Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Siebte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

A. Problem und Ziel

In den Bemerkungen des Bundesrechnungshofes zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes (BT-Drs. 17/3650) werden unter Ziffer 17 "Unklare Vermögens- und Ertragslage bei der Deutschen Rentenversicherung" unter anderem fehlende Regelungen für außerplanmäßige Abschreibungen, fehlerhafte Verbuchung von Erhaltungsaufwendungen und überhöhte Buchwerte in Folge unklarer Abgrenzung der Anschaffungs- und Herstellungskosten angemahnt. Die sich hieraus ergebende Überarbeitung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (SVRV) hat auch eine Überarbeitung der Regelungen zur Aktivierung und Bewertung in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) zur Folge. Auch hiermit wird ein Beitrag zu einem eindeutigeren Verwaltungshandeln und einer transparenteren Buchungspraxis geleistet.

B. Lösung

Änderung der SRVwV in der vorgesehenen Weise.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Mehrkosten für Bund, Länder und Gemeinden sind durch die Verordnung nicht zu erwarten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

Es wird kein Erfüllungsaufwand verursacht oder verändert.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Es wird kein Erfüllungsaufwand verursacht oder verändert. Entsprechend werden auch keine Bürokratiekosten verursacht oder verändert.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Da es sich bei den Änderungen nicht um materiellrechtliche Änderungen handelt, entsteht für die Verwaltung weder Umstellungs- noch Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, und die sozialen Sicherungssysteme werden nicht zusätzlich belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Siebte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. November 2011
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Siebte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Siebte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

Vom ...

Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:

Artikel 1

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung vom 15. Juli 1999 (BAnz. Nr. 145a vom 6. August 1999), die zuletzt durch die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung vom 17. Juni 2010 (BAnz. S. 2171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 33 wird wie folgt geändert:

2. § 34 wird wie folgt geändert:

3. § 43 wird wie folgt gefasst:

" § 43 Ausnahmeregelung zur Bewertung

Für die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigungen ist abweichend von § 34 Absatz 3 eine erhebliche Werterhöhung anzunehmen, wenn durch die Maßnahme eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung der Verwendungs- und Nutzungsmöglichkeit erreicht wird."

Artikel 2

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

In den Bemerkungen des Bundesrechnungshofes zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes (BT-Drs. 17/3650) werden unter Ziffer 17 "Unklare Vermögens- und Ertragslage bei der Deutschen Rentenversicherung" unter anderem fehlende Regelungen für außerplanmäßige Abschreibungen, fehlerhafte Verbuchung von Erhaltungsaufwendungen und überhöhte Buchwerte in Folge unklarer Abgrenzung der Anschaffungs- und Herstellungskosten angemahnt. Die sich hieraus ergebende Überarbeitung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung hat auch eine Überarbeitung der Regelungen zur Aktivierung und Bewertung in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung zur Folge. So werden einzelne bisher in der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung enthaltende Detailregelungen in die Allgemeine Verwaltungsvorschrift übernommen.

Für die Sozialversicherungsträger sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten.

Ebenso wird die Wirtschaft und insbesondere mittelständische Unternehmen nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau sowie auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen nicht.

Mit dieser Verwaltungsvorschrift werden keine materiellrechtlichen Änderungen an der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung vorgenommen, insofern ergeben sich keine Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a:

Die Änderung des Begriffs "außerordentliche" in "außerplanmäßige" ist lediglich redaktionell bedingt. Einer Abschreibung liegt grundsätzlich ein Plan (Abschreibungsplan) zugrunde. Dieser Abschreibungsplan verdeutlicht die geplante Abschreibung eines Wirtschaftsgutes im Laufe der Zeit. Durch den Begriff "außerplanmäßig" wird eine Abschreibung, die über die planmäßige Verteilung der Abschreibungsquoten hinausgeht, treffender beschrieben.

Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b:

Die Ergänzung "die voraussichtliche Nutzungsdauer oder" erfolgt auf Grund von Hinweisen aus der Praxis (Aufsichtsprüfungen). Dementsprechend ist entweder die voraussichtliche Nutzungsdauer oder der Abschreibungssatz in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen. Die voraussichtliche Nutzungsdauer wird an den Anfang gestellt, da diese Basis zur Bestimmung des Abschreibungssatzes ist. Hiermit erfolgt auch eine Anpassung an die Vorgaben der Verwaltungsvorschrift selbst zur Bestimmung des Abschreibungssatzes.

Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a:

Da in § 34 Absatz 1 die Anschaffungskosten definiert werden, ist es folgerichtig die Regelung das § 11 Absatz 2 SVRV zu den nachträglichen Anschaffungskosten hier noch einmal aufzugreifen. Die Einfügung dient lediglich der Klarstellung.

Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb:

Durch den angefügten Satz wird klargestellt, dass zu den Herstellungskosten gehörende Aufwendungen nicht nur zu einer erheblichen Werterhöhung von Gebäuden, technischen Anlagen und Gegenständen der beweglichen Einrichtung führen, sondern auch zu einer über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung der Verwendungs- und Nutzungsmöglichkeit (BFH, 22.01.2003 - X R 9/99, BStBL II 2003, 596). Hierdurch erfolgt eine eindeutige Abgrenzung zu den Instandhaltungskosten, die nur der Werterhaltung dienen und somit nicht aktivierungsfähig sind.

Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c:

Die Neufassung des Absatzes 4 dient neben redaktionellen Zwecken der Klarstellung, dass eine wesentliche Werterhöhung nur dann anzunehmen ist, wenn durch die Maßnahme eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung der Verwendungs- und Nutzungsmöglichkeit erreicht wird. Bei einer Verlängerung der Nutzungsdauer kann auch eine Verbesserung der Verwendungs- und Nutzungsmöglichkeit gegeben sein. Damit scheiden Maßnahmen aus, die lediglich der Instandhaltung dienen.

Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d:

Im Gegensatz zum Begriff der erheblichen Werterhöhung ist die erhebliche und dauerhafte Wertminderung bisher in § 34 nicht erklärt. Durch die Aufnahme des Zusatzes "nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften" in § 11 Absatz 4 SVRV muss in § 34 SRVwV eine Erklärung, wann eine erhebliche und dauerhafte Wertminderung vorliegt, aufgenommen werden. Die Änderung dient lediglich der Klarstellung von bereits heute geltendem Recht.

Als Gründe für eine erhebliche und dauerhafte Wertminderung kommen Abriss- oder Demontagearbeiten, Elementarereignisse und besondere Schadensfälle in Betracht. Entscheidend zur Klärung, ob eine erhebliche und dauerhafte Wertminderung vorliegt, sind die Kosten, die notwendig wären, um eine Wertminderung auszugleichen. Dies erfolgt aufgrund einer baufachlichen Einschätzung. Erst wenn diese Kosten, einen bestimmten Grenzwert überschreiten, kann unter Hilfe einer pauschalisierenden Regelung eine erhebliche und dauerhafte Wertminderung angenommen werden. Zur Prüfung der erheblichen und dauerhaften Wertminderung sind den jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten Bewertungsgrenzen gegenüberzustellen. Die Höhe der Bewertungsgrenzen für Grundstücke und Gebäude orientiert sich an dem für das jeweilige Jahr festgelegten oberen Wert nach § 85 Absatz 2 SGB IV. Eine Korrektur der Vermögenswerte ist auf jeden Fall vorzunehmen, wenn die Kosten zum Ausgleich der Wertminderung über dem vorgenannten Wert liegen.

Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e:

In Absatz 6 wird definiert, wann Abschreibungen von Gebäuden, technischen Anlagen sowie von Gegenständen der beweglichen Einrichtung zu berechnen sind. Eine Regelung wie mit Sammelposten zu verfahren ist, fehlt an dieser Stelle.

Die mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung gestrichene Detailregelung zu Sammelposten in § 11 Absatz 1a Satz 2 und 3 SVRV wird daher hier angefügt. Dies hat keine Änderung der bisherigen Verfahrensweise zur Folge.

Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe f:

Redaktionelle Änderung der Absatznummern, da ein neuer Absatz 5 eingefügt wurde.

Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe g:

Nach geltendem Recht sind von den Sozialversicherungs-Trägern schon heute außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, wenn der Wert von Grundstücken, Gebäuden, technischen Anlagen sowie von Gegenständen der beweglichen Einrichtung erheblich gemindert wird (siehe § 11 Absatz 4 SVRV). Durch die Aufnahme eines neuen Absatzes 9 wird diese Regelung konkretisiert.

Demnach sind außerplanmäßige Abschreibungen in jedem Fall vorzunehmen, wenn eine dauerhafte erhebliche Wertminderung vorliegt und der in § 34 Absatz 3 SRVwV genannte Grenzwert überschritten wird.

Auch bei Unterschreiten des Grenzwertes nach § 34 Absatz 3 SRVwV sollen im Falle von Ausbau, Abbruch oder der Vernichtung von Wirtschaftsgütern oder Teilen von Wirtschaftsgütern außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden.

Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe h:

Redaktionelle Änderung der Absatznummer.

Zu Artikel 1 Nummer 3:

Die Neufassung des § 43 dient neben redaktionellen Zwecken der Klarstellung, dass bei Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigungen eine wesentliche Werterhöhung bei Grundstücken und Gebäuden nur dann anzunehmen ist, wenn durch die Maßnahme eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung der Verwendungs- und Nutzungsmöglichkeit erreicht wird. Maßnahmen, die lediglich der Instandhaltung dienen, scheiden damit aus.

Zu Artikel 2:

Das Inkrafttreten der Vorschrift wird geregelt.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1797:
Entwurf einer Siebten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift geprüft.

Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand. Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter