhrgenehmigungsdaten und die Online-Abschreibung von Ausfuhrgenehmigungen gilt für ab dem 1. November 2009 erteilte oder verlängerte Ausfuhrgenehmigungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Für Ausfuhrgenehmigungen, die vor deren Inkrafttreten ausgestellt wurden, erfolgt zwar ein Abruf der Ausfuhrgenehmigungsdaten über IT-ATLAS. Eine Online-Abschreibung ist jedoch technisch nicht möglich.

Eine elektronische Abschreibung ist grundsätzlich bei sämtlichen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilten Ausfuhrgenehmigungen möglich. Ausfuhrgenehmigungen, die elektronisch abgeschrieben werden können, sind solche nach der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. EG (Nr. ) L 159 S. 1 - im Folgenden: EG-Dual-Use-Verordnung), nach der AWV und solche nach EG-Sanktionsverordnungen, die Ausfuhrgenehmigungspflichten enthalten, etwa die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. EU (Nr. ) L 103 S. 1). Eine Abschreibung ist nicht erforderlich bei Ausfuhrgenehmigungen, die aufgrund ihrer Art nicht abgeschrieben werden wie Allgemeine Genehmigungen, oder wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf die Abschreibung durch Nebenbestimmung verzichtet hat, etwa bei Sammelausfuhrgenehmigungen und Genehmigungen für die Ausfuhr von verkörperter Technologie nach der EG-Dual-Use-Verordnung.

Nullbescheide können nicht abgeschrieben werden, weil sie keine Genehmigungen von Ausfuhren enthalten - ebenso wenig Genehmigungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über den Umgang mit Kriegswaffen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz.

Genehmigungen zu wiederholten vorübergehenden Ausfuhren können nicht elektronisch abgeschrieben werden. Bei Genehmigungen zu wiederholten vorübergehenden Ausfuhren muss der Ausführer vor einer erneuten vorübergehenden Ausfuhr nachweisen, dass die Ware nach der ersten vorübergehenden Ausfuhr in die Bundesrepublik Deutschland zurückgeführt wurde. Mangels technischer Verknüpfung von ATLAS Einfuhr und ATLAS Ausfuhr ist dieser Nachweis derzeit elektronisch nicht möglich. Genehmigungen zu wiederholten vorrübergehenden Ausfuhren müssen daher, auch wenn sie nach Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt werden, den Zollstellen weiter in Papierform zur Abschreibung vorgelegt werden.

Nach § 18 Absatz 2 Satz 9 AWV leiten die Zollstellen die exportkontrollpolitisch relevanten Daten über erfolgte Ausfuhren aufgrund von Einzelgenehmigungen über das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter, um es diesem zu ermöglichen, die Ausnutzung der Ausfuhrgenehmigungen nachzuverfolgen. § 18 Absatz 2 Satz 9 AWV nimmt nur Bezug auf Einzelgenehmigungen, die jeweils eine Nummer enthalten. Daten zu Ausfuhren aufgrund von Allgemeingenehmigungen werden nicht übermittelt, da diese keine Nummer enthalten. Soweit der Anmelder Angaben zur Menge der ausgeführten Waren und zur Nummer der laufenden Güterposition gegenüber der Zollstelle gemacht hat, werden auch diese Angaben an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermittelt.

Um eine Überprüfung der Ausnutzung erteilter Ausfuhrgenehmigungen zu ermöglichen, verpflichtet § 18 Absatz 3 Satz 1 AWV den Ausführer, sämtliche in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften vorgelegten abgeschriebenen Ausfuhrgenehmigungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) innerhalb eines Monats nach Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaften bei der für den Firmensitz beziehungsweise für ihn zuständigen Ausfuhrzollstelle vorzulegen. Die zuständige Zollstelle erfasst die Daten und leitet die Daten über erfolgte Ausfuhren aufgrund von Einzelgenehmigungen über das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter, damit dieses die Ausnutzung der Ausfuhrgenehmigungen nachverfolgen kann, § 18 Absatz 3 Satz 2 AWV.

