Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vierzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

A. Problem und Ziel

Die Richtlinie 2009/145/EG der Kommission vom 26. November 2009 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Gemüselandsorten und anderen Sorten, die traditionell an besonderen Orten und in besonderen Regionen angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie von Gemüsesorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Landsorten und anderen Sorten (ABl. L 312 vom 27.11.2009, S. 44) soll es ermöglichen, von genetischer Erosion bedrohte bzw. erhaltenswerte Pflanzensorten von Gemüsearten mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand zu erhalten. Die Richtlinie 2009/145/EG ist in das nationale Recht umzusetzen.

Die Bezeichnung der Gemüsearten in der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz ist zwischenzeitlich mehrfach geändert worden. Zur Verbesserung der Lesbarkeit ist die entsprechende Anlage der genannten Verordnung zu überarbeiten.

B. Lösung

Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz und der Erhaltungssortenverordnung

C. Alternative

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Es können gewisse Vollzugskosten entstehen. Deren Höhe lässt sich nicht beziffern, da nicht absehbar ist, in welchem Umfang die Rechtsunterworfenen von den neuen Regelungen für Erhaltungssorten und Amateursorten von Gemüse Gebrauch machen werden.

E. Sonstige Kosten

Die betroffenen Unternehmen sind vorrangig mittelständische Unternehmen. Ihnen entstehen durch die neuen Regelungen für Erhaltungssorten und Amateursorten von Gemüse über Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinaus (vgl. F.) keine zusätzlichen sonstigen Kosten. Es kann davon ausgegangen werden, dass es vielen Betrieben möglich sein wird, ohne zusätzliche Investitionen von den neuen Regelungen Gebrauch zu machen. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Die Verordnung enthält keine neuen Informationspflichten. Allerdings gelten die in der durch Artikel 2 dieser Verordnung geänderten Erhaltungssortenverordnung bereits vorhandenen - an die Saatgutwirtschaft, Erhaltungsinitiativen und Einzelpersonen gerichteten - Informationspflichten weitgehend auch für Erhaltungssorten von Gemüsearten.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vierzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2010

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Vierzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Vierzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen"

Vom ...

Auf Grund des § 1 Absatz 2, des § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b, des § 22 Absatz 1 Nummer 1, des § 27 Absatz 3, des § 30 Absatz 8 und des § 53 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), die zuletzt durch Artikel 192 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz

Die Nummern 2.1 bis 2.47 der Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juni 2010 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, werden durch folgende Nummern ersetzt:

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/145/EG der Kommission vom 26. November 2009 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Gemüselandsorten und anderen Sorten, die traditionell an besonderen Orten und in besonderen Regionen angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie von Gemüsesorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Landsorten und anderen Sorten (ABl. L 312 vom 27.11.2009, S. 44)

"2.1Allium cepa L.
- Cepa Gruppe Zwiebel, Echalion
- Aggregatum Gruppe Schalotte
2.2Allium fistulosum L. Winterheckenzwiebel
2.3Allium porrum L. Porree
2.4Allium sativum L. Knoblauch
2.5Allium schoenoprasum L. Schnittlauch
2.6Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm. Kerbel
2.7Apium graveolens L. Sellerie, Knollensellerie
2.8Asparagus officinalis L. Spargel
2.9Beta vulgaris L. Rote Rübe, Mangold
2.10Brassica oleracea L. Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Rosenkohl, Wirsing, Weißkohl, Rotkohl, Kohlrabi
2.11Brassica rapa L. Chinakohl, Herbstrübe, Mairübe, Stoppelrübe
2.12Capsicum annuum L. Chili, Paprika, Pfefferoni
2.13Cichorium endivia L. Endivie, Krausblättrige Endivie, Ganzblättrige Endivie
2.14Cichorium intybus L. Chicorée, Zichorie, Blattzichorie, Gemüsezichorie, Wurzelzichorie, Industriezichorie
2.15Citrullus lanatus (Thunb.) Wassermelone Matsum. et Nakai
2.16Cucumis melo L. Melone, Zuckermelone
2.17Cucumis sativus L. Gurke, Salatgurke, Einlegegurke
2.18Cucurbita maxima Duchesne Riesenkürbis
2.19Cucurbita pepo L. Gartenkürbis, Zucchini
2.20Cynara cardunculus L. Artischocke, Cardy, Kardonenartischocke
2.21Daucus carota L. Karotte, Möhre, Futtermöhre
2.22Foeniculum vulgare Mill. Fenchel
2.23Lactuca sativa L. Salat (Kopfsalat, Schnittsalat, Kochsalat)
2.24Lycopersicon esculentum Mill. Tomate
2.25Petroselinum crispum (Mill.) Petersilie Nyman ex A. W. Hill
2.26Phaseolus coccineus L. Prunkbohne, Feuerbohne
2.27Phaseolus vulgaris L. Gartenbohne, Buschbohne, Stangenbohne
2.28Pisum sativum L. (partim) Erbse, Markerbse, Schalerbse, Zuckererbse außer Futtererbse
2.29Raphanus sativus L. Radieschen, Rettich
2.30Rheum rhabarbarum L. Rhabarber
2.31Scorzonera hispanica L. Schwarzwurzel
2.32Solanum melongena L. Aubergine, Eierfrucht
2.33Spinacia oleracea L. Spinat
2.34Valerianella locusta (L.) Laterr. Feldsalat, Rapunzel
2.35Vicia faba L. (partim) Dicke Bohne, Puffbohne
2.36Zea mays L. (partim) Zuckermais, Puffmais."

