Empfehlungen der Ausschüsse 803. Sitzung des Bundesrates am 24. September 2004
Dritte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung


Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In)
empfehlen dem Bundesrat,
der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes
nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1.* Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 1 Satz 6 - neu - und 7 - neu - ), Nr. 3 (§ 8 Abs. 1 Satz 1, Überschrift und Abs. 1 Satz 6), Abs. 2), Nr. 6 (§ 15 Nr. 17)

2.* Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 1 Satz 6 - neu - und 7 - neu - ), Nr. 3 (§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2)

3. Zu Artikel 2

Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:

"Artikel 2 Inkrafttreten

Artikel 1 Nr. 3 § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, soweit er sich auf Erfrischungsgetränke ohne Kohlensäure bezieht, und Artikel 1 Nr. 3 § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 treten am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft."

Begründung

Durch die Neufassung von § 8 Abs. 2 werden erstmalig Verpackungen, die alkoholhaltige Mischgetränke und Erfrischungsgetränke ohne Kohlensäure enthalten, der Pfandpflicht unterworfen. Diese Änderungen werden am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung der Verordnung folgenden Monats wirksam. Damit erhalten die Wirtschaftsbeteiligten ausreichend Zeit, sich auf die Umsetzung einzustellen.

Die übrigen Regelungen der Änderungsverordnung treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Für diese Regelungen besteht kein Bedürfnis für eine Übergangsvorschrift.

B

4. Der federführende Ausschuss für Umwelt,


Naturschutz und Reaktorsicherheit
empfiehlt dem Bundesrat ferner,
die nachstehende Entschließung zu fassen:

Die Bundesregierung wird gebeten, die für den Herbst erwarteten Urteile des EuGH zu den Pfandpflichtregelungen der Verpackungsverordnung auszuwerten, notwendige Schlussfolgerungen zu ziehen und die Pfandpflichtregelungen der Verpackungsverordnung gegebenenfalls EU-konform zu gestalten.

Der Generalanwalt hat in seinen Schlussanträgen in zwei EuGH-Verfahren, in denen die deutschen Pfandpflichtregelungen auf dem Prüfstand stehen, die konkrete Umsetzung der Pfandpflichtregelungen in Deutschland beanstandet; sie seien Handelshemmnisse und Beschränkungen des Binnenmarktes, die nicht aus Umweltschutzgründen begründet werden könnten. Sollte dies durch die EuGH-Entscheidung, aber auch durch die eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission bestätigt werden, ist es Aufgabe der Bundesregierung, die notwendigen Schlussfolgerungen daraus zu ziehen und die Pfandpflichtregelungen der Verpackungsverordnung EU-konform zu gestalten.

C

Die Beratungen des Agrarausschusses und des Wirtschaftsausschusses zu der Vorlage sind noch nicht abgeschlossen.*


* Das Land Schleswig-Holstein hat mit Schreiben vom 15. September 2004 die Aufsetzung der Vorlage auf die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 24. September 2004 und eine sofortige Sachentscheidung beantragt.