Beschluss des Bundesrates
Vierzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

Der Bundesrat hat in seiner 878. Sitzung am 17. Dezember 2010 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe 0a - neu - (§ 2 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 3 ErhaltungsV)

In Artikel 2 Nummer 2 ist vor Buchstabe a folgender Buchstabe 0a einzufügen:

'0a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Die Änderung ist notwendig, um zu verdeutlichen, dass die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 der Erhaltungssortenverordnung geregelten Sachverhalte auch für Pflanzensorten, die im Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten aufgeführt sind, gelten. Ohne diese Änderung bestünde bezüglich der umzusetzenden Richtlinie 2009/145/EG ein Umsetzungsdefizit.