Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 818. Sitzung am 21. Dezember 2005 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderung zuzustimmen.

Anlage Änderung zur
Ersten Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung Zur Verordnung insgesamt

Die Verordnung ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Buchstabe a:

Zu Nummer 1:

Redaktionelle Klarstellung.

Zu Nummer 2:

Herstellung der Rechtssicherheit. Für Weidegang war bisher nicht eindeutig, welcher Anteil der Nährstoffausscheidung anzurechnen ist. Aus Gründen der Gleichbehandlung und fachlicher Sicht sollen die gleichen Werte wie für Stallhaltung angesetzt werden. Dadurch wird auch der Vollzug erheblich erleichtert.

Zu Nummer 3:

Redaktionelle Klarstellung.

Zu Nummern 4 und 5:

Folgeänderungen bzw. Bereinigungen, die sich aus der allgemeinen Bodenuntersuchungspflicht ergeben.

Zu Nummer 6: Redaktionelle Klarstellung.

Zu Nummer 7:

§ 6 Abs. 2 der geltenden Düngeverordnung sieht die Verpflichtung vor, bestimmte Aufzeichnungen 9 Jahre lang aufzubewahren. Mit der Änderung soll sichergestellt werden, dass auch nach Inkrafttreten der neuen Düngeverordnung die Unterlagen zu behördlichen Kontrollzwecken weiterhin aufbewahrt werden müssen.

Zu Nummer 8: Redaktionelle Klarstellung.

Zu Buchstabe b:

Zu Nummer 1:

Notwendige Folgeänderung unter Berücksichtigung des Erfordernisses eines gespaltenen Inkrafttretens (vgl. Artikel 4 - neu -), um das gemeinschaftsrechtlich notwendige Prüfverfahren für die vorgesehenen Regelungen zu ermöglichen.

Zu Nummer 2:

Folgeänderung aus der Neufassung der Düngeverordnung (BR-Drs. 703/05(B) HTML PDF ) sowie Folgeänderung zu Buchstabe a (dort Nummer 2).

Zu Nummer 3:

Folgeänderung aus der Neufassung der Düngeverordnung (BR-Drs. 703/05(B) HTML PDF ).

Zu Buchstabe c:

Notwendige Folgeänderung unter Berücksichtigung der Bezeichnungsänderung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch den Organisationserlass vom 22. November 2005. Wegen des gespaltenen Inkrafttretens (vgl. Artikel 4 - neu -) ist ein eindeutiger Zeitpunkt für die Neubekanntmachung datumsmäßig anzugeben.

Zu Buchstabe d:

Die Regelungen der Verordnung müssen zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten. Während die mit Artikel 1 - neu - vorgesehene redaktionelle Bereinigung sofort wirksam werden muss, dürfen die Änderungen in Artikel 2 - neu - (bisheriger Artikel 1 der Verordnung) erst in Kraft treten, wenn das sich aus Anhang III Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 3 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG (Nr. ) L 375 S. 1) gemeinschaftsrechtlich ergebende Prüfverfahren (vgl. die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache 322/00 ) positiv abgeschlossen ist.