Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
(GüKGrKabotageV)

A. Probleme und Ziele

Durch die Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, 1072/2009 und 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates wird die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers, der Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs und der Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt grundlegend neu geregelt. Die EG-Verordnungen beinhalten im Wesentlichen folgende Regelungen:

B. Lösung

Aufgrund des geänderten EU-Rechts sind Änderungen des deutschen Rechts im Hinblick auf die Gemeinschaftslizenz und das Verwaltungsverfahren erforderlich. Darüber hinaus erfolgen redaktionelle Anpassungen. Die Regelungen der bisherigen Verordnung werden so weit wie möglich beibehalten; aus Gründen der Rechtsklarheit wird die Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 22. Dezember1998 aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf Öffentliche Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:

Keine.

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand:

Keine.

E. Bürokratiekosten

Es werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder abgeschafft.

F. Weitere Kosten

Kosten, insbesondere für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2011

An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV)

Vom ...

Auf Grund der §§ 3 Absatz 6, 17a und 23 Absatz 3 und 5 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), von denen §§ 3 Absatz 6, 17a und 23 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom [Einfügen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes] geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

1. Abschnitt
Güterkraftverkehr mit Gemeinschaftslizenzen

§ 1 Erteilung und Entziehung der Gemeinschaftslizenz

§ 2 Änderungsmitteilung und Urkundenänderung

Ändert sich nach der Erteilung der Gemeinschaftslizenz eine der in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a bis d der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl. L 3 00 vom 14.11.2009, S. 5 1) genannten Angaben oder das zuständige Amtsgericht, falls das Unternehmen im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, so hat der Unternehmer dies der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Ist nach Auffassung der nach Landesrecht zuständigen Behörde eine Änderung der Lizenzurkunde erforderlich, so hat das Unternehmen die Lizenzurkunde und deren beglaubigten Kopien unverzüglich vorzulegen.

§ 3 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Güterverkehr (Bundesamt)

Das Bundesamt für Güterverkehr (Bundesamt) ist zuständig für die Unterrichtungen nach Artikel 17 Absatz 1 und 2 und die Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009.

2. Abschnitt
Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigungen und CEMT-Umzugsgenehmigungen

§ 4 Geltungsbereich, Erteilung und Entziehung der CEMT-Genehmigung

Im Fall des Satz 1 Nummer 2 kann vor Ablauf von zwei Kontingentjahren, die auf das Jahr folgen, in dem die Widerrufsverfügung unanfechtbar geworden ist, eine CEMT-Genehmigung nicht erteilt werden.

§ 5 Fahrtenberichtheft

§ 6 Urkundenänderung

Ändert sich der Name des Unternehmers oder der Sitz des Unternehmens, so hat der Unternehmer die CEMT-Genehmigung und das nach § 5 Absatz 1 erforderliche Fahrtenberichtheft dem Bundesamt unverzüglich zur Änderung vorzulegen. Stellt er den Betrieb endgültig ein, so hat er beide Urkunden dem Bundesamt unverzüglich zurückzugeben.

§ 7 CEMT-Umzugsgenehmigung

§ 7a Verwendung der CEMT-Genehmigung

Eine von einem Mitgliedstaat der CEMT nach der in § 4 Absatz 1 genannten Resolution erteilten CEMT-Genehmigung berechtigt zum grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr unter folgenden Voraussetzungen:

3. Abschnitt
Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit bilateralen Genehmigungen

§ 8 Geltung der bilateralen Genehmigung auf dem inländischen Streckenteil

4. Abschnitt
Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit Drittstaatengenehmigungen

§ 9 Geltungsbereich der Drittstaatengenehmigung

Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz nicht im Inland hat, muss Inhaber einer Drittstaatengenehmigung sein, wenn er im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr von oder nach einem oder durch einen Staat, der weder Mitglied der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums ist, auf dem inländischen Streckenteil keine dafür erforderliche Berechtigung nach § 6 Satz 2 Nummer 1 bis 3a des Güterkraftverkehrsgesetzes verwendet.

§ 10 Erteilung der Drittstaatengenehmigung

§ 11 Unternehmer- und fahrzeugbezogene Drittstaatengenehmigung

§ 12 Ausnahmen

Eine Drittstaatengenehmigung ist nicht erforderlich für Beförderungen, die nach § 2 Absatz 1 oder auf Grund von § 23 Absatz 2 und 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind.

5. Abschnitt
Grenzüberschreitender gewerblicher kombinierter Verkehr

§ 13 Definition

Als grenzüberschreitender gewerblicher kombinierter Verkehr gelten Güterbeförderungen, bei denen

§ 14 Nächstgelegener geeigneter Bahnhof

§ 15 An- und Abfuhren durch Unternehmer mit Sitz ihres Unternehmens innerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 16 An- und Abfuhren durch Unternehmer mit Sitz ihres Unternehmens außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 17 Nachweis über die Durchführung von grenzüberschreitendem gewerblichem kombiniertem Verkehr

5a. Abschnitt
Kabotage

§ 17a Befugnis zur Kabotage

6. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften

§ 18 Bedingungen für den Fahrzeugeinsatz

Sofern das Unternehmen seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, darf der Unternehmer im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr oder im Kabotageverkehr nur ein Kraftfahrzeug einsetzen, das in einem der vorgenannten Staaten zugelassen ist. Befindet sich der Unternehmenssitz nicht in einem der in Satz 1 genannten Staaten, darf der Unternehmer im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr oder im Kabotageverkehr nur ein Kraftfahrzeug einsetzen, das im Staat des Unternehmenssitzes zugelassen ist.

§ 19 Ausschluss von Unternehmern mit Sitz ihres Unternehmens außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom Güterkraftverkehr

7. Abschnitt
Verfahren zur Erteilung einer Fahrerbescheinigung

§ 20 Antrag auf Ausstellung einer Fahrerbescheinigung

§ 21 Geltungsdauer und Unternehmensbindung der Fahrerbescheinigung

Die Fahrerbescheinigung wird dem Unternehmen in der Regel für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt. Sie kann auch für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden, insbesondere wenn das Fahrpersonal über einen Aufenthaltstitel oder eine Arbeitserlaubnis-EU verfügt, die für einen kürzeren Zeitraum als fünf Jahre befristet ist. Die Fahrerbescheinigung wird nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ausgestellt. Sie enthält eine Seriennummer und eine Ausgabenummer und ist mit einem Trockenprägestempel zu stempeln.

§ 22 Rückgabe der Fahrerbescheinigung

Die Fahrerbescheinigung und ihre beglaubigte Kopie sind unverzüglich an die Ausstellungsbehörde zurückzugeben, wenn die Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 7 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ungültig geworden ist.

§ 23 Änderungsmitteilung und Urkundenänderung

Verändern sich nach Erteilung der Fahrerbescheinigung Umstände, die den nach § 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 oder 5 zu machenden Angaben zugrunde liegen, so hat das Unternehmen dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Ist eine Änderung der Fahrerbescheinigung erforderlich, so hat das Unternehmen die Fahrerbescheinigung und ihre beglaubigte Kopie unverzüglich vorzulegen.

§ 24 Überwachung

Im Rahmen der Überwachung nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 hat das Unternehmen der zuständigen Behörde auf Verlangen Nachweise nach § 20 Absatz 2 Satz 1 vorzulegen. Die Behörde teilt dem Unternehmen das Ergebnis der Überprüfung auf Verlangen schriftlich mit.

8. Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, In- und Außerkrafttreten

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

§ 26 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3976), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Mai 2008 (BGBl. I S. 794) geändert worden ist, außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeines

I. Wesentlicher Inhalt der Verordnung und der zu Grunde liegenden EU-Bestimmungen

Durch die Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, 1072/2009 und 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates wird die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers, der Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs und der Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt grundlegend neu geregelt. Die Regelungen über die Kabotage (Artikel 8 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009) sowie eine Änderung der wöchentlichen Ruhezeiten für Busfahrer im grenzüberschreitenden Personenverkehr (Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009) sind bereits ab 14. Mai 2010 bzw. 4. Juni 2010 in Kraft. Anpassungen des deutschen Rechts erfolgten durch das Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Fahrpersonalgesetzes vom 3 1. Juli 2010 (BGBl. I S. 1057).

Die übrigen Teile der EG-Verordnungen, die ab 4. Dezember 2011 gelten, beinhalten im Wesentlichen folgende Regelungen:

Das EU-Recht war bisher sowohl durch Verordnungen als auch durch Richtlinien geregelt. Nunmehr erfolgen die Regelungen auf EU-Ebene ausschließlich durch Verordnungen. Diese gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Erforderlich sind aber dennoch umfangreiche Neuregelungen des nationalen Rechts.

Insbesondere werden durch Änderungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) die grundlegenden Vorschriften im Hinblick auf das Unternehmensregister, die nationale Kontaktstelle, die Untersagung und Wiedergestattung von Kraftverkehrsgeschäften sowie das Verwaltungsverfahren geregelt.

Die vorliegende Verordnung enthält auf Grund des geänderten EU-Rechts weitere, notwendige Ergänzungen des deutschen Rechts im Hinblick auf die Gemeinschaftslizenz und das Verwaltungsverfahren. Darüber hinaus erfolgen überwiegend redaktionelle Anpassungen. Die Regelungen der bisherigen Verordnung über den grenzüberschreitenden

Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) werden soweit wie möglich beibehalten; aus Gründen der Rechtsklarheit wird die GüKGrKabotageV vom 22. Dezember 1998 aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt. Zugleich erfolgen Anpassungen an die aktuellen Regel der deutschen Rechtschreibung

II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Die Verordnung verursacht keine zusätzlichen Haushaltsausgaben oder keinen zusätzlichen Vollzugsaufwand.

III. Sonstige Kosten

Kosten, insbesondere für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

IV. Bürokratiekosten

Es werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder abgeschafft.

V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelung sind nicht gegeben. Das Gesetz bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.

VI. Nachhaltigkeit

Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Das Gesetz berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.

II. Zu den Einzelvorschriften

Zu § 1

Zu Absatz 1

Die im bisherigen § 1 Absatz 1 enthaltene Zuständigkeitsregelung kann entfallen, da sie künftig in § 3 Absatz 7 GüKG enthalten ist. Im Übrigen erfolgen redaktionelle Anpassungen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 verweist auf das zu verwendende Muster für die Ausstellung der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien. Das Textfeld "Besondere Bemerkungen" kann weiterhin für Hinweise auf Ausstellung von Ersatzurkunden genutzt werden. Nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 müssen die Urkunden mindestens zwei der dort aufgeführten Sicherheitsmerkmale enthalten. Die Entscheidung für die Sicherheitsmerkmale Seriennummer, Ausgabenummer und Trockenprägestempel folgt dem Vorschlag der Länder.

Zu § 2

Redaktionelle Anpassung der bisherigen Regelung an das EU-Recht.

Zu § 3

Redaktionelle Anpassung der bisherigen Regelung an das EU-Recht.

Zu § 4

Redaktionelle Anpassung der bisherigen Regelung.

Zu § 5

Redaktionelle Anpassung der bisherigen Regelung. Außerdem wird die Frist zur Vorlage der Durchschriften der ausgefüllten Seiten des Fahrtenberichtheftes von zwei auf vier Wochen verlängert. Das Feld "Besondere Bemerkungen" im Fahrtenberichtsheftblatt eröffnet dem Transportunternehmer die Möglichkeit, beförderungsspezifische Besonderheiten in das Fahrtenberichtsheft einzutragen,

Zu § 6

Redaktionelle Anpassung der bisherigen Regelung.

Zu § 7

Redaktionelle Anpassung der bisherigen Regelung.

Zu § 7a

Entsprechend der Terminologie der "Bekanntmachung in der Resolution des Ministerrates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) zum Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung des multilateralen CEMT-Kontingents am 1. Januar 2002" (BGBl. II 2010 S. 297), welche unter Nummer 3.16 die Formulierung " Beladene Fahrten" verwendet, erfolgt eine Anpassung der Begrifflichkeit.

Zu § 8

Die Vorschrift entspricht der bisherigen Regelung.

Zu § 9

Redaktionelle Anpassung der bisherigen Regelung.

Zu §§ 10-19

Die Vorschriften entsprechen der bisherigen Regelung.

Zu § 20

Die Fahrerbescheinigung wird nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 dem Unternehmer zum Nachweis ausgestellt, dass er Fahrer, die weder Staatsangehörige eines Drittstaates noch langfristig Aufenthaltsberechtigte im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG sind, rechtmäßig beschäftigt. Die genannten Angaben sind zur Ausstellung der Fahrerbescheinigung und zur eindeutigen Identifizierung des Unternehmens und des Fahrers erforderlich. Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung der bisherigen Regelung an das EU-Recht und Ergänzungen im Verwaltungsverfahren (z.B. Angabe einer elektronischen Postadresse).

Zu § 21

Die Vorschrift verweist auf das zu verwendende Muster für die Ausstellung der Fahrerbescheinigung. Nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 muss die Fahrerbescheinigung mindestens zwei der dort aufgeführten Sicherheitsmerkmale enthalten. Die Entscheidung für die Sicherheitsmerkmale Seriennummer, Ausgabenummer und Trockenprägestempel folgt dem Vorschlag der Länder. Im Übrigen entspricht die Vorschrift der bisherigen Regelung. Das Textfeld "Besondere Bemerkungen" kann weiterhin für Hinweise auf Ausstellung von Ersatzurkunden genutzt werden.

Zu §§ 22 - 24

Redaktionelle Anpassung der bisherigen Regelung an das EU-Recht.

Zu § 25

Anpassung von Ordnungswidrigkeitentatbeständen an geänderte Grundbestimmungen und redaktionelle Anpassungen.

Zu § 26

Regelung des Inkrafttretens dieser Verordnung und des Außerkrafttretens der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) vom 22. Dezember 1998

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1633:
Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kab tageverkehr o

Der Nationale Normenkontrollra hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Verordnungsentwurf werden für die WirtschaftWirtschaft, die Verwaltung sowie für Bürgerinnen und Bürger keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter