Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung

A. Problem und Ziel:

B. Lösung.

C. Alternativen:

D. Finanzielle Auswirkungen:

E. Sonstige Kosten:

Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 23. September 2005

An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Frank-Walter Steinmeier

Erste Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung

Auf Grund des § 1a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 und § 11 sowie des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen

§ 1a Abs. 3 durch § 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1989 (BGBl. I S. 1435) eingefügt und durch Artikel 183 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 1435 ) zuletzt geändert worden ist,

§ 1a Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) eingefügt worden ist,

verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, hinsichtlich des § 1a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 und § 11 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

Artikel 1

Die Düngeverordnung vom ... (BGBl. I S ).wird wie folgt geändert l. § 4 der wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann die Düngeverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

Allgemeiner Teil

Die Richtlinie des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (91/676/EWG) (Nitratrichtlinie) schreibt den Mitgliedstaaten vor, die Aufbringung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft so zu begrenzen, dass eine Höchstmenge von 170 kg Stickstoff pro Hektar nicht überschritten wird. Deutschland ist dieser Verpflichtung durch § 4 Abs. 3 der Düngeverordnung vom Einsetzen: Datum der Ausfertigung der Düngeverordnung nachgekommen.

Die Nitratrichtlinie ermächtigt die Mitgliedstaaten, andere Höchstmengen zuzulassen. Diese Mengen müssen so festgelegt werden, dass sie die Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele' nicht beeinträchtigen; sie sind anhand objektiver Kriterien zu begründen, wie z.B. lange Wachstumsphasen, Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf. Lässt ein Mitgliedstaat auf Grund dieser Vorschrift eine andere Menge zu, so unterrichtet er davon die Kommission, die die Begründung nach dem Regelungsausschussverfahren prüft.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a (Ergänzung des Absatzes 3)

Durch diese Vorschrift wird sicher gestellt, dass entsprechend den Vorgaben der Nitratrichtlinie auf Flächen mit hohem Nährstoffbedarf mehr Wirtschaftsdünger aufgebracht werden kann, ohne auf den verbleibenden Flächen des Betriebes die Düngung ohne sachlichen Grund reduzieren zu müssen.

Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b (Erweiterung um einen neuen Absatz 4)

Die Nitratrichtlinie ermöglicht die Nutzung einer Option zur Aufbringung von höheren N-Mengen aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und verknüpft dieses mit Anforderungen, die im wesentlichen auf einen nachgewiesenen Bedarf in mindestens dieser Höhe abstellen. Auf die fachliche Problematik derartig flächendeckender pauschaler Vorgaben wurde bereits verwiesen.

Deutschland beabsichtigt bis zu 230 kg/ha bei gegebenem Bedarf zuzulassen. Diese Reglung gilt, obwohl diese Menge lediglich etwa dem durchschnittlichen Bedarf einer Weidehaltung zuzüglich 3 Schnitten entspricht. Zur Deckung des Bedarfs fehlende Nährstoffmengen müssen durch mineralische Stickstoffdünger ergänzt werden.

Diese Grenzwerte dürfen grundsätzlich nur genutzt werden, wenn ein nach Absatz 1 ermittelter entsprechender Düngebedarf gegeben ist.

Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c) und Nummer 3

Folgeänderungen

1 Artikel 1: Diese Richtlinie hat zum Ziel, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und - weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen.