Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums der Justiz
Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung

A. Problem und Ziel

Mit der Verordnung sollen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für die Einführung von Wechselkennzeichen geschaffen werden. Ein Wechselkennzeichen kann für zwei Fahrzeuge zugeteilt werden, es darf jedoch zur gleichen Zeit an nur einem von diesen Fahrzeugen geführt werden. Dies kann als ein Kriterium bei der Bemessung der Prämie für die Haftpflichtversicherung durch die Versicherer herangezogen werden, die nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes für Fahrzeuge, die auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet werden, abzuschließen ist. Für Halterinnen und Halter von zwei Fahrzeugen ergibt sich dadurch außerdem mehr Flexibilität bei der Fahrzeugnutzung. Damit werden die bereits bestehenden Möglichkeiten, beispielsweise bei Verwendung von Saisonkennzeichen, sinnvoll ergänzt. Das deutsche Wechselkennzeichensystem orientiert sich am österreichischen System. Es wurde jedoch modifiziert, um eine kostengünstige und kurzfristige Einführung zu ermöglichen.

Durch Ergänzung des Katalogs der Obliegenheiten in § 5 der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung wird ermöglicht, zu vereinbaren, dass ein Fahrzeug nicht ohne Wechselkennzeichen benutzt werden darf. Der Versicherer ist dann für den Fall, dass das Fahrzeug ohne Kennzeichen im öffentlichen Verkehrsraum benutzt wird und nach dem Versicherungsvertrag nicht versichert ist, gegenüber dem Versicherungsnehmer und einer mitversicherten Person nach einem Verkehrsunfall bis höchstens 5000 Euro leistungsfrei.

Des Weiteren erfolgt eine Anpassung der Gebühren des Bundes zu Mitteilungen über Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen sowie die Aufhebung der Beschränkungen für die Zuteilung kurzer Erkennungsnummern.

B. Lösung

Durch eine Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und der Bußgeldkatalogverordnung soll es ermöglicht werden, zwei Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen zuzulassen.

C. Alternativen

Keine Einführung von Wechselkennzeichen.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund

Für den Bundeshaushalt ergeben sich durch die Einführung von Wechselkennzeichen Steuermindereinnahmen bei der Versicherungsteuer, die auf bis zu 50 Millionen Euro/Jahr geschätzt werden. Die an den tatsächlichen Aufwand angepassten Gebühren für die Mitteilungen über Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen führen zu Mindereinnahmen von 660 Tausend Euro denen entsprechende Minderausgaben gegenüberstehen.

Länder und Kommunen

Keine Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Mit dem Verordnungsentwurf wird für den Fall der Inanspruchnahme des neuen Angebots eine neue Informationspflicht für Bürgerinnen und Bürger eingeführt. Dadurch entstehen je Zulassungsantrag einmalige Kosten in Höhe von rd. 105 Euro (davon 40 Euro Sachkosten als Erfüllungsaufwand und - als sonstige Kosten außerhalb des Erfüllungsaufwands - rd. 65 Euro Gebühren) sowie 40 Minuten Zeitaufwand pro Zulassungsantrag. Der jährliche Aufwand beträgt rd. 20 Euro

Sachkosten pro Zulassungsantrag und 8,5 Std. pro Person für das Wechseln der Kennzeichen. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Aufwand eher geringer sein könnte.

Durch die Aufhebung der Beschränkung für kurze Kennzeichen entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Mit dem Verordnungsentwurf wird für den Fall der Inanspruchnahme des neuen Angebots eine neue Informationspflicht für Inhaber von Firmenfahrzeugen eingeführt. Für den Bereich der Wirtschaft entstehen daraus jährliche Kosten in Höhe von rd 3,2 Millionen Euro Lohn- und Sachkosten (Erfüllungsaufwand) sowie - als weitere Kosten außerhalb des Erfüllungsaufwands - 72 Tausend Euro Gebühren und ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von rd. 10,4 Millionen Euro Lohnkosten, rd. 1,9 Millionen Euro Sachkosten und - als weitere Kosten außerhalb des Erfüllungsaufwands - 1,3 Millionen Euro Gebühren. Davon resultieren rd. 1,2 Millionen Euro Sachkosten unmittelbar aus der Informationspflicht "Antrag auf Zulassung und Kennzeichnung des Fahrzeugs" und rd. 11,1 Millionen Euro (davon 10 Millionen Euro Lohnkosten und 1,1 Millionen Euro Sachkosten) entstehen mittelbar durch Umstellung von Versicherungsregistern, Versicherungsverträgen und Schilderprägerwerkzeug. Durch die Aufhebung der Beschränkung für kurze Kennzeichen entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Auf Bundesebene führt die Einführung des Wechselkennzeichens beim Kraftfahrt-Bundesamt zu einmaligem Erfüllungsaufwand von rd. 21 Tausend Euro, der im Rahmen der verfügbaren Mittel des Kraftfahrt-Bundesamtes aufgefangen wird.

Auf kommunaler Ebene entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand in den Zulassungsbehörden von rd. 10,3 Millionen Euro.

Durch die Aufhebung der Beschränkung für kurze Kennzeichen und die Änderung der GebOSt entsteht kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Durch die Reduzierung der Gebühren des Bundes zu Mitteilungen über Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen wird die Versicherungswirtschaft geringfügig entlastet. Für die Zuteilung von Wechselkennzeichen entstehen weitere Kosten in der Form von Gebühren, die im Falle der Zulassung von zwei Fahrzeugen rd. 65 Euro betragen (s. a. Darstellung unter E.1 und E.2) Darüber hinaus ist die Einführung der Wechselkennzeichen mit einem nicht monetär messbaren Nutzen für die Versicherungswirtschaft verbunden, der sich aus der Kundenbindung durch Fortschreibung von bestehenden Versicherungsverträgen und der Kundenneugewinnung durch Neuversicherung von Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen ergeben kann. Ansonsten entstehen der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf weitere Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums der Justiz
Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2011

An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, vom Bundesministerium des Innern und vom Bundesministerium der Justiz zu erlassende Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung

Vom ...

Es verordnen:

Artikel 1
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 wird nach Absatz 1 folgender Absatz la eingefügt:

(1a) Bei der Zulassung von zwei Fahrzeugen auf den gleichen Halter oder der Zuteilung des Kennzeichens für zwei zulassungsfreie kennzeichenpflichtige Fahrzeuge des gleichen Halters wird im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 auf dessen Antrag für diese Fahrzeuge ein Wechselkennzeichen zugeteilt, sofern die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse M1, L oder O1 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung fallen und Kennzeichenschilder gleicher Anzahl und Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können. Wechselkennzeichen dürfen nicht als Saisonkennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen ausgeführt werden. Das Wechselkennzeichen besteht aus einem den Fahrzeugen gemeinsamen Kennzeichenteil und dem jeweiligen fahrzeugbezogenen Teil. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt mit der Maßgabe, dass

2. § 10 wird wie folgt geändert:

3. § 14 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein nicht zulassungspflichtiges, aber kennzeichenpflichtiges Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies der Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, der Anhängerverzeichnisse, bei nicht zulassungs- aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder die Zulassungsbescheinigung Teil I, unverzüglich anzuzeigen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen; bei Wechselkennzeichen ist der fahrzeugbezogene Teil, der die Stempelplakette trägt und, wenn mit diesem Kennzeichen kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt, auch der gemeinsame Kennzeichenteil zur Entstempelung vorzulegen."

4. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

5. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

6. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

7. In § 33 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort "Entstempelung" die Wörter "und bei einem Wechselkennzeichen einen Hinweis darauf, dass es sich um ein Wechselkennzeichen handelt" eingefügt.

8. In § 35 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden nach dem Wort "Betriebszeitraum," die Wörter "bei Wechselkennzeichen zusätzlich ein Hinweis auf dessen Zuteilung," eingefügt.

9. In § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 12 Absatz 1 und 2 und Anlage 2 Nummer 2 Satz 2 und 3" durch die Angabe " § 12 Absatz 1 und 2 und § 8 Absatz 1a" ersetzt.

10. § 48 wird wie folgt geändert:

11. In Anlage 2 Nummer 2 werden Satz 2 und 3 aufgehoben.

12. In Anlage 4 wird nach Abschnitt 2 folgender Abschnitt 2a eingefügt:

"Abschnitt 2a
Wechselkennzeichen

Kennzeichen nach Abschnitt 2 Nummern 1, 2 und 2a und Abschnitt 4 Nummern 1, 2 und 2a können als Wechselkennzeichen ausgeführt sein. Die Wechselkennzeichen bestehen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1a aus dem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen Teil. Auf dem fahrzeugbezogenen Teil ist unter der letzten Ziffer der Erkennungsnummer die Beschriftung des gemeinsamen Kennzeichenteils aufzuführen.

1. einzeiliges Kennzeichen

Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Allgemeinen Kennzeichen.

2. zweizeiliges Kennzeichen

Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Allgemeinen Kennzeichen.

3. Kraftradkennzeichen

Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Kraftradkennzeichen.

4. Ergänzungsbestimmungen

Mehr als acht Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf dem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen Teil zusammen sind nicht zulässig. Die Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b ist auf dem fahrzeugbezogenen Teil des hinteren Kennzeichens oben anzubringen. Die Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe c ist auf dem vorderen und hinteren gemeinsamen Kennzeichenteil jeweils unten sowie auf dem fahrzeugbezogenen Teil des vorderen Kennzeichens, ausgenommen bei Fahrzeugen, die kein vorderes Kennzeichen führen müssen, oben anzubringen; sie muss einen Durchmesser von 40 mm bis 45 mm haben. Die Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe c darf auf dem gemeinsamen Kennzeichenteil bei einzeiligen Kennzeichen auch in der Mitte und bei zweizeiligen Kennzeichen in der oberen Zeile auch in der Mitte angebracht werden."

Artikel 2
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98) wird wie folgt geändert:

1. In der Gebührennummer 125 werden die Wörter "sowie die Bearbeitung einer Meldung der Haftpflichtversicherer über die Zuteilung eines Versicherungskennzeichens" gestrichen.

2. Nach der Gebührennummer 126.2 wird folgende Gebührennummer 127 eingefügt:

"127Registrierung einer elektronischen Mitteilung über die Zuteilung eines Versicherungskennzeichens im ZFZR.0,20".

Artikel 3
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Der Gebührennummer 221 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Die Gebühren nach Nummern 221.1 und 221.2 erhöhen sich im Falle der Zuteilung eines Wechselkennzeichens um 3,00 Euro."

Artikel 4
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Die Anlage zu § 1 Absatz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. 1 S. 3033), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2279) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Nummer 175 wird wie folgt gefasst:

"175Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche EG-Typgenehmigung, Betriebserlaubnis, Zulassung oder außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum oder Fahrzeug mit Wechselkennzeichen ohne oder mit einem unvollständigen Wechselkennzeichen auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt§ 3 Abs. 1 Satz 1
§ 4 Abs. 1
§ 8 Abs. 1a Satz 6
§ 9 Abs. 3 Satz 5 § 16 Abs. 2 Satz 7 § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3
§ 48 Nr. 1

1. Die Nummer 177 wird wie folgt gefasst:

"177Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder mit Wechselkennzeichen ohne oder mit unvollständigem Kennzeichen auf einer öffentlichen Straße abgestellt§ 8 Absatz la Satz 6
§ 9 Absatz 3 Satz 5 § 48 Nummer 9

§ 9 Absatz 3 Satz 5 § 48 Nummer 9

Artikel 5
Änderung der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung

In § 5 Absatz 1 der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1837), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, wird am Ende der Nummer 5 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

"6. ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahrzeug nicht auf öffentlichen Wegen oder Plätzen zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn es das nach § 8 Absatz 1a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vorgeschriebene Wechselkennzeichen nicht vollständig trägt."

Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am [einsetzen: Datum des ersten Tages des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft. Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Dr. Peter Ramsauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Hans-Peter Friedrich
Die Bundesministerin der Justiz
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger

Begründung

A. Allgemeines

Mit der Verordnung sollen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für die Einführung von Wechselkennzeichen geschaffen werden. Ein Wechselkennzeichen kann zwei Fahrzeugen zugeteilt werden, es darf jedoch zur gleichen Zeit an nur einem von diesen Fahrzeugen geführt werden. Dies kann als ein Kriterium bei der Bemessung der Prämie für die Haftpflichtversicherung durch die Versicherer herangezogen werden, die nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes für Fahrzeuge, die auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet werden, abzuschließen ist. Für Halterinnen und Halter von zwei Fahrzeugen wird die Flexibilität bei der Fahrzeugnutzung gewahrt. Damit werden die bereits bestehenden Möglichkeiten, beispielsweise bei Verwendung von Saisonkennzeichen, sinnvoll ergänzt. Mit der Nutzung eines Wechselkennzeichens schränken Halter, die bislang bereits einen Zweitwagen zugelassen haben, auch die Mobilitätsmöglichkeiten der betreffenden Fahrzeuge ein. Außerdem können Wechselkennzeichen Impulse setzen, sich für kürzere Strecken einen sparsamen Zweitwagen anzuschaffen. Damit kann das Wechselkennzeichen einen positiven Effekt für die Umwelt bewirken.

Das deutsche Wechselkennzeichensystem orientiert sich am österreichischen System. Dort ist es möglich, bis zu drei Fahrzeuge einer Fahrzeugklasse mit gleichen Kennzeichengrößen unter einem Kennzeichen zuzulassen. Es wird nur ein kompletter Satz Kennzeichenschilder ausgegeben. Nur das Fahrzeug mit dem angebrachten Kennzeichen darf auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen oder abgestellt werden. Die österreichische Praxis ist jahrzehntelang gewachsen. Wollte man sie 1:1 übertragen, wären umfangreiche Änderungen in den verschiedensten Registern, in denen zugelassene Fahrzeuge gespeichert sind, so dem Zentralen und der örtlichen Fahrzeugregister, denen der Versicherer und in den Kraftfahrzeugsteuerverfahren, mit entsprechend langem Zeitvorlauf und hohen Kosten notwendig. Es wurde deshalb nach einer Möglichkeit gesucht, die die österreichischen Vorteile und die deutschen Gegebenheiten berücksichtigt und eine kurzfristige und kostengünstige Einführung ermöglicht. Die Erkennungsnummern eines Wechselkennzeichens sind bis auf die letzte Ziffer gleich. Die letzte Ziffer der Erkennungsnummer des Fahrzeugs ist auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Kennzeichens aufgebracht. Der übrige Teil des Wechselkennzeichens ist auf dem auswechselbaren gemeinsamen Kennzeichenteil aufgebracht. Der fahrzeugbezogene Teil ist ständig am betreffenden Fahrzeug anzubringen. Der gemeinsame Kennzeichenteil ist an dem Fahrzeug anzubringen, das im öffentlichen Straßenverkehr betrieben oder abgestellt wird. Die Aufteilung ist notwendig, um die bisher strikt auf das Kennzeichen bezogenen vertraglichen und Datenverarbeitungsprozesse, insbesondere in der Versicherungswirtschaft und der Kraftfahrzeugsteuerverwaltung, ohne kostenintensive und zeitaufwändige Anpassungen weiterhin zu nutzen. Die Übernahme der österreichischen Regelung, wonach die Fahrzeuge desselben Halters das vollständig gleiche Kennzeichen führen, hätte die grundlegende Änderung der Register des KBA, der Zulassungsbehörden und der Versicherer sowie des Kraftfahrzeugsteuerverfahrens erfordert, da derzeit unter demselben Kennzeichen keine zwei Fahrzeuge geführt werden können. Der Anpassungsaufwand für die Register ist bei der gewählten Variante wesentlich geringer. Die Schilder mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und der für die Vorderseite des Fahrzeugs bestimmte fahrzeugbezogene Teil sind mit der Stempelplakette der Zulassungsbehörde versehen. Der hintere fahrzeugbezogene Teil trägt die Plakette mit der Angabe der nächsten Hauptuntersuchung, die damit fahrzeugbezogen dokumentiert wird. Mit der Beschränkung auf die gleichen Kennzeichengrößen wird insbesondere gesichert, dass die ordnungsgemäße vorgeschriebene Beleuchtung der hinteren Kennzeichen gewährt ist.

Durch Ergänzung des Katalogs der Obliegenheiten in § 5 der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung wird ermöglicht, zu vereinbaren, dass das Fahrzeug nicht ohne Wechselkennzeichen benutzt werden darf; der Versicherer ist dann für den Fall, dass das Fahrzeug ohne Kennzeichen im öffentlichen Verkehrsraum benutzt wird und nach dem Versicherungsvertrag nicht versichert ist, gegenüber dem Versicherungsnehmer und einer mitversicherten Person nach einem Verkehrsunfall bis höchstens 5000 Euro leistungsfrei.

Des Weiteren erfolgt eine Anpassung der Gebühren des Bundes zu Mitteilungen über Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen sowie die Aufhebung der Beschränkungen für die Zuteilung kurzer Erkennungsnummern.

B. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand:

Bund

Für den Bundeshaushalt ergeben sich durch die Einführung von Wechselkennzeichen Steuermindereinnahmen bei der Versicherungssteuer, die im Falle einer Nutzung bei 2 Millionen Fahrzeugen auf bis zu 50 Millionen Euro/Jahr geschätzt werden. Die an den tatsächlichen Aufwand angepassten Gebühren für die Mitteilungen über Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen führen zu Mindereinnahmen von 660 Tausend Euro, denen entsprechende Minderausgaben gegenüber stehen.

2. Erfüllungsaufwand

Bei der Schätzung der Fallzahlen sind der einmalige Umstellungsaufwand, der durch die Verordnung für die Nutzung von Wechselkennzeichen ausgelöst wird, und die potentiellen jährlichen Zulassungen von Fahrzeugen auf Wechselkennzeichen zu unterscheiden. Die Verordnung kann eine große Anzahl von Umkennzeichnungen auslösen, d.h. bereits zugelassene Fahrzeuge werden auf Wechselkennzeichen umgestellt. Wechselkennzeichen wahren die Flexibilität der Fahrzeugnutzung, indem diese an spezifische Gelegenheiten und Verwendungsarten angepasst werden kann. Einen Hinweis auf die Anzahl der potentiellen Interessenten für Wechselkennzeichen liefert die tatsächliche Nutzung von bestimmten Pkw für Freizeit, Urlaub sowie für spezifische andere zeitliche Nutzungen, die derzeit mit dem Saisonkennzeichen zusätzlich zur Nutzung von Pkw für die täglichen Wege angemeldet werden. Im Mittel der letzten fünf Jahre betrug der Bestand an Kfz der Fahrzeugklasse M1 (Pkw), die mit Saisonkennzeichen zugelassen sind, rd. 569 Tausend, davon werden 96,4 Prozent, also rd. 549 Tausend, privat genutzt und für 3,6 Prozent, rd. 20 Tausend, wird eine gewerbliche Nutzung vermutet. Da die Zahl der Haushalte mit mehr als einem Kraftrad und Anhänger der Kategorie O1 nur gering sein dürfte, wurden diese Fahrzeugkategorien nicht in die Fallzahlschätzung einbezogen.

Nimmt man an, dass der Anteil der Wechselkennzeichen wie die der Saisonkennzeichen (rd. 54.000 pro Jahr) an den Neuzulassungen (3.286.400 im Jahr) relativ konstant ist und etwa 1,65 Prozent beträgt, so beträgt die jährliche Zulassung von Pkw mit Wechselkennzeichen entsprechend rd. 52 Tausend privat genutzte und rd. zwei Tausend gewerblich genutzte Fahrzeuge. Bei der Zahl der jährlichen Zulassungen wird davon ausgegangen, dass diese im Vergleich zu der bisherigen Anzahl der Neuzulassungen ansteigen wird. Da der Zuwachs jedoch nicht eingeschätzt werden kann, wird für die Berechnung des Erfüllungsaufwandes eine gleichbleibende Zahl der Neuzulassungen unterstellt.

2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Mit dem Verordnungsentwurf wird für den Fall der Inanspruchnahme des neuen Angebots eine neue Informationspflicht für Bürgerinnen und Bürger eingeführt.

2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

2.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Für den Bereich des Bundes ist eine einmalige Anpassung des Zentralen Fahrzeugregisters beim KBA erforderlich, der Aufwand hierfür beträgt ca. 640 Stunden. Die Anpassungen werden überwiegend von Beschäftigten des gehobenen Dienstes durchgeführt. Damit ergibt sich ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von rd. 21 Tausend Euro (640 Stunden x 32,10 Euro/Std.). Der Mehraufwand wird im Rahmen der verfügbaren Mittel des Kraftfahrt-Bundesamtes aufgefangen.

Im Bereich der Länder/Gemeinden (Zulassungsbehörden) fällt einmaliger Umstellungsaufwand in folgenden Bereichen an:

Pro Zulassungsbehörde wurde ein Zeitaufwand von rd. 8 Stunden für Verfahrensanpassungen und 100 Stunden (durchschnittlich pro Zulassungsbehörde 25 Mitarbeiter x 4 Std.) für interne Schulungen der Mitarbeiter geschätzt. Bei 423 Zulassungsbehörden, in denen überwiegend Mitarbeiter des mittleren Dienstes tätig sind (Tarif: 24,30 Euro/Std.), ergibt sich ein einmaliger Umstellungsaufwand von rd. 1,1 Millionen Euro. Außerdem müssen die Anträge auf Zulassung von Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen, die bereits mit herkömmlichen Kennzeichen zugelassen sind, bearbeitet werden. Für die Bearbeitung eines Falls wurde ein Zeitbedarf von insgesamt 40 Minuten geschätzt (Tarif: 24,30 Euro/Std.). Mit der Gesamtfallzahl von 569 Tausend Fahrzeugen ergeben sich damit einmalige Kosten in Höhe von rd. 9,2 Millionen Euro für die Antragsbearbeitung in den Zulassungsbehörden. Diesem Aufwand stehen entsprechende Gebühreneinnahmen entgegen. Der jährliche Mehraufwand bei der Antragsbearbeitung in den Zulassungsbehörden liegt bei rd. 5 Minuten pro Antrag bei ca. 54 Tausend Fällen (Gesamtkosten: 109 Tausend Euro). Dieser begründet für den Bereich der Wechselkennzeichen die zusätzliche Gebühr von 3 Euro (neue Geb. -Nr. 221.2). Bei der Kraftfahrzeugsteuerverwaltung entsteht programmtechnischer Anpassungsaufwand. Die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer ist Sache des Bundes. Das zuständige Bundesministerium der Finanzen bedient sich bis zum 30. Juni 2014 bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer im Wege der Organleihe der Landesfinanzbehörden einschließlich der Zulassungsbehörden, soweit diese nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz als Landesfinanzbehörden tätig werden. Die Länder erhalten im Zeitraum der Organleihe zur pauschalen Erstattung der Verwaltungskosten einen Betrag von jährlich 170 Millionen Euro. Zusätzliche Kosten entstehen dem Bund somit nicht. Sofern das Wechselkennzeichen für Fahrzeuge genutzt wird, von denen das eine dem Privat- und das andere dem Betriebsvermögen zuzuordnen ist, könnte der Steuerverwaltung der Länder im Rahmen der Überprüfung dieser Angaben zusätzlicher Aufwand entstehen. Er ist allerdings nicht quantifizierbar.

3. Weitere Kosten

Weitere Kosten entstehen durch die Gebühren für die Zulassung. Diese belaufen sich bei der Zulassung von zwei Fahrzeugen einschließlich der Zuteilung der erforderlichen Plaketten (GebOSt: 26,30 Euro für die Zulassung je Fahrzeug gem. GebNr. 221.1; 3 Euro für die Zuteilung eines Wechselkennzeichens gem. Geb.

Durch die Reduzierung der Gebühren des Bundes zu Mitteilungen über Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen wird die Versicherungswirtschaft geringfügig entlastet. Darüber hinaus ist die Einführung der Wechselkennzeichen mit einem nicht monetär messbaren Nutzen für die Versicherungswirtschaft verbunden, der sich aus der Kundenbindung durch Fortschreibung von bestehenden Versicherungsverträgen und der Kundenneugewinnung durch Neuversicherung von Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen ergeben kann. Ansonsten entstehen der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf weitere Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

C. Sonstige Auswirkungen

Diese Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.

D. Nachhaltigkeit

Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Betroffen sind die Managementregeln 3 und 6 sowie die Indikatoren 1 (Ressourcenschonung), 2 (Klimaschutz) und 13 (Luftqualität). Die Verordnung schafft die Möglichkeit das für die jeweilige Strecke günstigste Fahrzeug einzusetzen, wobei auf die Nutzung des anderen Fahrzeugs für diese Zeit zwingend verzichtet werden muss.

E. Einzelbestimmungen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Die Vorschrift ermöglicht es, künftig zwei Fahrzeuge mit nur einem Kennzeichen zuzulassen. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse fallen und Kennzeichenschilder gleicher Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können. Wechselkennzeichen können für Kraftfahrzeuge, die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Klasse M1), Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge bis 550 kg Leermasse, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen und maximaler Nutzleistung bis 15 kW ( Fahrzeuge der Klasse L) sowie Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse (Klasse O1). Für die Fahrzeuge wird nur ein Kennzeichensatz ausgegeben. Nur das Fahrzeug mit dem vollständig angebrachten Kennzeichen darf auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen oder abgestellt werden. Das Wechselkennzeichen besteht aus zwei Teilen, dem auswechselbaren gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen Teil. Die Erkennungsnummern eines Wechselkennzeichens sind bis auf die letzte Ziffer gleich. Die letzte Ziffer der Erkennungsnummer des Fahrzeugs ist auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Kennzeichens aufgebracht. Der übrige Teil der Erkennungsnummer des Wechselkennzeichens ist auf dem auswechselbaren Teil aufgebracht. Mit dieser Regelung wird gesichert, dass das Fahrzeug, mit dem am Straßenverkehr teilgenommen wird, ein vollständiges Kennzeichen führt und das Fahrzeug, mit dem nicht teilgenommen wird, als solches erkennbar ist. Jedes Fahrzeug verfügt über sein spezifisches Kennzeichen und kann in den Registern der Fahrzeugzulassung, der Versicherer sowie in den Kraftfahrzeugsteuerverfahren eindeutig bestimmt werden. Außerdem ist weiterhin die auf das Kennzeichen bezogene Zuordnung des Kraftfahrzeug-Versicherungsvertrages möglich. Die Regelung der Wechselkennzeichen ist insbesondere auf die kurzfristige abwechselnde Nutzung von Fahrzeugen des Individualverkehrs gerichtet. Eine Einbeziehung mautpflichtiger Fahrzeuge hätte die Anpassung der entsprechenden Kontrollsysteme zur Folge, die kurzfristig nicht leistbar ist. Auch die Möglichkeit, Wechselkennzeichen als Saisonkennzeichen auszuführen, würde das System verkomplizieren. Es wird deshalb geregelt, dass Wechselkennzeichen nicht als Saisonkennzeichen ausgeführt werden können. Die Ausführung des Wechselkennzeichens als rotes Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen macht keinen Sinn und wird ebenfalls ausgeschlossen. Ein Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur an einem der Fahrzeuge geführt werden. Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf nur auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen oder abgestellt werden, wenn an ihm das Wechselkennzeichen vollständig mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und seinem fahrzeugbezogenen Teil angebracht ist. Die Regelungen lehnen sich an die für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen an, wenn diese sich außerhalb des Betriebszeitraums befinden. Satz 7 i.V.m. § 16 Absatz 1 schafft die Möglichkeit, dass mit Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen, die nur den fahrzeugbezogenen Teil führen, Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten mit roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen durchgeführt werden können.

Zu Nummer 2

Die Vorschrift stellt klar, dass bei Wechselkennzeichen sowohl der gemeinsame Kennzeichenteil als auch der fahrzeugbezogene Teil jeweils fest anzubringen sind.

Zu Nummer 3

Bei der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs, das mit einem Wechselkennzeichen gefahren wird, kann der gemeinsame Kennzeichenteil nicht entstempelt werden, da er für das verbleibende Fahrzeug benötigt wird. Es ist deshalb, sofern das Wechselkennzeichen weiterhin erforderlich ist, nur der fahrzeugbezogene Teil des Kennzeichenschildes zur Entwertung vorzulegen. Bei Krafträdern und Anhängern, die keinen vorderen fahrzeugbezogenen Teil des Kennzeichenschildes führen, wird in diesem Fall die Außerbetriebsetzung nur in der Zulassungsbescheinigung Teil I vermerkt.

Zu Nummer 4

Mit dieser Regelung wird die Rückinformation an den Versicherer darüber, dass ein Wechselkennzeichen zugeteilt bzw. reserviert wurde, sichergestellt.

Zu Nummern 5 und 6

Die Zuteilung eines Wechselkennzeichens sowie das Datum der Zuteilung, die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs sowie die Entstempelung des fahrzeugbezogenen Teils bei mit Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeugen sind sowohl im Zentralen Fahrzeugregister als auch in den örtlichen Fahrzeugregistern zu speichern. Damit wird gesichert, dass bei Auskünften alle unter diesem Kennzeichen zugelassenen Fahrzeuge erfasst werden.

Zu Nummer 7

Diese Vorschrift stellt sicher, dass im Falle der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs mit Wechselkennzeichen diese nicht auch für das andere unter dem Kennzeichen zugelassene Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister gespeichert wird.

Zu Nummer 8

Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zu Nummer 4, der Information der Versicherer über die Zuteilung eines Wechselkennzeichens durch die Zulassungsbehörde.

Zu Nummer 9

Mit der Regelung soll eine Abweichung von den Vorgaben für die Zuteilung von Wechselkennzeichen durch Ausnahmen nicht zugelassen werden, da es sich um ein vollkommen neues Verfahren handelt. Da hier noch keine Erfahrungen vorliegen, soll ein einheitlicher Vollzug gesichert werden. Die weitere Änderung ist Folgeänderung zur Nummer 12.

Zu Nummer 10

Mit der Regelung werden neue Bußgeldtatbestände für das gleichzeitige Anbringen des Wechselkennzeichens an mehr als einem Fahrzeug und die Inbetriebnahme sowie das Abstellen des Fahrzeugs ohne die vollständig angebrachten zwei Teile des Kennzeichens auf öffentlichen Straßen geschaffen.

Zu Nummer 11

Zwei- und dreistellige Erkennungsnummern dürfen derzeit nur solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet ist. Eine Beibehaltung dieser restriktiven Regelung ist durch die Einführung verkleinerter Kraftradkennzeichen nicht mehr erforderlich. Die Aufhebung dieser Bestimmung entspricht auch dem Wunsch vieler Bürgerinnen und Bürger, bei der Zulassung ihres Fahrzeugs eine möglichst kurze Erkennungsnummer zugeteilt zu bekommen.

Zu Nummer 12

Mit der Änderung wird die Ausgestaltung von Wechselkennzeichen geregelt. Als Wechselkennzeichen können einzeilige, zweizeilige und Kraftradkennzeichen ausgeführt werden. Die Ausführung als verkleinerte zweizeilige Kennzeichen als Wechselkennzeichen ist technisch nicht möglich. Die Kennzeichen bestehen aus dem auswechselbaren gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen Teil, der die Nummer des Fahrzeugs ausweist. Der auswechselbare gemeinsame Kennzeichenteil und der fahrzeugbezogene Teil bilden zusammen das Kennzeichen, auf das Anlage 2 Anwendung findet. Auf dem fahrzeugbezogenen Teil ist im unteren Bereich die Beschriftung des gemeinsamen Kennzeichenteils aufgeführt, so dass gemeinsam mit der letzten Ziffer der Erkennungsnummer auf dem fahrzeugbezogenen Teil das vollständige Kennzeichen ersichtlich ist. Somit kann auch bei Fahrzeugen, die nur mit dem fahrzeugbezogenen Teil abgestellt sind, das Kennzeichen und damit der Fahrzeughalter festgestellt werden. Der am Fahrzeug vorn angebrachte fahrzeugbezogene Teil wird zusätzlich zum gemeinsamen Teil mit der Zulassungsplakette abgestempelt und kann somit bei der Fahrzeugabmeldung entstempelt werden (vgl. Begründung zu Nummer 3). Um die erforderliche Größe der Ziffern sowie des Buchstabens H bei Oldtimern auf dem fahrzeugbezogenen Teil zu sichern, wird eine bis zu 5 mm kleinere Ausführung der Stempelplakette zugelassen.

Zu Artikel 2

Die Übersendung der Mitteilungen über Versicherungskennzeichen erfolgt nur noch durch die GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG (GDV DL) als Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer. Zudem werden im Rahmen der Mitteilungsverarbeitung erkannte Fehler nicht länger manuell vom KBA bearbeitet, sondern automatisiert über die GDV DL den jeweiligen Versicherungsunternehmen zur Fehlerbearbeitung übermittelt. Diese vereinfachte Verfahrensweise rechtfertigt nicht mehr die bisherige Gebühr in Höhe von 0,50 Euro je Datensatz. Vielmehr ist nach den Berechnungen des KBA nun eine Gebühr von 0,20 Euro kostendeckend.

Zu Artikel 3

Die Vorschrift führt zu einer Erhöhung der Gebühr für die Zuteilung eines Wechselkennzeichens um 3, Euro. Damit soll wird der höhere Aufwand gedeckt werden. Die Gebühr wird bei der Zuteilung für das jeweilige Einzelfahrzeug erhoben.

Zu Artikel 4

Diese Vorschrift legt die Höhe der Geldbuße bei Verstößen gegen § 8 Absatz 1a Satz 6 fest. Sie entspricht den vergleichbaren Tatbeständen der Inbetriebnahme von Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen bzw. deren Abstellen auf öffentlichen Straßen jeweils außerhalb des Betriebszeitraums.

Zu Artikel 5

Die Ergänzung ermöglicht die Vereinbarung einer Obliegenheit; ist sie vereinbart, ist die Position des Halters von Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen verbessert, wenn eines der Fahrzeuge ohne vollständiges Kennzeichen im öffentlichen Straßenverkehr benutzt worden ist und einen Unfall verursacht hat.

Wer ein Fahrzeug ohne vollständiges Wechselkennzeichen im öffentlichen Verkehr benutzt, hat - wie regelmäßig bei der Nutzung eines Saisonkennzeichens außerhalb der Saison - keinen Versicherungsschutz. Denkbar ist zwar, dass ein Versicherungsschutz angeboten wird, der stets beide Fahrzeuge umfasst. Wirtschaftlich sinnvoll dürfte aber in erster Linie eine Versicherung sein, die immer nur das Fahrzeug absichert, das das vollständige Kennzeichen trägt; das andere Fahrzeug ist nicht versichert. Sinn und Zweck des Wechselkennzeichens ist es auch, die Kosten der Versicherung für Halter von zwei Fahrzeugen zu senken. Die Regelung in § 5 Absatz 1 Nummer 6 KfzPflVV geht davon aus, dass diese Vertragsgestaltung der Regelfall sein wird.

Besteht also für den Fall der Nutzung des Fahrzeugs ohne Wechselkennzeichen kein Versicherungsschutz und verursacht dies Fahrzeug einen Verkehrsunfall, liegt zunächst ein Fall des § 117 Versicherungsvertragsgesetz vor; der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer leistungsfrei, muss aber den Anspruch des Geschädigten erfüllen. Der Anspruch des Geschädigten geht auf den Versicherer über; im Wege des Regresses - § 117 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz - kann der Versicherer den Versicherungsnehmer vollen Umfangs in Anspruch nehmen.

Sieht aber der Vertrag die Obliegenheit vor, das Fahrzeug nicht ohne Kennzeichen im öffentlichen Verkehrsraum zu benutzen, wird der Versicherer bei Nutzung des Fahrzeugs ohne vollständiges Kennzeichen lediglich bis zu einem Betrag von 5000 Euro leistungsfrei; nur bis zu dieser Höhe - und nicht vollen Umfangs - müssen Schäden ggf. vom Halter oder Fahrer getragen werden (im Wege des Regresses); die Regelung des § 117 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz wird durch die Vereinbarung der Obliegenheit verdrängt.

§ 28 des Versicherungsvertragsgesetzes, der für alle dem Versicherungsvertragsgesetz unterstellten Versicherungsverträge gilt (Bruck/Möller/Heiss, 9. Auflage, § 28 Rn. 8) und der die - vertraglich vereinbarte - Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung je nach Verschuldensgrad einschränkt, wird durch die Regelung nicht beschränkt; die Voraussetzungen des § 28 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz für den Eintritt der von § 5 Absatz 3 KfzPflVV vorausgesetzten Leistungsfreiheit, nämlich vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln, müssen erfüllt sein. Ferner darf sich auch unter Berücksichtigung des § 28 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz keine Leistungspflicht ergeben.

Besteht danach Leistungsfreiheit, etwa weil aufgrund des unvollständigen Kennzeichens der Versicherungsfall oder die Leistungspflicht des Versicherers nur verspätet festgestellt werden kann, greift die Beschränkung des § 5 Absatz 1 Nummer 6 KfzPflVV ein. Besteht unter Berücksichtigung des § 28 Versicherungsvertragsgesetz keine Leistungsfreiheit, zum Beispiel, weil die Obliegenheit nur fahrlässig verletzt worden ist, kommt es auf die Obliegenheit und ihre Verletzung nicht an; der Regress nach § 5 Absatz 3 PflVV setzt Leistungsfreiheit voraus.

Die wesentliche Bedeutung der Vereinbarung der Obliegenheit wird darin liegen, dass § 117 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz mit seiner gravierenden Rechtsfolge nicht zur Anwendung kommt; dass nach § 5 Absatz 3 KfzPflVV Regress genommen werden kann, wird dagegen möglicherweise nicht der Regelfall sein, weil unter Berücksichtigung des § 28 Versicherungsvertragsgesetz keine Leistungsfreiheit eingetreten ist.

Es bleibt im Übrigen dabei, dass die Verwendung eines nicht versicherten Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nach § 6 KfzPflVG strafbar ist.

Zu Artikel 6

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Aufgrund des erforderlichen Anpassungsbedarfs der Register und der Tatbestandskataloge der Länder ist ein Vorlauf von mindestens drei Monaten erforderlich. Artikel 2 tritt rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft, da der verringerte Aufwand, der die Reduzierung der Gebühr bedingt, bereits zu diesem Zeitpunkt schon bestand.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1902:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung geprüft.

Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand und die sonstigen Kosten ausführlich und nachvollziehbar dargestellt.

Danach entstehen für den Bereich der Wirtschaft nach Schätzung des Ressorts jährliche Kos Euro ten von rund 3,3 Mio. sowie einmaliger Umstellungsaufwand von rund 13,6 Mio. Euro.

Für Bürgerinnen und Bürger entstehen einmalige Kosten in Höhe von rund 105 Euro sowie 40 Minuten pro Antrag. Der jährliche Aufwand für Bürgerinnen und Bürger beträgt rund 56 € pro Antrag und 8,5 Stunden pro Person durch das Wechseln der Kennzeichen.

Im Bereich der Verwaltung entsteht einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von rund 10,3 Mio. Euro (davon rund 20.000 Euro beim Bund).

Anhaltspunkte für kostengünstigere Regelungsalternativen liegen dem Nationalen Normenkontrollrat nicht vor. Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Grieser
Vorsitzender Berichterstatterin