Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Vierte Verordnung zur Änderung der Zulassungskostenverordnung

A. Problem und Ziel

Die Stundensätze für die hoheitliche Bauartzulassung von Messgeräten und für die Prüfung von Normalgeräten und Prüfungshilfsmitteln (insbesondere der Eichbehörden) durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) müssen aus haushaltsrechtlichen Gründen regelmäßig und zeitnah an die aktuellen Kostenentwicklungen angepasst werden. Die bisher erhobenen Stundensätze sind nicht kostendeckend. Dies hat auch die Haushalts- und Wirtschaftsprüfung bei der PTB ergeben (Prüfungsmitteilung des Prüfungsamtes des Bundes Koblenz 10. August 2004, Gz.: 35111(35172 alt) - 2003 - 1059). Es wurde entschieden, die festgestellte Kostenunterdeckung ab 2009 in drei Stufen zu verringern. Die erste Anpassung erfolgte im Oktober 2010 und die zweite Anpassung im Januar 2012. Die vorliegende Verordnung regelt die dritte Stufe, durch die eine weitestmögliche Annäherung der Gebühren an kostendeckende Stundensätze erreicht wird (Anwendung des Äquivalenzprinzips).

B. Lösung

Mit der Erhöhung der maßgeblichen Stundensätze wird die bestehende Kostenunterdeckung so weit wie möglich minimiert.

C. Alternativen

Keine. Die Anhebung der Stundensätze ist zur weiteren Minimierung der Kostenunterdeckung bei der PTB erforderlich.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Geht man davon aus, dass die Leistungen der PTB weiterhin in gleichem Umfang in Anspruch genommen werden, so werden sich die Einnahmen der PTB infolge der vorliegenden Änderung voraussichtlich um 156.000 Euro jährlich (das entspricht einer Gebührenerhöhung im Rahmen des Anwendungsbereichs der Zulassungskostenverordnung um rund 13 Prozent) erhöhen.

Zu rund 10 Prozent wird die Mehrbelastung von den öffentlichen Haushalten zu tragen sein. Betroffen sind hier vor allem die Eichbehörden der Länder.

E. Erfüllungsaufwand

Es werden keine Informationspflichten geändert oder eingeführt.

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Es werden für die Bürgerinnen und Bürger keine Informationspflichten geändert oder eingeführt.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Es werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft geändert oder eingeführt. Daher entstehen keine zusätzlichen Belastungen durch Bürokratiekosten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Es werden keine Informationspflichten für die Verwaltung geändert oder eingeführt.

F. Weitere Kosten

Im Wesentlichen ist die Mehrbelastung von der Wirtschaft zu tragen (90 Prozent der Kosten). Betroffen sind vor allem Unternehmen der Messgeräteindustrie, die eichpflichtige Messgeräte außerhalb des Anwendungsbereichs der europäischen Messgeräterichtlinie (Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1), so genannte MID) herstellen. Die zusätzliche Belastung der Wirtschaft verteilt sich auf über 300 Unternehmen. Mittelständische Unternehmen sind betroffen, die Belastung ist jedoch unabhängig von der Größe des Unternehmens. Die betroffenen Unternehmen können die einmaligen Zulassungskosten auf den Verkaufspreis zugelassener Messgeräte umlegen. Ihre Belastung ist daher insgesamt überschaubar. Weder ist zu erwarten, dass die Preise für Messgeräte wesentlich steigen, noch sind Preissteigerungen in Branchen wahrscheinlich, in denen die Messgeräte eingesetzt werden.

Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Vierte Verordnung zur Änderung der Zulassungskostenverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, 19. September 2013

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassende Vierte Verordnung zur Änderung der Zulassungskostenverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Vierte Verordnung zur Änderung der Zulassungskostenverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 14 Satz 1 des Eichgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4b des Gesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1
Änderung der Zulassungskostenverordnung

Die Anlage zur Zulassungskostenverordnung vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2471), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 88 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Anlage (zu § 2)

Für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach § 1 dieser Verordnung werden die folgenden Stundensätze berechnet:

ThemenbereichStundensatz in
Euro
Fachbereich
Themenbereich 1 Akustik, Ultra-
schall, Beschleunigung
93Geschwindigkeit
Schall
Akustik und Dynamik
Themenbereich 2Durchfluss105Gase
Flüssigkeiten
Wärme und Vakuum
Gleichstrom und Niederfrequenz
Themenbereich 3 Elektrizität und Magnetismus76Hochfrequenz und Felder
Elektrische Energiemesstechnik
Quantenelektronik
Halbleiterphysik und Magnetismus
Elektrische Quantenmetrologie
Radioaktivität
Dosimetrie für Strahlentherapie und Röntgendi
Themenbereich 4 Ionisierende
Strahlung
100agnostik
Strahlenschutzdosimetrie
Ionenbeschleuniger und Referenzstrahlungsfel-
der
Neutronenstrahlung
Grundlagen der Dosimetrie
Themenbereich 5
Länge, dimensionelle Metrologie
94Bild- und Wellenoptik
Quantenoptik und Längeneinheit
Oberflächenmesstechnik
Dimensionelle Nanometrologie
Koordi natenmesstechnik
Interferometrie an Maßverkörperungen
Themenbereich 6
Masse und abgeleitete Größen
100Masse
Festkörpermechanik
Themenbereich 7 Metrologie in der Chemie83Metrologie in der Chemie
Gasanalytik und Zustandsverhalten
Stoffeigenschaften und Druck
Themenbereich 10 Thermometrie100Detektorradiometrie und Strahlungsthermometrie
Temperatur
Kryophysik und Spektrometrie
Sonstige Leistungen95Gesetzliches Messwesen und Technologietransfer
70Justitiariat

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den [Datum der Ausfertigung]

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Eine regelmäßige und zeitnahe Aktualisierung der Stundensätze ist haushaltsrechtlich erforderlich und wird auch vom Bundesrechnungshof immer wieder angemahnt. Für die Zulassungskostenverordnung gilt dies besonders, da die Haushalts- und Wirtschaftsprüfung bei der PTB die dringende Notwendigkeit einer Aktualisierung ergeben hat.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Kostenverordnung für die Zulassung von Messgeräten zur Eichung (Zulassungskostenverordnung) regelt die Gebühren auf der Basis von Stundensätzen, welche die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) für die hoheitliche Bauartzulassung von Messgeräten und für die Prüfung von Normalgeräten und Prüfungshilfsmitteln (insbesondere der Eichbehörden) gemäß § 13a des Eichgesetzes erheben kann.

Mit der vorliegenden Änderung sollen die Stundensätze im Anwendungsbereich der Zulassungskostenverordnung an die aktuellen Kosten- und Preisentwicklungen angepasst werden, um die Kostendeckung bei der PTB zu verbessern.

Die im Rahmen der Überprüfung der Stundensätze im Jahr 2009 festgestellte Kostenunterdeckung sollte aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die finanzielle Belastung der Wirtschaft in drei Stufen minimiert werden. Die erste Anpassung erfolgte im Oktober 2010 (um rund 12 Prozent) und die zweite Anpassung im Januar 2012 (ebenfalls um rund 12 Prozent). Mit dieser Änderungsverordnung soll in einer letzten Stufe die Kostendeckung weitestgehend erreicht werden, wobei hierzu die Stundensätze um rund 13 Prozent erhöht werden.

Mit dieser dreistufigen Erhöhung der Gebührensätze um insgesamt rund 37 Prozent wird der Entwicklung der Kosten im Zeitraum 1999 bis 2013 Rechnung getragen. Das Jahr 1999 wird als Referenz für die Stundensätze herangezogen, da in diesem Jahr vor der nun abzuschließenden dreistufigen Anpassung die letzte Gebührenänderung erfolgte.

III. Alternativen

Keine IV. Verordnungsermächtigung

Die Gebühren sind gemäß § 14 des Eichgesetzes in Verbindung mit § 23 Absatz 3 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.

Nach § 23 Absatz 2 BGebG gelten ab Inkrafttreten des Bundesgebührengesetzes für alle fachgesetzlichen Regelungen über die Erhebung von Gebühren und Auslagen die Übergangsregelungen nach § 23 Absätze 3 bis 7 BGebG.

Während nach dem bisherigen Recht beim Erlass von Gebührenverordnungen des Bundes ergänzend der 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes heranzuziehen war, ist in dem Übergangszeitraum bis zur Ablösung des gebührenrechtlichen Fachrechts durch die Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 3 und 4 BGebG das durch das Übergangsrecht nach § 23 Absätze 2 bis 7 BGebG modifizierte Bundesgebührengesetz anzuwenden. Die Vorgaben des Bundesgebührengesetzes sind erst nach Ablauf der Übergangszeit (vergleiche § 23 Absatz 8 BGebG) vollständig zu beachten. Im Hinblick darauf, dass der Anwendungsbereich des bisherigen Verwaltungskostengesetzes zum Teil weiter als der des Bundesgebührengesetzes ist, wird in der Vorschrift (§ 23 Absatz 2 BGebG) ausdrücklich klargestellt, dass die Übergangsvorschriften des § 23 Absätze 2 bis 7 nur auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch die in § 2 Absatz 1 genannten Behörden anwendbar sind.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Es sind keine Regelungen zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vorgesehen.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinn der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er beinhaltet Regelungen, die unter ökonomischen Gesichtspunkten ausgewogen sind und etwaige Belastungen für die Wirtschaft auf ein unbedingt erforderliches Minimum reduzieren. Die Regelungen des Entwurfs haben keine ökologischen Auswirkungen. Die im Verordnungsentwurf getroffenen Regelungen betreffen auch keine sozialen Aspekte.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Geht man davon aus, dass die Leistungen der PTB weiterhin in gleichem Umfang in Anspruch genommen werden, so werden sich die Einnahmen der PTB infolge der vorliegenden Änderung voraussichtlich um 156.000 Euro jährlich (das entspricht einer Gebührenerhöhung im Rahmen des Anwendungsbereichs der Zulassungskostenverordnung um rund 13 Prozent) erhöhen.

Zu rund 10 Prozent wird die Mehrbelastung von den öffentlichen Haushalten zu tragen sein. Betroffen sind hier vor allem die Eichbehörden der Länder.

4. Erfüllungsaufwand

Es werden keine Informationspflichten geändert oder eingeführt. Daher entstehen keine zusätzlichen Belastungen durch Bürokratiekosten.

5. Weitere Kosten

Die Mehrbelastung ist im Wesentlichen (zu 90 Prozent) von der Wirtschaft zu tragen. Betroffen sind vor allem Unternehmen der Messgeräteindustrie, die eichpflichtige Messgeräte außerhalb des Anwendungsbereichs der europäischen Messgeräterichtlinie (Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1), so genannte MID) herstellen. Beispiele für derartige Messgeräte sind Durchflussmessgeräte für sehr große Durchflüsse (i. d. R. zwischen den Ferngasgesellschaften und Großkunden eingesetzt), Füllstandsmessgeräte für Behälter und Tankwagen, nichtselbsttätige Waagen wie Supermarktwaagen, Kältezähler, Geschwindigkeitsmessgeräte, Dosimeter, Schallpegelmessgeräte, Atemalkoholmessgeräte, Getreidefeuchtemessgeräte oder Reifenluftdruckmessgeräte.

Die zusätzliche Belastung der Wirtschaft verteilt sich auf über 300 Unternehmen. Betrachtet man die Themenbereiche 2 und 6, die zusammen über 30 Prozent der Gebühreneinnahmen ausmachen, so sind überwiegend größere inländische Unternehmen betroffen. Mittelständische Unternehmen sind nicht grundsätzlich von Belastungen ausgenommen. Sie sind jedoch auch nicht aufgrund ihrer Unternehmensgröße gesondert belastet.

Wegen der Möglichkeit, die einmaligen Zulassungskosten gleichsam als Entwicklungskosten beim späteren Verkauf auf alle Messgeräte einer Bauart umlegen zu können, ist die Belastung der einzelnen Unternehmen überschaubar. Auch wenn die Mehrbelastung für eine Neuzulassung infolge unterschiedlicher themenbereichsbezogener Stundensätze variieren kann, so liegt sie bezogen auf den Umsatz des Herstellers der betreffenden Messgeräteart regelmäßig weit unter 0,1 Prozent des Verkaufspreises.

Die gesamte Mehrbelastung der Wirtschaft lässt sich nicht genau vorhersagen, da sie auch von der Anzahl der neu zugelassenen Messgeräte abhängt. Die oben erwähnten Kosten in Höhe von rund 156.000 Euro jährlich bilden eine Richtgröße unter den genannten Annahmen. Aufgrund der geringen Mehrbelastung auf Unternehmensebene ist nicht zu erwarten, dass die Preise für die betroffenen Messgeräte wesentlich steigen werden. Weitere Kostenüberwälzungen auf die Käufer, vor allem aus Industrie und Handel, sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf Einzelpreise der Produkte oder weiterer Waren in der Wertschöpfungskette sind unwahrscheinlich. Auswirkungen auf das gesamte Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind dementsprechend nicht zu erwarten. Weder ist zu erwarten, dass die Preise für Messgeräte wesentlich steigen, noch sind Preissteigerungen in Branchen wahrscheinlich, in denen die Messgeräte eingesetzt werden.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Keine

VII. Befristung; Evaluation

Eine Befristung ist nicht erforderlich. Aufgrund der Neustrukturierung des gesetzlichen Messwesens wird es mit Inkrafttreten des Mess- und Eichgesetzes zum 1. Januar 2015 nur noch einen sehr begrenzten Anwendungsbereich der Zulassungskostenverordnung geben. Aufgrund europäischen Rechts können danach Bauartzulassungen für Messgeräte nur noch bis zum 30. November 2015 erlassen werden. Eine Evaluation ist daher obsolet.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Mit dieser Vorschrift werden die für die Gebührenerhebung maßgeblichen Stundensätze an die aktuellen Kosten- und Preisentwicklungen angepasst.

Die Kalkulation enthält die Primärkosten (Personalkosten und Sachkosten) sowie die Sekundärkosten (Gemeinkosten) der PTB. Die Kosten eines Themenbereichs sind die Summe der Kosten seiner Endkostenstellen (Fachbereiche).

Die Personalkosten sind die tatsächlich gezahlten Ausgaben der PTB, wie sie auch im Einzelplan 09 des Haushaltsplans abgerechnet sind.

Auch die Sachkosten spiegeln die Haushaltsausgaben der PTB wider. Soweit Vermögensgegenstände beschafft wurden, werden diese entsprechend der Standard-KLR des BMF (und entsprechend den im Schreiben des BMF vom 2. Juli 2012 zu Personalkostensätzen, Sachkostenpauschalen und Kalkulationszinssätzen genannten Grundsätzen) abgeschrieben und verzinst. Die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen sind ebenso wie die kalkulatorischen Kosten für Beamtenpensionen in den Sachkosten enthalten.

Die Sekundärkosten (Gemeinkosten) werden nach einem 8-stufigen Stufenleiterverfahren auf die so genannten Vorkostenstellen (Leitungsbereiche, Querschnittbereiche) und Endkostenstellen umgelegt. Kosten für die nötige Unterstützung der Endkostenstellen, wie z.B. zentraler IT-Infrastruktur, Werkstätten und Personalverwaltung, werden nach aufwandsbezogenen und an der Anzahl der Mitarbeiter des jeweiligen Fachbereichs orientierten Verteilerschlüsseln auf die Endkostenstellen umgelegt.

Die Stundensätze auf Vollkostenbasis werden ermittelt aufgrund der Division der Summe von Primär- und Sekundärkosten eines Themenbereichs durch die produktiven Stunden, die die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des jeweiligen Themenbereichs geleistet haben.

Anschließend wird gemäß § 23 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes geprüft, ob zwischen den so ermittelten Stundensätzen auf Vollkostenbasis einerseits und der Bedeutung und dem wirtschaftlichen Wert und Nutzen für den Antragsteller andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Ist das nicht der Fall, wird der Stundensatz entsprechend reduziert.

Die Zulassung von Messgeräten zur Eichung betrifft überwiegend mittelständische Unternehmen. Vor dem Hintergrund, dass die Vornahme der Zulassung für die Unternehmen obligatorisch ist, und diese dabei regelmäßig kein neues Knowhow oder anderen eigenen Nutzen erlangen, ist eine entsprechende Reduktion des Stundensatzes im Durchschnitt um rund 24 Prozent vorgenommen worden.

Der Stundensatz für Themenbereich 1 in Höhe von 93 Euro ergibt sich wie folgt:

Primärkosten5.945.716 Euro (davon
Sachkosten: 2.079.126 Euro)
Personalkosten:3.866.590 Euro,
Sekundärkosten1.695.570 Euro
Produktive Stunden59.882

Der in der Verordnung ausgewiesene Stundensatz unterschreitet den Vollkostenstundensatz um rund 27 Prozent. Dieses geschieht vor dem Hintergrund der Anwendung des Äquivalenzprinzips wie oben beschrieben.

Der Stundensatz für Themenbereich 2 in Höhe von 105 Euro ergibt sich wie folgt:

Primärkosten6.303.066 Euro (davon
Sachkosten: 2.869.093 Euro)
Personalkosten:3.433.973 Euro,
Sekundärkosten1.934.562 Euro
Produktive Stunden61.774

Der in der Verordnung ausgewiesene Stundensatz unterschreitet den Vollkostenstundensatz um rund 21 Prozent. Auch wenn bezüglich des Themenbereichs 2 im Wesentlichen größere Unternehmen betroffen sind, ist eine Reduktion des Stundensatzes im Rahmen des Äquivalenzprinzips aufgrund der obligatorischen Zulassung und des fehlenden Knowhow-Gewinns bzw. des fehlenden Erwerbs sonstigen eigenen Nutzens aus der Zulassung angemessen.

Der Stundensatz für Themenbereich 3 in Höhe von 76 Euro ergibt sich wie folgt:

Primärkosten6.303.066 Euro (davon
Sachkosten: 2.869.093 Euro)
Personalkosten:3.433.973 Euro,
Sekundärkosten1.934.562 Euro
Produktive Stunden130.858

Der in der Verordnung ausgewiesene Stundensatz unterschreitet den Vollkostenstundensatz um rund 48 Prozent. Im Bereich Elektrizität dient die Zulassungskostenverordnung weit überwiegend zur Abrechnung von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen der PTB im Auftrag der 109 staatlich anerkannten Prüfstellen für Messgeräte für Elektrizität (Rückführung der Prüfmittel auf das nationale Normal für elektrische Leistung). Diese Prüfstellen sind beliehene Stellen und damit Behörden im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts. Sie sind Beliehene der Landesbehörden, konkret der Eichbehörden. Bei der Kalkulation der Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen wird berücksichtigt, dass die Arbeit der privat getragenen Prüfstellen zur Entlastung der Eichbehörden bei der Ausführung des Eichrechts dient und diese den Staat entlastende Komponente nach dem Äquivalenzprinzip bei der Kalkulation von Gebührensätzen mit zu berücksichtigen ist.

Der Stundensatz für Themenbereich 4 in Höhe von 100 Euro ergibt sich wie folgt:

Primärkosten15.511.614 Euro (davon
Sachkosten: 7.026.958 Euro)
Personalkosten:8.484.656 Euro,
Sekundärkosten6.864.493 Euro
Produktive Stunden137.447

Der in der Verordnung ausgewiesene Stundensatz unterschreitet den Vollkostenstundensatz um rund 39 Prozent. Dieses ist dem besonderen Umstand geschuldet, dass von diesem Themenbereich in besonderem Umfang kleine Unternehmen mit weniger als 100 Beschäftigten betroffen sind.

Der Stundensatz für Themenbereich 5 in Höhe von 94 Euro ergibt sich wie folgt:

Primärkosten17.242.040 Euro (davon
Sachkosten: 6.932.725 Euro)
Personalkosten:10.309.315 Euro,
Sekundärkosten7.191.632 Euro
Produktive Stunden205.338

Der in der Verordnung ausgewiesene Stundensatz unterschreitet den Vollkostenstundensatz um rund 21 Prozent. Dieses geschieht vor dem Hintergrund der Anwendung des Äquivalenzprinzips wie oben beschrieben.

Der Stundensatz für Themenbereich 6 in Höhe von 100 Euro ergibt sich wie folgt:

Primärkosten4.300.023 Euro (davon
Sachkosten: 1.960.436 Euro)
Personalkosten:2.339.587 Euro,
Sekundärkosten1.478.387 Euro
Produktive Stunden41.427

Der in der Verordnung ausgewiesene Stundensatz unterschreitet den Vollkostenstundensatz um rund 28 Prozent. Auch wenn bezüglich des Themenbereichs 6 im Wesentlichen größere Unternehmen betroffen sind, ist eine Reduktion des Stundensatzes im Rahmen der Anwendung des Äquivalenzprinzips aufgrund der obligatorischen Zulassung und des fehlenden eigenen Nutzens für die Unternehmen gerechtfertigt. Außerdem erfolgt in diesem Bereich bereits eine überproportionale Steigerung des Stundensatzes um 20,5 Prozent. Eine darüber hinausgehende Erhöhung ist unangemessen.

Der Stundensatz für Themenbereich 7 in Höhe von 83 Euro ergibt sich wie folgt:

Primärkosten8.202.620 Euro (davon
Sachkosten: 2.850.835 Euro)
Personalkosten:5.351.785 Euro,
Sekundärkosten2.130.636 Euro
Produktive Stunden86.605

Der in der Verordnung ausgewiesene Stundensatz unterschreitet den Vollkostenstundensatz um rund 30 Prozent. Dieses geschieht vor dem Hintergrund der Anwendung des Äquivalenzprinzips wie oben beschrieben.

Der Stundensatz für Themenbereich 10 in Höhe von 100 Euro ergibt sich wie folgt:

Primärkosten8.481.570 Euro (davon
Sachkosten: 3.415.910 Euro)
Personalkosten:5.065.660 Euro,
Sekundärkosten3.523.623 Euro
Produktive Stunden89.776

Der in der Verordnung ausgewiesene Stundensatz unterschreitet den Vollkostenstundensatz um rund 25 Prozent. Dieses geschieht vor dem Hintergrund der Anwendung des Äquivalenzprinzips wie oben beschrieben.

Der Stundensatz für Themenbereich "Sonstige Leistungen" in Höhe von 95 Euro ergibt sich wie folgt:

Es handelt sich hierbei um die Berechnung des Stundensatzes bezüglich der Kosten für die durch den Fachbereich "Gesetzliches Messwesen und Technologietransfer" durchgeführten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen der PTB betreffend die Feststellung der Gleichwertigkeit von Prüfungen oder Kennzeichnungen von Messgeräten gemäß § 80 Absatz 2 und 3 der Eichordnung.

Primärkosten928.719 Euro (davon
Sachkosten: 99.248 Euro)
Personalkosten:829.471 Euro,
Sekundärkosten212.358 Euro
Produktive Stunden12.015

Der in der Verordnung ausgewiesene Stundensatz entspricht dem Vollkostenstundensatz. In diesem Fall bewirkt die Anwendung des Äquivalenzprinzips keine Korrektur des Stundensatzes, da die finanzielle Belastung der Antragsteller bezüglich dieses Themenbereichs sehr gering ist (Einnahmen bezüglich des Themenbereichs im Zeitraum Oktober 2010 bis September 2011: 0 Euro, Oktober 2011 bis September 2012: 491 Euro, Oktober 2012 bis März 2013: 0 Euro).

Der Stundensatz für Themenbereich "Sonstige Leistungen" in Höhe von 70 Euro ergibt sich wie folgt:

Es handelt sich hierbei um die Berechnung des Stundensatzes bezüglich der Kosten für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Justitiarrates betreffend die Änderungen an bestehenden Bescheinigungen über die Anerkennung von Herstellerzeichen für Schankgefäße gemäß § 45 Absatz 3 Eichordnung i.V.m. § 77 Absatz 3 Eichordnung.

Primärkosten595.118 Euro (davon
Sachkosten: 63.106 Euro)
Personalkosten:532.012 Euro,
Sekundärkosten45.426 Euro
Produktive Stunden9.122

Der in der Verordnung ausgewiesene Stundensatz entspricht dem Vollkostenstundensatz. In diesem Fall bewirkt die Anwendung des Äquivalenzprinzips keine Korrektur des Stundensatzes, da aufgrund der vergleichsweise niedrigen Gebühr eine Korrektur nicht angemessen ist.

Hinsichtlich der Themenbereiche 1 und 4 ist eine Umbenennung der von diesen umfassten Fachbereiche erfolgt.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2515:
Vierte Verordnung zur Änderung der Zulassungskostenverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.

I. Zusammenfassung

Auswirkungen
Wirtschaft
jährlicher Erfüllungsaufwand140.400 Euro
BürgerKeine Auswirkungen
Verwaltung
Jährlicher Erfüllungsaufwand15.600 Euro
Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

II. Im Einzelnen

Mit dem Regelungsvorhaben werden die Stundensätze für die hoheitliche Bauartzulassung von Messgeräten und für die Prüfung von Normalgeräten und Prüfungshilfsmitteln durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) erhöht, da die bisherigen Stundensätze nicht kostendeckend sind.

Im Jahr 2009 wurde vereinbart, die Stundensätze in drei Stufen anzupassen. Die ersten beiden Anpassungen wurden in den Jahren 2010 und 2012 durchgeführt. Mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben soll die dritte Anpassungsstufe vorgenommen werden. Das Ressort hat die Auswirkungen des Regelungsvorhabens auf die Kosten für Wirtschaft und Verwaltung nachvollziehbar darstellt. Sofern die Leistungen der PTB in vergleichbarem Umfang wie bisher in Anspruch genommen werden, führt dies zu einer Mehrbelastung von 156.000 Euro pro Jahr. Diese entfällt zu etwa 90 Prozent (140.400 Euro) auf rund 300 Unternehmen der Messgeräteindustrie.

Zu etwa 10 Prozent (15.600 Euro) entsteht eine Mehrbelastung für Eichbehörden der Länder.

Dr. Ludewig Schleyer
Vorsitzender Berichterstatter