Der Abruf von Ausfuhrgenehmigungsdaten sowie die Online-Abschreibung sind nach § 18 Absatz 4 AWV trotz elektronischer Ausfuhrabfertigung im Wirtschaftsgebiet nicht möglich, wenn die Ausfuhrgenehmigung von der Genehmigungsbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaates ausgestellt worden ist. In diesem Fall muss die Ausfuhrgenehmigung der zuständigen Ausfuhrzollstelle weiter in Papierform vorgelegt werden und von dieser manuell abgeschrieben werden.

§ 18 Absatz 5 AWV verpflichtet den Ausführer in Anlehnung an Art. 16 EG-Dual-Use-Verordnung, sämtliche Ausfuhrsendungen entweder in einem Register oder einer anderen Aufzeichnung nachzuerfassen. Nur mit dieser Dokumentationspflicht ist es dem Ausführer möglich, nachzuvollziehen, inwieweit die Ausfuhrgenehmigung bereits ausgenutzt ist. Der Ausführer wird dadurch davor geschützt, versehentlich - aus Unkenntnis über den Ausnutzungsgrad der Genehmigung - Mehrmengen ungenehmigt auszuführen und dadurch eine Straftat zu begehen.

Die Dokumentationspflicht kann in der betriebsinternen EDV erfolgen, durch Vermerk auf der dem Ausführer vorliegenden Ausfuhrgenehmigung oder durch Aufbewahrung der Ausfuhrgenehmigung mit der Abschreibung, falls die Ausfuhrgenehmigung in Papierform bei der Ausfuhrabfertigung vorgelegt wurde, bzw. einer Kopie dieser Ausfuhrgenehmigung. Ebenfalls wäre es etwa möglich, bei jedem Ausfuhrvorgang das Ausfuhrbegleitdokument oder den elektronischen Ausgangsvermerk auszudrucken oder zu speichern. Die Restmenge oder den Restwert könnten dann zusätzlich festgehalten werden.

Das Register und die Aufzeichnungen sind geschäftliche Unterlagen im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 2 AWG. Sie sind nach den Voraussetzungen des § 44 Absatz 1 Satz 1 AWG den darin genannten auskunftsberechtigten Stellen vorzulegen. Verstöße gegen die Vorlagepflicht sind nach § 33 Absatz 5 Nr. 3 AWG bußgeldbewehrt. Entsprechend § 3a Satz 1 AWV beträgt die Aufbewahrungsfrist fünf Jahre.

§ 18 Absatz 6 AWV verpflichtet die Zollstellen und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die im Rahmen der elektronischen Ausfuhranmeldung und Onlineabschreibung übermittelten Daten innerhalb von 5 Jahren nach Erhalt zu löschen. Die Länge dieser Löschungsfrist orientiert sich an § 3a Satz 1 AWV.

§ 18 Absatz 7 AWV regelt das Vorgehen bei Funktionsstörungen des Datenverarbeitungssystems der Zolldienststelle oder des Anmelders. In diesem Fall ist die Ausfuhrgenehmigung vom Anmelder mit der schriftlichen Ausfuhranmeldung an die zuständige Zollstelle zu übermitteln.

Die Änderungen in § 70 Absatz 6 Nummer 10 bis 13 AWV dienen der Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen die Pflichten zur Vorlage von Ausfuhrgenehmigungen, zur Übermittlung der geforderten Angaben bei der Abschreibung in einem anderen EU-Mitgliedstaat sowie zur Dokumentation.

Nummer 7

§ 35a AWV berücksichtigt, dass die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 und die Verordnung (EWG) Nr. 316/68 des Rates vom 12. März 1968 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für frische Schnittblumen und frisches Blattwerk (ABl. EWG (Nr. ) L 71 S. 8) durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ersetzt worden sind. Entsprechend werden die Verweise in § 35a AWV geändert.

Nummer 8

§ 69a AWV wird an die Resolutionen 1846 (2008) vom 2. Dezember 2008 und 1851 (2008) vom 16. Dezember 2008 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und den Gemeinsamen Standpunkt 2009/138/EG des Rates vom 16. Februar 2009 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/960/GASP angepasst. Dadurch werden die genehmigungspflichtigen Ausnahmetatbestände zum Waffenembargo gegen Somalia erweitert. Zusätzlich zu Lieferungen von Rüstungsgütern für die Friedensmission der Afrikanischen Union in Somalia gemäß Ziffer 4 der Resolution 1744 (2007) können nach § 69a Absatz 2 Nummer 2 AWV Lieferungen von Rüstungsgütern an Staaten und regionale Organisationen genehmigt werden, die nach Ziffer 10 der Resolution 1846 (2008) und Ziffer 6 der Resolution 1851 (2008) seeräuberische Handlungen und bewaffnete Raubüberfälle bekämpfen. Auch diese zusätzliche Ausnahme vom Waffenembargo gegen Somalia steht wegen der Sensibilität der auszuführenden Güter unter Genehmigungsvorbehalt.

Nummer 10 und Nummer 11 Buchstabe a bis g

Die Änderungen aktualisieren die Verweise der AWV auf EG-Sanktionsverordnungen. Berücksichtigt werden die jeweils letzten Änderungen beziehungsweise Berichtigungen der

Nummer 11 Buchstabe h Unterbuchstabe aa und ee bis gg

In § 70 Absatz 6 Nummer 19 AWV wird die Bußgeldbewehrung der Meldepflichten im Kapital- und Zahlungsverkehr ab dem 1. Juli 2009 präzisiert und neu gefasst.

Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Die Regelungen zum elektronischen Abruf von Ausfuhrgenehmigungsdaten vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durch die Zollstellen und die Onlineabschreibung von Ausfuhrgenehmigungen bedürfen einer Vorlaufzeit zur Umstellung des IT-Verfahrens ATLAS-Ausfuhr und zur Anpassung der IT-Technik des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sowie der innerbetrieblichen Abläufe exportorientierter Unternehmen. Daher treten diese Änderungen erst am 1. November 2009 in Kraft. Die übrigen Änderungen treten am 1. Juli 2009 in Kraft.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 963:
Fünfundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Verordnungsentwurf werden für die Wirtschaft drei Informationspflichten geändert und eine Informationspflicht aufgehoben. Für die Verwaltung werden zwei Informationspflichten neu eingeführt und eine Informationspflicht geändert.

Mit dem Regelungsvorhaben erfolgt eine Anpassung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) an den elektronischen Abruf von Ausfuhrgenehmigungsdaten und die Möglichkeit der Onlineabschreibung von Ausfuhrgenehmigungen. Die dadurch resultierenden Einsparungen für die Wirtschaft wurden auf rund 3,71 Mio. Euro geschätzt.

Zur Anpassung der AWV an das elektronische Verfahren, ist es jedoch erforderlich, dass Ausführer abschreibungspflichtige Ausfuhrgenehmigungen, die im Ausland abgefertigt wurden nacherfassen. Dies betrifft 8 Prozent aller Abschreibungen auf Ausfuhrgenehmigungen.

Der bürokratische Aufwand für die Nacherfassung wird auf rund 320.000 Euro beziffert. Ferner sind Ausführer verpflichtet, sämtliche Ausfuhrsendungen entweder in einem Register oder einer anderen Aufzeichnung zu erfassen. Der daraus resultierende bürokratische Aufwand wird auf rund 67.000 Euro geschätzt. Nach Angaben des Ressorts ist dies erforderlich, damit der Ausführer nachvollziehen kann, inwieweit die Ausfuhrgenehmigung bereits ausgenutzt wurde. Der Ausführer wird dadurch davor geschützt, versehentlich - aus Unkenntnis über den Ausnutzungsgrad der Genehmigung - Mehrmengen ungenehmigt auszuführen und dadurch eine Straftat zu begehen.

Im Saldo führt das Regelungsvorhaben damit zu einer jährlichen Entlastung der Wirtschaft von rund 3,32 Mio. €.

Darüber hinaus wird die AWV an die Verpflichtung nach dem EG-Zollrecht angepasst und die elektronische Ausfuhrmeldung nunmehr verpflichtend eingeführt. Die Möglichkeit, parallel papiergestützte Ausfuhrmeldungen abzugeben wird auf Ausnahmefälle beschränkt.

Damit wird eine schnellere und gezieltere Zollkontrolle ermöglicht. Die mit der elektronischen Ausfuhrmeldung einhergehenden Entlastungen konnten vom Ressort nicht beziffert werden.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. Er bedauert jedoch, dass die mit der elektronischen Ausfuhrmeldung einhergehenden Entlastungen nicht quantifiziert wurden und regt an dieses zeitnah nachzuholen.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter