Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Fischseuchenverordnung und Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Fischseuchenverordnung und Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 25. September 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Fischseuchenverordnung* und Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen

Vom ...

Auf Grund des § 10 Abs. 1, des § 17b Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4, des § 17h, des § 73a Nr. 1, 3 und 5, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3, 5, 6 und 7 und § 17a Abs. 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 bis 29 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78, auch in Verbindung mit § 79b des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), davon § 19 Abs. 2 zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3294), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Fischseuchenverordnung

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Genehmigung und Registrierung

§ 3 Genehmigungspflicht

§ 4 Genehmigung

§ 5 Genehmigungsantrag

§ 6 Registrierung

Abschnitt 3
Pflichten des Betreibers und anderer Verantwortlicher

§ 7 Untersuchungen, Mitteilungspflicht

§ 8 Buchführung

Abschnitt 4
Überwachung, Schutzgebiet, Impfverbot

§ 9 Überwachung

§ 10 Schutzgebiet

§ 11 Impfverbot

Abschnitt 5
Besondere Vorschriften für das Inverkehrbringen und den Transport von Fischen

§ 12 Inverkehrbringen

§ 13 Tiergesundheitsbescheinigung

§ 14 Inverkehrbringen für die weitere Haltung oder den Besatz

§ 15 Inverkehrbringen zur Weiterverarbeitung

§ 16 Inverkehrbringen wildlebender Fische

§ 17 Inverkehrbringen von Fischen zu Zierzwecken

§ 18 Transport

Abschnitt 6
Besondere Schutzmaßnahmen

§ 19 Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche

§ 20 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche

§ 21 Sperrgebiet und Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche

§ 22 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs oder Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche

§ 23 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche

§ 24 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Verdachts des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet

§ 25 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet

§ 26 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche ausgehend von einem Schutzgebiet

§ 27 Sperrgebiet, Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer nicht exotischen Seuche

§ 28 Aufhebung der Schutzmaßregeln

Abschnitt 7
Ordnungswidrigkeiten, Übergangsbestimmungen

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

§ 30 Übergangsbestimmungen

Anlage 1 (zu den §§ 2, 7, 10, 11, 12, 15, 16, )
Liste der Seuchen

Untersuchungsart
histologisch molekularbiologisch mykologisch parasitologisch virologisch
1. Exotische Seuchen
Fische: Epizootische Hämatopoetische Nekrose X X
Epizootisches Ulzeratives Syndrom X X
Weichtiere: Infektion mit Bonamia exitiosa X X
Infektion mit Perkinsus marinus X X
Infektion mit Microcytos mackini X X
Krebstiere: Taura-Syndrom X X
Yellowhead Disease X X
2. Nicht exotische Seuchen
Fische: Virale hämorrhagische Septikämie X X
Infektiöse hämatopoetische Nekrose X X
Koi-Herpes-Viruserkrankung X X
Infektiöse Anämie der Lachse X X
Weichtiere: Infektion mit Marteilia refringens X X
Infektion mit Bonamia ostreae X X
Krebstiere: Weißpünktchenkrankheit X

Anlage 2
(zu § 13)

A. Tiergesundheitsbescheinigung für Tiere aus Aquakultur - Anlagenpass -Der Aquakulturbetrieb:

Seuche Empfängliche Arten im Betrieb Kategorie 1 (seuchenfrei) Kategorie 2 (Überwachungsprogramm) Kategorie 3 (unverdächtig) Kategorie 4 (Tilgungsprogramm) Kategorie 5 (infiziert)
VHS
IHN
KHV
ISA
Weitere Seuchen (freiwillig)
IPN
ERM
G. salaris
SVC

Die letzte Kontrolle des Bestandes nach § 9 der Aquakultur-Hygiene-Verordnung erfolgte am: ................. .

Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit 9 Monate nach der letzten Kontrolle, spätestens jedoch am: ............... .

Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn die Tiere im Betrieb mit Tieren eines zumindest nicht gleichwertigen Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind.

(Stempel der amtlichen Stelle) (Datum) (Name in Großbuchstaben) (Unterschrift)

B. Transportbescheinigung

(für eine Lieferung aus oben genanntem Betrieb; vom Transporteur bzw. Lieferanten selbst auszufüllen und zu unterschreiben)

Tiere oder Erzeugnisse lebende Tiere aus Aquakultur Eier / Sperma
Gattung (allgemeine und wissenschaftliche Bezeichnung)
Art (allgemeine und wissenschaftliche Bezeichnung)
Menge / Anzahl
Gesamtgewicht
mittleres Gewicht

Empfänger:

(Datum) (Name in Großbuchstaben)(Unterschrift)

Artikel 2
Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen

§ 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2764), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fischseuchenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3563) außer Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Mit der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierseuchen (ABl. EU (Nr. ) L 328 S. 14 Nr. L 140 S. 59), geändert durch Richtlinie 2008/53/EG der Kommission vom 30. April 2008 zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf die Frühlingsvirämie des Karpfens (SVC) (ABl. EU (Nr. ) L 117 S. 27), werden die Richtlinien

aufgehoben und durch diese Richtlinie ersetzt. Die allgemeinen Grundsätze der aufgehobenen Richtlinien werden beibehalten und an den neuesten Stand des Wissens angepasst.

Gleichzeitig werden zahlreiche neue Elemente eingeführt; hierzu gehören insbesondere eine grundsätzliche Genehmigungspflicht für alle Aquakulturbetriebe. Die Einführung einer risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung ermöglicht eine bessere Einschätzung der Seuchensituation. Gleichzeitig wird das Risiko der Einschleppung von Seuchenerregern in Aquakulturbetriebe und Schutzgebiete in denen die betreffende Seuche bisher nicht aufgetreten ist, verringert. Das bisherige, sehr zeitaufwändige Verfahren der Zulassung von Betrieben und Gebieten als frei von bestimmten Seuchen wird abgelöst durch ein vereinfachtes Verfahren der Erklärung der Seuchenfreiheit.

Die vorliegende Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/88/EG und gleichzeitig der Aufhebung der Fischseuchen-Verordnung.

Kosten der öffentlichen Hand

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.

2. Vollzugsaufwand

Dem Bund entstehen keine Kosten. Den Ländern und Gemeinden entstehen Kosten, die im Falle von Genehmigungen durch entsprechende Kostenregelungen ausgeglichen werden dürften.

3. Sonstige Kosten

Den betroffenen Wirtschaftskreisen entstehen Kosten durch die vorgeschriebenen Genehmigungspflicht sowie die risikoorientierte Tiergesundheitsüberwachung. Als Erleichterung ist zu verzeichnen, dass das bisherige, sehr zeitaufwändige Verfahren der Zulassung von Betrieben und Gebieten als frei von bestimmten Seuchen abgelöst wird durch ein vereinfachtes Verfahren der Erklärung der Seuchenfreiheit.

Kosteninduzierte Einzelpreisänderungen können nicht ausgeschlossen werden. Spürbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind aufgrund des Umfangs der Belastung jedoch nicht zu erwarten.

Bürokratiekosten

Der vorliegende Verordnungsentwurf wurde erstellt mit der Maßgabe, die Bürokratiekosten, d. h. die gesetzlichen Informationspflichten, weitgehend zu reduzieren.

a) Bürokratiekosten der Wirtschaft

Der vorliegende Verordnungsentwurf enthält 3 neue Informationspflichten. In Deutschland gibt es laut dem Jahresbericht zur deutschen Binnenfischerei 2006 etwas mehr als 1000 Haupterwerbs- und über 21.000 Neben- und Zuerwerbsbetriebe.

Es lässt sich nicht abschätzen, wie hoch der Anteil der Neben- und Zuerwerbsbetriebe ist die der Genehmigung bedürfen; der überwiegende Anteil dürfte jedoch nur anzeigepflichtig sein.

b) Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger

Es werden keine neuen Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt.

c) Bürokratiekosten für die Verwaltung

Der Verordnungsentwurf enthält 3 neue Informationspflichten für die Verwaltung, deren Bürokratiekosten sich noch nicht abschätzen lassen.

B. Besonderer Teil

Artikel 1
Zu § 1 (Anwendungsbereich)

Festlegung des Anwendungsbereichs der Verordnung.

Die Verordnung legt Mindestmaßnahmen für die Seuchenverhütung und Risikominderung fest die für die gesamte Aquakulturproduktionskette gelten, d. h. von der Befruchtung und der Erbrütung der Eier bis hin zur Verarbeitung von Tieren aus Aquakultur zum menschlichen Verzehr, einschließlich ihrer Beförderung (Absatz 1).

Umsetzung des Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/88/EG (Absatz 2).

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist es vertretbar, für die Haltung von Wassertieren zu Zierzwecken, von denen keine Gefahr für Tiere in Aquakulturbetrieben ausgeht, von besonderen Anforderungen der Verordnung abzusehen, wie z.B. Genehmigungsund Untersuchungspflicht;

Umsetzung des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG (Absatz 3).

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)

Die Vorschrift setzt Artikel 3 der Richtlinie 2006/88/EG um und definiert die wichtigsten Begriffe der Verordnung (Absatz 1). Die Definition des Begriffes "Fisch" im Tierseuchengesetz umfasst neben Fischen auch Krebs- und Weichtiere; vor diesem Hintergrund wird von der Einführung der neuen Begriffe "Tiere in Aquakultur", die in der Richtlinie 2006/88/EG verwendet werden, abgesehen.

Artikel 57 der Richtlinie 2006/88/EG enthält allgemeine Vorgaben im Hinblick auf die Diagnosestellung und Diagnosemethoden für exotische und nichtexotische Seuchen; die näheren Einzelheiten hierzu sollen in einer Durchführungsentscheidung festgelegt werden (Absatz 2).

Zu § 3 (Genehmigungspflicht)

Der Genehmigungsvorbehalt dient dazu, bestimmte Hygienemindestanforderungen festlegen zu können;

Umsetzung des Artikels 4 Abs. 1 bis 4 der Richtlinie 2006/88/EG (Absatz 1).

Rechtsgrundlage: § 17h TierSG.

Zu §§ 4 und 5 (Genehmigungsvoraussetzung, Genehmigung)

Umsetzung der Artikels 5 und 8 bis 10 der Richtlinie 2006/88/EG.

Rechtsgrundlage: § 17h TierSG.

Zu § 6 (Registrierung)

Für bestimmte Tätigkeiten ist es vertretbar, von der Genehmigungspflicht abzusehen und eine Anzeige vorzuschreiben. Dies gilt für Anlagen, in denen Wassertiere gehalten werden die nicht in den Verkehr gebracht werden, wie z.B. zoologische Einrichtungen, Angelteichanlagen sowie Aquakulturbetriebe, die direkt kleine Mengen von Primärerzeugnissen an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen abgeben, die die Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben (Artikel 1 Abs. 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EG (Nr. ) L 139 S. 55).

Umsetzung des Artikels 4 Absatz 4 der Richtlinie 2006/88/EG.

Rechtsgrundlage: § 17h TierSG.

Zu § 7 (Untersuchungen, Mitteilungspflicht)

Umsetzung des Artikels 10 Absatz 1 bis 4 der Richtlinie 2006/88/EG.

Die Tiergesundheitsüberwachung hat risikoorientiert zu erfolgen. In der Richtlinie 2006/88/EG sind deshalb besondere Anforderungen im Hinblick auf die Überwachungshäufigkeit oder die Größe der Proben im Einzelnen nicht festgelegt. Allerdings enthält Anhang III Teil B der Richtlinie 2006/88/66 Empfehlungen im Hinblick auf die Kontrollen von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten. Es ist vorgesehen, dass die Europäische Kommission Durchführungsvorschriften für die Kontrollen erlassen wird. (Absatz 1)

Umsetzung des Artikels 26 Abs. 1 der Richtlinie 2006/88/EG (Absatz 2).

Rechtsgrundlage: § 73a Nr. 5 und § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Nr. 1 und 6 TierSG.

Zu § 8 (Buchführung)

Die Buchführungspflicht ist ein wichtiges Element für die Überwachung von Aquakulturbetrieben.

Sie dient der lückenlosen Rückverfolgbarkeit und ist somit eine Voraussetzung für gezielte Schutzmaßregeln und Bekämpfungsmaßnahmen. Verpflichtet zur Buchführung sind die Betreiber von Aquakulturbetrieben, von Verarbeitungsbetrieben sowie von Transportunternehmen, in denen Tiere aus Aquakultur befördert werden.

Umsetzung des Artikels 8 der Richtlinie 2006/88/EG.

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4, § 73a Nr. 5 und § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Nr. 3 TierSG.

Zu § 9 (Überwachung)

Alle zugelassenen Aquakulturbetriebe unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde. Die Häufigkeit der Besuche sollte risikobasiert erfolgen und falls möglich in Abstimmung mit der Tiergesundheitsüberwachung nach § 4 Absatz 1. Anhang III

Teil B der Richtlinie 2006/88/EG enthält Empfehlungen im Hinblick auf die Überwachung von Zuchtbetrieben und Weichtierzuchtgebieten; die Europäische Kommission beabsichtigt nähere Einzelheiten in einer Durchführungsvorschrift festzulegen

Rechtsgrundlage: § 73a Nr. 1 und § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Nr. 1 und 6 TierSG.

Eines der wichtigen neuen Elemente der Richtlinie 2006/88/EG ist die vorgesehene Einteilung von Aquakulturbetrieben, -zonen und Kompartimenten in fünf Kategorien im Hinblick auf ihren Gesundheitsstatus. Es wird abgestuft von "seuchenfrei", "mit Überwachungsprogramm", "unbestimmt (keine Infektion bekannt, fällt aber nicht unter ein Programm zur Erreichung des Seuchenfreiheitsstatus)", "mit Tilgungsprogramm" und "infiziert". Darüber hinaus ist für jede Kategorie auch noch das Risikoniveau zu bestimmen.

Es wird unterschieden zwischen gering, mittel und hoch. Das Risikoniveau hängt insbesondere ab von der Anzahl der gehaltenen Tiere sowie der Art der Verwendung.

Ein geringes Risikoniveau dürfte in Betrieben vorliegen, die über einen geringen Bestand verfügen und Tiere nur zum Zwecke der Schlachtung abgeben. Ein mittleres Risiko dürfte vorliegen, wenn ein Betrieb über einen großen Bestand verfügt, jedoch nur Tiere zum hauptsächlichen Zwecke der Schlachtung abgibt. Ein hohes Risiko ist immer dann gegeben, wenn aus einem Betrieb Tiere für die weitere Haltung oder den Besatz in Verkehr gebracht werden. Eine genaue Beschreibung des Risikoniveaus enthält Anhang III Teil B der Richtlinie 2006/88/EG.

Zu § 10 (Schutzgebiete)

Umsetzung des Artikels 50 der Richtlinie 2006/88/EG.

Der Begriff Schutzgebiet im Sinne des Tierseuchengesetzes umfasst seuchenfreie Zonen oder Kompartimente im Sinne der Richtlinie 2006/88/EG.

Nähere Bedingungen für die Erklärung der Seuchenfreiheit eines Mitgliedstaates, einer Zone oder eines Kompartiments sind in Anhang V der Richtlinie 2006/88/EG festgelegt.

Die Europäische Kommission kann besondere Vorschriften für die Überwachung, Stichprobenuntersuchungen und Diagnosestellungen festlegen, die von den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erlangung des Seuchenfreiheitsstatus" verwendet werden.

Artikel 6 der Richtlinie 2006/88/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein Register von Aquakulturbetrieben zu erstellen. Zu den erforderlichen Angaben gehören u. a. Name und Anschrift und Registrierungsnummer. Artikel 6 der Richtlinie 2006/88/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein Register von Aquakulturbetrieben und genehmigten Verarbeitungsbetrieben zu erstellen und es der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Die Entscheidung 2008/392/EG der Kommission vom 30. April 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Einrichtung einer Website für Informationen über Aquakulturbetriebe und genehmigte Verarbeitungsbetriebe (ABl. EU (Nr. ) L 138 S. 12) legt die verbindlichen Einträge im Register fest.

Rechtsgrundlage: § 17a Abs. 2 und § 17b Abs. 1 Nr. 1 und 3 TierSG.

Zu § 11 (Impfverbot)

Umsetzung des Artikels 48 der Richtlinie 2006/88/EG.

Der Markt für Impfstoffe für Tiere in Aquakultur ist relativ klein. Insbesondere im Hinblick auf Seuchen, die in der Europäischen Union exotisch sind oder nur selten vorkommen, gibt es teilweise keine Impfstoffe. Dies trifft z.B. für die infektiöse Anämie der Lachse zu. Hier ist kein Impfstoff in Europa zugelassen; es existieren jedoch in Kanada und in USA zugelassene Impfstoffe. Im Falle eines Seuchensausbruches kann es notwendig werden, die Anwendung von Impfstoffe zu ermöglichen, auch wenn sie nicht gemäß den Vorgaben der Richtlinie 2001/82/EG und Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassen wurden.

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 TierSG.

Zu § 12 (Inverkehrbringen)

Umsetzung der Artikel 11 Abs. 2 und 12 der Richtlinie 2006/88/EG.

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 TierSG.

Zu § 13 (Tiergesundheitsbescheinigung)

Umsetzung des Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/88/EG.

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Nr. 2 TierSG.

Zu § 14 (Inverkehrbringen für die weitere Haltung oder den Besatz)

Umsetzung der Artikels 15 Abs. 1 (Absatz 1), 15 Abs. 4 (Absätze 2 und 4) und 16 Abs. 1 der Richtlinie 2006/88/EG (Absatz 3).

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 TierSG.

Zu § 15 (Inverkehrbringen zur Weiterverarbeitung)

Umsetzung des Artikels 18 der Richtlinie 2006/88/EG.

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 TierSG.

Zu § 16 (Inverkehrbringen wildlebender Fische)

Umsetzung des Artikels 20 der Richtlinie 2006/88/EG.

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 TierSG.

Zu § 17 (Inverkehrbringen von Fischen zu Zierzwecken)

Umsetzung des Artikels 21 der Richtlinie 2006/88/EG.

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 TierSG.

Zu § 18 (Transport)

Umsetzung des Artikels 13 der Richtlinie 2006/88/EG.

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Nr. 5 und 7 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 11 TierSG.

Zu § 19 (Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche)

Umsetzung der Artikel 28 und 29 der Richtlinie 2006/88/EG.

Die Kriterien für die Listung der exotischen Seuchen sind in Anhang IV Teil I Abschnitt A der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführt. Als exotisch gilt eine Seuche, wenn sie in Aquakulturanlagen auf dem Gemeinschaftsgebiet nicht auftritt und der Erreger, soweit bekannt in Gemeinschaftsgewässern nicht vorkommt.

Entsprechend Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG werden die exotischen Seuchen in der Anlage 1 aufgeführt. Es sind für Fische: Epizootische Hämatopoetische Nekrose, Epizotisches Ulzeratives Syndrom, für Weichtiere: Infektion mit Bonamia exitiosa, Infektion mit Perkinsus marinus, Infektion mit Microcytos mackini und für Krebstiere: Taura-Syndrom und Yellowhead Disease.

Nach Einschleppung in die Gemeinschaft kann eine exotische Seuche bedeutende wirtschaftliche Auswirkungen bedingen und erhebliche Umweltauswirkungen im Hinblick auf die wild lebenden Wassertierpopulationen haben.

Es ist deshalb notwendig, bereits vor amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche Beschränkungen für den betroffenen Aquakulturbetrieb sowie Aquakulturbetriebe eines Wassereinzugsgebietes vorzunehmen.

Rechtsgrundlage: § 73a Nr. 1 und 3 TierSG und § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 19, 20, 22, 23, 27 und 29.

Zu § 20 (Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche)

Umsetzung der Artikel 33, 34 und 36 der Richtlinie 2006/88/EG.

Nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche muss zur Tilgung der Seuche der Seuchenherd schnellstmöglich ausgeräumt werden. Hierzu sind auf sofortiger Anweisung der zuständigen Behörde die Tiere aus Aquakultur unverzüglich zu töten und unschädlich zu beseitigen. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 03. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG (Nr. ) L 273 S. 1) sind zu beachten.

Für ansteckungsverdächtige Tiere aus Aquakultur kann die zuständige Behörde eine Schlachtung - notfalls unter entsprechenden Vorkehrungen auch außerhalb des Betriebes - gestatten, jedoch nur und unter amtlicher Aufsicht. Ein Ausmästen noch nicht schlachtreifer Tiere aus Aquakultur ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 19, 20, 22, 24, 26, 27 und 29 TierSG.

Zu § 21 (Sperrgebiet und Überwachungsgebiet nach Feststellung einer exotischen Seuche)

Umsetzung des Artikels 32 Buchstabe b der Richtlinie 2006/88/EG.

Eines der Ziele der Richtlinie 2006/88/EG ist die stärkere Flexibilisierung der Mindestbekämpfungsmaßnahmen; die Entscheidung, welches Gebiet für die betreffende exotische Seuche ein angemessenes Sperrgebiet darstellt, obliegt der zuständigen Behörde.

Rechtsgrundlage: § 73a Nr. 1 und 3 und § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 19, 20, 27 und 29 TierSG.

Zu § 22 (Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs oder Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb)

Umsetzung des Artikels 39 der Richtlinie 2006/88/EG.

Die Kriterien für die Listung der nicht exotischen Seuchen sind in Anhang IV Teil I Abschnitt B der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführt. Die in Teil II des genannten Anhanges aufgeführten nicht exotischen Seuchen werden in Anlage 1 aufgeführt. Es sind für

Fische: Virale Hämorrhagische Septikämie, infektiöse hämotopoetische Nekrose, Koi-Herpes-Viruserkrankung, Infektiöse Anämie der Lachse, für Weichtiere: Infektion mit Marteilia refringens, Infektion mit Bonamia ostreae sowie für Krebstiere: die Weißpünktchenseuche.

Nicht exotische Seuchen sind in einem befallenen Aquakulturbetrieb, der nicht in Kategorie I (seuchenfrei) eingestuft ist, staatlich zu bekämpfen, um den Seuchenherd zu beseitigen.

Stets sind die seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tiere aus Aquakultur unverzüglich zu töten und unschädlich zu beseitigen, hierzu ist der Betreiber des Aquakulturbetriebes verpflichtet. Klinisch gesunde ansteckungsverdächtige Tiere aus Aquakultur dürfen jeweils mit behördlicher Genehmigung in einen Aquakulturbetrieb mit vergleichbarem Seuchenstatus verbracht oder zur Schlachtung abgegeben werden - in diesem Fall sind die anfallenden Innereien unschädlich zu beseitigen.

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 19, 20, 24, 26 und 27 TierSG.

Zu § 23 (Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche)

Von nicht seuchenfreien Aquakulturbetrieben geht ein erhebliches Gefährdungspotenzial aus. Vor diesem Hintergrund werden epidemiologische Untersuchungen auch im ansteckungsverdächtigen Aquakulturbetrieb vorgeschrieben.

Rechtsgrundlage: § 73a Nr. 1 und 3 und § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 29 TierSG.

Zu § 24 und § 25 (Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Verdachts des

Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet;

Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet Umsetzung des Artikels 38 der Richtlinie 2006/88/EG.

Bei als seuchenfrei eingestuften Aquakulturbetrieben, freien Zonen oder Kompartimenten sind besondere Maßnahmen zu treffen, die insbesondere umfassende epidemiologische Untersuchungen einbeziehen. Zum Schutz vor einer Weiterverbreitung einer nicht exotischen Seuche in andere seuchenfreie Betriebe oder freie Zonen oder Kompartimente wird die Einstufung als seuchenfrei bereits bei Seuchenverdacht ausgesetzt. Alle Kontaktbetriebe werden vorsorglich einer amtlichen Beobachtung unterstellt.

Die Schutzmaßnahmen sind in ihrem Ausmaß auf die gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisse ausgerichtet.

Rechtsgrundlage zu § 26: § 73a Nr. 1 und § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 19, 20, 26, 27 und 29 TierSG.

Rechtsgrundlage zu § 27: § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 19, 20, 24, 26 und 27 TierSG.

Zu § 26 (Schutzmaßregeln bei Ansteckungsgefahr für eine nicht exotische Seuche ausgehend von einem Schutzgebiet

Von nicht seuchenfreien Aquakulturbetrieben geht ein erhebliches Gefährdungspotenzial aus. Vor diesem Hintergrund werden epidemiologische Untersuchungen auch im ansteckungsverdächtigen Aquakulturbetrieb vorgeschrieben.

Rechtsgrundlage: § 73a Nr. 1 und § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 19, 20, 22, 23, 27 und 29 TierSG.

Zu § 27 (Sperrgebiet, Überwachungsgebiet)

Umsetzung des Artikels 39 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/88/EG.

Rechtsgrundlage: § 73a Nr. 1 und § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 19, 20, 22, 23, 24, 26, und 29 TierSG.

Zu § 28(Aufhebung der Schutzmaßregeln)

Umsetzung des Artikels 37 der Richtlinie 2006/88/EG.

Die Vorschrift enthält die Voraussetzungen für die Aufhebung der Schutzmaßregeln.

Zu § 29 (Ordnungswidrigkeiten)

In § 31 werden die Bußgeldtatbestände bestimmt.

Zu § 30 (Übergangsbestimmungen)

Damit die nach der Fischseuchenverordnung bereits angezeigten Aquakulturbetriebe ihre Arbeit zunächst fortsetzen können, gelten sie für eine Übergangszeit von sechs Monaten als vorläufig genehmigt oder registriert. Gebiete oder Fischhaltungsbetriebe, die als frei von Seuchen zugelassen sind, gelten weiterhin als seuchenfrei eingestuft.

Artikel 2

Umsetzung des Artikels 26 der Richtlinie 2006/88/EG).

Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 1 TierSG.

Artikel 3

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf einer Fischseuchenverordnung und einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Der vorliegende Verordnungsentwurf enthält drei Informationspflichten für die Wirtschaft und drei Informationspflichten für die Verwaltung. Da das konkrete Verfahren zum Vollzug der Informationspflichten in die Zuständigkeit der Länder fällt und noch nicht festgelegt wurde ist eine Abschätzung der Bürokratiekosten der Wirtschaft nicht möglich. Vor diesem Hintergrund bittet der Rat darum, auf ein effizientes und transparentes Verfahren hinzuwirken.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter