Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 891. Sitzung am 16. Dezember 2011 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - (§ 3 Absatz 1 Satz 3 FZV) Nummer 02 - neu - (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe d, Absatz 4 Nummer 5 - neu - FZV)

In Artikel 1 sind der Nummer 1 folgende Nummern 0 1 und 02 voranzustellen:

'01. In § 3 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Kennzeichens" die Wörter ", Abstempelung der Kennzeichenschilder" eingefügt.

02. § 6 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Zu Nummer 01:

Klarstellung. Der bisherige Wortlaut erweckt den falschen Eindruck, ein Fahrzeug könne auch ohne Abstempelung der Kennzeichenschilder zugelassen werden.

Zu Nummer 02:

Zu Buchstabe a:

Klarstellung, dass sich der in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 enthaltene Verweis auf § 6 Absatz 1 Nummer 1 FZV auf den benannten Vertreter als natürliche Person bezieht.

Zu Buchstabe b:

In den Registern ist auch die Speicherung der zustellfähigen Adressen des Empfangsbevollmächtigten oder des gesetzlichen oder benannten Vertreters erforderlich.

2. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - (§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6, Nummer 7, Nummer 8 - neu - FZV)

In Artikel 1 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:

'1a. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Für den Fall, dass nur eines der beiden Fahrzeuge steuerbefreit ist, ist es vertretbar, auf eine Kenntlichmachung durch ein grünes (W-)Kennzeichen zu verzichten. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass Fahrzeuge von schwerbehinderten Personen nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 FZV, die den häufigsten Fall der steuerbefreiten M1-Fahrzeuge darstellen, mit schwarzen Kennzeichen versehen sind.

3. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - (§ 11 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 FZV)

In Artikel 1 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:

'2a. § 11 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Klarstellung, dass das Anhängerverzeichnis zusätzlich zur Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt werden kann, aber nicht an dessen Stelle.

Zu Buchstabe b:

Das Anhängerverzeichnis kann bei Anhängern in Deutschland anstelle der Zulassungsbescheinigung Teil I mitgeführt werden.

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 14 Absatz 1 Satz 1 FZV)

In Artikel 1 Nummer 3 sind in § 14 Absatz 1 Satz 1 nach dem Wort "Halter" die Wörter "oder der Verfügungsberechtigte" einzufügen.

Begründung:

Klarstellung, dass nicht nur der im Register eingetragene Halter, sondern auch der Verfügungsberechtigte (beispielsweise der Käufer eines Fahrzeugs) die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchführen kann (ohne separate Bevollmächtigung).

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b (§ 24 Absatz 1 Nummer 6 FZV)

Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:

'b) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Außerbetriebsetzung" die Wörter ", bei Wechselkennzeichen zusätzlich ein Hinweis auf das dem Wechselkennzeichen zugehörige andere Kennzeichen" eingefügt.'

Begründung:

Auch Wechselkennzeichen können nach Abmeldung eines oder beider Fahrzeuge reserviert werden. Die Änderung stellt sicher, dass im Fall eines Wechselkennzeichens die Kenntnis der zusammengehörigen Kennzeichen sichergestellt ist.

6. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu - (Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1 Satz 3) Nummer 1 und 2 FZV)

In Artikel 1 ist nach Nummer 10 folgende Nummer 10a einzufügen:

'10a. Die Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1 Satz 3) wird wie folgt geändert:

Begründung:

Die letzte Kreisgebietsreform in Sachsen-Anhalt aus dem Jahr 2007, aus der im Verkehrsblatt bereits zulassungsrechtliche Konsequenzen gezogen worden sind, soll aus Gründen der Rechtssicherheit nun auch in der insoweit maßgeblichen Fahrzeug-Zulassungsverordnung ihren Niederschlag finden.

7. Zu Artikel 1 Nummer 10b - neu - (Anlage 1 (zu § 8a Absatz 1 Satz 3) Nummer 1 und 2 FZV) und Zu Artikel 6 (Satz 1 und Satz 2 - neu - FZV)

Begründung:

Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern hat am 12. Juli 2010 das Gesetz zur Schaffung zukunftsfähiger Strukturen der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Mecklenburg-Vorpommern beschlossen. Das darin enthaltene Gesetz zur Neuordnung der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist am 4. September 2011 in Kraft getreten und führte durch Zusammenlegung bestehender Landkreise überwiegend zur Vergrößerung der Verwaltungsbezirke. Zugleich kam es zur Änderung der Kreisnamen. Insgesamt hat das Landkreisneuordnungsgesetz Auswirkungen auf die Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke nach Anlage 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.

Mit der Änderung wird den neuen Kreisstrukturen Rechnung getragen, soweit diese bereits jetzt zu veränderten Unterscheidungszeichen geführt haben.

8. Zu Artikel 1 Nummer 10c - neu - (Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1 Satz 3) Nummer 1 und 2 FZV)

In Artikel 1 ist nach Nummer 1 0b - neu - folgende Nummer 1 0c einzufügen:

'10c. Die Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1 Satz 3) wird wie folgt geändert:

Begründung:

Der ehemalige Landkreis Soltau-Fallingbostel wurde in den Landkreis Heidekreis umbenannt. Durch die Änderung des Unterscheidungszeichens sowie der in Nummer 2 vorgesehenen Anpassungen wird dem neuen Namen Rechnung getragen.

9. Zu Artikel 1 Nummer 10d - neu - (Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1 Satz 3) Nummer 1 und 2 FZV)

In Artikel 1 ist nach Nummer 1 0c - neu - folgende Nummer 1 0d einzufügen:

'10d. Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1 Satz 3) wird wie folgt geändert:

Begründung:

Die Stadt Wetzlar wird Träger einer eigenen Zulassungsbehörde. Mit der Änderung wird dem Rechnung getragen.

10. Zu Artikel 1 Nummer 12 (Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 4 Satz 7, Abschnitt 2a Nummer 4 Satz 3, Abschnitt 6 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b Satz 1 und 2 FZV)

In Artikel 1 ist Nummer 12 wie folgt zu fassen:

'12. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa:

Die Möglichkeit der Zulassungsbehörde, nach entsprechender Begutachtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr bei bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens zu genehmigen, war bisher auf mehrspurige Kraftfahrzeuge beschränkt. Es existieren jedoch auch Krafträder, insbesondere Motorroller älteren Datums, bei denen bei zweizeiligen Kennzeichen das vorgeschriebene Mindestmaß der Bodenfreiheit nicht eingehalten werden kann, auch nicht bei Zuteilung der neuen Kraftradkennzeichen. Die bisherige Beschränkung der Möglichkeit der Ausnahmegenehmigungserteilung auf mehrspurige Kraftfahrzeuge war daher aufzuheben.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc:

Mit der letzten Änderung der FZV wurde die bisherige Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 1 Buchstabe c zur FZV zu Buchstabe d. Eine Anpassung im Bereich der Querverweisung in Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 4 Satz 7 zur FZV ist notwendig.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe dd:

Klarstellung, dass eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nicht nur dann nicht zulässig ist, wenn die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens durch nachträgliche Änderungen, sondern auch, wenn sie durch den Anbau von Zubehör nicht mehr möglich ist.

Zu Buchstabe b:

Es muss durch eine Siegelplakette auf dem fahrzeugbezogenen Kennzeichenteil erkennbar sein, ob das Fahrzeug zugelassen ist oder nicht. § 14 Absatz 1 Satz 1 sieht deshalb auch vor, dass bei Wechselkennzeichen der fahrzeugbezogene Teil, der die Stempelplakette trägt, vorzulegen ist. Würde auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Kennzeichens von Fahrzeugen, die kein vorderes Kennzeichen tragen müssen, keine Siegelplakette vorhanden sein, wäre weder durch eine Kontrolle des Kennzeichens feststellbar, ob das jeweilige Fahrzeug zugelassen ist oder nicht, noch wäre im Hinblick auf § 14 eine Außerbetriebsetzung möglich.

Zu Buchstabe c:

Auch die Anbringung des Zulassungssiegels auf Kurzzeitkennzeichen stellt eine hoheitliche Maßnahme dar und ist damit eine Aufgabe der Zulassungsbehörde. Die bisher zugestandene Möglichkeit, dass die Zulassungsbehörde dem Halter oder Antragsteller gestatten kann, die Plaketten an den Kennzeichen des Fahrzeugs auf dem vorgesehenen Feld selbst anzubringen, hat sich in der Praxis nicht bewährt. Die in § 16 Absatz 2 Satz 1 FZV vorgesehene Bedarfsprüfung bei der Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens würde so nicht sichergestellt.

11. Zu Artikel 3 (Anlage zu § 1 GebOSt)

Artikel 3 ist wie folgt zu fassen:

'Artikel 3
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Die Anlage (zu § 1) der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Begründung:

Zu Nummer 1 bis 4, 15 und 16:

Aufnahme der durch die Erteilung einer Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes erforderlichen Tatbestände.

Zu Nummer 5:

Ergänzung des Gebührentatbestandes um die aus der Ergänzung des § 28 Absatz 4 Nummer 6 Fahrerlaubnis-Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2279) resultierende Berechtigung zum Erlass eines Bescheides über die Feststellung der fehlenden Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

Zu Nummer 6:

Der in der Verordnung vorgesehene Betrag ist nicht ausreichend, den bei den Zulassungsbehörden entstehenden Aufwand zu decken.

Zu Nummer 7:

Eine entsprechende Gebührenposition besteht derzeit noch nicht. Der Betrag entspricht der Gebühr nach Nummer 225 (alt). Die Gebühr für den Vordruck der ZB II (3,60 Euro) wird nach Gebührennummer 123 gesondert in Rechnung gestellt.

Zu Nummer 8:

In der derzeitigen Gebühr von 52,30 Euro ist im Verordnungsgebungsverfahren durch die Zusammenfassung verschiedener Anträge fehlerhafterweise die Gebühr nach Gebührennummer 124 eingerechnet worden. Die Gebühr beträgt richtigerweise 49,70 Euro. Sie entspricht damit auch den zusammengerechneten Gebühren nach Gebührennummer 222 (neu) und 223.1 (neu) - analog 227.1.

Zu Nummer 9:

Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV außerhalb des Zulassungsverfahrens. Die Gebühr entspricht der nach Gebührennummer 227. 1.

Zu Nummer 10 und 11:

Redaktionelle Anpassung, Korrektur; Aufnahme der Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Betriebserlaubnis.

Zu Nummer 12 und 13:

Korrektur eines redaktionellen Versehens im Zusammenhang mit der Änderung der Gebühr für die Zuteilung eines Saisonkennzeichens.

Zu Nummer 14:

Der derzeitige Gebührenrahmen der Gebührennummer 252 ist nicht ausreichend, da die Bearbeitung und Überwachung der Fahrtenbuchauflagen in der Praxis zum Teil erhebliche Zeit in Anspruch nimmt. In diesen Fällen deckt der derzeitige Gebührenrahmen die tatsächlich entstehenden Kosten bei weitem nicht. Die niedrige Untergrenze des Gebührenrahmens ist erforderlich, damit in den Fällen mit einem geringen Verwaltungsaufwand nur die tatsächlich entstehenden Kosten berechnet werden.

Zu Nummer 17 bis 19:

Seit dem 1. Januar 2010 ist die Untersuchung des Abgasverhaltens bei allen Kraftfahrzeugen Teil der Hauptuntersuchung. Da sie auch weiterhin als eigenständiger Teil z.B. durch anerkannte Kfz-Werkstätten durchgeführt und dann bei der Hauptuntersuchung beigesteuert werden kann, beinhaltet die Gebührenordnung hierfür auch weiterhin eine eigene Gebühr. Bei einer gemeinsamen Durchführung von Haupt- und Abgasuntersuchung ergibt sich die Gebühr aus der Summe der Einzelgebühren. Um die durch die gemeinsame Prüfung erzielte Zeitersparnis zu berücksichtigen, wird die Gebühr für die Abgasuntersuchung bislang mit dem Faktor 0,7 multipliziert. Zusätzlich wird bei Fahrzeugen, bei denen auf die Abgasmessung am Abgasendrohr verzichtet werden kann (On Board Diagnose-Fahrzeuge mit Erstzulassung ab dem 1. Januar 2006), eine nochmals verringerte Gebühr in Ansatz gebracht. Diese Gebührensystematik - verbunden mit der zusätzlichen Unterscheidung zwischen den Antriebsarten (Otto- oder Dieselmotor sowie Alternativantriebe) - hat letztlich dazu geführt, dass bis zu 14 unterschiedliche Gebühren gebildet werden müssen. Untersuchungen unter anderem des Zentralverbandes des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes e.V. haben gezeigt, dass dieses Gebührendurcheinander auf zwei Gebührentatbestände reduziert werden kann. Zudem hat sich in der Praxis gezeigt, dass die gemeinsame Durchführung von Haupt- und Abgasuntersuchung nicht zu einer Steigerung der Effektivität (Zeitersparnis) um 30 Prozent, sondern lediglich um maximal 15 Prozent führt. Entsprechend wird der Multiplikationsfaktor auf 0,85 angepasst.

Die Zusammenfassung der Gebührentatbestände ist ein wesentlicher Beitrag zur Entbürokratisierung.

12. Zu Artikel 5a - neu - (§ 19 Absatz 1 Satz 6 - neu -,

Absatz 5 Satz 01 - neu -, § 21 Absatz 1 Satz 3a - neu - und 3b - neu -, Absatz 1a - neu - StVZO)

Nach Artikel 5 ist folgender Artikel 5a einzufügen:

'Artikel 5a
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 2 1. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 19 wird wie folgt geändert:

2. § 21 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Zu Nummer 1 Buchstabe a:

Verhinderung unzulässiger Mehrfachgenehmigungen für dasselbe Fahrzeug, die zu möglichen "Doppelidentitäten" eines Fahrzeugs führen können.

Zu Nummer 1 Buchstabe b:

Die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs erlischt, wenn durch vorsätzliche Änderungen am Fahrzeug

Diese der Verkehrssicherheit und Umweltverträglichkeit abträglichen und aktiv vorzunehmenden Fahrzeugänderungen sind seit Entfall des § 18 StVZO nicht mehr angemessen zu ahnden. Diese Änderung schafft die längst überfällige Grundlage in der StVZO für eine wieder angemessene Ahndung im Bußgeldbereich.

Zu Nummer 2 Buchstabe a und b:

Die derzeitige Fassung der StVZO sieht eine Abgrenzung der Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO und einer Einzelgenehmigung nach § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) für Fahrzeuge, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, nicht vor. Da die EG-FGV gegenüber § 21 StVZO nach den Intentionen der EG-Richtlinie lex specialis ist, ist in § 21 StVZO eine Regelung dahingehend aufzunehmen, dass die Erteilung einer Betriebserlaubnis auf Grund eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen nur in den Fällen, die nicht unter § 13 EG-FGV fallen, zulässig ist.

Nach § 13 Absatz 3 und 4 EG-FGV werden an das zu erstellende Gutachten hinsichtlich Form und Nachvollziehbarkeit bestimmte Anforderungen gestellt. Für die Erstellung von Gutachten nach § 21 StVZO gelten hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit die gleichen Grundsätze. Es ist jedoch entgegen der Intention der Neufassung des § 21 StVZO bei den derzeit erstellten Gutachten nach § 21 StVZO nur ausnahmsweise nachvollziehbar, wie der Sachverständige zu einzelnen Werten gekommen ist und welche Vorschrift der jeweiligen Begutachtung zu Grunde gelegt wurde.

Es werden außerdem vielfach Gutachten nach § 21 StVZO zur Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis erstellt, obwohl es sich, da entsprechende Teilegenehmigungen vorliegen, tatsächlich nur um Fälle des § 19 Absatz 3 StVZO handelt. Da in den Gutachten entsprechende Hinweise und Begründungen ausnahmslos fehlen, führt dies, da den Zulassungsbehörden eine Prüfung praktisch nicht möglich ist, vielfach zur Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis durch die zuständigen Behörden, obwohl die Betriebserlaubnis durch die Um- oder Anbaumaßnahme tatsächlich nicht erloschen ist.

13. Zu Artikel 6

In Artikel 6 Satz 1 ist das Wort "vierten" durch das Wort "sechsten" zu ersetzen.

Begründung:

Die Zulassungsbehörden benötigen einen ausreichend langen Zeitraum zur Umstellung der dort verwendeten Software im Zusammenhang mit dem Wechselkennzeichen.