Artikel 2
Änderung der Erhaltungssortenverordnung

Die Erhaltungssortenverordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2107) wie folgt geändert:

1. In § 1 wird das Wort "Gemüsearten, " gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

3. Dem § 4 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Einer Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 5 bedarf es nicht, wenn die Sorte als in ihrem Bestand bedroht gilt. Satz 1 Nummer 3 und 5 gilt nicht für den Antrag auf Zulassung einer Amateursorte."

4. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

5. § 6 wird wie folgt geändert:

6. § 8 wird wie folgt geändert:

7. § 9 wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Neubekanntmachung

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz und der Verordnung über Erhaltungssorten und ihre Aufzeichnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Bonn, den 2010
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

I. Grund für die Verordnung

Die Bezeichnung der Gemüsearten in der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz ist zwischenzeitlich mehrfach geändert worden. Zur Verbesserung der Lesbarkeit ist die entsprechende Anlage der genannten Verordnung zu überarbeiten.

Die Richtlinie 2009/145/EG der Kommission vom 26. November 2009 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Gemüselandsorten und anderen Sorten, die traditionell an besonderen Orten und in besonderen Regionen angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie von Gemüsesorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Landsorten und anderen Sorten (ABl. L 312 vom 27.11.2009, S. 44) soll es ermöglichen, von genetischer Erosion bedrohte bzw. erhaltenswerte Pflanzensorten von Gemüsearten mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand zu erhalten. Die Richtlinie 2009/145/EG ist in das nationale Recht umzusetzen.

II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Es können gewisse Vollzugskosten entstehen. Deren Höhe lässt sich nicht beziffern, da nicht absehbar ist, in welchem Umfang die Rechtsunterworfenen von den neuen Regelungen für Erhaltungssorten und Amateursorten von Gemüse Gebrauch machen werden.

III. Kosten für Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise

Die betroffenen Unternehmen sind vorrangig mittelständische Unternehmen. Ihnen entstehen durch die neuen Regelungen für Erhaltungssorten und Amateursorten von Gemüse über Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinaus (vgl. IV.) keine zusätzlichen sonstigen Kosten. Es kann davon ausgegangen werden, dass es vielen Betrieben möglich sein wird, ohne zusätzliche Investitionen von den neuen Regelungen Gebrauch zu machen. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

IV. Bürokratiekosten

Die Verordnung enthält keine neuen Informationspflichten. Allerdings gelten die in der durch Artikel 2 dieser Verordnung geänderten Erhaltungssortenverordnung bereits vorhandenen - an die Saatgutwirtschaft gerichteten - Informationspflichten weitgehend auch für Erhaltungssorten von Gemüsearten. Dies ergibt sich aus der zugrundeliegenden Richtlinie 2009/145/EG. Im Einzelnen betreffen die Informationspflichten aus der Erhaltungssortenverordnung die potentiellen Inverkehrbringer von Erhaltungssorten von Gemüsearten wie folgt:

V. Auswirkungen auf die Umwelt

Die geänderte Vorschrift hat keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt.

VI. Nachhaltigkeit

Die Auswirkungen der Verordnung entsprechen einer nachhaltigen Entwicklung. Mit dem Vorhaben wird das Inverkehrbringen des Saatgutes von Sorten ermöglicht, die die Anforderungen, die für die im herkömmlichen Saatgutmarkt im Wettbewerb stehenden Sorten gelten, nicht erfüllen. Um einer Verringerung der genetischen Vielfalt durch das Verschwinden dieser Sorten vorzubeugen, wird das Inverkehrbringen ihres Saatgutes zur Erhaltung genetischer Vielfalt unter erleichterten Voraussetzungen zugelassen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz

Die Bezeichnung der Gemüsearten in der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz ist zwischenzeitlich mehrfach geändert worden. Zur Verbesserung der Lesbarkeit ist die entsprechende Anlage der genannten Verordnung zu überarbeiten.

Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2 SaatG

Zu Artikel 2 Änderung der Erhaltungssortenverordnung

Zu Nummer 1 (§ 1)

Mit der Streichung in § 1 werden Gemüsearten in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogen.

Rechtsgrundlage: § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b und § 30 Absatz 8 SaatG

Zu Nummer 2 (§ 2)

Nach Artikel 21 der Richtlinie 2009/145/EG können die Mitgliedstaaten für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorten zulassen, welche die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Artikel 22 der Richtlinie erfüllen müssen. Dies wird durch den neuen Absatz 1a umgesetzt (Buchstabe a). Danach werden solche Sorten künftig als Amateursorten bezeichnet. Den Anforderung der Richtlinie 2009/145/EG, dass die Sorte "für den Anbau unter besonderen agrotechnischen, klimatischen oder pedologischen Bedingungen gezüchtet" wurde, wird in der Verordnung durch die Formulierung "als für den Anbau unter besonderen anbautechnischen Bedingungen oder natürlichen Standortbedingungen gezüchtete Erhaltungssorte" entsprochen, wobei klimatische oder pedologische Bedingungen unter dem Begriff "natürliche Standortbedingungen" subsumiert werden. Der Antragsteller entscheidet mit seinem Antrag auf Zulassung einer Erhaltungssorte von Gemüse, ob diese Sorte eine Amateursorte ist.

Die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/145/EG an die Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität von Erhaltungssorten von Gemüse werden durch entsprechende Änderungen in den Absätzen 2 und 3 der Erhaltungssortenverordnung umgesetzt (Buchstaben b und c).

Vergleichbar den Vorgaben in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Satz 2 sowie Artikel 21 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2009/145/EG wird bereits für die Eintragung in die Sortenliste eine entsprechende Benennung der Erhaltungssorten von Gemüse vorgeschrieben. Es wird dabei davon ausgegangen, dass von den fraglichen Sorten, wie bei kommerziellem Saatgut von Gemüse auch, nur Standardsaatgut erzeugt und vermarktet wird (Buchstabe d).

Rechtsgrundlage: § 30 Absatz 8 SaatG

Zu Nummer 3 (§ 4)

Der Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde über die regionale Bedeutung der Erhaltung der Pflanzensorte bedarf es nicht, wenn diese Sorte als in ihrem Bestand bedroht gilt. Die meisten der in ihrem Bestand bedrohten Sorten sind auf der "Roten Liste der gefährdeten einheimischen Nutzpflanzen in Deutschland" aufgeführt, die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung veröffentlicht wird (Satz 1).

Artikel 23 der Richtlinie 2009/145/EG sieht für die Zulassung von Amateursorten weniger umfangreiche Anforderungen vor. Dem muss der Geltungsbereich der Vorgaben für den Antrag auf Zulassung einer Erhaltungssorte in § 4 Absatz 1 der Erhaltungssortenverordnung entsprechend angepasst werden (Satz 2).

Rechtsgrundlage: § 30 Absatz 8 SaatG

Zu Nummer 4 (§ 5)

Mit der Einfügung des Buchstaben f in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird verdeutlicht, dass Saatgut von Erhaltungssorten von Gemüse und von Amateursorten die Voraussetzungen von Standardsaatgut erfüllen muss; eine Anerkennung solchen Saatgutes als Zertifiziertes Saatgut wird nicht vorgesehen (Buchstabe a Doppelbuchstabe cc). Damit werden die Regelungen aus Artikel 11 Buchstabe a und Artikel 26 Buchstabe a der Richtlinie 2009/145/EG umgesetzt. Die Richtlinie 2009/145/EG gibt für Amateursorten keine Bindung an eine Ursprungsregion vor. Dem wird durch die Anfügung zweier neuer Sätze nach Satz 1 entsprochen (Buchstabe b). Mit einer weiteren Änderung wird klargestellt, dass die Ausnahmen von den Vorgaben an die Sortenechtheit der Vermehrungsbestände, aus denen das Erhaltungssortensaatgut erwachsen ist nicht für Saatgut von Erhaltungssorten von Gemüse oder von Amateursorten gelten. Dies bedeutet nicht, dass Saatgut von Erhaltungssorten von Gemüse oder von Amateursorten strengere Anforderungen bezüglich der Sortenechtheit erfüllen muss. Der Grund für die Änderung liegt lediglich darin, dass die Richtlinie 2002/55/EG in ihrem relevanten Anhang II für Standardsaatgut keine konkreten Werte für die Sortenechtheit vorsieht, sondern eine ausreichende Sortenechtheit und Sortenreinheit fordert. Damit wird auch den Regelungen aus Artikel 11 Buchstabe b und Artikel 26 Buchstabe b der Richtlinie 2009/145/EG Rechnung getragen (Buchstabe c).

Rechtsgrundlage: § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b SaatG

Zu Nummer 5 (§ 6)

Mit der Einfügung des Absatz 2a wird Artikel 15 der Richtlinie 2009/145/EG umgesetzt. Dabei wird Saatgut von Amateursorten ausgenommen, da die Richtlinie für deren Saatgut keine Mengenbeschränkung in dieser Form vorsieht (Buchstabe b und c).

Eine Änderung in Absatz 4 dient der Anpassung an Gegebenheiten der Praxis. Es kann vorkommen, dass auch für Saatgutmengen Anträge eingereicht werden, die bereits geerntet und aufbereitet worden sind (z.B. überlagertes Saatgut). Die bisherige Angabe der Ursprungsregion kann entfallen, da diese Information beim Bundessortenamt ohnehin bereits vorliegt (Buchstabe d).

Rechtsgrundlage: § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b SaatG

Zu Nummer 6 (§ 8)

Der neue Absatz 1 setzt Artikel 28 der Richtlinie 2009/145/EG um. Durch die Beschränkung der Packungsgewichte soll eine Beschränkung der jährlich je Sorte zu vermarktenden Saatgutmenge erreicht werden.

Rechtsgrundlage: § 22 Absatz 2 SaatG

Zu Nummer 7 (§ 9)

Mit der Änderung werden die Kennzeichnungsvorschriften den Vorgaben aus Artikel 18 und Artikel 30 der Richtlinie 2009/145/EG angepasst. Da das Jahr der Verschließung gemäß § 40

Absatz 4 der Saatgutverordnung bei Standardsaatgut auch verschlüsselt angegeben werden kann, soll diese Möglichkeit für entsprechendes Saatgut von Erhaltungssorten ebenfalls Anwendung finden (Buchstabe a).

Rechtsgrundlage: § 22 Absatz 1 Nummer 1 SaatG

Zu Artikel 3 Neubekanntmachung

Da die Rechtsverordnungen seit ihrer jeweils letzten Bekanntmachung teilweise umfangreiche Änderungen erfahren haben, wird dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Möglichkeit eingeräumt, zur besseren Lesbarkeit der Rechtstexte, deklaratorische Bekanntmachungen der vom Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung an geltenden Fassungen der Rechtsverordnungen vorzunehmen.

Zu Artikel 4 Inkrafttreten

Die Verordnung soll möglichst bald in Kraft treten, damit die am 31. Dezember 2010 ablaufende Umsetzungsfrist der Richtlinie 2009/145/EG eingehalten werden kann.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1489:
Entwurf einer 14. Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. Allerdings werden künftig die Informationspflichten, die in der Erhaltungssortenverordnung bereits vorhanden sind, auch für die Produzenten jener Gemüsesorten gelten, die durch die oben genannte Verordnung geschützt werden sollen.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter