Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
(SEPA-Begleitgesetz)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 204. Sitzung am 8. November 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 17/11395 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-Begleitgesetz) - Drucksachen 17/10038, 17/10251 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 14.12.12
Erster Durchgang: Drucksache. 250/12 (PDF)

1. In Artikel 2 Nummer 3 werden die Wörter "Absatz 1 bis 3" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 und 4, Absatz 2 und 3" ersetzt.

2. Nach Artikel 5 wird folgender Artikel 6 eingefügt:

Artikel 6
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angabe " § 56a Rückstellung für Beitragsrückerstattung" durch die Angabe " § 56a Überschussbeteiligung" und die Angabe " § 56b (weggefallen)" durch die Angabe " § 56b Rückstellung für Beitragsrückerstattung" ersetzt.

2. § 10a Absatz 2a wird aufgehoben

3. In § 12 Absatz 4 Satz 2 werden vor dem Punkt die Wörter " ; Unterschiede, die sich daraus ergeben, dass die Prämie im Neugeschäft geschlechtsunabhängig kalkuliert wird, bleiben dabei außer Betracht" eingefügt.

4. § 13d Nummer 10 wird aufgehoben

5. § 56a wird wie folgt gefasst:

" § 56a Überschussbeteiligung

6. § 56b wird wie folgt gefasst:

" § 56b Rückstellung für Beitragsrückerstattung

7. § 81c wird wie folgt geändert:

(4) Die Absätze 1 bis 3a gelten nicht für Sterbekassen. Auf regulierte Pensionskassen im Sinne des § 118b Absatz 3 oder Absatz 4 finden die Absätze 3 und 3a keine Anwendung."

8. § 81e wird aufgehoben

9. In § 113 Absatz 3 wird die Angabe " §§ 54b und 54c" durch die Wörter " §§ 54b, 54c und 56b Absatz 3 und 4," ersetzt.

10. In § 118 Satz 1 werden nach der Angabe " § 55a," die Angabe " § 56b Absatz 2," und nach der Angabe " § 81c Abs. 3" die Angabe "und 3a" eingefügt.

11. § 118b Absatz 3 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:

"Für regulierte Pensionskassen gelten § 5 Absatz 3 Nummer 2, § 11a Absatz 5, § 113 Absatz 2 Nummer 4 und § 157 Absatz 1 entsprechend. Auf regulierte Pensionskassen, die mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 211 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes von § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes abweichende Bestimmungen getroffen haben, findet § 56a Absatz 3 und 4 keine Anwendung. Regulierte Pensionskassen, die nicht nach Maßgabe des § 211 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes von § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes abweichende Bestimmungen getroffen haben, können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde den Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß § 56a Absatz 4 nach einem abweichenden Verfahren berechnen. Im Übrigen gelten die Absätze 1 und 2.""

3. Nach Artikel 6 wird folgender Artikel 7 eingefügt:

Artikel 7
Änderung des Gesetzes zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten

In Artikel 6 § 3 des Gesetzes zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3248) geändert worden ist, wird die Angabe "31. Dezember 2012" durch die Angabe "31. Dezember 2014" ersetzt."

4. Nach Artikel 7 wird folgender Artikel 8 eingefügt:

Artikel 8
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

§ 153 Absatz 3 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 79 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird das Wort "Kapitalausstattung" durch die Wörter "Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 53c, 54 Absatz 1 und 2, § 56a Absatz 3 und 4 sowie § 81c Absatz 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt."

5. Nach Artikel 8 wird folgender Artikel 9 eingefügt:

Artikel 9
Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 66 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben

2. Dem § 33 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Bei Versicherungsverhältnissen, die vor dem 21. Dezember 2012 begründet werden, ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts im Falle des § 19 Absatz 1 Nummer 2 bei den Prämien oder Leistungen nur zulässig, wenn dessen Berücksichtigung bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist. Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen führen.""

6. Der bisherige Artikel 6 wird Artikel 10.

7. Der bisherige Artikel 7 wird Artikel 11.

8. Dem Artikel 11 wird folgender Satz angefügt:

"Die Artikel 6 bis 9 treten am 21. Dezember 2012 in Kraft".