Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
(GBZugV)

A. Probleme und Ziele

Durch die Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, 1072/2009 und 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates wird die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers, der Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs und der Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt grundlegend neu geregelt. Die EG-Verordnungen beinhalten im Wesentlichen folgende Regelungen:

B. Lösung

Aufgrund der Änderungen des EU-Rechts sind die Vorschriften der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr anzupassen. Die Änderungen beschränken sich auf das durch das EU-Recht Erforderliche. Aus Gründen der Rechtsklarheit wird die Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Juni 2000 aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

Keine.

E. Bürokratiekosten

Mit dem Entwurf wird für die Wirtschaft eine Informationspflicht aufgehoben. Die Streichung des § 11 GBZugV (Informations- und Rückgabepflicht von Erlaubnissen) führt zu einer Einsparung in Höhe von 13.000 Euro (Datenbank des Statistischen Bundesamtes). Diese Verpflichtung wird aus rechtssystematischen Gründen nunmehr in § 3 Absatz 3 Satz 3 Güterkraftverkehrsgesetz aufgenommen, so dass sich per Saldo keine Veränderung ergibt. Für die Verwaltung sowie für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

F. Weitere Kosten

Kosten, insbesondere für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2011

An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)

Vom ...

Auf Grund der §§ 3 Absatz 6 und 23 Absatz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom [Einfügen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes] geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt den Zugang zum Beruf des Unternehmers im Güterkraftverkehr.

§ 2 Persönliche Zuverlässigkeit

§ 3 Finanzielle Leistungsfähigkeit

Der Unternehmer besitzt die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit, wenn er die Voraussetzungen des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt.

§ 4 Fachliche Eignung

Fachlich geeignet im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist, wer über die Kenntnisse verfügt, die zur ordnungsgemäßen Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlich sind, und zwar auf den jeweiligen Sachgebieten, die im Anhang I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.

§ 5 Fachkundeprüfung

§ 6 Prüfungsausschuss

§ 7 Gleichwertige Abschlussprüfungen

§ 8 Übergangsregelung für die Anerkennung leitender Tätigkeit

§ 9 Geltungsumfang beschränkter Fachkundebescheinigungen

§ 10 Erlaubnisverfahren

§ 11 Kontrolle

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Juni 2000 (BGBl. I S. 918), die durch Artikel 485 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 ( zu § 10 Absatz 4)

Die Anlage enthält die Muster für die Erlaubnis und deren Ausfertigungen. Diese sind in DIN-A4-Format auf 100 Gramm schwerem Papier, gelbem Papier (Farbton HKS 2 N 55%) zu erteilen. Drucktechnische und datenverarbeitungstechnische Abweichungen sind zulässig.

Die Anlage befindet sich im PDF-Dokument.

Begründung

A. Allgemeines

I. Wesentlicher Inhalt der Verordnung und der zu Grunde liegenden EU-Bestimmungen

Durch die Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, 1072/2009 und 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates wird die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers, der Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs und der Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt grundlegend neu geregelt. Die Regelungen über die Kabotage (Artikel 8 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009) sowie eine Änderung der wöchentlichen Ruhezeiten für Busfahrer im grenzüberschreitenden Personenverkehr (Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009) sind bereits ab 14. Mai 2010 bzw. 4. Juni 2010 in Kraft. Anpassungen des deutschen Rechts erfolgten durch das Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Fahrpersonalgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1057).

Die übrigen Teile der EG-Verordnungen, die ab 4. Dezember 2011 gelten, beinhalten im Wesentlichen folgende Regelungen:

Das EU-Recht war bisher sowohl durch Verordnungen als auch durch Richtlinien geregelt. Nunmehr erfolgen die Regelungen auf EU-Ebene ausschließlich durch Verordnungen. Diese gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Erforderlich sind aber dennoch umfangreiche Neuregelungen des nationalen Rechts.

Insbesondere werden durch Änderungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) die grundlegenden Vorschriften im Hinblick auf das Unternehmensregister, die nationale Kontaktstelle, die Untersagung und Wiedergestattung von Kraftverkehrsgeschäften sowie das Verwaltungsverfahren geregelt.

Die vorliegende Verordnung enthält auf Grund des geänderten EU-Rechts weitere, notwendige Ergänzungen des deutschen Rechts im Hinblick auf den Zugang zum Beruf des Unternehmers im Güterkraftverkehr. Die Änderungen beschränken sich auf das durch das EU-Recht Erforderliche. Die Regelungen der bisherigen Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Juni 2000 werden soweit wie möglich beibehalten; aus Gründen der Rechtsklarheit wird die Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Juni 2000 aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt.

II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Die Verordnung verursacht keine zusätzlichen Haushaltsausgaben oder keinen zusätzlichen Vollzugsaufwand.

III. Sonstige Kosten

Kosten, insbesondere für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

IV. Bürokratiekosten

Mit dem Entwurf wird für die Wirtschaft eine Informationspflicht aufgehoben. Die Streichung des § 11 GBZugV (Informations- und Rückgabepflicht von Erlaubnissen) führt zu einer Einsparung in Höhe von 13.000 Euro (Datenbank des Statistischen Bundesamtes). Diese Verpflichtung wird aus rechtssystematischen Gründen nunmehr in § 3 Absatz 3 Satz 2 Güterkraftverkehrsgesetz aufgenommen.

Für die Verwaltung sowie für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelung sind nicht gegeben. Das Gesetz bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.

VI. Nachhaltigkeit

Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Das Gesetz berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.

B. Zu den Einzelvorschriften

Zu § 1

Regelung des Anwendungsbereichs der Verordnung.

Zu § 2

Regelung der Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit für den Unternehmer und den Verkehrsleiter.

Zu Absatz 1

Die Vorschrift enthält in Anlehnung an § 35 Gewerbeordnung generelle Anforderungen im Hinblick auf die Zuverlässigkeit.

Zu Absatz 2

Anhang 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 enthält eine Liste von schwersten Verstößen. Bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung oder eines unanfechtbaren Bußgeldbescheides im Hinblick auf einen solchen Verstoß ist die Zuverlässigkeit in der Regel ausgeschlossen.

Zu Absatz 3

Die Zuverlässigkeit kann auch dann nicht gegeben sein, wenn eine rechtskräftige Verurteilung oder ein unanfechtbarer Bußgeldbescheid wegen eines in Absatz 3 aufgeführten Verstoßes vorliegt. Auch wenn keine strafrechtliche Verurteilung oder ein Bußgeldbescheid vorliegt, kann die Zuverlässigkeit nach der allgemeinen Regelung nach Absatz 1 in Frage gestellt sein (z.B. wenn bei Steuerschulden oder Beitragsrückständen zur Sozialversicherung kein Bußgeldbescheid erlassen wurde).

Zu Absatz 4

Die Vorschrift entspricht der bisherigen Regelung in § 1 Absatz 2 Satz 2.

Zugleich erfolgt eine redaktionelle Anpassung, da in einigen Ländern die Finanzämter keine Unbedenklichkeitsbescheinigungen, sondern Bescheinigungen in Steuersachen ausstellen.

Zu § 3

Die Voraussetzungen zur finanziellen Leistungsfähigkeit bestimmen sich nunmehr ausschließlich nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, auf den die Vorschrift verweist.

Zu § 4

Verweis auf die unmittelbar geltenden Regelungen zur fachlichen Eignung in der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009.

Zu § 5

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 4. Klarstellend wird nunmehr geregelt, dass die schriftlichen Teilprüfungen sowohl aus Multiple-Choice-Fragen als auch aus Fragen mit direkter Antwort bestehen. Die Prüfung erfolgt insbesondere unter Beachtung von Teil 2 des Anhangs 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Absatz 7 regelt die zu verwendenden Sicherheitsmerkmale.

Zu § 6

Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 5.

Abweichend von der bisherigen Regelung kann der Prüfungsausschuss auch aus einem Vorsitzenden und einem Beisitzer bestehen. Darüber hinaus wird die örtliche Zuständigkeit des Prüfungsausschusses im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 präzisiert.

Zu § 7

Zu Absatz 1

Nach Prüfung durch den DIHK und durch die Länder erfüllen die in der Anlage 4 der bisher geltenden Fassung der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr aufgeführten Berufe und die von den zuständigen Landesbehörden nach dem bisher geltenden § 6 Absatz 2 anerkannten Abschlussprüfungen nicht die Voraussetzungen des Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, um die Inhaber dieser Berufsabschlüsse von der Prüfung über die fachliche Eignung zu befreien.

Für eine Übergangszeit werden die Inhaber dieser Abschlüsse aber weiterhin von der Prüfung befreit. Voraussetzung ist, dass sie die Berufsausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen haben.

Als Prüfungen der fachlichen Eignung gelten auch Abschlussprüfungen, die von den nach Landesrecht zuständigen Behörden nach dem bisher geltenden § 6 Absatz 2 anerkannt worden sind, sofern die Anerkennungen bis zum 4. Dezember 2011 erfolgt sind.

Zu Absatz 2

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können wie bisher im Wege von Einzelfallentscheidungen andere Abschlussprüfungen als Prüfungen der fachlichen Eignung anerkennen, wenn die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 gegeben sind. Die entscheidende Landesbehörde soll die obersten Landesbehörden der anderen Länder über ihre Entscheidung unterrichten, um einen gleichen Informationsstand sicherzustellen. Eine Veröffentlichung der Entscheidung der Landesbehörde durch den Bund ist wegen fehlender Zuständigkeit des Bundes nicht möglich.

Zu Absatz 3

Die Regelung entspricht dem bisherigen § 6 Absatz 3.

Zu § 8

Von der Möglichkeit der Prüfungsbefreiung wird in dem vom EU-Recht zugelassenen Rahmen Gebrauch gemacht. Darüber hinaus erfolgt eine Präzisierung der örtlichen Zuständigkeit.

Zu § 9

Die Regelung entspricht dem bisherigen § 8.

Zu § 10

Die Regelung entspricht im Wesentlichen den bisherigen §§ 9 bis 12. Die im Erlaubnisverfahren zu machenden Angaben sind für das Verwaltungsverfahren und zur eindeutigen Identifizierung des Unternehmens und der in § 10 genannten Personen erforderlich.

Zu § 11

Die Kontrolle der Unternehmen erfolgt durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sind Unternehmen mit erhöhtem Risiko gezielt zu kontrollieren. Hierzu ist das nach Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG bei den Ländern errichtete Risikoeinstufungssystem auf die Verstöße nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu erweitern. Durch Satz 2 wird sicher gestellt, dass auch Unternehmen mit geringem Risiko regelmäßig und mindestens alle zehn Jahre kontrolliert werden. Im Übrigen entspricht die Regelung im Wesentlichen dem bisherigen § 13.

Zu § 12

Anpassung der Ordnungswidrigkeitentatbestände an die geänderten Grundbestimmungen.

Zu § 13

Regelung des Inkrafttretens dieser Verordnung und des Außerkrafttretens der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Juni 2000.

Zu Anlage 1

Die Muster für die Erlaubnis und deren Ausfertigung entsprechen der bisherigen Fassung. Das Textfeld "Besonderheiten" kann weiterhin für die Eintragung des Verkehrsleiters und für Hinweise auf Ausstellung von Ersatzurkunden genutzt werden.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1631:
Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Verordnungsentwurf wird für die Wirtschaft eine Informationspflicht aufgehoben. Dieses führt zu einer Einsparung in Höhe von 13.000 €. Für die Berlin, 4. Februar 2011 - gerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter